Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 4 StR 532/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1595

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Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es [X.] und Einziehungsanordnungen getroffen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

a) Das [X.] hat neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten gewertet, "dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Geschäften jederzeit möglich war, denn er war weder in finanzieller Not noch selbst drogenabhängig. Ein daraus abzuleitendes Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Geschäften Gewinne erzielen bzw. eigene Aufwendungen ersparen" ([X.] 21).

4

b) Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das [X.] zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, denn das Handeltreiben im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (vgl. [X.] - Großer Senat -, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - [X.] -, [X.]St 50, 252, 256; [X.], Beschlüsse vom 23. November 1988 - 3 StR 503/88, [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15 m.w.[X.], und vom 24. September 2009 - 3 [X.], [X.], 24, 25). Auch die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03 m.w.[X.]). Schließlich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das [X.] das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe (Suchtmittelabhängigkeit, finanzielle Notlage) zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 28. Aufl. § 46 Rn. 57d m.w.[X.]).

5

c) Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass das [X.] ohne die fehlsamen Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen und eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, und hebt daher - entsprechend dem Antrag des [X.] - den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf.

[X.]                                  [X.]                                       Cierniak

                         [X.]

Meta

4 StR 532/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Schwerin, 21. Mai 2010, Az: 31 KLs 3/10 - 132 Js 23694/09, Urteil

§ 46 Abs 3 StGB, § 29 BtMG, § 29a BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. 4 StR 532/10 (REWIS RS 2010, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1595

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