Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 4 StR 144/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3598

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2022, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

a) Bereits die [X.] begegnet bei beiden abgeurteilten Taten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

aa) Das [X.] hat gemäß § 49 Abs. 1 StGB im Fall 1 der Urteilsgründe aufgrund der vertypten Strafmilderungsgründe des § 27 StGB und des § 21 StGB den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB doppelt sowie im Fall 3 der Urteilsgründe jenen des § 29a Abs. 1 BtMG aufgrund der auch hier bejahten verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) einfach gemildert. Derart ist die [X.] verfahren, nachdem sie ausgeführt hatte, dass die Taten unter Verbrauch (allein) des vertypten [X.] des § 21 StGB als minder schwere Fälle gemäß § 250 Abs. 3 StGB und gemäß § 29a Abs. 2 BtMG bewertet werden „könnten“. Die von ihr herangezogenen Strafrahmen hat sie jedoch als „zur Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe besser geeignet“ bezeichnet, da diese „offener“ mit einem größeren „Spektrum“ zwischen den jeweiligen Mindest- und Höchststrafen seien. Zudem komme bei dem Angeklagten von vornherein im Fall 1 der Urteilsgründe keine Strafe unter sechs Monaten – dem [X.] des doppelt gemilderten [X.] gegenüber drei Monaten bei dem einfach gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB – sowie im Fall 3 der Urteilsgründe keine Strafe „am ganz unteren Ende des Strafrahmens“ von hier je drei Monaten Freiheitsstrafe in Betracht.

5

bb) Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. In Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, ist das Tatgericht zwar nicht gehalten, den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen heranzuziehen. Es hat aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und darzulegen, welchen Strafrahmen es nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für angemessen hält (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2023 ‒ 4 StR 488/22 Rn. 4; Beschluss vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2014 – 1 StR 10/14 Rn. 6; Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 StR 54/13 Rn. 5). Die Ausführungen des [X.]s erschöpfen sich hingegen darin, die verfügbaren Strafrahmen abstrakt zu beziffern, bereits mit der größeren Amplitude die „bessere“ Eignung zur Straffindung zu verbinden und daher die für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen in einem minder schweren Fall nicht anzuwenden. Damit hat die [X.] eine unzulässige Mathematisierung an die Stelle der rechtlich gebotenen Gesamtwürdigung gesetzt. In deren Rahmen ist der anwendbare Strafrahmen vielmehr anhand von Erwägungen festzulegen, die an die jeweils bedeutsamen Umstände des Einzelfalls anknüpfen, wie sie sich insbesondere aus dem Tatbild und der Täterpersönlichkeit ergeben können (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 28. Mai 2013 – 3 StR 54/13 Rn. 6).

6

Folglich sind auch die Hinweise der [X.] unzureichend, dass keine [X.]n unter einer der bzw. im Bereich der Mindeststrafen in Betracht kämen. Hiermit ist im Fall 1 der Urteilsgründe bereits kein Argument dagegen verbunden, dass eine im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedelnde Strafe im Allgemeinen die Anwendung des – vom [X.] nicht herangezogenen – Strafrahmens mit der niedrigeren Untergrenze nahelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22 Rn. 12 mwN). Denn das [X.] hat mit der hier verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten den unteren Bereich der in Betracht kommenden Strafrahmen nicht verlassen. Erst recht konnte der bloße Hinweis auf eine Mindeststrafhöhe die [X.] nicht davon entbinden, die keineswegs nur hiervon abhängige [X.] anhand einer Gesamtabwägung nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmen. Dies gilt auch im Fall 3 der Urteilsgründe, in dem sich die Mindeststrafen der in Betracht kommenden Strafrahmen ohnehin decken.

7

cc) Im Fall 3 der Urteilsgründe hat die [X.] dem Angeklagten zudem rechtsfehlerhaft – was auch in die konkrete Strafbemessung Eingang gefunden hat – angelastet, dass das von ihm gehandelte und besessene Amphetamin ein Betäubungsmittel ist, das „in den mittleren [X.] oberhalb etwa von Cannabisprodukten und unterhalb etwa von Heroin“ einzuordnen ist. Damit hat die [X.] das Fehlen eines [X.] straferschwerend gewertet. Die mindere Gefährlichkeit einer „weichen“ Droge wie Cannabis kann bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 11; Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 [X.] Rn. 12). Dem bloßen Fehlen eines solchen [X.] bei einem Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit wie Amphetamin darf hingegen keine straferhöhende Wirkung beigemessen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. August 2022 – 4 StR 80/22 mwN).

