Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZR 166/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5339

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[X.]BESCHLUSS V ZR 166/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 40.000 •. Gründe: [X.] Die Klägerin war Eigentümerin eines größeren Grundbesitzes in der [X.] von [X.]. Er bestand aus mehreren Einzelgrundstücken mit [X.] Gesamtgröße von etwa 220.000 qm. Der gesamte Grundbesitz wurde 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Ein Teil dieser Grundstücke wurde 1971 förmlich enteignet, weil er für die Veränderung der Trassenführung der heutigen [X.] im Südwesten von [X.] und zur Anlegung des Kontroll-punktes [X.] benötigt wurde. Der übrige Teil dieser Grundstücke, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, wurde an das [X.] [X.] verpachtet und für im Einzelnen zwischen den [X.] streitige militärische Zwecke genutzt. 1971 drang der örtliche [X.] - 3 - deur auf eine Bereinigung der Grundstücksverhältnisse und erreichte eine Ent-eignung nach dem Verteidigungsgesetz, die gegen Zahlung einer Entschädi-gung von [X.] der [X.] durchgeführt wurde. An der Zahlung dieser Entschädigung scheitert der Versuch der Klägerin, eine Rückübertragung dieser Grundstücke nach dem [X.] zu erreichen. Die Klägerin [X.] deshalb den Verkauf zu einem Viertel des [X.] nach Maßgabe des [X.]es. Das lehnte die zuständige [X.] [X.]mit Bescheid vom 8. Juni 1999 ab. Dieser Bescheid wurde der Kläge-rin am 11. Juni 1999 zugestellt. Mit ihrer am 10. August 1999 bei Gericht einge-reichten Feststellungsklage verfolgt sie ihr Anliegen weiter. Das [X.] hat der auf Feststellung des Ankaufsanspruchs gerich-teten Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Beru-fung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. [X.] richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die [X.] beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. 2 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - 1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. [X.] konnten nach § 4 [X.] nur in einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden, die mit dem 31. Januar 1997 abgelaufen ist. 4 2. Aus diesem Grund kommt auch eine Zulassung der Revision zur Fort-bildung des Rechts nicht mehr in Betracht. 5 3. Im Ergebnis ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. 6 a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Ankaufsanspruch der Klägerin letztlich verneint hat, erforderte allerdings, für sich genommen, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Sie beruht nämlich auf einem falschen Obersatz. 7 aa) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass die Grundstücke, deren Rückverkauf die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] in Grenzgebieten liegen. Auf einem Teil dieser Grundstücke befänden sich auch Grenzanlagen. Der Anspruch scheitere aber daran, dass die Grundstücke nicht zwecks Errichtung oder Ausbaus von [X.] an der ehemaligen Grenze zwischen der [X.] einschließlich [X.] ([X.]) und der [X.] ein-schließlich [X.] ([X.]) in Volkseigentum überführt worden seien. Diese seien schon 1970 errichtet worden; ein inhaltlicher Zusammenhang zur späteren Überführung in Volkseigentum sei nicht zu erkennen. 8 [X.]) Diese Begründung trägt das Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber [X.] die enteigneten Mauer- und [X.] mit dem [X.] - 5 - stücksgesetz anders als die übrigen enteigneten Grundstücke, weil ihre Enteig-nung —einem verwerflichen Verwendungszweckfi gedient hat. Bei dem Versuch, diese Anlagen zu überwinden, seien viele Menschen getötet oder verletzt [X.]. Zahlreiche Fluchtversuche seien gescheitert und mit empfindlichen Strafen geahndet worden. Das habe die Mauer und die Grenze zu einem Sinnbild der [X.] gemacht (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 [X.]). Bei dieser Zielsetzung kann es entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt ihrer förmlichen Überführung in Volkseigentum ankommen ([X.]/[X.], [Stand September 2005] § 1 [X.] Rdn. 26). Entscheidend muss vielmehr sein, dass eine Über-führung in Volkseigentum stattfand und dass die Grundstücke für Mauer und Grenzanlagen verwendet wurden. Etwas anderes gälte nur, wenn die Grundstücke schon früher für andere Zwecke enteignet worden wären und erst danach für Grenzanlagen verwendet wurden (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in BT-Drucks. 