Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. III ZR 104/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4700

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 104/11

Verkündet am:

12. Juli 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 839 Fe; [X.] § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, § 31 Abs. 2 Satz 1
Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31 Abs. 2 [X.], wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl [X.] auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertra-gung einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des Unternehmens gehörten.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
III ZR 104/11 -
OLG [X.]

LG [X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2012
durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.] Herr-mann, [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2011 aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die [X.] unter dem Vorwurf der
Verletzung ihrer Pflichten nach dem [X.] aus Amtshaftung
als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter, die ihrerseits
einen
der bei-den Mitinhaber des [X.]es B.

& F.

OHG in D.

allein beerbt hatte. Das [X.] war Eigentümer eines im Grundbuch von D.

-S.

verzeichneten Grundstücks. Im Zuge der so genannten [X.] wurde der ([X.]) Erblasser 1937 gezwungen, seinen (hälftigen) Anteil
an dem [X.] auf den anderen Gesellschafter
zu übertragen.
1942 erwarb das 1
2
-

3

-

Deutsche Reich das Eigentum an dem Grundstück.
Das [X.] wurde nach [X.] liquidiert.
Das aus dem
Grundstück im Wege der Teilung hervorge-gangene
Grundstück mit der Flurstück-Nr.
147/20 wurde
später in [X.] überführt. Rechtsträger war
der VEB B.

K.

, der auf der [X.] des Treuhandgesetzes
von Gesetzes wegen
in die B.

K.

GmbH D.

umgewandelt wurde.

Am
10.
November 1990 und 9.
September 1991 meldeten
der Kläger und seine Mutter
beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der [X.] (Beklagte zu 2)
Ansprüche auf Rückübertragung des [X.]es an.
Mit [X.] vom 1. November 1991 und 27. [X.] 1992 präzisierten
sie ihre Anträge. In dem Schriftsatz vom 1.
November 1991 heißt es unter anderem:

"Es wird nunmehr in Fortführung der bereits dem Grunde nach, erfolgten Anmeldung der [X.] nunmehr die Ansprüche für das Areal V.

-S.

angemeldet. Das Fuhrwerk [X.] bestand 1938 in der Flur 16 L an der B.

Str. aus:

-
dem Flurstück 147

Das muß
an dieser Stelle einschränkend beigefügt werden, daß unter Beachtung
der Vielzahl und vielschichtigen Eigentumsverhältnissen, die Möglichkeit besteht, daß hier die Antragstellung nicht vollständig ist. Es wird fürsorglich darauf hingewiesen, und für die ebenfalls sich
ehemals im Besitz befindlichen, mit Vermögensrückübertragungsansprüchen be-hafteten Flurstücke ebenfalls der Antrag gestellt wird."

In dem Schriftsatz vom 27. Februar 1992 heißt es unter anderem:

"Eine von
meiner
Mandantschaft erstellte Liste ist beigefügt. Daraus er-geben sich die [X.], auf die vermögensrechtliche [X.] angemeldet worden sind."

3
4
-

4

-

In der dem Schreiben vom 27. Februar 1992 beigefügten Liste ist unter anderem das Flurstück Nr. 147/20 verzeichnet.

Das ([X.])
[X.] zur Regelung offener Vermögensfragen ([X.]) des beklagten
Landes (Beklagter zu 1)
zog das Verfahren über die Ent-scheidung dieser Anträge an sich.
Die [X.] teilten der aus dem VEB
B.

K.

hervorgegangenen B.

K.

GmbH D.

nicht mit, dass von dem Kläger und seiner Mutter Rückübertragungsansprüche
gel-tend gemacht wurden.
Der Kläger wies die B.

K.

GmbH D.

mit Schreiben vom 7.
März 1992 unter Benennung auch des [X.] auf die von ihm geltend gemachten
Restitutionsansprüche hin.

Im Zuge eines von anderen Antragstellern angestrengten Verfahrens der Unternehmensrestitution wurde am 21.
Dezember 1992 aufgrund eines Eintra-gungsersuchens des [X.]s
"gemäß §
34 Abs.
2 [X.]"
die B.

K.

GmbH D.

als Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstück-Nr.
147/20 im Grundbuch eingetragen.
Anfang 1994 bestellte
die B.

K.

GmbH D.

drei am 17.
Februar 1994 in das Grundbuch eingetragene Grundschulden zu je 2
Mio. DM, die sie zur Besicherung von Darlehen an das [X.] L.

