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PDF anzeigen[X.]/99vom21. Juni 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja-----------------------------------[X.] § 13; [X.] § 1 Abs. 1 Buchst. a und b; EGBGB Art. 237 § 1a)Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen,weil nach dem Vortrag des [X.] die Möglichkeit, nicht aber die Gewißheit be-steht, daß das umstrittene Grundstück Gegenstand einer Enteignung im Sinnedes [X.]es gewesen [X.])Ist ein von einer Enteignungsmaßnahme (formell) nicht erfaßtes Grundstückgleichwohl im Sinne des [X.]es als enteignet anzusehen, ist [X.] zu den Zivilgerichten für Ansprüche aus dem Eigentum dann nichtausgeschlossen, wenn die Enteignung nach dem Aufbaugesetz der [X.] hätteerfolgen müssen; dem Bestandsschutz des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB)kommt Bedeutung erst für die Begründetheit der Klage zu.[X.], [X.]. v. 21. Juni 2000 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Lambert-Lang, Tropf,Dr. Klein und [X.]:Die weitere sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 16. Juni 1999 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Der [X.] beträgt 50.000 DM.Gründe:[X.] Kläger sind [X.] der 1948 verstorbenen [X.].Diese war im Grundbuch von [X.] 1689 als Eigentümerin [X.] von Grundstücken, darunter des Grundstücks Flurstück 321/1, eingetra-gen. Die Grundstücke wurden 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Auf-grund eines Inanspruchnahmebescheids vom 6. November 1956 nach [X.] der [X.] wurde am 21. März 1957 ein [X.] in [X.] eingetragen. Dieser hatte das Grundstück Flurstück 321/1 nichtzum Gegenstand. Gemäß Ersuchen des [X.] vom [X.] wurde am 29. Oktober 1985 [X.] als Eigentümerin im [X.] gelöscht und Eigentum des Volkes vermerkt. Ein von den Klägern vorge-- 4 -legtes Ersuchen um Eintragung des Volkseigentums ([X.])vom 22. Oktober 1985 hat das Grundstück Flurstück 1593/321 zum Gegen-stand, auf das sich der [X.] (neben anderen Flächen) bezog. Im neuangelegten Grundbuch Blatt 121 wurde das bisherige Grundstück [X.]/1 aufgrund einer zurückliegenden Neuvermessung zusammen mit anderenFlächen als Flurstück 70/5 vorgetragen. Eingetragener Rechtsträger war [X.], aus demdie [X.] ([X.]) hervorgegangen ist, die später mit [X.] verschmolzen wurde. Die [X.] verkaufte am 18. Juni 1993 u.a. [X.] Flurstück 70/5 an einen Verbrauchermarkt. Die Kläger verlangendie Auskehrung des auf die Fläche des ehemaligen Grundstücks [X.]/1 entfallenden Kaufpreisanteils.Das [X.] hat nach [X.] der Beklagten im Vorabverfahren [X.] des Rechtswegs zu den Zivilgerichten bejaht. Das Oberlandesge-richt hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. [X.] sich die zugelassene weitere Beschwerde der Beklagten.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 [X.], § 577 ZPO), abernicht begründet.1. a) Das [X.] geht mit der Rechtsprechung des Senats([X.]Z 129, 112; für Enteignungen auch Urt. v. 10. November 1995,[X.] 179/94, [X.], 89; ferner Urt. v. 14. Februar 1997, [X.], [X.] -1997, 775) davon aus, daß das [X.] zivilrechtliche Ansprüche nurdann verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand nach diesem Gesetz erfüllt ist.Zutreffend läßt es auch für den Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerich-ten ([X.]Z 118, 34, 44; [X.]. v. 17. Juni 1993, [X.], [X.], 1554)nicht genügen, daß nach dem maßgeblichen Vortrag des [X.] ein Restituti-onstatbestand (nur) möglicherweise vorliegt. Ein die Ausschlußwirkung des[X.]es begründendes tatsächliches Vorbringen stellt aus [X.] des sachlichen Rechts gegenüber den anspruchsbegründenden Tatsa-chen eine (rechtshindernde) Einwendung dar (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993,V [X.], [X.], 1643). Dies schlägt auch auf die verfahrensrechtlicheFrage des Ausschlusses des Rechtswegs durch. Der für den bürgerlich-rechtlichen Anspruch, hier u.a. § 816 BGB, begründete Rechtsweg (§ 13 [X.])entfällt nur, wenn die verfahrensrechtliche Ausschlußwirkung feststeht.b) Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens des [X.], daß [X.] die Enteignungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] erfül-lender [X.] nicht feststellen lasse, unterliegt rechtlich keinen Be-denken (§ 286 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats stellten der[X.], der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in [X.] und dessen Vollzug als solche keine Instrumente der Enteignungdar (Urt. v. 7. Juli 1995, [X.], [X.], 1848; v. 10. November 1995,[X.] 179/94, aaO; [X.]Z 132, 245, 253; Urt. v. 30. April 1999 und [X.], [X.] 409/96 und [X.] 391/97 unv.). Sie können allerdings, wie der [X.] auch hervorgehoben hat, Anzeichen eines konstitutiven, von der herange-zogenen Rechtsgrundlage gelösten [X.]ns sein ([X.]