Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. AK 78/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15603

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160118BAK78.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 78/17
vom
16.
Januar
2018
in dem Strafverfahren
gegen

wegen
Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an
einer ausländischen terroristischen [X.] u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Angeschul-digten
und seines Verteidigers am 16.
Januar
2018 gemäß
§§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte war
am 24.
Januar 2017 festgenommen worden und befand
sich zunächst auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22.
Dezember 2016 (2 [X.] 972/16) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 6.
Dezember 2017 ([X.]) hat der [X.] den
Haftbefehl aufgehoben
und in dieser Sache die Freilassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Der 7.
Strafsenat des [X.] hat an demselben Tag einen neuen Haftbefehl
([X.] 5/17) erlassen, auf Grund dessen seither Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten voll-zogen
wird.
Gegenstand des vormaligen Haftbefehls vom 22.
Dezember 2016 war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe
im [X.]raum von Anfang April bis [X.] Ende 2013 in [X.]

, W.

und [X.] durch zwei selb-1
2
-
3
-
ständige Handlungen sich bereit erklärt, ein Verbrechen (§§
129a, 129b StGB) zu begehen,
und sich als Mitglied an einer außereuropäischen terroristischen [X.] beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Straftaten nach dem [X.] zu begehen, strafbar gemäß §
30 Abs.
2 Variante 1, §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2, §
53 StG[X.]
Der Angeschuldigte habe sich ab April 2013 über den Mitangeschuldig-ten R.

[X.]

, der Mitglied der terroristischen [X.] "[X.] al-Nus-ra" gewesen sei, gegenüber deren Verantwortlichen bereit erklärt, nach [X.] auszureisen, sich der [X.]
anzuschließen und sich am terroristischen [X.] zu beteiligen. Er sei im Juli 2013 tatsächlich nach [X.] gelangt, sodann aber dort, nachdem sich der [X.] zur terroristischen [X.] "Islamischer Staat im [X.] und Großsyrien" ([X.]) begeben habe, dieser Orga-nisation beigetreten und habe sich seitdem für sie
durch das Ableisten von Wachdiensten und die Teilnahme an Kampfhandlungen gegen Truppen des [X.] bis mindestens Ende 2013 betätigt.
Der [X.] hat das gegen den Angeschuldigten sowie den [X.]n geführte Ermittlungsverfahren am 10.
August 2017 we-gen minderer Bedeutung gemäß §
142a Abs.
2 Nr.
2 GVG an
die General-staatsanwaltschaft [X.] abgegeben.
Mit Beschluss vom selben Tag (AK 35 u. 36/17) hat der [X.] die Fort-dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
hinaus angeordnet. Den [X.] hat er zumindest der Mitgliedschaft im [X.] dringend verdächtig
erachtet.
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4
5
-
4
-
Während des durch den Ablauf der [X.] veranlassten [X.] hat die Generalstaatsanwaltschaft [X.] am 22.
No-vember 2017 Anklage gegen den Angeschuldigten und den [X.]n R.

[X.]

erhoben. Mit Anklageschrift vom 20.
November 2017 legt sie dem Angeschuldigten zur Last, in der [X.] von Juli 2013 bis mindestens
November 2014 in [X.] durch zwei selbständige Handlungen sich als Mitglied an einer [X.] im Ausland beteiligt
zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB), Völkermord (§
6 [X.]), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§
7 [X.]) "und"
Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 und 12 [X.]) zu begehen, und davon in einem Fall durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen die tatsächliche Ge-walt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem [X.]
beruhe oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a [X.]
erstattet
worden sei, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §§
52, 53 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.].
Der Angeschuldigte sei in der [X.] zwischen dem 28.
Juni und dem 7.
Juli 2013 nach [X.] ausgereist und habe sich dort
nach seiner Ankunft
-
auf [X.] des [X.]n
-
der terroristischen [X.] angeschlossen, für diese
nach
dem Durchlaufen einer Ausbildung zum Kämpfer
regelmäßig Wachdienste wahrgenommen
und
sich jedenfalls in der [X.] vor dem 29.
September, im Oktober und im November 2013 an Kampf-handlungen auf Seiten der [X.] beteiligt. Spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes habe er ein
zur Standardausrüstung der [X.]-al-Nus-ra-Kämpfer gehörendes vollautomatisches Sturmgewehr besessen, das
er auch bei den weiteren Wachdiensten und Kampfeinsätzen mit sich geführt habe.
Er habe die [X.] al-Nusra erst nach dem 27.
Juli 2014 verlassen.
6
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-
5
-
Mit Beschluss vom 6.
Dezember 2017 hat der [X.] im Rahmen der Haftprüfung den Haftbefehl vom 22.
Dezember
2016 aus formalen Gründen aufgehoben; denn aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] ergab sich, dass diese den haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf nicht weiterverfolgt, wohingegen die angeklagten -
prozessual selbständigen -
Taten haftbefehlsfremd waren und daher für die Entscheidung über die [X.] unberücksichtigt bleiben mussten.
Noch an demselben Tag hat der 7.
Strafsenat des [X.] [X.] im Zwischenverfahren einen neuen Haftbefehl entsprechend dem im [X.] geschilderten Sachverhalt erlassen und verkündet. Auch in rechtli-cher Hinsicht entspricht der in dem Haftbefehl erhobene Vorwurf demjenigen der Anklageschrift. Mit Beschluss vom 7.
Dezember 2017 hat das [X.] die Sache dem [X.] wiederum zur Haftprüfung vorgelegt.