& Co. abtrat. Die Abtretungen wurden am 13.
Oktober 1994 und 7.
Februar 1995 im Grundbuch eingetragen.

Die Anträge des [X.] wurden, soweit sie sich auf die
Rückgabe
des ehemaligen [X.]es B.

& F.

OHG
bezogen,
durch rechts-kräftig gewordenes Urteil des [X.] vom 8.
März 1994 (3
K 1913/93, juris)
abgelehnt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des [X.] vom 10.
November 2004 (12
K 2693/02, juris) wurde dem Kläger
ein Anspruch auf Auskehr des hälftigen Erlöses zugebilligt, der aus 5
6
7
8
-

5

-

dem -
nach zwischenzeitlicher Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der B.

K.

GmbH D.

-
im Dezember 1997 erfolgten Verkauf des Grundstücks erzielt worden
war.
In dem sich hieran an-schließenden
Rechtsstreit vor dem [X.] schloss der Kläger mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter am 15.
September 2009 einen Vergleich über einen
an ihn
zu zahlenden Betrag
von
100.000

.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersatz-ansprüche gegen den [X.] zu
1
zu, weil die Eintragung der B.

K.

GmbH D.

als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch nicht aufgrund §
34 Abs.
2
[X.], sondern nach §
11 Abs.
2 TreuhG
hätte erfolgen müssen. Ohne die
fehlerhafte Eintragung gemäß §
34 Abs.
2 [X.] hätte die spätere Grundschuldgläubigerin einer Abtretung der Grundschulden als Kredit-sicherheit nicht zugestimmt. Darüber hinaus schuldeten die [X.] [X.], weil sie
es unterlassen hätten, gemäß §
31 Abs.
2 [X.] die
B.

K.

GmbH D.

auf das Vorliegen eines Rückübertragungs-anspruchs betreffend das Flurstück Nr. 147/20 hinzuweisen. Bei entsprechen-der Mitteilung wären die Grundschulden nicht bestellt worden.

Die [X.] haben geltend gemacht, durch die Eintragung der B.

K.

GmbH D.

als Eigentümerin
des Grundstücks auf Ersuchen des [X.] zu
1
gemäß §
34 Abs.
2 [X.]
sei das Grundbuch nicht unrichtig geworden, da die B.

K.

GmbH D.

Eigentümerin gewesen sei. Auch nehme der [X.] nicht an dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs teil. Ihnen habe keine Mitteilungspflicht gemäß §
31 Abs.
2 [X.] oblegen. Die vom Kläger geltend gemachten unternehmensbezogenen [X.] seien von vornherein unbegründet gewesen. Es habe deshalb an einer wirksamen Anmeldung gefehlt. Zudem hätte
die Unterrichtung über die 9
10
-

6

-

angemeldeten Restitutionsansprüche durch die Behörden keine weitergehende Bedeutung als die seitens des [X.] erfolgte Unterrichtung der B.

K.

GmbH D.

gehabt.

Bei der Berechnung eines etwaigen Schadens des [X.] sei die An-rechnungsvorschrift des §
2
Satz
3
des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
(NS-VEntschG)
zu berücksichtigen. Der Anspruch des [X.] scheitere jeden-falls an §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB, weil er in dem Vergleich mit dem Gesamtvoll-streckungsverwalter auf die von ihm behaupteten weitergehenden [X.] verzichtet habe.

Das [X.] hat der auf einen Teilbetrag von 100.000

nebst Zinsen gerichteten Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattgegeben
und die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben [X.] Berufung eingelegt. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblie-ben. Die
Berufung der [X.] hat zur vollständigen Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht geführt.

Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein
Zah-lungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11
12
13
14
-

7

-

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, es habe schon keine Mitteilungspflicht
der [X.]
bestanden, weil nicht der Kläger, sondern allenfalls das Unternehmen [X.] sei. Die unterlassene Mitteilung habe sich aber jedenfalls nicht ursäch-lich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt. Denn der Kläger habe weit vor der Bestellung der Grundschulden und der Veräußerung des Grund-stücks die B.

K.

GmbH D.

auf die [X.]. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die spätere Gemeinschuld-nerin die Belastung mit Grundschulden beziehungsweise
deren
spätere Abtre-tung unterlassen hätte, wenn sie darüber hinaus eine amtliche Mitteilung erhal-ten hätte. Selbst wenn aber eine amtliche Mitteilung beachtliche Skrupel bei der Gemeinschuldnerin erzeugt hätte, sei dieser ursächliche Zusammenhang mit der Kenntnis der rechtskräftig erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rücküber-tragung des [X.]es B.