. v.30. Oktober 1997, [X.], [X.], 83; Urt. v. 24. April 1998, [X.] 22/97,[X.] 1998, 475; v. 16. Oktober 1998, [X.] 65/97, [X.], 192). Hiervon ist- 6 -der Senat vor allem in Fällen ausgegangen, in denen von besatzungshoheitli-chen Enteignungslisten nicht erfaßte Vermögenswerte von Stellen der [X.] der [X.], unmittelbar nach deren Gründung, in freier, von derangegebenen Rechtsgrundlage gelöster, Machtentfaltung konfisziert wordenwaren. In diesem Zusammenhang hat der Senat der dauernden Inbesitznahmedes Objekts durch den Staat und der Wahrnehmung der [X.] diesen eine besondere Bedeutung zuerkannt. Das [X.]war indessen rechtlich nicht gehalten, diesen Umständen für den von ihm zubeurteilenden Sachverhalt das gleiche Gewicht beizumessen. Der Schluß vonder tatsächlichen Inbesitznahme auf einen, von den Voraussetzungen [X.] gelösten [X.]n liegt unter den Verhältnissen nach [X.] der [X.] und dem Ausbau der [X.] Gesetzlichkeit,die hier zur Beurteilung stehen, nicht in gleicher Weise nahe, wie vordem.Raum für das Eigentum respektierende Rechtsgründe der staatlichen Nutzungoder, was das [X.] im [X.] für möglich hält, für ein nichtnäher aufgeklärtes Unterbleiben eines enteignenden Zugriffs, ist hier [X.]. Das [X.] ist in diesem Zusammenhang zu Recht davonausgegangen, daß die staatliche Verwaltung nicht und die Inanspruchnahmenach § 14 AufbauG zunächst nicht zu einem Entzug des Eigentums führten.Dies stimmt mit der Auffassung der am Restitutionsverfahren der Kläger betei-ligten Ämter überein. Der Vortrag der Kläger, die umstrittene Fläche (ehemali-ges Flurstück 321/1) sei zudem nicht Gegenstand der Inanspruchnahme ge-worden, entspricht dem Inhalt des [X.]s. Die Eintragung des [X.] im Grundbuch ging nach dem von den Klägern vorgelegten [X.] auf ein Ersuchen zurück, das ein anderes Grundstück zum [X.]. Bei diesem Sachstand konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vonder Möglichkeit ausgehen, daß die streitige Fläche nicht nach dem [X.] -setz in Anspruch genommen und in der Folge auch nicht im Zuge des [X.] vom 25. April 1960 ([X.]) entzogen wurde. Der vonder Beklagten vorgelegte [X.] vom 20. Mai 1963, dessenEchtheit die Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Abrede gestellt haben, hat [X.] damals (nur) im Kataster ausgewiesene Flurstück 70/5 zum Gegenstand.Sie stützt sich aber auf die Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz, [X.] für andere Teile des Flurstücks, nicht aber für das damals noch beste-hende Grundstück Flurstück 321/1 zutraf. Auch zu einer Dokumentation [X.] hat der Nachweis vom 20. Mai 1963 nicht geführt.2. Der Hinweis der sofortigen Beschwerde auf den vom [X.] zu § 1 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] entwickelten "faktischen"Enteignungsbegriff verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senatbraucht sich hierbei nicht damit auseinanderzusetzen, ob und inwieweit [X.], das darauf abstellt, daß der Eigentümer unbeachtetder zivilrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme in einer nach den Verhältnis-sen der [X.] unangreifbaren Weise aus seinem Eigentum verdrängt wurde([X.] 1996, 206; 97, 641), von seiner Rechtsprechung abweicht. Wäre [X.] Flurstück 321/1 nach den dargelegten Kriterien als enteignet zubetrachten, so läge eine Entziehung vor, die vermögensrechtlich einer Enteig-nung nach dem Aufbaugesetz gleichzustellen wäre. Denn die unterbliebeneEinbeziehung in eine Enteignungsmaßnahme nach diesem Gesetz kann, [X.] aus faktischen Gründen der Entziehung gleichgestellt werden soll, vermö-gensrechtlich keine anderen Folgen auslösen als diese. Nach der Rechtspre-chung des [X.] (BVerwGE 95, 284 und 289), der [X.] angeschlossen hat ([X.]Z 129, 112), werden Enteignungen nachdem Aufbaugesetz wie nach dem Baulandgesetz, von hier nicht vorliegenden- 8 -Ausnahmen abgesehen, von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b[X.] nicht erfaßt. Dies gilt auch dann, wenn, wie bei der "faktischen" Enteig-nung, im Einzelfall eine Entschädigung nicht zugeflossen ist. Gegenstand [X.] ist in diesem Falle nur die ausgebliebene Entschädigung. Der damitentfallenen Möglichkeit, bei fehlgeschlagenen Regelenteignungen zivilrechtli-chen Ansprüchen durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensge-setzes Grenzen zu setzen (Senat [X.]Z 118, 34; 120, 198 und 204), hat [X.] durch den Bestandsschutz zu-gunsten des Volkseigentums (Art. 237 § 1 EGBGB) Rechnung getragen. [X.] geht aber das [X.] davon aus, daß sich der Bestands-schutz auf das materielle Recht beschränkt, den durch den Rückzug des [X.] aus den Regelenteignungen freigemachten Zugang zu den [X.] aber nicht erneut verschließt.[X.]Lambert-LangTropfKleinLemke
Meta
21.06.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. V ZB 32/99 (REWIS RS 2000, 1881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1881
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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