Aktenzeichen 2 StR 517/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR517.19.0
RCN:
RCN859MQM4WRYPYMYZ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.02.2020

Berücksichtigung der Sicherstellung der zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel im Rahmen der Strafzumessung

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