Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2022, Az. X ZR 27/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3367

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Gegenstand

Nichtigkeitsverfahren gegen ein mit Wirkung für die Bundesrepublik erteiltes Europäisches Patent: Ausführbarkeit einer Erfindung - Kinderrückhaltesystem


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 21. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die bis zum 17. September 2020 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die danach angefallenen Kosten für das Berufungsverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 161 160 (Streitpatents), das am 7. September 2009 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 8. September 2008 angemeldet worden ist und ein Kinderrückhaltesystem betrifft. Patentanspruch 1, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

[X.] (1) for use in a vehicle, [X.] (2) having a lower surface resting on a sitting portion of a vehicle seat (13), [X.] (2) is provided for engagement with anchorage means (12) in [X.] (13), thereby providing a pivot connection between [X.] (2) and the anchorage means (12), a child seat (3) connected to [X.] (2), wherein [X.] (2) further comprises an impact absorbing mechanism (7) in form of at least one Isofix connector (4) and at least one blocker element (9),

characterized in that the at least one Isofix connector (4) is arranged in a void (8) in [X.] (2), and [X.] (9) is arranged into a recess (14) in [X.] (2), such that a stud (11) of [X.] (9) will [X.] (14) into the void (8), [X.] (11) [X.] (4) under normal utiIization of the child restraint, thereby preventing the at least one Isofix connector (4) to be moved into [X.] (2), [X.] (9) [X.] (4) under abnormal utilization of the child restraint, thereby allowing the ISOFlX connector (4) to slide into [X.] (2).

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und mit sechs Hilfsanträgen verteidigt.

3

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 4 verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf vollständige Nichtigerklärung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Schutzrecht hilfsweise mit sieben gegenüber der ersten Instanz modifizierten Hilfsanträgen. Sie hat zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, diese aber später zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

4

[X.]ie zulässige Berufung ist unbegründet.

5

I. [X.]as Streitpatent betrifft ein Kinderrückhaltesystem.

6

1. Nach der Beschreibung werden konventionelle Kinderrückhaltesysteme mit einem Beckengurt und eventuell einem diagonalen Sicherheitsgurt befestigt. Ferner gebe es standardisierte Sicherungssysteme in Gestalt von [X.], die Ösen als Befestigungsmittel aufwiesen (Abs. 6).

7

Bei [X.] könne es bei einem Unfall zu einer [X.]rehbewegung der Kinderrückhalteeinrichtung um die Verankerungspunkte kommen (Abs. 7). Bei einem Aufprall von hinten werde die Rückhaltevorrichtung nach oben angehoben, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 schematisch dargestellt ist. [X.]ie einschlägigen Vorschriften sähen vor, dass der Kopf des Kindes bei einer solchen Bewegung nicht über eine näher bestimmte [X.]öhengrenze [X.] hinausbewegt werden dürfe (Abs. 34).

Abbildung

8

2. Vor diesem [X.]intergrund betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine Kinderückhalteanordnung bereitzustellen, die bei Unfällen guten Schutz bietet und einfach im Fahrzeug zu montieren ist.

9

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Kinderrückhaltesystem vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

0. [X.] (1) dient der Verwendung in einem Fahrzeug und umfasst eine Basis (2).

1. [X.]ie Basis hat eine untere Fläche, welche auf einem Sitzabschnitt von einem [X.] (13) ruht.

2. [X.]ie Basis (2) ist so ausgestaltet, dass sie mit [X.] (12) im [X.] (13) in Eingriff gebracht werden kann, wodurch eine Schwenkverbindung zwischen der Basis (2) und den [X.] (12) hergestellt wird.

3. Ein Kindersitz (3) ist mit der Basis (2) verbunden.

4. [X.]ie Basis (2) umfasst ferner einen [X.]smechanismus (7) in der Form von zumindest einem [X.] (4) und zumindest einem [X.] (9).

4.1 [X.]er mindestens eine [X.] (4) weist ein erstes Ende mit einem [X.] zum Eingreifen in die [X.] (12) im [X.] (13) und ein dem [X.] gegenüberliegendes zweites Ende auf.

