Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. III ZR 104/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4697

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Amtspflichtverletzung bei Restitutionsbegehren: Mitteilungspflicht der zuständigen Behörden bei Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen


Leitsatz

Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf der Verletzung ihrer Pflichten nach dem [X.] aus Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter, die ihrerseits einen der beiden Mitinhaber des [X.] in D.      allein beerbt hatte. Das [X.] war Eigentümer eines im Grundbuch von [X.]       verzeichneten Grundstücks. Im Zuge der so genannten [X.] wurde der ([X.]) Erblasser 1937 gezwungen, seinen (hälftigen) Anteil an dem [X.] auf den anderen Gesellschafter zu übertragen. 1942 erwarb das [X.] das Eigentum an dem Grundstück. Das [X.] wurde nach [X.] liquidiert. Das aus dem Grundstück im Wege der Teilung hervorgegangene Grundstück mit der [X.]. 147/20 wurde später in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war der [X.]     , der auf der Grundlage des Treuhandgesetzes von Gesetzes wegen in die [X.]     GmbH D.    umgewandelt wurde.

3

Am 10. November 1990 und 9. September 1991 meldeten der Kläger und seine Mutter beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der [X.]hauptstadt [X.] (Beklagte zu 2) Ansprüche auf Rückübertragung des [X.]es an. Mit [X.] vom 1. November 1991 und 27. Februar 1992 präzisierten sie ihre Anträge. In dem Schriftsatz vom 1. November 1991 heißt es unter anderem:

"Es wird nunmehr in Fortführung der bereits durch…und durch [X.] dem Grunde nach, erfolgten Anmeldung der [X.] nunmehr die Ansprüche für das Areal [X.]     angemeldet. Das Fuhrwerk [X.] bestand 1938 in der Flur 16 L an der [X.] aus:

dem Flurstück 147, …

Das muß an dieser Stelle einschränkend beigefügt werden, daß unter Beachtung der Vielzahl und vielschichtigen Eigentumsverhältnissen, die Möglichkeit besteht, daß hier die Antragstellung nicht vollständig ist. Es wird fürsorglich darauf hingewiesen, und für die ebenfalls sich ehemals im Besitz befindlichen, mit Vermögensrückübertragungsansprüchen behafteten Flurstücke ebenfalls der Antrag gestellt wird."

4

In dem Schriftsatz vom 27. Februar 1992 heißt es unter anderem:

"Eine von meiner Mandantschaft erstellte Liste ist beigefügt. Daraus ergeben sich die [X.], auf die vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind."

5

In der dem Schreiben vom 27. Februar 1992 beigefügten Liste ist unter anderem das Flurstück Nr. 147/20 verzeichnet.

6

Das ([X.]) [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) des beklagten [X.] (Beklagter zu 1) zog das Verfahren über die Entscheidung dieser Anträge an sich. Die Beklagten teilten der aus dem VEB [X.]      hervorgegangenen [X.]        GmbH D.      nicht mit, dass von dem Kläger und seiner Mutter [X.] geltend gemacht wurden. Der Kläger wies die B.      K.      GmbH D.      mit Schreiben vom 7. März 1992 unter Benennung auch des [X.] auf die von ihm geltend gemachten Restitutionsansprüche hin.

7

Im Zuge eines von anderen Antragstellern angestrengten Verfahrens der Unternehmensrestitution wurde am 21. Dezember 1992 aufgrund eines Eintragungsersuchens des [X.]s "gemäß § 34 Abs. 2 [X.]" die [X.]      als Eigentümerin des Grundstücks mit der [X.]. 147/20 im Grundbuch eingetragen. Anfang 1994 bestellte die [X.]      drei am 17. Februar 1994 in das Grundbuch eingetragene Grundschulden zu je 2 Mio. DM, die sie zur Besicherung von Darlehen an das [X.] L.       & Co. abtrat. Die Abtretungen wurden am 13. Oktober 1994 und 7. Februar 1995 im Grundbuch eingetragen.

