Aktenzeichen 1 StR 387/13

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RCN:
RCN9YECDWH8GFD6MH7

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 05.11.2013

Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

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