5. Zumindest ein [X.] (4) ist in einem Zwischenraum (8) in der Basis (2) angeordnet.

6. [X.]as [X.] (9) ist in einer Aussparung (14) in der Basis (2) so angeordnet, dass ein [X.] (11) des [X.]s (9) durch die Aussparung (14) in den Zwischenraum (8) vorragt.

a') Bei einer normalen Verwendung der Kinderrückhaltung schlägt das [X.] (11) gegen den das zweite Ende (17) des mindestens einen [X.]s (4) an und verriegelt diesen, wodurch verhindert wird, dass der zumindest eine [X.] (4) in die Basis (2) bewegt wird.

b) Bei einer anormalen Verwendung der Kinderrückhaltung wird das [X.] (9) aus dem Anschlag mit dem [X.] (4) gelöst, wodurch es dem [X.] (4) ermöglicht wird, in die Basis (2) zu gleiten.

4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Von zentraler Bedeutung ist das in Merkmal 4 vorgesehene [X.] (9). [X.]ieses ist gemäß Merkmal 6 in einer in der Basis (2) ausgebildeten Aussparung (14) angeordnet. Es weist ein [X.] (11) auf, das in einen ebenfalls in der Basis ausgebildeten Zwischenraum (8) vorragt und dort gegen das Ende (17) eines darin angeordneten [X.]s (4) anschlägt.

[X.]urch diese Anordnung wird gemäß Merkmal 6 a' bei normaler Verwendung verhindert, dass der [X.] (4) über den Anschlagpunkt hinaus in die Basis hinein bewegt wird.

Bei anormaler Verwendung wird das [X.] hingegen gemäß Merkmal 6 b aus dem Anschlag gelöst, so dass der [X.] (4) weiter in die Basis hineingleiten kann. Nach dem Lösen vom Anschlag wird die Basis zunächst in Richtung des [X.]es bewegt, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt ist.

Abbildung

Erst wenn der [X.] (4) vollständig in den Zwischenraum (8) eingedrungen ist, beginnt die Rückhaltevorrichtung zu rotieren. Für diese Rotationsbewegung steht weniger Energie zur Verfügung, weil ein Teil der durch den Aufprall zugeführten Energie durch das [X.] und die Bewegung der Basis (2) in Richtung des [X.]es absorbiert wird (Abs. 35).

[X.]as Eindringen des [X.]s (4) in den Zwischenraum (8) führt ferner dazu, dass der [X.]ebelarm, also die Entfernung zwischen der Rotationsachse und dem davon abgewandten Ende der Rückhaltevorrichtung verkürzt wird. [X.]ies führt, wie die Parteien insoweit übereinstimmend vortragen, für sich gesehen nicht zu einer Absorption der durch den Aufprall eingebrachten Energie. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kann eine Absorption nur dann eintreten, wenn für die Bewegung, die zur Verkürzung des [X.]ebelarms führt, Energie aufgewendet werden muss, sei es zum Lösen des [X.]s (9) aus dem Anschlag mit dem [X.], sei es zur Überwindung von Reibung oder auf andere Weise.

b) Auf welche Weise und in welchem Umfang die durch den Aufprall eingebrachte Energie absorbiert wird, legt Patentanspruch 1 nicht näher fest.

aa) [X.]er Vorgabe in Merkmal 4, wonach der [X.] (4) und das [X.] (9) einen [X.]smechanismus (7) bilden müssen, ist allerdings zu entnehmen, dass ein gewisses Maß an Energie absorbiert werden muss.

Entgegen der Auffassung der [X.] führt der Umstand, dass der Wortlaut von Merkmal 4 nur eine [X.] vorsieht, nicht aber eine Energieabsorption, nicht zu einem abweichenden Verständnis.

Nach der Beschreibung des Streitpatents hat der [X.]smechanismus (impact absorbing mechanism) die Funktion, die aus der Kollision herrührende Aufprallenergie teilweise zu absorbieren (Abs. 12). Welche andere Aufprallwirkung stattdessen als Gegenstand der Absorption in Betracht kommen könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist diesen Vorgaben jedoch nicht zu entnehmen, auf welche Weise die Energieabsorption zu erfolgen hat.

Aus dem Zusammenhang mit Merkmalsgruppe 6 ergibt sich allerdings, dass eine Energieabsorption bei oder nach dem Lösen des [X.]s (9) aus dem Anschlag mit der Isofix-Verbindung (4) erfolgen muss.

Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt eine Energieabsorption in diesem Stadium aber zumindest auf zwei Arten in Betracht, nämlich aufgrund der Energie, die zum Lösen aus dem Anschlag benötigt wird, oder aufgrund der Energie zum Überwinden einer Reibungskraft bei dem nachfolgenden Eindringen der Isofix-Verbindung (4) in den Zwischenraum (8). Patentanspruch 1 legt sich nicht auf eine dieser Möglichkeiten fest, schließt aber auch keine davon aus.

cc) Ebenfalls nicht näher festgelegt ist das Ausmaß der Energieabsorption.

[X.]ie in der Beschreibung erwähnten Vorschriften, wonach der Kopf des Kindes nicht über eine bestimmte [X.]öhe hinaus bewegt werden darf, mögen dafür sprechen, dass zumindest so viel Energie absorbiert werden muss, dass eine danach verbotene Bewegung vermieden wird.

Patentanspruch 1 enthält aber weder eine Bezugnahme auf solche Vorschriften noch auf andere Parameter, die für das Ausmaß der [X.]rehbewegung von Bedeutung sind, etwa Größe und Gewicht des Kindes und der Rückhaltevorrichtung.

c) [X.]as zweite Ende (17) des [X.]s (4), gegen das das [X.] (11) bei normaler Verwendung gemäß dem Merkmal 6 a' anschlagen muss, ist, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, die vom [X.] und den darin angebrachten [X.] (12) abgewandte Stirnseite des [X.]s (4).

aa) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Merkmal 6 a'.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, könnte als Ende des [X.] bei isolierter Betrachtung zwar auch ein nicht näher spezifizierter Endbereich anzusehen sein. [X.]ie Vorgabe, dass das [X.] (11) gegen das Ende anschlagen muss ([X.]), und die in Merkmal 6 b formulierte Vorgabe, dass der [X.] (4) nach Lösen dieses Anschlags in die Basis (2) gleiten kann, sprechen aber dafür, dass das [X.] mit der in Bewegungsrichtung gesehen frontalen Seite des [X.]s (4) in Anschlag stehen muss, also mit der Stirnseite.

bb) [X.]ieses Verständnis steht in Einklang mit dem in der Beschreibung und den Figuren 4 und 5 geschilderten Ausführungsbeispiel.

Aus der bereits oben wiedergegebenen Figur 4 geht hervor, dass das [X.] (11) an der vom [X.] und den [X.] (12) abgewandten Stirnseite des [X.]s (4) anschlägt. Zur Erläuterung dieses Beispiels verwendet die Beschreibung dieselben Wörter ([X.]), die sich in Merkmal 6 a' finden (Abs. 35 Z. 25-28).

[X.]ieselbe Formulierung findet sich in der Beschreibung der in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 dargestellten [X.]etails des in diesem Ausführungsbeispiel eingesetzten [X.]s (9).

Abbildung

Bei dieser Ausgestaltung schlägt ein Teilbereich (12) des [X.]s (11) gegen das Ende des [X.]s (4) an oder steht mit diesem in Verbindung (Abs. 36 Z. 8-10).

Ob die in diesem Zusammenhang erwähnte Verbindung zwischen dem [X.] (11) und dem Ende des [X.]s (4) auch auf andere Weise als durch ein Anschlagen hergestellt werden könnte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich aus dem Umstand, dass Merkmal 6 a' zwingend ein Anschlagen gegen das Ende vorsieht, dass andere Ausgestaltungen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs gehören.

cc) Aus den erteilten Ansprüchen 7 und 8, die eine Mehrzahl von Aussparungen an einer Seite des [X.]s (4) bzw. einen daran ausgebildeten [X.] vorsehen, ergeben sich keine abweichenden Schlussfolgerungen.

[X.]iese Ansprüche lassen sich widerspruchslos mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 vereinbaren. Nach Merkmal 6 a der erteilten Fassung kann das [X.] grundsätzlich an einer beliebigen Stelle des [X.]s anschlagen.