II.
1. Der [X.] hat erneut zu prüfen, ob der Vollzug der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus aufrechterhalten werden darf (s. §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO). Erlass und Verkündung des Haftbefehls vom 6.
Dezember 2017 haben, auch wenn dieser andere prozessuale Taten als derjenige vom 22.
De-zember 2016 zum Gegenstand hat, keine neue [X.] in [X.].
Der Begriff "wegen derselben Tat" in §
121 Abs. 1 StPO weicht vom [X.] im Sinne des §
264 Abs. 1 StPO ab. [X.] ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des [X.] von dem [X.]punkt an, in dem sie -
im Sinne eines dringenden Tat-8
9
10
11
-
6
-
verdachts -
bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten zunächst zurückgehal-ten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neu-en oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
April 2017
-
AK 14/17, juris Rn.
6 mwN; s. ferner [X.], Beschluss vom 7.
September 2017 -
AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11).
Zutreffend weist der Vorlagebeschluss des [X.] darauf hin, dass der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe sich der [X.] [X.]
(nicht der außereuropä-ischen terroristischen [X.] [X.])
angeschlossen, im Wesentlichen auf einer abweichenden
Bewertung der überwiegend bereits bei Erlass des [X.] Haftbefehls vorliegenden Beweismittel beruht. Da sich ein [X.]punkt, an dem eine derartige Neubewertung der Beweismittel geboten war, hier nicht feststellen lässt, fällt der Beginn der [X.] auf den 24.
Januar 2017, den [X.] des ursprünglichen Haftbefehls.
2. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.
a) Von folgendem Sachverhalt ist im Sinne eines dringenden Tatver-dachts auszugehen:
Spätestens im Januar 2013 entschloss sich der Angeschuldigte, nach [X.] auszureisen und sich der dort operierenden terroristischen [X.] anzuschließen, hinsichtlich deren Entwicklung, Organisations-struktur, Tätigkeit und Ziele auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Se-12
13
14
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-
7
-
natsbeschluss vom 10.
August 2017 (AK 35 u. 36/17, juris Rn.
11
ff.) verwiesen wird (zur
neueren -
hier nicht relevanten
-
Entwicklung
s. [X.], Beschluss vom 30.
November 2017 -
AK 61/17, juris Rn.
11). Der Angeschuldigte stand [X.] ab Anfang April 2013 in regelmäßigem telefonischen
Kontakt mit dem Mit-angeschuldigten R.

[X.]

, seinem jüngeren Bruder, der sich bereits im
syrischen
Bürgerkriegsgebiet aufhielt
und dort der [X.] al-Nusra beigetreten war. Dieser informierte ihn über die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, die Grundzüge der Organisationsstruktur der [X.] und des Verlaufs der Ausbildung neuer Rekruten sowie die vor Ort benötigte Ausrüstung. Nachdem der [X.] ihm am 4.
Mai 2013 das Einverständnis des zuständigen Emirs zur Beteiligung an der [X.] al-Nusra übermittelt
hatte, gelang dem
[X.]
in der [X.] zwischen dem 28.
Juni und dem 7.
Juli 2013 die [X.] nach
[X.]; er traf am 13.
Juli 2013 bei dem [X.]n ein.
Nach seiner Ankunft schloss sich der Angeschuldigte der [X.] al-Nus-ra an, gliederte
sich in die Organisationsstruktur ein und ordnete sich dem Ver-bandswillen unter. Er durchlief eine Ausbildung zum Kämpfer. Anschließend nahm er
regelmäßig Wachdienste wahr und beteiligte sich jedenfalls in der [X.] vor dem 29.
September, im Oktober und im November 2013 an [X.] auf Seiten der [X.].
Der Angeschuldigte verließ die [X.] al-Nusra nicht vor dem 27.
Juli 2014. Bis zu seiner Ausreise in die [X.] im November 2014 hielt er sich im vom "[X.]" ([X.]) besetzten Gebiet auf.
b) Hinsichtlich der Beweislage
kann verwiesen werden auf den [X.] des [X.] vom 10.
Oktober 2017 (Band "Abschlussbericht"), dessen Bericht über weitere Ermittlungen vom 19.
Oktober 2017 (Vorläufige Sachakten
Band
4 Bl.
404
ff.) sowie das in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft [X.] vom 20.
November 16
17
-
8
-
2017 dargelegte
wesentliche Ergebnis der Ermittlungen.
[X.] Erörterung bedarf nur das Folgende:
Nach Aktenlage
ist davon auszugehen, dass sich der Angeschuldigte nach seiner Ankunft in [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit der [X.] al-Nusra, nicht, wie noch in den Gründen des
[X.]sbeschlusses
vom 10.
August 2017 ausgeführt
(AK 35 u. 36/17), dem [X.] anschloss. Die damalige Beurteilung beruhte darauf, dass der Angeschuldigte mutmaßlich am 13.
Juli 2013 im syri-schen Bürgerkriegsgebiet bei dem [X.]n R.

