Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. V ZR 137/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5543

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 3 Abs. 3 Satz 4, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 43 Abs. 1 Satz 2 a) Die [X.] eines bestandskräftigen [X.]s nach dem [X.] erstreckt sich auch darauf, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Auch dieser Teil der privatrechtsgestaltenden Wirkung der behördlichen Entscheidung ist für die Zivilgerichte bindend. b) Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis einiger Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, von den bestandskräftigen Bescheiden abweichende [X.] an die Grundbuchämter zu richten, die einen anderen, als den im Bescheid benannten Berechtigten als neuen Eigentümer benennen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern. [X.], [X.]. v. 26. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin macht an sie abgetretene Kostenerstattungsansprüche für Instandsetzungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten an einem nach dem [X.] zurückübertragenen Wohnhausgrundstück geltend. 1 Die Beklagte hatte 1993 durch Abtretung von der Alteigentümerin deren Anspruch auf Rückübertragung nach dem [X.] erworben und diesen in dem Verfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: [X.]) geltend gemacht. Das [X.] erließ am 18. November 1996 2 - 4 - einen Bescheid mit dem Inhalt, dass das Eigentum an dem Grundstück nach [X.] der Bestandskraft des Bescheids unter der Bedingung der Zahlung eines [X.] von 15.796,82 DM an die Beklagte zurückübertragen werde. Mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 1996 nahm die Beklagte ein notarielles Angebot der Alteigentümerin (im Folgenden: [X.]) vom 13. Mai 1996 zur Rückabtretung des Restitutionsanspruchs nach dem [X.] an. 3 Der [X.] wurde nicht angefochten. Die [X.] zahlte im [X.] 1997 den im Bescheid festgesetzten [X.]. Auf ein Fax der [X.] teilte das [X.] mit Schreiben vom 22. Juli 1997 mit, dass durch den Rückabtretungsvertrag der durch den bestandskräftigen Bescheid gefestigte Anspruch auf Rückübertragung auf die [X.] übergegangen sei, ohne dass es einer Änderung des Bescheides bedürfe. Das [X.] habe von Amts wegen das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der [X.] ersucht. 4 Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung der von dem Verfügungsberechtigten aufgewendeten Kosten für bauliche Maßnahmen auf dem zurückübertragenen Grundstück in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 5 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte für 6 - 5 - den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert sei. - 6 - Der Kostenerstattungsanspruch aus § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] richte sich gegen den Berechtigten. Berechtigter sei indes nicht die Beklagte, sondern die [X.]. Diese habe durch die Abtretung die Rechtsposition erlangt, die der [X.] zugestanden habe. Das folge aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 [X.], nach der mit dem Wirksamwerden der Abtretung die [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] Berechtigte im Sinne des [X.]es geworden sei. 7 An dieser Rechtslage vermöge auch die [X.] des [X.] nichts zu ändern. Sie erfasse nur die getroffene Regelung als solche, mithin nur die Bestimmung, dass der Berechtigte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe. Diese Regelung binde andere Behörden und Gerichte, woraus aber nicht folge, dass das Zivilgericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit nicht mehr selbständig die Frage klären könne, wer Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] sei, sondern auch insoweit an den [X.] gebunden sei. 8 I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] passivlegitimiert. Das Eigentum an dem Hausgrundstück ist durch den bestandskräftigen [X.] auf sie als Berechtigte übergegangen. 10 1. Das Berufungsgericht hat - was die Revision zu Recht rügt - den Umfang der [X.] des bestandskräftigen [X.]s verkannt. Der Eigentumsübergang erfolgt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar durch die behördliche Entscheidung. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes hat [X.] 11 - 7 - und muss von den Zivilgerichten beachtet werden (Senat, [X.]