1Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. 2Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. 3Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.
Fußnote Paragraph
§ 24 Satz 1 idF d. Bek. v. 9.2.2005 I 205: Sachsen - Abweichung durch § 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) v. 24.8.2000 SächsGVBl. S. 360, zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.1.2008, mWv 1.8.2008 (vgl. BGBl. I 2011, 842)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
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