Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 83/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 186

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]: [X.] § 10 Abs. 1 [X.]: GrenzGDVO § 9 Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 [X.]-[X.] ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung. § 9 [X.] zum Gesetz über die Staatsgrenze der [X.] erfasste nicht sol-che Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen. [X.], Urt. v. 16. Dezember 2005 - [X.] - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kam-mergerichts in [X.] vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Kaufpreis für ein Mauergrundstück. 1 Die Kläger sind [X.] nach [X.](Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin eines an der um [X.] errichteten [X.] gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid des [X.]vom 25. September 1968 wurde das Grundstück im Hinblick auf seine Lage an der Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die Erblasserin unterblieb. Das aufstehende Gebäude wurde abgerissen. Das Grundstück wurde als volkseigen gebucht. 2 Am 21. September 1990 beantragte [X.], die nachverstorbene Er-bin von [X.], die Rückübertragung des Grundstücks nach dem 3 - 3 - [X.]. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Rege-lung offener Vermögensfragen [X.] den Antrag zurück. Am 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion [X.] dem Antrag der Kläger statt, das Grundstück gem. § 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel sei-nes Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997 kauften die Kläger das Grundstück dementsprechend für 150.127,50 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis; das Grundstück wurde aufgelassen, die Kläger [X.] als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 4 Die Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig. Mit der Klage verlangen sie die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsa-cheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder we-gen Gesetzesverstoßes nichtig. Das Grundstück sei nach dem Recht der [X.] wirksam enteignet worden. Ob seine [X.]nanspruchnahme gegen den Besat-zungsstatus von [X.] verstoßen habe, könne dahingestellt bleiben, weil das Grundstück nicht im ehemaligen [X.] von [X.] gelegen sei. 6 - 4 - [X.][X.] Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unschlüssig. 7 Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises kommt auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erfüllung einer For-derung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfolgt und die Gegenleis-tung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nach der [X.] indessen auf den Überschuss der Leistung über die Gegenleistung beschränkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage auf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rück-gewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, [X.], NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, [X.], [X.], 454, 455; [X.], Urt. v. 24. Juni 1963, [X.], NJW 1963, 1870, 1871) oder wenn aus dem Vortrag des [X.] folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, [X.], [X.], 2190, 2191). Daran fehlt es. 8 1. Soweit die Kläger geltend machen, der [X.] sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gem. § 306 BGB a.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. Wäre das Grundstück nicht wirksam enteignet worden, hätten sie es geerbt. Die Beklagte hätte ihnen das Eigentum nicht übertragen können. Damit schiede eine Ein-schränkung des [X.] nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte keine Leistung erbracht hätte, die in das Vermögen der Kläger geflossen wäre. 9 - 5 - So verhält es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur Übereignung des Grundstücks an die Kläger schon deshalb in der Lage, weil das Grundstück durch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist. 10 a) § 10 Abs. 1 [X.] (GBl. [X.], 1962, [X.] ff) ließ die [X.] "im [X.]nteresse der Verteidigung" der [X.] zu. Was als Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in § 28 [X.] (GBl. [X.], [X.] ff) ausgeführt. Hiernach galten unter ande-rem "Sicherungsmaßnahmen an der Staatsgrenze" als [X.], die die [X.]nanspruchnahme privater Grundstücke zuließen. [X.]n diesem Sinne bildete der Abriss der Häuser entlang der Mauer, die [X.] umgab, eine Maßnahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG V[X.]Z 1995, 161; 1996, 206). 11 b) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundstücks. Der [X.] vom 25. September 1968 war gem. § 38 Abs.1 [X.] zuzustellen. Dem [X.] kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustel-lung Voraussetzung der Wirksamkeit der [X.]nanspruchnahme ist (vgl. Senat, [X.] 