& F.

OHG
jedenfalls überholt gewe-sen. Die Gemeinschuldnerin sei rechtmäßige Grundstückseigentümerin gewe-sen und habe die Grundschulden rechtswirksam bestellen können. Der -
unter-stellt
-
fehlerhafte Verweis auf §
34 Abs.
2 [X.] im Grundbuch führe zu kei-nem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des §
892 BGB nicht umfasst sei.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung
nicht stand.
Die [X.] trägt eine Ablehnung der Haftung der [X.] nicht.

15
16
-

8

-

1.
Die Bediensteten der [X.] haben die Mitteilungspflicht gemäß §
31 Abs. 2 Satz 1 [X.], die ihnen
als nach §§
24, 25 [X.] zuständige Behör-den
als Amtspflicht im Sinne von §
839 Abs.
1 Satz
1 BGB und §
1 Abs.
1 [X.]
oblag, verletzt
(siehe zur Fortgeltung des Staatshaftungsgesetzes für Rechts-verhältnisse, die zum 30.
April 1998 bereits entstanden waren,
§
4
des Sächsi-schen Rechtsbereinigungsgesetzes vom
17.
April 1998, GVBl. S.
151). Die [X.] beanstandet insofern mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine Mitteilungspflicht der [X.] gemäß
§
31 Abs.
2 [X.] im [X.] auf die Anträge des [X.] und seiner Mutter
bestanden.

a) Von dem Kläger und seiner
Mutter wurden Ansprüche nicht nur im Hinblick auf die Rückübertragung des [X.]es
B.

&
F.

OHG, sondern auch bezüglich einzelner Vermögenswerte, insbesondere
bezüglich des Eigentums an dem Grundstück mit der Flurstück -
Nr. 147/20 geltend ge-macht. Aus den Anwaltsschreiben
des [X.] und seiner Mutter vom 1.
No-vember 1991 und 27.
Februar 1992
geht hervor, dass nicht nur Angaben zum Vermögen des Unternehmens getätigt werden sollten, sondern dass für die [X.] "ebenfalls der Antrag gestellt wird"
beziehungsweise
"ver-mögensrechtliche Ansprüche angemeldet"
werden sollen. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass neben der Unternehmensrestitution -
zu-mindest hilfsweise
-
in Bezug
auf die bezeichneten einzelnen Vermögenswerte eine [X.] angestrebt
wurde.

b) Den [X.] oblag in Bezug auf den Antrag und die vorbezeichne-ten Schreiben des [X.] und seiner Mutter eine Mitteilungspflicht gemäß §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]
unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten [X.]
(zur Drittgerichtetheit der Mitteilungspflicht gemäß §
31 Abs.
2 [X.] 17
18
19
-

9

-

vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24.
Februar 2011 -
III
ZR 95/10, [X.], 672 Rn.
7 mwN).

Nach §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] hat die Behörde die betroffenen Rechts-träger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass eine Mitteilungspflicht
nicht nur dann besteht, wenn der Antrag eines restitutionsbe-rechtigten Antragstellers vorliegt. Zu informieren ist danach "über die Antrag-stellung". Eine Einschränkung auf berechtigte Anträge ist dem nicht zu entneh-men. Auch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gebieten ein entsprechendes Verständnis von §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Danach soll die Mitteilung den [X.] veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterlas-sungsgebots des §
3 Abs.
3 Satz
1
[X.] vorzunehmen, bis über den Rück-übertragungsanspruch zumindest bestandskräftig entschieden ist (Unterrich-tung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum [X.], BT-Drucks. 11/7831, S.
14). Sie soll ihre Wir-kung gerade in dem Zeitraum entfalten, der der Entscheidung über die [X.] vorausgeht. Daraus folgt, dass die Berechti-gung des Anspruchs nicht ihrerseits Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sein kann.