8

b) Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

9

aa) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger [X.], bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der [X.] sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17 Rn. 4 mwN). Das Tatgericht braucht zwar insoweit wie bei den [X.]n nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen; eine erschöpfende Darstellung ist nicht erforderlich. Allerdings ist der [X.] umso eingehender zu begründen, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des [X.] nähert (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 4 StR 330/21 Rn. 7; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16 Rn. 23; Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 [X.] Rn. 8; Beschluss vom 12. April 1994 – 4 StR 74/94, [X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8). Fehlt es in einem solchen Fall an einer näheren Begründung, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich das Tatgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht an den hierfür maßgeblichen Kriterien, sondern rechtsfehlerhaft an der Summe der [X.]n orientiert hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 585/17 Rn. 4; Beschluss vom 10. November 2016 – 1 [X.]/16).

bb) So liegt es hier. Das [X.] hat aus [X.] in Höhe von einem Jahr und neun Monaten (Fall 3) und einem Jahr und sechs Monaten (Fall 1) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Diese liegt nur zwei Monate unter dem nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 39 StGB zulässigen Höchstmaß. Gleichwohl hat die [X.] zur Begründung lediglich ausgeführt, unter erneuter Abwägung der bei der Einzelstrafbemessung erörterten Gesichtspunkte eine „maßvolle Erhöhung“ der Einsatzstrafe vorzunehmen. Diese in anderen, einfach gelagerten Fällen nicht zu beanstandende Vorgehensweise (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 542/21 Rn. 10; Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17 Rn. 22 f.) genügt hier mit Blick auf die Annäherung an die Höchststrafe nicht den dargelegten Begründungsanforderungen.

c) Auf diesen [X.] beruht der gesamte Strafausspruch. Der [X.] vermag ungeachtet der an sich maßvollen [X.]n bereits nicht sicher auszuschließen, dass das [X.] bei Anwendung der für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen auf mildere [X.] erkannt hätte.

2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat ebenfalls keinen Bestand, denn die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB ist nicht belegt.

a) Anordnung und Vollzug der Maßregel setzen die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen und über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den [X.] zu bewahren. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des [X.] konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 478/21 Rn. 3). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung kann diese Prognose nicht stützen ([X.], Beschluss vom 1. August 2018 ‒ 4 StR 54/18 Rn. 17; Urteil vom 28. Mai 2018 ‒ 1 StR 51/18 Rn. 14). Notwendig ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs ([X.], Beschluss vom 23. November 2021 – 4 StR 289/21 Rn. 3; Beschluss vom 14. August 2019 – 4 StR 147/19 Rn. 3). Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen ([X.], Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 347/22 Rn. 3; Beschluss vom 1. März 2022 – 2 StR 28/22 Rn. 8; Beschluss vom 21. April 2015 – 4 [X.] Rn. 15).

b) Diesem Maßstab werden die Erwägungen der [X.] nicht gerecht. Sie lassen als einen erheblichen prognoseungünstigen Faktor (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 347/22 Rn. 6 mwN) die langjährige polyvalente Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten außer Betracht, der nach den Feststellungen bereits als Jugendlicher erstmals Cannabis und seit seinem 20. Lebensjahr zusätzlich täglich bis zu zwei Gramm Amphetamin konsumierte. Darüber hinaus ist die Annahme des [X.]s, die erforderliche Therapiemotivation des Angeklagten könne geweckt werden (womit ein prognosekritischer Umstand entfiele), nicht nachvollziehbar begründet. Denn die [X.] hat insofern „vor allem“ auf die mögliche Entlassung zum Halbstrafentermin als Anreiz zur Mitarbeit in der Therapie abgestellt. Diese Erwägung vermag der [X.] schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil sich die Urteilsgründe nicht zu einer voraussichtlichen Therapiedauer verhalten.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass das nun zur Entscheidung berufene Tatgericht infolge der hier gebotenen Aufhebung aller dem Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) auch über die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit von § 21 StGB – ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 – 4 [X.] Rn. 14 mwN) – neu zu befinden haben wird.

Quentin     

  

Bartel     

  

Rommel

  

Maatsch     

  

Scheuß     

  

Meta

4 StR 144/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 7. Dezember 2022, Az: 34 KLs 10/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 4 StR 144/23 (REWIS RS 2023, 3598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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