13/3734 S. 8). So liegt es hier nicht. Der Zweck hat sich zwischen der zunächst erfolgten tatsächlichen Inanspruchnah-me und der förmlichen Überführung in Volkseigentum nicht verändert. b) Die Zulassung der Revision scheitert aber daran, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Ein Ankaufsanspruch scheidet nach § 1 Abs. 1 [X.] aus, weil die hier in Rede stehenden Grundstücke nicht für Zwecke der [X.] oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der [X.] einschließlich [X.] ([X.]) und der [X.] einschließlich [X.] ([X.]) enteignet worden sind. 10 aa) Eine Enteignung dient diesem Zweck nur, wenn auf dem Grundstück Sperranlagen errichtet worden sind oder, was ausreichen würde ([X.]/[X.], 11 - 6 - aaO Rdn. 25; Erlass des [X.] v. 12. September 1996, [X.], O 1002, 30.3-66/96, [X.] 1996, 636), errichtet werden sollten. Auf die Art der Sperranlage kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr ihr Zweck. Ein Ankaufsrecht nach dem [X.] rechtfertigt die Errichtung einer Sperranlage nur, wenn sie dazu diente, die ehemalige Grenze zu markieren oder zu sichern oder Fluchtversuche zu ver-hindern ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [Stand August 1996] § 1 [X.] Rdn. 12). Umstritten ist, ob dazu nur Anlagen gehören, die diesem Zweck unmittelbar dienten (so: Erlass des [X.] v. 1. Juli 1996, [X.] - O 1002 - 30.3-40/96, [X.] 1996, 634; [X.], aaO; [X.] in: [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der e-hemaligen [X.] [Stand Juni 1997] § 1 [X.] Rdn. 7), oder auch Anlagen, die, wie etwa Kasernen der [X.], diesem Zweck nur mittelbar dienten (so: [X.]/[X.], aaO, Rdn. 30). Diese Frage bedarf hier aber keiner Entschei-dung. [X.]) Die früher der Klägerin gehörenden Grundstücke dienten weder un-mittelbar noch mittelbar der Markierung oder Sicherung der Grenze. Sie befin-den sich zwar in ihrer Nähe. Auf ihnen befanden sich aber weder der [X.] noch andere Anlage, die die Grenze markieren oder sichern oder Fluchtversuche verhindern sollten. Die Grundstücke wurde vielmehr als Kaserne genutzt. Dort waren auch keine Einheiten der Grenztruppe der [X.] ([X.]) stationiert, sondern mit einem motorisierten Schützen-regiment eine nicht mit dem Schutz der Grenze betraute Einheit der [X.]. Auch die damalige Nutzung des Geländes als Übungsplatz der [X.] diente nicht der Sicherung der Grenze oder der Verhinderung von Fluchtversu-chen. 12 - 7 - cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem - zudem einmaligen - Umstand, dass [X.] 1970 aufgestellt worden sind, weil ein Regiments-angehöriger versucht hatte, mit einem Panzer des Regiments die Grenze zu durchbrechen. [X.] wurden nämlich im Innern des Kaserne-geländes aufgestellt. Sie konnten daher nicht ein Verlassen der [X.], sondern nur verhindern, dass Panzer und anderes schweres Gerät an nicht dafür vorge-sehenen Stellen von dem Kasernengelände entfernt wurden. Das Kasernenge-lände war zudem der Öffentlichkeit nicht zugänglich. [X.] dienten deshalb nicht anders als die auf den Grundstücken errichteten Zäune, Mauern und Wachtürme der Sicherung des Kasernengeländes, der dort statio-nierten oder übenden Einheiten und ihres Geräts, nicht jedoch der Sicherung der Grenze oder dazu, die Bürger an einem Verlassen der [X.] zu hindern. Sie sind deshalb keine Sperranlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.]. Damit scheidet ein Ankaufsanspruch unabhängig von der Beantwortung der an sich klärungsbedürftigen Frage nach der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwi-schen der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks und seiner förmli-chen Überführung in Volkseigentum aus. 13 - 8 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 Krüger [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 O 167/99 - [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 5 U 136/02 -

Meta

V ZR 166/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. V ZR 166/06 (REWIS RS 2007, 5339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5339

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