Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2008, Az. V ZR 89/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5098

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. März 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 894, 985; [X.] §§ 1 Abs. 1, 2 Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die ehemaligen [X.] und [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]) auf Grund der Art. 19, 41 [X.] ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der [X.] als wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 [X.] enthält deshalb eine abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden. [X.], [X.]. v. 7. März 2008 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. September 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist [X.] nach [X.], die Eigentümerin eines im ehemaligen Grenzgebiet der [X.] zu [X.] belegenen Grundstücks war. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung durch den Rat der Gemeinde und wurde im Zuge der Errichtung von Grenzanlagen nach dem 13. August 1961 in zwei Grundstücke geteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1962 verkaufte der staatliche Verwalter für Zwecke der Grenzsicherung eines der Grundstücke an den Rat des [X.] zur Überführung in Volkseigentum. Eine weitere Teilfläche des unter staatlicher Verwaltung verbliebenen Grundstücks wurde 1965 durch einen auf § 10 des [X.] gestützten Bescheid des Rates des [X.] in Anspruch genommen. 1 - 3 - In diesem Rechtsstreit hat die Erbin der früheren Eigentümerin von der [X.] die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen des 1962 verkauften Grundstücks mit der Behauptung verlangt, dass die Veräußerung an den Staat nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und sie daher Eigentümerin des Grundstücks sei. Nach ihrem Tod wird der Rechtsstreit durch ihren Erben [X.]. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, dass das Grundbuch die Beklagte zu Recht als Eigentümerin ausweise, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei. Entscheidend für die Beurteilung seien die Rechtsanschauungen in der [X.] im Jahre 1962; gemessen daran sei der Vertrag wirksam. 4 Die Überführungen der in dem Grenzgebiet belegenen Grundstücke in das Volkseigentum hätten ihre gesetzliche Grundlage in § 10 des Verteidigungs-gesetzes der [X.] und in § 28 a und c der dazu ergangenen Leistungsverordnung vom 16. August 1963 (GBl. [X.]) gehabt. [X.] im Sinne des Gesetzes sei nach der Rechtswirklichkeit der [X.] auch gewesen, durch die Errichtung von Sperranlagen die Abwanderung von Bürgern in die [X.] und [X.] zu verhindern. 5 - 4 - Das nach den [X.] in der [X.] gewonnene Auslegungs-ergebnis werde dadurch bestätigt, dass in § 2 Abs. 1 [X.] der Bundesgesetz-geber den betroffenen Grundstückseigentümern ein [X.] eingeräumt habe. Diese Regelung zeige, dass die Überführungen der Grundstücke in Volkseigentum auf der Grundlage des [X.] auch nach der [X.] des Bundesgesetzgebers wirksam gewesen und den ehemaligen [X.] daher keine Rechte an den Grundstücken verblieben seien, die mit dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 [X.] hätten fallen können. 6 I[X.] Die Revision des [X.] bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche (§§ 894, 985 BGB) ist für die ehemaligen [X.] und [X.] (§ 1 Abs. 1 [X.]) auf Grund der Art. 19, 41 [X.] und der abschließenden Sonderregelung für die Rückübertra-gung dieser Grundstücke in § 2 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. 7 1. Der Senat hat für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Wieder-gutmachung nach dem [X.] und zivilrechtlichen Ansprüchen auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur Bereinigung des [X.]-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche ausschließt, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschränkungen im Wiedergutmachungsrecht unterlaufen würden (vgl. [X.] 120, 204, 207; 130, 231, 235; [X.]. v. 9. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivil-rechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des [X.] führenden Mangels geltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Unrechtsverhalten der [X.] stand (Senat [X.] 130, 231, 237; [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 646, 648; [X.]. v. 30. Januar 1997, [X.], [X.] 8 - 5 - 1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche Unrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat [X.] 130, 231, 237). Die Rechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem staatlichen Unrecht ist im Verhältnis zwischen Zivilrecht und [X.] der Ausschluss aller zivilrechtlichen Ansprüche, die den Erwerb des [X.] voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts der [X.] begründen materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung gegenüber dem an die Unwirksamkeit des [X.] anknüpfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat [X.] 130, 231, 237; [X.]