[X.]

eintraf und derjenigen dort operierenden terroristischen [X.] islamistischer Prägung beitrat, in
der sein Bruder bereits Mitglied war. Diese Einschätzung hat sich nicht geändert. Während der [X.] jedoch bei seiner vormaligen Haftent-scheidung in dieser Sache im Sinne eines dringenden Tatverdachts angenom-men hat, der [X.] sei nach seinem zwischen dem 5.
Mai und dem 9.
Mai 2013 vollzogenen Wechsel zum [X.] bei dieser Organisation bis Ende 2013 verblieben, bewertet er nunmehr die Beweislage dahin, dass der [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit nach etwa dreiwöchiger Mitgliedschaft im [X.] zur [X.] al-Nusra zurückkehrte und sich somit, als der Angeschuldig-te bei ihm eintraf,
wieder für diese
[X.] mitgliedschaftlich betätigte.
[X.] Hinweise auf eine Verbindung zum [X.] finden sich erst wieder für die [X.] nach dem 26.
Juli
2014.
Trotz gewisser Unsicherheiten, die letztlich darin begründet sind, dass zur Tatzeit in dem hier in Rede stehenden geografischen Raum eine Gemenge-lage diverser,
gleichartige Ziele verfolgender jihadistischer Organisationen [X.], legen mehrere Ermittlungsergebnisse eine solche Rückkehr des [X.] zur [X.] al-Nusra nahe:
18
19
-
9
-

In einem sichergestellten von dem [X.]n verfassten,
an den
Bruder der beiden Angeschuldigten,
H.

[X.]

,
gerichteten Brief, der auf die Ausrufung des "Kalifats"
Bezug nimmt und daher aus der [X.] nach dem 29.
Juni 2014 stammen muss, erklärte
der [X.], er habe die Gruppe, die nunmehr ein Staat sei und von den Medien "[X.]" genannt werde, von Anfang an gekannt, als sie noch recht klein gewesen sei, und sei dort für ungefähr drei Wochen Mitglied [X.].

Ausweislich eines Quellenberichts vom 31.
Juni 2014 ([X.] "5.2 Ermittlungen -
Deckblattberichte" Bl.
449
f.) berichtete H.

[X.]

der
damaligen Vertrauensperson des Verfassungsschutzes

L.

, er habe am 26.
Juni 2014 mit seinen [X.] telefoniert; diese hätten sich nicht dem [X.] angeschlossen, sondern seien noch bei der "ersten Gruppe". Auch nach der Bekundung von L.

war damit "eindeutig"
die [X.] al-Nusra gemeint.

Laut
einem Quellenbericht vom 5.
September 2013 ([X.] "5.2 Er-mittlungen -
Deckblattberichte" Bl.
508
f.) erhielt L.

von H.

[X.]

die Information, der Angeschuldigte habe geäußert, "man" habe
"sich vor Ort

teilweise ... abgespalten und ... eine eigene Untergruppe ... aufgebaut";
diese sei mit der Produktion von Waffen beschäftigt, die "für die An-Nusra bestimmt" seien, "welche das Werksgelände auch schützen würde".

