Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 3 StR 586/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15197

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Gegenstand

Strafzumessung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des Inverkehrbringens harter Drogen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2017 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Das [X.] hat die verhängten Einzelstrafen jeweils dem - gemäß § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG sowohl nach Würdigung allein der allgemeinen Strafzumessungskriterien als auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten [X.] gemäß § 31 BtMG abgelehnt. In diesem Rahmen hat die [X.] ebenso wie bei der anschließenden konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, "dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, und dass das Amphetamin zum überwiegenden Teil in den Verkehr gelangte".

4

Diese Erwägungen erweisen sich mit Blick auf das [X.] gemäß § 46 Abs. 3 StGB als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn zum einen erfasst das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise deren Verkauf an andere Personen ([X.], Beschluss vom 28. November 2003 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 11).

5

Darüber hinaus sind die Erwägungen des [X.]s auch nicht frei von Bedenken, soweit es strafschärfend berücksichtigt, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt. Zwar kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 [X.], [X.], 313, 314). Jedoch besteht nach der Rechtsprechung des [X.] ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 [X.], [X.], 313, 314). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, juris Rn. 13).

6

Das Urteil beruht auf diesen [X.], denn der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich die genannten Erwägungen des [X.]s bei der [X.] sowie der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamt-strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

7

2. Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten [X.] nicht betroffen und werden daher von der Aufhebung nicht umfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

8

3. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem [X.] darüber hinaus Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen soll ([X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., Rn. 271). Gleiches gilt entsprechend für die - in einem eigenen Abschnitt darzustellende - Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist ([X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., Rn. 348 ff.). Dem entspricht es nicht, wenn etwa im Rahmen der "Feststellungen" unter Ziff. [X.] der Urteilsgründe mitgeteilt wird, aufgrund welcher [X.] Ermittlungsmaßnahmen Erkenntnisse zu den Taten und den Beteiligten gewonnen und deren Identitäten aufgedeckt werden konnten ([X.]), oder wenn detailliert geschildert wird, welcher Polizeibeamte in welcher Weise das Protokoll zur verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten nach dessen Festnahme erstellt hat, und aus welchem Grund der Angeklagte auf seine Vernehmung warten musste und hierüber verärgert war ([X.]).

[X.]   

        

Ri[X.] Gericke befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

        

[X.]

                 

[X.]

                 
        

Tiemann   

        

   Hoch   

        

Meta

3 StR 586/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 22. Juni 2017, Az: 24 KLs 1/17

§ 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 46 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 3 StR 586/17 (REWIS RS 2018, 15197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15197

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