8

Die Anträge des [X.] wurden, soweit sie sich auf die Rückgabe des ehemaligen [X.]es B.       & F.       OHG bezogen, durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 8. März 1994 (3 K 1913/93, juris) abgelehnt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts [X.] vom 10. November 2004 (12 K 2693/02, juris) wurde dem Kläger ein Anspruch auf [X.] des hälftigen Erlöses zugebilligt, der aus dem - nach zwischenzeitlicher Eröffnung des [X.] über das Vermögen der [X.]     GmbH D.    - im Dezember 1997 erfolgten Verkauf des Grundstücks erzielt worden war. In dem sich hieran anschließenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht [X.] schloss der Kläger mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter am 15. September 2009 einen Vergleich über einen an ihn zu zahlenden Betrag von 100.000 €.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 zu, weil die Eintragung der B.    K.       GmbH D.     als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch nicht aufgrund § 34 Abs. 2 [X.], sondern nach § 11 Abs. 2 [X.] hätte erfolgen müssen. Ohne die fehlerhafte Eintragung gemäß § 34 Abs. 2 [X.] hätte die spätere Grundschuldgläubigerin einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt. Darüber hinaus schuldeten die Beklagten Schadensersatz, weil sie es unterlassen hätten, gemäß § 31 Abs. 2 [X.] die [X.]      GmbH D.      auf das Vorliegen eines Rückübertragungsanspruchs betreffend das Flurstück Nr. 147/20 hinzuweisen. Bei entsprechender Mitteilung wären die Grundschulden nicht bestellt worden.

Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Eintragung der [X.]      GmbH D.      als Eigentümerin des Grundstücks auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 [X.] sei das Grundbuch nicht unrichtig geworden, da die [X.]      GmbH D.      Eigentümerin gewesen sei. Auch nehme der [X.] nicht an dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs teil. Ihnen habe keine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 [X.] oblegen. Die vom Kläger geltend gemachten unternehmensbezogenen Restitutionsansprüche seien von vornherein unbegründet gewesen. Es habe deshalb an einer wirksamen Anmeldung gefehlt. Zudem hätte die Unterrichtung über die angemeldeten Restitutionsansprüche durch die Behörden keine weitergehende Bedeutung als die seitens des [X.] erfolgte Unterrichtung der [X.]    GmbH D.     gehabt.

Bei der Berechnung eines etwaigen Schadens des [X.] sei die Anrechnungsvorschrift des § 2 Satz 3 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) zu berücksichtigen. Der Anspruch des [X.] scheitere jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil er in dem Vergleich mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter auf die von ihm behaupteten weitergehenden Schadensersatzansprüche verzichtet habe.

Das [X.] hat der auf einen Teilbetrag von 100.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattgegeben und die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat zur vollständigen Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht geführt.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es habe schon keine Mitteilungspflicht der Beklagten bestanden, weil nicht der Kläger, sondern allenfalls das Unternehmen restitutionsberechtigt gewesen sei. Die unterlassene Mitteilung habe sich aber jedenfalls nicht ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt. Denn der Kläger habe weit vor der Bestellung der Grundschulden und der Veräußerung des Grundstücks die [X.]      GmbH D.      auf die Restitutionsansprüche hingewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die spätere Gemeinschuldnerin die Belastung mit Grundschulden beziehungsweise deren spätere Abtretung unterlassen hätte, wenn sie darüber hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten hätte. Selbst wenn aber eine amtliche Mitteilung beachtliche Skrupel bei der Gemeinschuldnerin erzeugt hätte, sei dieser ursächliche Zusammenhang mit der Kenntnis der rechtskräftig erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung des [X.] jedenfalls überholt gewesen. Die Gemeinschuldnerin sei rechtmäßige Grundstückseigentümerin gewesen und habe die Grundschulden rechtswirksam bestellen können. Der - unterstellt - fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 2 [X.] im Grundbuch führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht umfasst sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht.