In einem von den Angeschuldigten am 14.
Mai 2013 geführten Telefonat, das auf Grund von [X.] abgehört wurde ([X.] "G-10-Maßnahme" Band
1 Bl.
145), zeigte
der [X.] während seiner mutmaßlichen Mitgliedschaft beim [X.] ("die--
10
-
se Gruppe, die ich jetzt bin ... [X.] Nation [X.] und [X.]") weiter-hin eine Affinität zur [X.] al-Nusra. Er äußerte gegenüber dem Ange-schuldigten, es sei wichtig, dass "die"
-
der [X.] und "die Gruppe von Muhammed"
(gemeint wohl -
wie auch in anderem Zusammenhang
-
Mu-hammad al-Jawlani) -
"sich zusammenschließen".
Auf Grund einer Gesamtwürdigung der aus den Sachakten ersichtlichen Erkenntnisse, namentlich der benannten Umstände, besteht eine hohe Wahr-scheinlichkeit dafür, dass der [X.] beim Eintreffen des Ange-schuldigten der [X.] al-Nusra angehörte
und mithin
auch dieser sich ihr, nicht dem [X.] anschloss, zumal sein Beitritt zur [X.] al-Nusra auch vorbespro-chen war und ein Verantwortlicher
der Organisation ihm im Vorfeld zugestimmt hatte.
c)
In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus, dass der Angeschuldigte zumin-dest der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2 StGB dringend verdächtig
ist, indem er sich der [X.] al-Nusra anschloss und sich für sie als Kämpfer betätigte
(zur Anwendbarkeit [X.] Strafrechts sowie zur Verfol-gungsermächtigung s. den im vorliegenden Verfahren
ergangenen Beschluss des [X.]s vom 10.
August 2017 -
AK 35 u. 36/17, juris Rn.
42
f.). Dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das
Ermittlungsergebnis auch den dringenden Verdacht begründet, der Angeschuldigte habe spätestens im Rahmen des ersten Kampfeinsatzes vorsätzlich die tatsächliche Gewalt über ein vollautomatisches Sturmgewehr ausgeübt, was zur Folge hätte, dass er der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereini-gung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Aus-20
21
22
-
11
-
übung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Satz
1, 2, §§
52, 53 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] i.V.m. Teil
B Abschnitt
V Nr.
29 Buchst.
c der Anlage zu §
1 Abs.
1 [X.] [Kriegswaffenlis-te]) dringend verdächtig wäre. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil die [X.] den dem Angeschuldigten angelasteten [X.] allein darauf stützt, dass ein vollautomatisches Sturmgewehr im Tatzeitraum zur Stan-dardausrüstung der [X.]-al-Nusra-Kämpfer
gehört und
der Angeschuldigte am 24.
Juni 2013 telefonisch gegenüber dem Zeugen L.

geäußert habe, vor Ort seien Waffen reichlich vorhanden. Weitere
Erkenntnisse hierzu haben die Ermittlungen bislang nicht
erbracht.
3. Beim Angeschuldigten besteht der -
im Haftbefehl des Oberlandesge-richts [X.] vom 6.
Dezember 2017 allein angenommene -
Haftgrund
der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO); diesbezüglich verweist der [X.] auf seinen Haftprüfungsbeschluss vom 10.
August 2017. Eine Haftverschonung (§
116 StPO) kommt unter den gegebenen Umständen nach wie vor
nicht in Betracht.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwie-rigkeit und der außergewöhnliche
Umfang
des Verfahrens haben ein Urteil bis-lang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersu-chungshaft:
Das Verfahren ist nach der [X.] mit der gebotenen besonderen [X.] weiterbetrieben worden. Die Akten umfassen nach [X.] der Ermittlungen 41
[X.] (mit Beweismittelordner und Kostenak-te). Die Ermittlungen gestalteten sich aufwendig. Seit der [X.]sentscheidung vom 10.
August 2017 wurden
umfangreiche Quellenberichte der ehemaligen 23
24
25
-
12
-
Vertrauensperson L.

gesichtet
und aufbereitet; zudem wurde
die Auswer-tung der sichergestellten Datenträger fortgesetzt und beendet. Ein von L.

im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 30.
Juni 2017 übergebener USB-Stick mit einem Dateivolumen von 1,67
Gigabyte wurde ebenfalls ausgewertet. Ferner
übersandten die [X.] Behörden am 13.
Oktober 2017 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens des [X.]s [X.] zu einem dem [X.]n zuzuordnenden E-Mail-Konto und [X.] an, dass weitere Informationen zu einem vom Angeschuldigten genutz-ten E-Mail-Konto demnächst nachgereicht würden. Ohne den Eingang dieser Informationen abzuwarten, hat die Generalstaatsanwaltschaft, nachdem das [X.] den auf den 10.
Oktober 2017
datie-renden Abschlussbericht sowie den weiteren Bericht vom 19.
Oktober 2017 vorgelegt hatte, aus Gründen der Beschleunigung bereits am 22.
November 2017 die Anklage erhoben.
Mit der Zustellung der Anklageschrift vom 20.
November 2017 an die Verteidiger hat der Vorsitzende des 7.
Strafsenats des [X.] [X.] eine Erklärungsfrist bis zum 2.
Januar 2018 gesetzt.
26
-
13
-
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu [X.] Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO).
Becker Spaniol Berg

27

Meta

AK 78/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. AK 78/17 (REWIS RS 2018, 15603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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