. v. 9. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2530 und [X.]. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.] 1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den Fällen zum Tragen, in denen das Erwerbsgeschäft zur Überführung in das Volkseigentum bei richtiger Anwendung des allgemeinen Zivilrechts der [X.] unwirksam gewesen wäre (vgl. Senat, [X.]. v. 30. Januar 1997, [X.], [X.] 1997, 285, 286). 2. Diese Grundsätze sind auch auf die nach dem 13. August 1961 erfolgten Zugriffe auf die [X.] und [X.] anzuwenden. 9 a) Der Senat hat das bereits für den Fall entschieden, in dem ein Grund-stück für den [X.] durch einen Verwaltungsakt enteignet und in [X.] überführt wurde. Die Enteignungen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] (BVerwG [X.] 1995, 161, [X.] 1996, 206) nach der Staatspraxis der [X.] beurteilt und nach diesem Maßstab als wirksam angesehen ([X.]. v. 16. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 884, 885). 10 Ausschlaggebend dafür ist, dass die Überführungen von Grundstücken in das Volkseigentum, auch soweit sie sich als Unrecht des SED-Staates darstellen, nach den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 41 [X.] und der darin in 11 - 6 - Bezug genommenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der [X.] und der [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 als grundsätzlich wirksam hinzu-nehmen und nur dann und in dem Umfang rückgängig zu machen sind, soweit das in besonderen Regelungen bestimmt ist. Das gilt auch für den Zugriff der [X.] auf die [X.] und [X.] zur Errichtung eines die Menschenrechte missachtenden Grenzregimes, in dem das [X.] seinen besonderen sinn-fälligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, [X.]). Der Vorrang der besonderen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der [X.] zur Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe der [X.] auf das Vermögen Einzelner erlassen worden sind, gilt nicht nur für das [X.], sondern ist auf alle gesetzlichen Regelungen zu erstrecken, die zur Bereinigung des von der [X.] begangenen Unrechts ergangen sind. Das gilt unabhängig davon, ob mit dem Gesetz ein speziell gegenüber dem früheren Eigentümer begangenes Unrecht wieder gut gemacht oder der Erwerb durch den Staat wegen des mit diesem verfolgten verwerflichen Verwendungszwecks rück-gängig gemacht werden soll. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung der mit dem [X.] verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, [X.]). 12 Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche ist allerdings nicht unmittelbar eine Rechtsfolge des [X.]es aus dem Jahre 1996, das [X.] entgegen der Ansicht der Revision auch kein mit Art. 14 Abs. 3 [X.] unverein-bares Enteignungsgesetz ist. Er hat seine Grundlage vielmehr in den gesetzlichen Bestimmungen der [X.] zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, das die [X.] noch nach dem Inkrafttreten der Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 ([X.]. [X.]) erlassen hatte, sowie den daran anknüpfenden Regelungen im [X.] über die grundsätzliche Anerkennung der staatlichen Zugriffe auf die Vermögenswerte Einzelner in der ehemaligen [X.] und über die Voraus-setzungen für deren Rückgängigmachung. Das Fortbestehen der Verwaltungsakte 13 - 7 - der [X.] nach Art. 19 Satz 1 [X.], auch soweit diese Enteignungen zum Inhalt hatten, sowie die Einbeziehung der Gemeinsamen Erklärung in den [X.] (Art. 41), verbunden mit der Verpflichtung der [X.], keine dieser widersprechenden Regelungen zu erlassen, beruhen auf der Grundentscheidung der Vertragsstaaten, dass in dem Beitrittsgebiet nicht ein Zustand hergestellt werden sollte, wie er am 3. Oktober 1990 vorgefunden worden wäre, wenn in der [X.] eine Rechts- und Eigentumsordnung ähnlich derjenigen in der [X.] bestanden hätte. Der [X.] geht vielmehr von den in vierzig Jahren [X.] gewachsenen Tatsachen aus. Die Zugriffe des Staates auf das Vermögen Einzelner werden danach nur insoweit einer Revision unterzogen, als die vertragsschließenden [X.] deren Fortbestehen als ein nicht weiter [X.] besonderes Unrecht angesehen haben (BT-Drucks. 11/7831, [X.]; [X.], 172, 174). Die Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe, die nach der Rechtswirklichkeit der [X.] als wirksam [X.] jedenfalls aber als faktisch nicht mehr umkehrbar [X.] angesehen werden, ist danach nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zulässig (BVerwG [X.] 1995, 161). Allgemeine Rechtsbehelfe gegenüber solchen Maßnahmen des Staates [X.] wie die Verfolgung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche [X.] sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 186, 192). b) Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern [X.] wie hier [X.] auf Grund eines im Vorfeld einer andernfalls drohenden Ent-eignung abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurde (vgl. im Ansatz schon Senat, [X.]