Soweit das Unterlassungsgebot des §
3 Abs.
3 Satz
1 [X.] im Aus-nahmefall eines offensichtlich unbegründeten [X.] keine Geltung beansprucht ([X.], Urteil vom 15.
April 1994 -
V
ZR 79/93, [X.]Z 126, 1,
9; [X.]/[X.]/Tank in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.],
§
3 Rn.
216
ff
[Stand: Mai 2010]), erscheint es allerdings unter [X.] fraglich,
auch in solchen Fällen
das Unterlassen der Mit-20
21
-

10

-

teilung als
Amtspflichtverletzung
zu werten
(vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde Senat, Beschluss vom 24.
Februar 2011 aaO).
Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu wer-den. Denn der Antrag des [X.] und seiner Mutter
auf [X.]
war nicht offensichtlich unbegründet.
Zwar fehlte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine §
3 Abs.
1 Satz
4 Halbsatz
2 [X.] entsprechende Regelung, die dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe seiner früheren Un-ternehmensbeteiligung einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an solchen Vermögengegenständen
gibt, die einem nach §
1 Abs.
6 in Verbin-dung mit §
6 [X.] zurückzugebenden oder bereits zurückgegebenen Unter-nehmen gehörten. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Rege-lungen zur Wiedergutmachung [X.] Unrechts zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedoch
damit zu rechnen, dass derartige
Lücken noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch korrigierendes Eingreifen des Gesetzgebers oder durch richterliche Rechtsfortbildung
geschlossen werden würden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gesetzlich noch nicht geregelte Ansprüche auf [X.] im Falle der Schädigung eines Unternehmens oder des Entzugs von Unternehmensanteilen. Ein derartiger Anspruch wurde erstmals durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz
vom 14.
Juli 1992 ([X.]
I S.
1257) in das [X.] eingefügt
und
durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17.
Juli 1997 ([X.]
I S.
1823) auf den Fall der "[X.]"
erstreckt. Tatsächlich hat das [X.] §
3 Abs.
1 Satz
4 [X.] auch schon vor dem
In-krafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 24.
Juli 1997 im Sinne des durch dieses Gesetz
eingefügten
zweiten Halbsatzes ausgelegt
(Urteil vom 26.
Juni 1997 -
7
C 53/96, [X.] 1997, 687).

-

11

-

2.
Die Revision beanstandet des Weiteren mit Recht die -
das Berufungsur-teil selbstständig tragenden
-
Ausführungen des Berufungsgerichts, die unter-lassene Mitteilung habe sich jedenfalls nicht ursächlich auf den geltend ge-machten Schaden ausgewirkt.

a) Der Schaden des [X.] besteht in der Entwertung seines [X.] auf Übertragung des [X.] an dem Grundstück gemäß §
1 Abs.
6, §
3 Abs.
1 Satz
4 Halbsatz
2 [X.] durch Belastung des Grundstücks mit den von der B.

K.

GmbH D.

eingetragenen und an das [X.] L.

& Co. abgetretenen Grundschulden. Denn der
Restitutionsanspruch des [X.] war nach Bestellung und Abtretung der Grundschulden gemäß §
16 Abs.
2 Satz
1, Abs.
4 [X.] (nur noch) auf Über-tragung des [X.] an dem
Grundstück mit den zum Zeitpunkt des [X.] bestehenden und den Grundstückswert ausschöp-fenden Grundschulden gerichtet (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], aaO, §
16 [X.] Rn.
22).

b) Die Revision rügt insofern zutreffend die Feststellung des Berufungs-gerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die B.

K.

GmbH D.

die Bestellung beziehungsweise die
spätere Abtretung der [X.] mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich unterlas-sen hätte, hätte sie über das Schreiben des [X.] vom 7.
März 1992 hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft (§
286 Abs.
1 ZPO)
den Beweisantritt des [X.] zu dessen Vortrag übergan-gen, dass die Grundschulden seinerzeit nicht bestellt worden wären, wenn eine amtliche Mitteilung nach §
31 Abs.
2 [X.] erfolgt wäre.

22
23
24
-

12

-

Der Kläger hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits erstin-stanzlich mit Schriftsatz vom 19.
Februar 2010 unter Benennung der früheren Geschäftsführerin und des früheren Prokuristen der B.

K.

GmbH D.

als Zeugen vorgetragen, bei einer mit einem Hinweis auf die Unterlas-sungspflicht verbundenen amtlichen Mitteilung hätte die B.

K.

GmbH D.

die Grundschulden nicht bestellt. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 11.
Mai 2010 erneut hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 15.
März 2011 hat er den entsprechenden Beweisantritt in der Berufungsinstanz nochmals [X.].

