Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2014, Az. 1 BvR 1443/08

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2014, 5061

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005 (Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum) teils mangels Rechtsschutzbedürfnisses, teils wegen Verfristung unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. In der Sache stellen sich zwar gewichtige verfassungsrechtliche Fragen, die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig.

2

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zunächst gegen § 32 Abs. 5 Nds. [X.] - den Beschwerdegegenstand b) - gewendet hatte, fehlt ihr nach der Änderung der Norm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde als Voraussetzung für eine Entscheidung zur Sache muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] über die Verfassungsbeschwerde gegeben sein (vgl. [X.] 21, 139 <143>; 30, 54 <58>; 56, 99 <106>; 106, 210 <214>). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer durch die zunächst angegriffene Regelung nicht mehr beschwert ist. Diese Vorschrift ist durch die umfassende Neuregelung zum 24. Januar 2009 ersetzt worden. Allenfalls von dieser Neuregelung kann - vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - für den Beschwerdeführer eine, insoweit neue, Beschwer ausgehen. Für ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist nichts ersichtlich und wurde auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

3

2. Hinsichtlich des am 24. Januar 2009 in [X.] getretenen § 32 Abs. 5 Nds. [X.] - dem Beschwerdegegenstand a) - ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 22. September 2010 gegen die Vorschrift des § 32 Abs. 5 Nds. [X.] wendet, so handelt es sich damit um einen neuen Beschwerdegegenstand, der im Grundsatz isoliert zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] einzuhalten, was ihm nicht gelungen ist. Eine Ausnahme hiervon wäre letztlich nur denkbar, wenn die angegriffene Norm durch eine inhaltsgleiche Norm ersetzt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall: § 32 Abs. 5 Nds. [X.] wurde durch das [X.] umgestaltet und sowohl Wortlaut wie auch materielles Gewicht verändert. Ob der Landesgesetzgeber keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Regelung bereits angefochten war, ist unerheblich. Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 [X.] ist jedenfalls auch die Bewahrung objektiven Rechtsfriedens (vgl. [X.] 18, 192 <194>; vgl. auch [X.] 23, 153 <164>, wonach die Frist des § 93 Abs. 3 [X.] eben aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist), so dass es hierfür nicht alleine auf eine Betrachtung des Normgebers ankommen kann.

4

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich § 32 Abs. 5 Nds. [X.] ist abzulehnen, sie ist bereits unzulässig. Bereits nach dem Wortlaut und der Systematik des § 93 Abs. 2 [X.] kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 [X.] betroffen ist. Der Beschwerdeführer begehrt hingegen eine Wiedereinsetzung in die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 [X.]. Eine solche Wiedereinsetzung sieht das [X.]gesetz nicht vor.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1443/08

04.06.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 32 Abs 5 SOG ND 2005 vom 25.11.2007, § 32 Abs 5 SOG ND 2005 vom 16.01.2009

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2014, Az. 1 BvR 1443/08 (REWIS RS 2014, 5061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5061

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Referenzen
Wird zitiert von

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1 BvR 1732/14

1 BvR 2354/13

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