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen zu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem jeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der [X.]nanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, [X.] ff) hat der Senat die Zustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. § 9 [X.] (GBl. 1960, [X.]) mit der Zustellung des [X.]nanspruchnah-mebescheids überging (Senat, aaO). Entsprechend verhält es sich bei den [X.] nach dem Baulandgesetz (GBl. [X.], [X.] ff). Die Enteignungen nach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu [X.] - 6 - sehen, und dem Betroffenen "bekanntzugeben", § 20 [X.]. Die Bekanntgabe setzte die Anfechtungsfrist in Lauf, § 21 BaulG. Nach § 9 der Durchführungs-verordnung zum Baulandgesetz (GBl. [X.], [X.] ff) hatte die Bekanntgabe dadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechträger, dem Eigentümer oder dem Verfügungsbe-rechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen war. Diesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aushändigung bzw. Zustellung des [X.] Wirksamkeitsvoraussetzung der Ent-eignung war (Senat, [X.] 129, 112, 120). So verhält es sich bei den [X.] nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung eines Grundstücks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht möglich. Die Zu-stellung des [X.]nanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung der Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein, sondern gem. § 39 Abs.1 [X.] zu dem in dem [X.] genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung erschöpfte sich in der Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen. Weitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht konstitutiv. Dass die Enteignung des Grundstücks angeordnet worden ist, ist unstrei-tig. Der Bescheid hat den Bereich der Behörde auch verlassen. Das Grundstück ist tatsächlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als volkseigen gebucht. Die [X.]nanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter noch vor der [X.] bekannt geworden. [X.]m Hinblick auf die [X.]nanspruchnahme des Grundstücks hat die Tochter der Erblasserin am 20. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt. 13 - 7 - c) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des [X.], das Grundstück sei nicht im ehemaligen Ostteil von [X.] gelegen, verfahrens-fehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an. 14 Nach Art. 19 Satz 1 [X.] hatte die [X.] auf Verwaltungsakte, die von den Behörden der früheren [X.] erlassen worden sind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein da-nach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der [X.] als wirksam angese-hen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der [X.]nanspruchnahme eines Grundstücks im Ostteil von [X.] nach § 10 Abs. 1 [X.], § 28 [X.] kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von [X.] die [X.]nanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG V[X.]Z 1995, 161; 1996, 206; ferner [X.] V[X.]Z 1998 372, 373). 15 2. Die Kläger können die Gegenleistung der Beklagten auch nicht des-halb gem. § 242 BGB unberücksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die Übertragung des Grundstücks ver-langen könnten oder hätten verlangen können. 16 a) Ein solcher Anspruch folgt aus § 9 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der [X.] vom 25. März 1982 (Grenzverordnung, GBl. [X.], [X.] ff) nicht. Nach dieser Vorschrift waren "Grundstücke, die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze benötigt werden, ... an den Rechtsträger, Eigentümer oder sonsti-gen Nutzer zu übergeben". Die Verwaltungsbehörden waren hiernach angewie-sen, in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch die Verordnung nicht begründet ([X.], [X.] 1994, 228, 232; ferner [X.] 17 - 8 - in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Lose-blattkommentar, Stand März 2005, §1 VermG Rdn. 19a ff). Die Grenzverordnung regelte auch nicht die Rückenteignung der nach dem Verteidigungsgesetz erfolgten [X.]nanspruchnahme von Grundstücken, son-dern enthielt Ausführungsbestimmungen zum [X.] vom 25. März 1983 (GBl. [X.], [X.] ff). Das [X.] ermöglichte weder die Enteignung von Grundstücken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur "Übergabe" nicht mehr benötigter Grundstücke in der Grenzverordnung kann daher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber [X.] die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des Verbots, die [X.] ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Ent-behrlichkeit der an der Grenze der [X.] zur [X.] und zu [X.] errichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit außerhalb dessen, was der Verordnungsgeber der [X.] als Regelungsziel im Blick hatte. Mit "Grundstücke(n), die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staats-grenze benötigt werden", sind daher ersichtlich nur Grundstücke gemeint, die nicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon für [X.] in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa als Grundstücke für Verwaltungsgebäude, Materialien oder Gerätschaften. Für solche Grundstücke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden [X.]-Verhältnissen denkbar. [X.]nsoweit ist Raum für die Regelung des § 9 der Grenz-verordnung, nicht aber für die zum Schutzbereich der Grenze selbst gehören-den Grundstücke. 