Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. AK 64/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1207

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:061217BAK64.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 64/17
vom
6.
Dezember
2017
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Angeschul-digten und seiner
Verteidiger am 6.
Dezember
2017 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der
Angeschuldigte
ist
am 24.
Januar 2017 festgenommen worden und befindet
sich seither auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22.
Dezember 2016 (2
BGs 973/16) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Der
Haftbefehl erhebt den Vorwurf, der Angeschuldigte
habe
im Zeitraum von Mitte Februar bis mindestens Ende 2013 in [X.] sich nacheinander mit-gliedschaftlich
für die
ausländischen
terroristischen Vereinigungen "[X.]" und -
ab Anfang Mai 2013 -
"Islamischer Staat im [X.] und Großsyrien" ([X.]) betätigt und dabei jeweils auch die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-1
2
-
3
-
fen ausgeübt. Während der Mitgliedschaft in der [X.] habe
er,
ge-meinschaftlich handelnd,
einen Gefangenen länger als eine Woche eingesperrt.
Der [X.] hat das gegen den Angeschuldigten sowie den Mitangeschuldigten K.

B.

geführte Ermittlungsverfahren am 10.
August 2017 wegen minderer Bedeutung gemäß §
142a Abs.
2 Nr.
2 GVG an die [X.] abgegeben.
Der Senat hat mit Beschluss vom selben Tag
(AK 35 u. 36/17) die Fort-dauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Während des [X.] hat die [X.] am 22.
November 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten
und
den Mitangeschuldigten erhoben. Mit Anklageschrift vom 20.
November 2017 legt sie dem Angeschuldigten über den im Haftbefehl geschilderten Vorwurf hinaus weitere mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen an der [X.] ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013 zur Last. Abweichend vom [X.] sei der Angeschuldigte ab Anfang Mai 2013 nur zirka drei Wochen Mitglied des [X.] gewesen und anschließend wieder zur [X.] zurückgekehrt, für die er sich erneut bis zum 26.
Juli 2014 durch regelmäßige Wachdienste und -
bis November 2013 -
auch
durch Teilnahme an Kampfeinsätzen betätigte.

II.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1. Hinsichtlich der Einzelheiten der für die Entscheidung maßgeblichen Tatvorwürfe, der den jeweiligen dringenden Tatverdacht begründenden Um-3
4
5
6
7
-
4
-
stände sowie der Haftgründe verweist der Senat vorab auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung
vom 10.
August 2017, die für die Zeit bis zu der

-
dem Angeschuldigten nunmehr angelasteten -
Rückkehr zur [X.] ab Ende Mai oder Anfang Juni 2013
fortgelten. Die seitdem geführten weiteren Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht insoweit weiter verfestigt. [X.] die Auswertung der am 24.
August 2017 vom [X.] des [X.] (Abteilung 6/Verfassungsschutz) über-sandten umfangreichen Quellenberichte der ehemaligen Vertrauensperson

L.

hat aufschlussreiche tatrelevante Erkenntnisse er-bracht; diesbezüglich wird auf den Abschlussbericht des [X.] vom 19.
Oktober 2017 Bezug genommen
(Vorläufige Sachakten, Band
4 Bl.
404
ff.).
Eine
zweite
Mitgliedschaft in der [X.] ab Ende Mai oder [X.] ist nicht Gegenstand des [X.]. Der dem [X.] mit der Anklageschrift angelastete erneute [X.] an diese terroristische Vereinigung nach vorausgegangener Beendigung der ersten
Mit-gliedschaft umschreibt einen weiteren Lebenssachverhalt, der vom vorgelegten Haftbefehl nicht umfasst ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Juli 2016 -
AK 41/16, juris Rn.
8
f.; vom 20.
Oktober 2016 -
AK 53/16, juris Rn.
8; vom 11.
Ja-nuar 2017 -
AK 67/16, juris Rn.
22; [X.] [X.]/[X.], §
122 Rn.
6; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
121 Rn.
24a). Über den von der [X.] mit Erhebung der Anklage gestellten Antrag, den Haftbefehl "an die aus der Anklageschrift ersichtlichen Vorwürfe anzupassen", hat das Oberlan-desgericht bislang nicht entschieden. Darüber, ob es
nach Aktenvorlage im Sinne des §
122 Abs.
1 [X.] überhaupt noch zu einer Erweiterung des [X.]s in tatsächlicher Hinsicht befugt war (zur Frage einer fortbestehenden Ent-scheidungskompetenz des Haftgerichts s.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.
Juni 2016 -
1
Ws 257/16
H, [X.], 457, 458; LR/[X.], [X.], 26.
Aufl., 8
-
5
-
§
122 Rn.
28; [X.] [X.]/[X.], §
122 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
122 Rn.
6;
[X.], [X.], 7.
Aufl., §
122 Rn.
2), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.
Für die Haftfrage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft weiterhin
auf -
vom Haftbefehl umfasste -
mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen am [X.] erstreckt, die nicht zugleich den Tatbestand des §
22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
a KWKG erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17, juris Rn.
39). Zwar erhebt die Anklage in rechtlicher Hinsicht diesen Vorwurf, weil
sie für den Zeitraum des [X.]es an diese terroristische Vereinigung von zwei [X.] Taten der §
129a Abs.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2 StGB aus-geht. Da
der Anklagesatz jedoch keine weiteren [X.] schildert, die allein nach diesen Vorschriften strafbar wären, könnte eine Einbeziehung
den-noch zweifelhaft sein. Die
anderen vier haftbefehlsgegenständlichen Taten, de-rer der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, tragen indes den weiteren [X.] der Untersuchungshaft.
2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§
121 Abs.
1 [X.]) sind gegeben. Die besondere
Schwierigkeit und der besondere Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bis-lang noch nicht zugelassen und
rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersu-chungshaft:
Die Akten umfassen mittlerweile
40
Stehordner
(ohne Kostenakte). Seit
der Senatsentscheidung vom 10.
August 2017
wurde -
neben der Sichtung und Aufbereitung der Quellenberichte -
die Auswertung der sichergestellten Daten-träger fortgesetzt und beendet. Ein von der ehemaligen Vertrauensperson L.

im Rahmen ihrer
Zeugenvernehmung am 30.
Juni 2017 übergebener USB-9
10
11
-
6
-
Stick mit einem Dateivolumen von 1,67
Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Außerdem übersandten die [X.] Behörden am 13.
Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des [X.]s [X.] zu einem dem
Mitangeschuldigten zuzuordnenden
E-Mail-Konto
und kündigten an, dass weitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genutzten E-Mail-Konto demnächst nachgereicht würden.
Ohne den
Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft aus Grün-den der Beschleunigung bereits am 22. November 2017 die Anklage erhoben.
Danach ist
das Verfahren auch nach der letzten Haftprüfung durch den Senat mit der gebotenen besonderen Zügigkeit
betrieben worden.
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu [X.] Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Becker Spaniol Berg

12
13

Meta

AK 64/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. AK 64/17 (REWIS RS 2017, 1207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1207

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