Die Bediensteten der Beklagten haben die Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.], die ihnen als nach §§ 24, 25 [X.] zuständige Behörden als Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1 Abs. 1 [X.] oblag, verletzt (siehe zur Fortgeltung des Staatshaftungsgesetzes für Rechtsverhältnisse, die zum 30. April 1998 bereits entstanden waren, § 4 des [X.] vom 17. April 1998, GVBl. [X.]). Die Revision beanstandet insofern mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine Mitteilungspflicht der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 [X.] im Hinblick auf die Anträge des [X.] und seiner Mutter bestanden.

a) Von dem Kläger und seiner Mutter wurden Ansprüche nicht nur im Hinblick auf die Rückübertragung des [X.], sondern auch bezüglich einzelner Vermögenswerte, insbesondere bezüglich des Eigentums an dem Grundstück mit der Flurstück - Nr. 147/20 geltend gemacht. Aus den Anwaltsschreiben des [X.] und seiner Mutter vom 1. November 1991 und 27. Februar 1992 geht hervor, dass nicht nur Angaben zum Vermögen des Unternehmens getätigt werden sollten, sondern dass für die benannten Flurstücke "ebenfalls der Antrag gestellt wird" beziehungsweise "vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet" werden sollen. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass neben der Unternehmensrestitution - zumindest hilfsweise - in Bezug auf die bezeichneten einzelnen Vermögenswerte eine [X.] angestrebt wurde.

b) Den Beklagten oblag in Bezug auf den Antrag und die vorbezeichneten Schreiben des [X.] und seiner Mutter eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten Ansprüche (zur Drittgerichtetheit der Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 [X.] vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 672 Rn. 7 mwN).

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht, wenn der Antrag eines restitutionsberechtigten Antragstellers vorliegt. Zu informieren ist danach "über die Antragstellung". Eine Einschränkung auf berechtigte Anträge ist dem nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gebieten ein entsprechendes Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach soll die Mitteilung den Verfügungsberechtigten veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterlassungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorzunehmen, bis über den [X.] zumindest bestandskräftig entschieden ist (Unterrichtung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum [X.], BT-Drucks. 11/7831, [X.]). Sie soll ihre Wirkung gerade in dem Zeitraum entfalten, der der Entscheidung über die Berechtigung des Restitutionsanspruchs vorausgeht. Daraus folgt, dass die Berechtigung des Anspruchs nicht ihrerseits Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sein kann.

Soweit das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Ausnahmefall eines offensichtlich unbegründeten [X.] keine Geltung beansprucht ([X.], Urteil vom 15. April 1994 - [X.], [X.]Z 126, 1, 9; [X.]/[X.]/Tank in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 216 ff [Stand: Mai 2010]), erscheint es allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten fraglich, auch in solchen Fällen das Unterlassen der Mitteilung als Amtspflichtverletzung zu werten (vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 aaO). Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Denn der Antrag des [X.] und seiner Mutter auf [X.] war nicht offensichtlich unbegründet. Zwar fehlte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] entsprechende Regelung, die dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe seiner früheren Unternehmensbeteiligung einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an solchen Vermögengegenständen gibt, die einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 [X.] zurückzugebenden oder bereits zurückgegebenen Unternehmen gehörten. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Regelungen zur Wiedergutmachung [X.] Unrechts zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedoch damit zu rechnen, dass derartige Lücken noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch korrigierendes Eingreifen des Gesetzgebers oder durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden würden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gesetzlich noch nicht geregelte Ansprüche auf [X.] im Falle der Schädigung eines Unternehmens oder des Entzugs von Unternehmensanteilen. Ein derartiger Anspruch wurde erstmals durch das [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257) in das [X.] eingefügt und durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ([X.] 1823) auf den Fall der "[X.]" erstreckt. Tatsächlich hat das [X.] § 3 Abs. 1 Satz 4 [X.] auch schon vor dem Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 24. Juli 1997 im Sinne des durch dieses Gesetz eingefügten zweiten Halbsatzes ausgelegt (Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96, [X.] 1997, 687).

Die Revision beanstandet des Weiteren mit Recht die - das Berufungsurteil selbstständig tragenden - Ausführungen des Berufungsgerichts, die unterlassene Mitteilung habe sich jedenfalls nicht ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt.

a) Der Schaden des [X.] besteht in der Entwertung seines Restitutionsanspruchs auf Übertragung des [X.] an dem Grundstück gemäß § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 [X.] durch Belastung des Grundstücks mit den von der [X.] D.     eingetragenen und an das [X.] abgetretenen Grundschulden. Denn der Restitutionsanspruch des [X.] war nach Bestellung und Abtretung der Grundschulden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 [X.] (nur noch) auf Übertragung des [X.] an dem Grundstück mit den zum Zeitpunkt des [X.] bestehenden und den Grundstückswert ausschöpfenden Grundschulden gerichtet (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 16 [X.] Rn. 22).