18 b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Klä-ger auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nicht aus dem 19 - 9 - Verfassungsgrundsätzegesetz der [X.] vom 17. Juni 1990 (GBl. [X.] [X.], 1990 S. 299 ff). [X.] verpflichtete seit seinem [X.]nkrafttreten die Staatsorgane der [X.], die in der Verfassung der [X.] ihren Bürgern einge-räumten Rechte entgegen dem früheren Verständnis (vgl. [X.], [X.]. v. 23. Februar 1995, [X.][X.][X.] ZR 58/94, V[X.]Z 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu beachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall des Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch des von der Enteignung Betroffenen auf Rückerwerb führen sollte (vgl. zu Art. 14 GG insoweit [X.]E 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass dies auch für Enteignungen zu gelten hätte, die vor dem [X.]nkrafttreten des [X.] vorgenommen worden sind. [X.] ist nach seiner Präambel zur Anpas-sung der Verfassung der [X.] an das Grundgesetz erlassen worden. Mit [X.] ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz durch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignun-gen umfasst, die vor dem [X.]nkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind ([X.]E 97, 89, 96; ferner [X.], [X.]. v. 23. Februar 1995, [X.][X.][X.] ZR 58/94, V[X.]Z 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht ([X.] V[X.]Z 1998, 372, 373). Eine Auslegung des [X.], die hierüber hinausginge, widerspräche dem Ziel der Verfassungsangleichung. 20 c) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur [X.] folgt nichts anderes. Nach der [X.]echung des [X.] umfasst die Eigentumsgarantie zwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch 21 - 10 - den Schutz einer eigentumsrechtlich "berechtigten Erwartung" ([X.] NJW 2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, [X.] 2005, 2530, 2531). Dass die nach dem Recht der [X.] vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rück-gängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die [X.]nanspruchnah-me nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten ([X.], Urt. v. 4. April 2003, [X.], V[X.]Z 2003, 387, 389), noch wäre eine solche Erwartung berechtigt gewesen. Den Eigentümern der Mauer- und [X.] ist nach der Enteig-nung in der ehemaligen [X.] keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG hätte einrücken können. Für [X.] in der [X.] galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf das Gebiet der [X.] noch ist er durch die [X.] rückwirkend ausgedehnt worden ([X.], [X.]. v. 23. Februar 1995, [X.][X.][X.] ZR 58/94, V[X.]Z 1995, 285; [X.]E 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzun-gen er den [X.] Grundstücke zurückgewähren wollte, die für öffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, aaO). 22 Der gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes zu entnehmen (vgl. [X.] NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erklärung sind die Enteignungen, die entschädigungslos oder diskriminierend erfolgt sind. So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht (st. [X.]., vgl. BVerwG V[X.]Z 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den nach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. § 10 Abs. 1 [X.] eine 23 - 11 - Entschädigung zu. Auf die Entschädigung fand gem. § 10 Abs. 2 [X.] das Gesetz über die Entschädigung bei [X.]nanspruchnahmen nach dem Aufbau-gesetz, das [X.], entsprechende Anwendung. Die nach [X.] zu leistende Entschädigung entsprach grundsätzlich dem durch die Enteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht [X.] worden ist, konnte der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 5 [X.]-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zuständigen Amt oder [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen gegen den Verwaltungsträger geltend gemacht werden, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestim-mungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. 4. Die Annahme der Revision, das [X.] sei verfas-sungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, [X.], V[X.]Z 2003, 387 ff; [X.]. v. 20. Januar 2005, [X.], [X.] 2005, 85 f; [X.] 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im Übrigen nicht an. Die Nichtigkeit des [X.]es hätte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 zur Folge noch würde sie dazu führen, dass die Kläger ohne Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte die Rückzahlung des für das Grundstück bezahlten Kaufpreises verlangen könnten. 24 - 12 - [X.][X.][X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 25 [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 - KG [X.], Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -

Meta

V ZR 83/05

16.12.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 83/05 (REWIS RS 2005, 186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 186

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.