[X.]ie erteilten Ansprüche 7 und 8 stünden hingegen in Widerspruch zu der dargelegten Auslegung von Merkmal 6 a' in der Fassung des angefochtenen Urteils. [X.]iese Fassung sieht jedoch gerade keine vergleichbaren [X.] vor.

d) [X.]ie den Merkmalen 6 a' und 6 b zugrundeliegende Unterscheidung zwischen normaler und anormaler Verwendung ist anhand des Einsatzzwecks vorzunehmen, für den die Rückhaltevorrichtung bestimmt ist.

Zur normalen Verwendung gehören jedenfalls eine den Vorgaben der Betriebsanleitung entsprechende Montage der Vorrichtung im Fahrzeug und Fahrsituationen, wie sie üblicherweise auftreten. Zur anormalen Verwendung gehören jedenfalls Krafteinwirkungen, wie sie typischerweise bei einem Aufprall von hinten auftreten.

Nähere Festlegungen, etwa durch Vorgabe bestimmter Grenzwerte für die Krafteinwirkung oder sonstige relevante Parameter enthält Patentanspruch 1 nicht. [X.]ie Ausgestaltung im Einzelnen bleibt insoweit dem Fachmann überlassen. Eine Orientierung an technischen Normen oder sonstigen Regelwerken sieht Patentanspruch 1 auch insoweit nicht zwingend vor.

II. [X.]as Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

[X.]er Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der Ursprungsfassung der Anmeldung ([X.]) hinaus. [X.]iese offenbare ein Kinderrückhaltesystem, dessen Aufprallabsorptionsmechanismus bei normaler und anormaler Verwendung unterschiedlich reagiere. Mit der Verwendung des Begriffs "normal utilization of the child restraint" anstelle des in Anspruch 1 der Anmeldung vorgesehenen Ausdrucks "normal driving conditions of the vehicle" gehe keine inhaltliche Änderung einher. [X.]ie Begriffe würden in der Anmeldung synonym verwendet. Soweit der erteilte Anspruch im Gegensatz zu Anspruch 1 der [X.] nicht festlege, dass Kindersitz und Basis "lösbar" miteinander verbunden seien, handele es sich nicht um ein wesentliches Merkmal der Erfindung. [X.]as einseitige Blockieren des [X.]s (4) bei normaler Verwendung beschreibe die Anmeldung nicht lediglich für den Fall, dass der [X.] vollständig ausgezogen sei, sondern für alle denkbaren Ausführungsformen.

[X.]ie Erfindung sei auch so offenbart, dass ein Fachmann - ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen der Fahrzeugtechnik und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Kindersitzen und der Entwicklung kraftfahrzeugspezifischer Sicherheitssysteme - sie ausführen könne. Bei einer normalen Fahrsituation wirkten Kräfte, die üblicherweise auftreten, einschließlich üblicher Bremsverzögerungen und Beschleunigungsvorgänge. Eine anormale Verwendung beschreibe eine Unfallsituation durch einen Aufprall von hinten. [X.]ie jeweils vorherrschenden Kräfte seien aus dem allgemeinen Stand der Technik bekannt. [X.]er Fachmann erkenne auch, dass der offenbarte Mechanismus die Aufprallenergie verringere. [X.]er Anspruch verlange nicht, dass eine vollständige Absorption erfolge. [X.]er Aufprallmechanismus müsse sicherstellen, dass das [X.] bei einer normalen Fahrsituation die [X.] blockiere, während bei einer anormalen Fahrsituation die [X.] freigegeben würden. [X.]er Fachmann erhalte ausreichend Informationen aus der Streitpatentschrift, um mit seinem allgemeinen Fachwissen den Aufprallmechanismus entsprechend auszugestalten.

[X.] nach Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.]ilfsantrags 4 sei auch patentfähig.

[X.]ie [X.] Patentschrift 20 2007 012 746 ([X.]) nehme den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg. Sie offenbare zwar die Merkmale 0, 1, 2, 3, 4 und 5 und 6 b, nicht aber Merkmal 6 a'. [X.]ie in [X.] beschriebenen [X.]n stünden nicht mit dem Ende der [X.] in Verbindung. Sie wirkten mit mehreren Aussparungen im [X.] zusammen, um den Kindersitz auf dem [X.] in einer bestimmten Position fixieren zu können. Es sei auch nicht naheliegend gewesen, die [X.] entsprechend Merkmal 6 a' abzuwandeln. Selbst wenn sich aus dem Stand der Technik oder dem Fachwissen eine Anregung ergeben hätte, das [X.] mit dem Ende der [X.] zusammenwirken zu lassen, hätte die in [X.]3 offenbarte Ausgestaltung mit einem Rastsystem den Fachmann von diesem Schritt abgehalten.