. v. 20. Januar 2005, [X.], NJ 2005, 182, 183). Für diese Sachverhalte enthält der [X.] zwar keine dem Art. 19 Satz 1 entsprechende ausdrückliche Anordnung. Die Rechtsfolgen sind jedoch, was die Anerkennung der Wirksamkeit und den daraus folgenden Ausschluss der zivil-rechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe betrifft, nicht anders zu beurteilen. Die Enteignungen und die in deren Vorfeld geschlossenen Kaufverträge sind in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ihrem Unrechtsgehalt, 14 - 8 - der sich hier aus der Verwerflichkeit des vom Staat verfolgten Verwendungs-zwecks ergibt, gleichartig (und werden deswegen vom [X.] auch gleich behandelt). Ebenso hing die Unumkehrbarkeit einer Überführung in Volkseigentum nicht davon ab, ob das Grundstück durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines Kaufvertrags Volkseigentum geworden war. c) Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (NJW 2001, 3035, 3039; 3042, 3044) vorbringt, angesichts des auf den [X.] und [X.]n vom Staat be-gangenen Unrechts dürften die Enteignungen nicht als wirksam angesehen wer-den, auch wenn sie faktisch vollzogen und nach den Verhältnissen in der [X.] unumkehrbar waren, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner an der Rechtswirk-lichkeit der [X.] orientierten Betrachtung abzurücken, die [X.] wie ausgeführt [X.] mit der Rechtsprechung des [X.] übereinstimmt. 15 aa) Die von der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie betreffen nicht die Frage, ob der Eigentumserwerb an den sog. [X.]grundstücken gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts verstieß (vgl. auch BVerwG [X.] 2002, 55), sondern die Vereinbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen der Mitglieder der Partei- und Staatsführung der ehemaligen [X.] sowie der Grenzsoldaten für die [X.] an der früheren Staatsgrenze in einem Vertragsstaat mit den Regeln der [X.], wenn die Handlungen in dem Staat, in dem sie begangen wurden, nicht als strafbar angesehen, jedenfalls aber nicht verfolgt wurden. 16 [X.]) Diese Straftaten bedeuteten ein ungleich schwereres Unrecht als der staatliche Erwerb von Grundstücken, die wegen ihrer Lage und gegen eine den damaligen [X.] Vorschriften entsprechende Entschädigung oder Kaufpreiszahlung in Volkseigentum überführt wurden. Allein darüber hatte der Gesetzgeber mit dem [X.] zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, [X.]). 17 - 9 - cc) Daher geht auch der [X.] davon aus, dass eine enteignende Wirkung bereits dann vorliegt, wenn der frühere Eigentümer die Fähigkeit verloren hat, das Grundstück zu nutzen, zu kaufen, zu vermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen; das gilt selbst dann, wenn das Eigentum nicht formal durch Enteignungsbeschluss oder ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft entzogen wurde (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, [X.], 55878/00, Rdn. 98 [X.] veröffentlicht in juris). Danach ist bei den [X.] und [X.]n von einer Enteignung auszugehen; denn den früheren Eigentümern wurden ihre Rechtstitel förmlich entzogen, und sie konnten an diesen Grundstücken keine aus dem Eigentum fließenden Befugnisse mehr ausüben. 18 Liegt eine Enteignung durch einen anderen Staat vor, so ist einem Staat, der der Konvention zum Schutz der Menschenrechte beigetreten ist ([X.]), durch Art. 1 des Protokolls 1 zur [X.] keine Verpflichtung auferlegt, den früheren Eigentümern die in sein Staatgebiet gelangten Vermögenswerte zurück-zuübertragen, selbst wenn diese ihnen von einer früheren Staatsmacht unter Verletzung der Bestimmungen in der Konvention entzogen wurden. Der [X.] kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er das entzogene Eigentum an die enteigneten Personen zurückgibt (Entscheidung vom 16. Oktober 2006, [X.]./. [X.], 2725/04, Rdn. 62 [X.] veröffentlicht in juris). In Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der [X.] auf den einzigartigen Kontext der [X.] und der daraus erwachsenen enormen Aufgaben hingewiesen, der unter besonderen Umständen sogar einen Ausschluss jeder Entschädigung für eine nur de facto entzogenes Eigentumsrecht zugelassen hätte (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, [X.]./. [X.], 55878/00, Rdn. 114 f.). 19 II[X.] - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 20 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2003 - 10 O 401/01 - [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 U 78/03 -

Meta

V ZR 89/07

07.03.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2008, Az. V ZR 89/07 (REWIS RS 2008, 5098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5098

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