Diesem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht folgen müssen. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das gel-tend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu ent-scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten ([X.], Urteile vom 17.
Juli 1984 -
VII
ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 und
vom 21.
Januar 1999 -
VII
ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Beschluss vom 25.
Oktober 2011 -
VII
ZR 125/11, [X.], 382; Urteil vom 13.
März 2012 -
II
ZR 50/09, [X.], 990 Rn.
17). Ein substantiierter Be-weisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweis-25
26
-

13

-

führer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn ein Zeuge über innere [X.] bei einer anderen Person vernommen werden soll, denn innere [X.] sind einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen, so dass der Zeuge nur äußere Umstände bekunden kann, die einen Rückschluss auf den zu [X.] inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen [X.] (Senat, Beschluss vom 1.
August 2007 -
III
ZR 35/07, juris Rn.
7).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren der Sachvortrag und [X.] des [X.] zur Ursächlichkeit der unterbliebenen amtlichen Benachrich-tigung für die Belastung des Grundstücks
beachtlich. Eine amtliche Mitteilung gemäß §
31 Abs.
2 [X.] gibt grundsätzlich in stärkerem Maße Anlass, die eigene Verfügungsbefugnis zu überdenken, als die Mitteilung durch eine dem Verfügungsberechtigten unbekannte Privatperson, bei der keine Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich ein die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten beeinträchtigender [X.] vorliegt. Es kann nicht ohne weiteres [X.] werden, dass sich eine [X.] auch bei sicherer Kenntnis der ein Unterlassungsgebot begründenden Umstände über dieses hinweggesetzt hätte. Der Hinweis des [X.] an die B.

K.

GmbH D.

auf seinen [X.] schließt die Ursächlichkeit der seitens der [X.] unter-bliebenen Mitteilung somit nicht aus und macht die Erhebung der seitens des [X.] angebotenen Beweise nicht überflüssig.

Gegenstand des Beweisantritts des [X.] war auch nicht die Verneh-mung eines Zeugen über innere Vorgänge einer anderen Person, sondern über das hypothetische Verhalten der für die B.

K.

GmbH D.

han-27
28
-

14

-

delnden Zeugen selbst. Zwar kann auch der Beweis dieses hypothetischen Verhaltens letztlich nur über Indizien, nämlich das Verhalten der Zeugen in ähn-lichen Fällen, ihre grundsätzlichen Auffassungen oder ihre heutige [X.] ihres damaligen hypothetischen Alternativverhaltens geführt
werden. Die [X.] würden jedoch überspannt, verlangte
man vom Kläger Vortrag zu der inneren Haltung der ihm nicht nahe stehenden Zeugen.

3.
Die Revision rügt des Weiteren zutreffend die Feststellung des [X.], ein ursächlicher Zusammenhang einer (unterstellten) Mitteilung seitens der [X.] sei mit der Kenntnis der durch Urteil des [X.] vom 8.
März 1994 (3
K 1913/93, juris) -
rechtskräftig
-
erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung des [X.]es B.

& F.

OHG jedenfalls überholt gewesen.

Auch insofern
hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft
die vorste-hend (zu Ziffer 2.) bezeichneten Beweisantritte des [X.] übergangen. Diese waren auch in vorliegendem Zusammenhang beachtlich. Es war insgesamt im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob entsprechend dem hinreichend substantiierten Vorbringen des [X.] die Verantwortlichen der B.

K.

GmbH D.

bei einer amtlichen Mitteilung gemäß §
31 Abs.
2 [X.]
-
unter Berücksichtigung auch der Mitteilung des [X.] vom 7.
März 1992 und des Urteils des [X.] vom 8.
März 1994
-
von einer Grundschuldbestellung abgesehen hätten.

Im Rahmen der somit nachzuholenden Beweisaufnahme wird zu berück-sichtigen
sein, dass die Grundschulden -
zunächst als Eigentümergrundschul-den
-
bereits am 17.
Februar 1994 und damit noch vor der Entscheidung des [X.] vom 8.
März 1994
in das Grundbuch eingetragen 29
30
31
-

15

-

worden waren. Die Darlehensverträge, in denen bereits die Grundschulden als Sicherungsmittel aufgeführt waren, datieren vom 6.
Juni 1994
und 1. August 1994 und damit noch vor dem Erlass des Beschlusses
des Bundesverwal-tungsgerichts vom 23.
Dezember 1994 (7
B 179/94, juris), mit dem die gegen das
Urteil
des [X.] vom 8.
März 1994
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen wurde. Gleiches gilt für die am 13. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragene Abtretung einer der
Grundschulden. Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer Be-weisaufnahme angenommene "Überholung"
eines ursächlichen Zusammen-hangs zwischen einer unterstellten Mitteilung der [X.] gemäß §
31 Abs.
2 [X.] und hieraus resultierenden, vom Berufungsgericht in seiner [X.] angenommenen "Skrupeln"
der B.