Vor diesem [X.]intergrund ergebe sich auch ausgehend von der internationalen Anmeldung [X.] 2007/020350 ([X.]) keine andere Beurteilung. [X.]iese enthalte bezüglich der Merkmale 4.1 und 6 a' keinen weitergehenden [X.]sgehalt als [X.].

[X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 werde auch nicht durch den vorbenutzten Kindersitz der Marke [X.]  ([X.]5) vorweggenommen. [X.]iese Kinderrückhaltung zeige ebenfalls ein federbelastetes Rastelement, das den Kindersitz in verschiedenen Positionen [X.], jedoch nicht mit dem Ende des [X.]s kooperiere.

Auch die übrigen Entgegenhaltungen könnten weder für sich allein noch in Kombination eine entsprechende Anregung geben.

III. [X.]iese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Erfindung mit den in der Streitpatentschrift geschilderten Beispielen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende [X.] gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder [X.] praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BG[X.], Urteil vom 3. Februar 2015 - [X.], [X.], 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität). Es reicht demnach aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bemühen Unvollständigkeiten ergänzen und sich notfalls mit [X.]ilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (BG[X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], [X.], 916, 918 - Klammernahtgerät).

b) [X.]iese Grundsätze hat das Patentgericht zutreffend auf das Streitpatent angewendet.

aa) Zu Recht hat es das Patentgericht als unerheblich angesehen, ob die durch einen Aufprall eingebrachte Energie mit [X.]ilfe einer Feder, wie sie in dem in Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel eingesetzt wird, und gegebenenfalls mit [X.]ilfe von [X.] in ausreichendem Maße absorbiert werden kann, um ein Verschwenken der Rückhaltevorrichtung über die in einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Grenzen hinaus zu verhindern.

Wie bereits oben dargelegt wurde, sieht Patentanspruch 1 weder ein Mindestmaß für die absorbierte Energie noch die Einhaltung bestimmter Vorschriften oder Grenzwerte zwingend vor. Für die Ausführbarkeit reicht deshalb aus, wenn die Blockiereinrichtung (9) ohne erfinderische Tätigkeit so ausgestaltet werden kann, dass der Anschlag mit dem [X.] (4) beim Auftreten von Kräften gelöst wird, die über eine normale Verwendung im oben dargelegten Sinne hinausgehen.

[X.]iese Frage hat das Patentgericht bejaht. [X.]ie Berufung zeigt keine konkreten Umstände auf, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der dieser Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen begründen.

[X.]er von der Berufung geltend gemachte Einwand, das Streitpatent offenbare in Figur 4 lediglich, dass sich das [X.] im Fall eines Aufpralls lösen müsse, zeige aber nicht, welche Kraftschwelle hierfür erreicht werden müsse, ist unerheblich. Wie oben ausgeführt wurde, bleibt die Festlegung dieser Grenze ohnehin dem Ermessen des Fachmanns überlassen.

bb) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die in Figur 5 schematisch dargestellte Anordnung bei einer Krafteinwirkung durch den [X.] ein Ausweichen des [X.]s nach oben ermöglicht oder ob die einwirkenden Kräfte nur zu einer [X.]rehung des [X.]s im Uhrzeigersinn führen können.

Selbst wenn diese Frage im zuletzt genannten Sinne zu beantworten wäre, hätte der Fachmann die Möglichkeit, durch eine abweichende Ausgestaltung und Anordnung des [X.]s die angestrebte Bewegungsrichtung zu erreichen.

Auch die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass ein Ausweichen nach oben etwa durch die Anordnung der [X.]rehachse an anderer Stelle ermöglicht werden könnte. [X.]ass die Patentschrift eine solche Anordnung nicht zeigt, ist unerheblich, weil es ausreicht, dass sie unter Rückgriff auf allgemeines Fachwissen und erforderlichenfalls durch Versuche ermittelt werden kann.