b) Die Revision rügt insofern zutreffend die Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die [X.]      GmbH D.      die Bestellung beziehungsweise die spätere Abtretung der Grundschulden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich unterlassen hätte, hätte sie über das Schreiben des [X.] vom 7. März 1992 hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Beweisantritt des [X.] zu dessen Vortrag übergangen, dass die Grundschulden seinerzeit nicht bestellt worden wären, wenn eine amtliche Mitteilung nach § 31 Abs. 2 [X.] erfolgt wäre.

Der Kläger hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 unter Benennung der früheren Geschäftsführerin und des früheren Prokuristen der [X.]      GmbH D.    als Zeugen vorgetragen, bei einer mit einem Hinweis auf die [X.] verbundenen amtlichen Mitteilung hätte die [X.]     GmbH D.     die Grundschulden nicht bestellt. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 erneut hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. März 2011 hat er den entsprechenden Beweisantritt in der Berufungsinstanz nochmals wiederholt.

Diesem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht folgen müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ([X.], Urteile vom 17. Juli 1984 - [X.], NJW 1984, 2888, 2889 und vom 21. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1859, 1860; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.], 382; Urteil vom 13. März 2012 - [X.], [X.], 990 Rn. 17). Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der [X.] sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, denn innere Vorgänge sind einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen, so dass der Zeuge nur äußere Umstände bekunden kann, die einen Rückschluss auf den zu [X.] inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen [X.] (Senat, Beschluss vom 1. August 2007 - [X.], juris Rn. 7).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren der Sachvortrag und Beweisantritt des [X.] zur Ursächlichkeit der unterbliebenen amtlichen Benachrichtigung für die Belastung des Grundstücks beachtlich. Eine amtliche Mitteilung gemäß § 31 Abs. 2 [X.] gibt grundsätzlich in stärkerem Maße Anlass, die eigene Verfügungsbefugnis zu überdenken, als die Mitteilung durch eine dem Verfügungsberechtigten unbekannte Privatperson, bei der keine Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich ein die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten beeinträchtigender [X.] vorliegt. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich eine [X.] auch bei sicherer Kenntnis der ein Unterlassungsgebot begründenden Umstände über dieses hinweggesetzt hätte. Der Hinweis des [X.] an die [X.]       GmbH D.     auf seinen [X.] schließt die Ursächlichkeit der seitens der Beklagten unterbliebenen Mitteilung somit nicht aus und macht die Erhebung der seitens des [X.] angebotenen Beweise nicht überflüssig.

Gegenstand des Beweisantritts des [X.] war auch nicht die Vernehmung eines Zeugen über innere Vorgänge einer anderen Person, sondern über das hypothetische Verhalten der für die [X.]     handelnden Zeugen selbst. Zwar kann auch der Beweis dieses hypothetischen Verhaltens letztlich nur über Indizien, nämlich das Verhalten der Zeugen in ähnlichen Fällen, ihre grundsätzlichen Auffassungen oder ihre heutige Einschätzung ihres damaligen hypothetischen Alternativverhaltens geführt werden. Die [X.] würden jedoch überspannt, verlangte man vom Kläger Vortrag zu der inneren Haltung der ihm nicht nahe stehenden Zeugen.

Die Revision rügt des Weiteren zutreffend die Feststellung des Berufungsgerichts, ein ursächlicher Zusammenhang einer (unterstellten) Mitteilung seitens der Beklagten sei mit der Kenntnis der durch Urteil des [X.] vom 8. März 1994 (3 K 1913/93, juris) - rechtskräftig - erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung des [X.] jedenfalls überholt gewesen.

Auch insofern hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die vorstehend (zu Ziffer 2.) bezeichneten Beweisantritte des [X.] übergangen. Diese waren auch in vorliegendem Zusammenhang beachtlich. Es war insgesamt im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob entsprechend dem hinreichend substantiierten Vorbringen des [X.] die Verantwortlichen der [X.]   GmbH D.      bei einer amtlichen Mitteilung gemäß § 31 Abs. 2 [X.] - unter Berücksichtigung auch der Mitteilung des [X.] vom 7. März 1992 und des Urteils des [X.] vom 8. März 1994 - von einer Grundschuldbestellung abgesehen hätten.