K.

GmbH D.

findet
angesichts dieser zeitlichen Abfolge in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Tatsachengrundlage.

Anderes könnte allenfalls gelten, wenn in zeitlicher Hinsicht nicht auf die tatsächlich erfolgte Grundschuldbestellung und -abtretung abgestellt
wird, [X.] -
bei zunächst anzunehmender Fortdauer der "Skrupel"
-
auf einen hypo-thetischen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 8.
März 1994. Aber auch in diesem Fall ist zu berücksich-tigen, dass die Entscheidung des [X.] nicht die vom Kläger
und seiner Mutter geltend gemachte Rückübertragung auch von [X.] Vermögensgegenständen einschließlich des Flurstücks Nr. 147/20 betraf. Auch nach Kenntniserlangung von dem Urteil hätte die B.

K.

GmbH D.

daher, wäre sie von den [X.] über die Anträge des [X.] und seiner Mutter zutreffend informiert worden, nicht sicher sein können, das
(voll-ständige) Grundstück
zu behalten. Eine "überholende"
Wirkung des Urteils des 32
-

16

-

[X.] vom 8.
März 1994 ist daher auch unter diesem Aspekt in Frage gestellt.

4.
Darüber hinaus
greift die Rüge der Revision durch,
das Berufungsgericht habe sich nicht
mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des [X.] befasst, dass ohne das fehlerhaft auf §
34 Abs.
2 [X.] gestützte
Eintragungsersu-chen des [X.] zu
1
vom 27.
November 1992 das [X.] L.

& Co. die (ihm
abgetretenen)
Grundschulden nicht als
Kreditsicherheit akzeptiert hätte.

a) [X.] ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass das auf §
34 Abs.
2
[X.] gestützte Eintragungsersuchen fehlerhaft
war, weil das Grund-stückseigentum der B.

K.

GmbH D.

nicht erst gemäß §
34 [X.], sondern bereits gemäß §
11 Abs.
1, 2 TreuhG
zugefallen war.
Auch handelte es sich bei der Restitution, aufgrund derer die Mitteilung des [X.] vom 27.
November 1992 erfolgte, nicht um eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken gemäß §
34 Abs.
2 Satz
1 [X.], sondern um eine Unternehmensrestitution
("Rückgabe von GmbH-Geschäftsanteilen"), die keine Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks be-dingte.

b) Der Kläger hat bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 11.
Mai 2010 vorgetragen, dass ohne das fehlerhafte Eintragungsersuchen des [X.]s
vom 27.
November 1992 gemäß §
34 Abs.
2 [X.] das Bank-haus L.

& Co. einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt hätte, und hierzu einen Bankdirektor des [X.]es L.

33
34
35
-

17

-

& Co. namentlich als Zeugen benannt. Er hat seinen Vortrag und [X.] in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15.
März 2011
wiederholt.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag des [X.] zu dem Eintragungs-ersuchen des [X.] zu
1
gemäß §
34 Abs.
2 [X.] als einer selbständi-gen und für den Schaden des [X.] kausalen Pflichtverletzung [X.] übergangen. Soweit es beiläufig ausgeführt hat, der -
unterstellt
-
fehlerhaf-te Verweis auf §
34 Abs.
2 [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des §
892 BGB nicht umfasst werde, trifft dies nicht [X.] des Vortrags
des [X.]. Vorliegend ist nicht der gute Glaube des Grundbuchs gemäß §
892 BGB von Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob im Rahmen der [X.] die aus dem Grundbuch ersichtliche Eintragung auf Ersuchen des [X.] zu
1
gemäß §
34 [X.] vom 27.
November 1992 das [X.] L.

& Co. dazu bewogen hat, der Abtretung der Grundschulden zuzustimmen.

Das Berufungsgericht hätte in Anwendung der vorstehend
(zu Ziffer 2.) ausgeführten Grundsätze zur Schlüssigkeit des Sachvortrags und Beachtlich-keit der mit ihm verbundenen Beweisangebote dem Beweisantritt des [X.] folgen und den von ihm benannten Zeugen vernehmen müssen. Der Sachvor-trag des [X.] zur Ursächlichkeit des Eintragungsersuchens des [X.] zu
1 vom 27.
November 1992 gemäß §
34 Abs.
2 [X.] für
die Zustimmung des [X.]es L.