[X.]arüber hinaus enthält die Beschreibung den [X.]inweis, das [X.] könne so ausgestaltet werden, dass es bricht und auf diese Weise ein [X.]ineingleiten des [X.]s ermöglicht (Abs. 22). Auch damit ist ein ausführbarer Weg aufgezeigt.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es für eine ausführbare [X.] nicht erforderlich ist, exakte Werte für die Abgrenzung zwischen normaler und anormaler Verwendung zu definieren.

[X.]ie oben aufgezeigte und auch vom Patentgericht zugrunde gelegte Abgrenzung zwischen normalen Fahr- und Nutzungssituationen und Unfallsituationen reicht zur Abgrenzung der beiden Merkmale aus. [X.]ass es auf dieser Grundlage nicht möglich ist, im Vorhinein mit mathematischer Präzision zu bestimmen, ob bestimmte Ausführungsformen zum geschützten Gegenstand gehören, steht einer ausführbaren [X.] nicht entgegen.

dd) Vor diesem [X.]intergrund bedarf es entgegen der Auffassung der Berufung nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

[X.]ie von der Beurteilung durch das Patentgericht abweichende Auffassung der Berufung beruht im Wesentlichen auf unterschiedlichen rechtlichen Vorstellungen. [X.]ie Beurteilung dieser Fragen obliegt nicht einem Sachverständigen, sondern dem zur Entscheidung berufenen Gericht.

2. Ebenfalls zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht über den Inhalt der [X.] hinausgeht.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats gelten für die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patentanspruchs über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, die Grundsätze der Neuheitsprüfung.

[X.]anach kommt es darauf an, ob der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BG[X.], Urteil vom 16. [X.]ezember 2018 - [X.], BG[X.]Z 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin). Stellen sich die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der vom Patent allgemeiner beanspruchten Lehre dar und kann diese Lehre der Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnommen werden, geht diese nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus (BG[X.], Urteil vom 19. Juli 2016 - [X.], BG[X.]Z 200, 63, Rn. 25 = GRUR 2014, 542 - Kommunikationskanal).

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Patentgericht zutreffend entschieden, dass sich eine unzulässige Erweiterung nicht daraus ergibt, dass der in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen verwendete Begriff "abnormal driving conditions of the vehicle" in der erteilten Fassung durch "abnormal utilization of the child restraint" ersetzt worden ist.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, weist bereits die Anmeldung ([X.] Abs. 11 Z. 40-47) - ebenso wie das Streitpatent (Abs. 12 Z. 42-49) - darauf hin, dass das [X.] den [X.] bei normaler Verwendung der Rückhaltevorrichtung verriegelt. [X.]ieser Ausdruck mag kein vollständiges Synonym zu dem an anderer Stelle ([X.] Abs. 34 Z. 23-26; Streitpatent Abs. 35 Z. 25-28) verwendeten Begriff der normalen Fahrbedingungen darstellen, weil er nicht nur Fahrsituationen umfasst, sondern auch andere Situationen wie zum Beispiel die Montage der Rückhaltevorrichtung im Fahrzeug. Aus dem Umstand, dass schon in der Anmeldung in weitgehend gleichem Zusammenhang an einer Stelle der eine und an anderer Stelle der andere Ausdruck verwendet wird, ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass beide Anforderungen von Beginn an als zur Erfindung gehörend offenbart sind.

c) Zu Recht hat das Patentgericht auch entschieden, dass die ursprünglichen Unterlagen nicht nur eine lösbare Verbindung zwischen Kindersitz und Basis als zur Erfindung gehörend offenbaren.

Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus der Anmeldung nicht, dass die Lösbarkeit der Verbindung zwischen Kindersitz und Basis für die Erfindung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Patentgericht insoweit keine rückblickende Betrachtung angestellt. Es hat vielmehr zutreffend auf den [X.]sgehalt der Anmeldung abgestellt.

[X.]er Umstand, dass eine lösbare Verbindung in der Beschreibung der Anmeldung als besonders vorteilhaft bezeichnet wird, weil sie den einfachen Einsatz in unterschiedlichen Fahrzeugen ermögliche, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich, weil nicht erkennbar ist, dass dieser Aspekt in technischem Zusammenhang mit den Möglichkeiten und Wirkungen einer Verriegelung im Sinne der Merkmale 4 bis 6 steht.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Streitpatents auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Merkmal 6 a' eine Verriegelung lediglich in einer Richtung vorsieht.