Im Rahmen der somit nachzuholenden Beweisaufnahme wird zu berücksichtigen sein, dass die Grundschulden - zunächst als Eigentümergrundschulden - bereits am 17. Februar 1994 und damit noch vor der Entscheidung des [X.] vom 8. März 1994 in das Grundbuch eingetragen worden waren. Die Darlehensverträge, in denen bereits die Grundschulden als Sicherungsmittel aufgeführt waren, datieren vom 6. Juni 1994 und 1. August 1994 und damit noch vor dem Erlass des Beschlusses des [X.]s vom 23. Dezember 1994 (7 [X.]/94, juris), mit dem die gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 1994 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen wurde. Gleiches gilt für die am 13. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragene Abtretung einer der Grundschulden. Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme angenommene "Überholung" eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer unterstellten Mitteilung der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 [X.] und hieraus resultierenden, vom Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung angenommenen "Skrupeln" der [X.]      GmbH D.      findet angesichts dieser zeitlichen Abfolge in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Tatsachengrundlage.

Anderes könnte allenfalls gelten, wenn in zeitlicher Hinsicht nicht auf die tatsächlich erfolgte Grundschuldbestellung und -abtretung abgestellt wird, sondern - bei zunächst anzunehmender Fortdauer der "Skrupel" - auf einen hypothetischen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 8. März 1994. Aber auch in diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des [X.] nicht die vom Kläger und seiner Mutter geltend gemachte Rückübertragung auch von einzelnen Vermögensgegenständen einschließlich des Flurstücks Nr. 147/20 betraf. Auch nach Kenntniserlangung von dem Urteil hätte die [X.]      GmbH D.     daher, wäre sie von den Beklagten über die Anträge des [X.] und seiner Mutter zutreffend informiert worden, nicht sicher sein können, das (vollständige) Grundstück zu behalten. Eine "überholende" Wirkung des Urteils des [X.] vom 8. März 1994 ist daher auch unter diesem Aspekt in Frage gestellt.

Darüber hinaus greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] befasst, dass ohne das fehlerhaft auf § 34 Abs. 2 [X.] gestützte [X.] des Beklagten zu 1 vom 27. November 1992 das [X.] die (ihm abgetretenen) Grundschulden nicht als Kreditsicherheit akzeptiert hätte.

a) [X.] ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass das auf § 34 Abs. 2 [X.] gestützte [X.] fehlerhaft war, weil das Grundstückseigentum der [X.]      GmbH D.     nicht erst gemäß § 34 [X.], sondern bereits gemäß § 11 Abs. 1, 2 [X.] zugefallen war. Auch handelte es sich bei der Restitution, aufgrund derer die Mitteilung des Landesamtes vom 27. November 1992 erfolgte, nicht um eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern um eine Unternehmensrestitution ("Rückgabe von GmbH-Geschäftsanteilen"), die keine Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks bedingte.

b) Der Kläger hat bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 vorgetragen, dass ohne das fehlerhafte [X.] des Landesamts vom 27. November 1992 gemäß § 34 Abs. 2 [X.] das [X.] einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt hätte, und hierzu einen Bankdirektor des [X.] namentlich als Zeugen benannt. Er hat seinen Vortrag und Beweisantritt in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15. März 2011 wiederholt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.] zu dem [X.] des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 [X.] als einer selbständigen und für den Schaden des [X.] kausalen Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft übergangen. Soweit es beiläufig ausgeführt hat, der - unterstellt - fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 2 [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht umfasst werde, trifft dies nicht [X.] des Vortrags des [X.]. Vorliegend ist nicht der gute Glaube des Grundbuchs gemäß § 892 BGB von Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob im Rahmen der [X.] die aus dem Grundbuch ersichtliche Eintragung auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 [X.] vom 27. November 1992 das [X.] dazu bewogen hat, der Abtretung der Grundschulden zuzustimmen.

