Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2014, Az. 3 StR 413/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2962

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikt: Notwendige Urteilsfeststellungen zur Strafmilderung bei Aufklärungshilfe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2014

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen, davon einmal in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten in dem einer Verständigung nachfolgenden Urteil wegen 26 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000 € angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da die Feststellungen lediglich 25 selbständige Taten des Angeklagten belegen. Danach kaufte der Angeklagte in insgesamt 26 Fällen Betäubungsmittel (von einem Lieferanten Amphetamin und von einem anderen Lieferanten Marihuana) jeweils im [X.] an und veräußerte sie sodann gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Zutreffend hat das [X.] die Verkäufe aus den einzelnen Ankäufen jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Es hat indes übersehen, dass der Angeklagte in den [X.] und 24 der Urteilsgründe dem    [X.]    am 20. August 2013 gleichzeitig aus den unterschiedlichen Vorräten von Amphetamin und Marihuana stammende Betäubungsmittel verkaufte, in deren Besitz [X.]    sodann auf der Rückfahrt anlässlich einer Polizeikontrolle angetroffen wurde. Dies führt jedenfalls zu einer Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen und verknüpft so die beiden Fälle des Handeltreibens zur Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98; bei [X.] NStZ 1999, 233; [X.], BtMG, 4. Aufl., vor § 29 Rn. 597).

3

2. Der Strafausspruch hält - unabhängig von dem durch die Schuldspruchänderung bedingten Wegfall einer Einzelstrafe - rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte [X.], indem er - bereits unmittelbar nach seiner Festnahme geständig -über seinen Tatbeitrag hinausgehend auch Angaben zu den Taten des gesondert verfolgten     [X.]     , eines seiner Hauptabnehmer, machte. Damit waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.

4

Das Vorliegen dieses gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds hätte zum einen bei der Entscheidung über die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG erwogen werden müssen. Dies kann den Urteilsgründen, in denen Geständnis, Reue, [X.] und bisherige Straffreiheit ohne Differenzierung nacheinander als zu Gunsten des Angeklagten sprechend benannt werden, § 31 BtMG indes keine Erwähnung findet, nicht mit Sicherheit entnommen werden.

5

Zum anderen wäre, nachdem das [X.] das Vorliegen minder schwerer Fälle abgelehnt hatte, zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob die [X.] Anlass zu einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB (drei Monate bis elf Jahre und drei Monate anstelle von einem Jahr bis 15 Jahren) hätte sein können. Dies hat das [X.] unterlassen. Nachdem es die Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten jeweils dem unteren Bereich des [X.] entnommen hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass es von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht und mildere Strafen verhängt hätte.

6

3. Ergänzend bemerkt der [X.]:

7

Die Anordnung des [X.] lässt die hierfür vorgeschriebene Vorgehensweise (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2009 - 3 [X.], [X.]R StGB § 73c Härte 14) außer [X.]. Diese ist auch einzuhalten, wenn dem Urteil - wie hier - eine Verständigung vorausgegangen ist. Der Angeklagte ist indes dadurch nicht beschwert.

[X.]     

     Pfister     

Schäfer

[X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Gericke     

[X.]

Meta

3 StR 413/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Neubrandenburg, 12. März 2014, Az: 61 KLs 1/14

§ 29a Abs 2 BtMG, § 31 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 49 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2014, Az. 3 StR 413/14 (REWIS RS 2014, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2962

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