& Co. zur Abtretung der bestellten Grundschulden als Kreditsicherheit und der mit ihm verbundene Beweisantritt waren beachtlich. Aufgrund dieser (fehlerhaften) Eintragung bestand die erhöhte Gefahr, dass
ein Kreditgeber geltend gemachte Restitutionsansprüche für "erledigt"
ansah und das betreffende Grundstück als nicht mehr "restitutionsbefangen"
einstufte. Demgegenüber kann nicht angenommen werden, dass ein
Kreditgeber in Be-36
37
-

18

-

zug auf die erforderliche Besicherung des von ihm gewährten Kredits ohne [X.] Grundschulden
auf einem Grundstück
akzeptiert, dessen Restitutionsbe-fangenheit aus seiner Sicht noch ungeklärt ist. Damit ist aber eine Ursächlich-keit des auf §
34 Abs.
2 [X.] gestützten Eintragungsersuchens des
Beklag-ten zu
1
für die Abtretung der Grundschulden und die damit einhergehende endgültige Entwertung des Grundstücks nicht ausgeschlossen.

5.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Er-gebnis aus
anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Amtshaftungs-anspruch des [X.] insbesondere auch nicht wegen des Bestehens ander-weitiger Ersatzmöglichkeiten im Sinne von §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB, §
3 Abs.
3
[X.] verneinen.

a)
Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des [X.] zu
1 kann ein schuldhaftes Versäumen einer anderweitigen Ersatz-möglichkeit nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass der Kläger sich in dem mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geführten Zivilprozess zum [X.] eines Vergleichs bereitgefunden und sich so der Möglichkeit begeben hat, weiter gehende
Ansprüche durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 11.
Juni 1992 -
III
ZR 134/91, [X.]Z 118, 368, 370). Schon im Hinblick auf die Vermö-gensverhältnisse der insolventen B.

K.

GmbH D.

spricht vie-les dafür, dass der Abschluss des Vergleichs mit dem [X.] nicht als schuldhafte freiwillige Aufgabe einer anderweitigen, alsbald zu verwirklichenden Ersatzmöglichkeit zu werten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10.
Januar 2002 -
III
ZR 13/01, [X.], 1266, 1267).

38
39
-

19

-

b) Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des [X.] gemäß §
1 Abs.
1 Satz
1 NS-VEntschG wegen des Ausschlusses der Rückgabe des Anteils an der [X.] B.

& F.

OHG stellte schon deshalb keine ander-weitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §
839 Abs.
1 Satz
2 BGB und des §
3 Abs.
3 [X.] dar, weil nach der Rechtsprechung des Senats die [X.] dann nicht anwendbar ist, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender anderweitiger Ersatzanspruch gegen die öffentliche Hand richtet. Es soll verhindert werden, dass der geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer öffentlichen Stelle an eine andere verwiesen wird. Die öffentliche Hand wird daher, auch wenn es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, als "ein Ganzes"
angesehen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10.
April 2003 -
III
ZR 38/02, [X.], 604, mwN).

Allerdings müsste sich der Kläger, wenn und soweit der ihm zuerkannte oder gegebenenfalls noch zuzuerkennende Entschädigungsbetrag deshalb hö-her ausgefallen ist oder ausfallen sollte, weil die Einräumung von (unbelaste-tem) Bruchteilseigentum an dem Grundstück infolge der [X.] der [X.] gescheitert ist
und
daher ein Abzug gemäß §
2 Satz
3 NS-VEntschG unterbleibt, den Unterschiedsbetrag im Wege der [X.] anrechnen lassen.

6.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, das die noch fehlenden Feststellungen zur [X.] der [X.] für den Schaden des [X.] nach-zuholen hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dem Kläger im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Be-40
41
42
-

20

-

weiserleichterungen des §
287 ZPO zugutekommen (vgl. Senat, Urteil vom 22.
Juli 2004 -
III
ZR 154/03, NVwZ-RR
2005, 5, 6).

Schlick
Herrmann

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 23.09.2010 -
6 O 3339/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
6 U 1657/10 -

Meta

III ZR 104/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. III ZR 104/11 (REWIS RS 2012, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4700

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