Das Berufungsgericht hätte in Anwendung der vorstehend (zu Ziffer 2.) ausgeführten Grundsätze zur Schlüssigkeit des Sachvortrags und Beachtlichkeit der mit ihm verbundenen Beweisangebote dem Beweisantritt des [X.] folgen und den von ihm benannten Zeugen vernehmen müssen. Der Sachvortrag des [X.] zur Ursächlichkeit des [X.]s des Beklagten zu 1 vom 27. November 1992 gemäß § 34 Abs. 2 [X.] für die Zustimmung des [X.] zur Abtretung der bestellten Grundschulden als Kreditsicherheit und der mit ihm verbundene Beweisantritt waren beachtlich. Aufgrund dieser (fehlerhaften) Eintragung bestand die erhöhte Gefahr, dass ein Kreditgeber geltend gemachte Restitutionsansprüche für "erledigt" ansah und das betreffende Grundstück als nicht mehr "restitutionsbefangen" einstufte. Demgegenüber kann nicht angenommen werden, dass ein Kreditgeber in Bezug auf die erforderliche Besicherung des von ihm gewährten Kredits ohne Weiteres Grundschulden auf einem Grundstück akzeptiert, dessen Restitutionsbefangenheit aus seiner Sicht noch ungeklärt ist. Damit ist aber eine Ursächlichkeit des auf § 34 Abs. 2 [X.] gestützten [X.]s des Beklagten zu 1 für die Abtretung der Grundschulden und die damit einhergehende endgültige Entwertung des Grundstücks nicht ausgeschlossen.

5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Amtshaftungsanspruch des [X.] insbesondere auch nicht wegen des Bestehens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 [X.] verneinen.

a) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten zu 1 kann ein schuldhaftes Versäumen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass der Kläger sich in dem mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geführten Zivilprozess zum Abschluss eines Vergleichs bereitgefunden und sich so der Möglichkeit begeben hat, weiter gehende Ansprüche durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 368, 370). Schon im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der insolventen B.      K.      GmbH D.     spricht vieles dafür, dass der Abschluss des Vergleichs mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter nicht als schuldhafte freiwillige Aufgabe einer anderweitigen, alsbald zu verwirklichenden Ersatzmöglichkeit zu werten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Januar 2002 - [X.], [X.], 1266, 1267).

b) Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG wegen des Ausschlusses der Rückgabe des Anteils an der [X.] stellte schon deshalb keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 3 Abs. 3 [X.] dar, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Subsidiaritätsklausel dann nicht anwendbar ist, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender anderweitiger Ersatzanspruch gegen die öffentliche Hand richtet. Es soll verhindert werden, dass der geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer öffentlichen Stelle an eine andere verwiesen wird. Die öffentliche Hand wird daher, auch wenn es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, als "ein Ganzes" angesehen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. April 2003 - [X.], [X.], 604, mwN).

Allerdings müsste sich der Kläger, wenn und soweit der ihm zuerkannte oder gegebenenfalls noch zuzuerkennende Entschädigungsbetrag deshalb höher ausgefallen ist oder ausfallen sollte, weil die Einräumung von (unbelastetem) Bruchteilseigentum an dem Grundstück infolge der Amtspflichtverletzungen der Beklagten gescheitert ist und daher ein Abzug gemäß § 2 Satz 3 NS-VEntschG unterbleibt, den Unterschiedsbetrag im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen.

6. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch fehlenden Feststellungen zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden des [X.] nachzuholen hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dem Kläger im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - [X.], NVwZ-RR 2005, 5, 6).

Schlick                                               Herrmann                                                Wöstmann

                         Tombrink                                                 Remmert

Meta

III ZR 104/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 20. April 2011, Az: 6 U 1657/10

§ 839 BGB, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 2 VermG, § 31 Abs 2 S 1 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. III ZR 104/11 (REWIS RS 2012, 4697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4697

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 104/11 (Bundesgerichtshof)


V ZR 324/98 (Bundesgerichtshof)


V ZR 137/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 189/99 (Bundesgerichtshof)


III ZR 494/13 (Bundesgerichtshof)

Amtshaftung eines Landkreises im Beitrittsgebiet wegen Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung: Anspruchsberechtigung nur des …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.