. v. 19. Juni 1998, [X.], NJW 1998, 3055, 3056; [X.] 132, 306, 308). Gegenstand der [X.] ist indes auch die Feststellung, wer durch den Bescheid originär Eigentümer des zurückübertragenen Grundstücks geworden ist. Inhalt der Rückübertragungsentscheidung ist nicht nur der Übergang des Eigentums als solcher, sondern auch die Bestimmung, wer als Berechtigter nunmehr Eigentümer ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus der Erwägung, dass es eine Enteignung oder Rückübereignung an denjenigen, den es angeht, nicht gibt (vgl. [X.]/[X.], [X.] 1992, 619, 636). 12 Diese Wirkung des Bescheids über eine Rückübertragung nach dem [X.] ist durch die - allerdings erst nach dem Berufungsurteil ergangene - Entscheidung des [X.] ([X.]. v. 22. März 2006, [X.], [X.], 1237, 1240) nunmehr ausdrücklich klargestellt worden. In diesem [X.]eil, das restituierte dingliche Rechte betraf, ist ausgeführt worden, dass infolge der Verweisung für die wieder begründeten Rechte in § 34 Abs. 1 Satz 7 [X.] auf die Regelung für den Eigentumsübergang in § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch die Inhaberschaft an den Rechten Gegenstand des Bescheids und damit von dessen [X.] erfasst sei. Das hat für das nach dem [X.] zurückübertragene Eigentum erst recht zu gelten. 13 2. Der [X.] vom 18. November 1996 kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nicht die Beklagte, sondern die Zedentin Eigentümerin des zurückübertragenen Grundstücks sein sollte. Der Inhalt einer behördlichen Entscheidung ist zwar auch vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 133 BGB selbständig auszulegen ([X.] 32, 76, 84; [X.], [X.]. 14 - 8 - v. 28. Mai 1984, [X.], NVwZ 1986, 506). Die gebotene Auslegung führt hier indes zu keinem vom Wortlaut des Bescheids abweichenden Ergebnis. - 9 - Gegenstand der Auslegung kann allein der Bescheid mit dem Inhalt sein, wie er den Beteiligten bekannt gegeben worden ist. Das folgt daraus, dass gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Verwaltungsakt mit diesem Inhalt wirksam wird. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (BVerwGE 123, 292, 299). Der [X.] weist indes nur die Beklagte als Berechtigte aus. 15 Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass das [X.] das [X.] nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den Namen der [X.] gestellt hat. Diesem Ersuchen kommt für die Auslegung des Bescheids keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Eintragung in das Grundbuch hier nur deklaratorisch ist und lediglich den neuen Rechtszustand dokumentiert, der auf Grund der bestandskräftigen behördlichen Entscheidung bereits eingetreten ist. Bei der Erfüllung der Pflicht, ihre Entscheidung zu vollziehen, steht dem [X.] kein eigener Gestaltungsspielraum mehr zu (vgl. [X.], [X.] 2001, 489, 491). Eine möglicherweise fehlerhafte Verwaltungspraxis der Ämter dahin, in solchen Fällen das [X.] abweichend von dem nicht geänderten Bescheid auf den Zessionar zu stellen, beseitigt die Wirkung der bestandskräftigen Entscheidung nicht, sondern führt allenfalls zu unrichtigen Eintragungen in den Grundbüchern. 16 3. Insoweit war es bereits im Ansatz rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht selbständig die Rechtfrage geprüft und entschieden hat, ob nach der ([X.] des Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beklagte oder die [X.] Berechtigte nach § 2 Abs. 1 [X.] ist und damit der Klägerin nach den in § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestimmten Voraussetzungen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Hierauf kommt es nicht 17 - 10 - an, da in dem Bescheid über die Rückübertragung zu Gunsten der [X.] bestandskräftig entschieden worden ist. II[X.] Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Berufungsurteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum [X.] und zu dessen Höhe getroffen hat. 18 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2005 - 4 O 700/04 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 12 U 97/05 -

Meta

V ZR 137/06

26.01.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2007, Az. V ZR 137/06 (REWIS RS 2007, 5543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5543

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 105/04 (Bundesgerichtshof)


8 C 39/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Beteiligung des Verfügungsberechtigten vor Erlass einer beabsichtigten Rücknahmeentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller


8 B 399/17 (Verwaltungsgericht Magdeburg)


IV ZR 6/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 304/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.