Ebenso wie in der Streitpatentschrift (Abs. 35 Z. 34-36) wird auch in der Anmeldung bei der Beschreibung des in Figur 4 dargestellten Ausführungsbeispiels ausgeführt, das Lösen des [X.]s (9) aus dem Anschlag mit dem [X.] (4) ermögliche es, dass der [X.] (4) in den Zwischenraum (8) eindringt ([X.] Abs. 34 Z. 32-34). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewegung des [X.]s (4) in die andere Richtung möglich ist, geht daraus nicht hervor.

Vor diesem [X.]intergrund kann den den genannten Passagen vorangehenden Ausführungen, wonach bei normaler Verwendung eine Bewegung der [X.] (4) relativ zur Basis (2) verhindert wird ([X.] Abs. 34 Z. 23-26), nicht entnommen werden, dass diese Verriegelung zwingend in beide Richtungen wirken muss. [X.]ie [X.]arstellung in den Figuren 4 und 5, bei der die Stirnseite des [X.]s (4) an dem [X.] (11) anschlägt, lässt ohnehin nicht erkennen, dass hierdurch auch ein [X.]erausziehen des [X.]s (4) verhindert werden kann. Zusätzliche Verriegelungsmittel führt die Anmeldung in diesem Zusammenhang nicht an.

3. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ist neu.

a) [X.]er genannte Gegenstand wird durch die geltend gemachte Vorbenutzung des Kindersitzes "[X.] [X.]uo Plus" ([X.]5), zu dem sich auch ein Bericht im [X.]eft 6/2007 der Zeitschrift test ([X.]6) verhält, nicht vorweggenommen. [X.]eshalb kann offenbleiben, ob dieser Kindersitz zum Stand der Technik gehört.

aa) [X.]5 offenbart einen Kindersitz mit einer Isofix-Befestigung ([X.]6 S. 80).

Wie aus den nachfolgend wiedergegebenen Fotografien ersichtlich ist, weist der Sitz eine Basis auf, an der eine [X.] mit einer Vielzahl von Zähnen angeordnet ist.

Abbildung

In diese [X.] (in der Legende zu Fotografie Nr. 7 als Rastelement bezeichnet) greift eine zur [X.] gehörende schwenkbare Klinke, die in den Legenden zur oben wiedergegebenen Fotografie Nr. 6 und zu der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie Nr. 5 als [X.] bezeichnet wird.

Abbildung

bb) [X.]amit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0, 1, 2, 3, 4 und 5 offenbart.

cc) Es kann offenbleiben, ob auch die Merkmale 4.1 und 6 b vorweggenommen sind. Nicht offenbart sind jedenfalls die Merkmale 6 und 6 a'.

(1) [X.]ie schwenkbare und federgespannte Klinke kann zwar als [X.] im Sinne des Streitpatents angesehen werden. Sie ist aber abweichend von Merkmal 6 nicht in einer Aussparung der Basis angeordnet, sondern an der [X.] selbst.

(2) Für die Zahnstange gilt nichts anderes.

[X.]ie Zahnstange mag ebenfalls als [X.] im Sinne des Streitpatents anzusehen sein, weil sie eine Bewegung der [X.] in die Basis hinein unter normalen Umständen verhindert. Sie ist aber nicht dergestalt in einer Aussparung der Basis angebracht, dass nur ein zu ihr gehörendes [X.] in den Zwischenraum für die [X.] hineinragt. Vielmehr ist sie vollständig in diesem Zwischenraum untergebracht.

[X.]arüber hinaus schlägt die Zahnstange nicht gegen eine Stirnseite der [X.] an, sondern gegen die neben der Stirnseite angebrachte Klinke. [X.]iese schließt zwar im Wesentlichen bündig mit der [X.] ab. [X.]ies reicht zur [X.] von Merkmal 6 a' jedoch nicht aus, weil das [X.] nach diesem Merkmal gegen den Verbinder selbst anschlagen muss, nicht nur gegen ein daran speziell zum Zwecke der Verriegelung angebrachtes Bauteil.

Merkmal 6 a' ist zudem auch deswegen nicht verwirklicht, weil die Zahnstange so angeordnet ist, dass der Kindersitz mit geringem Kraftaufwand nach hinten gegen die Rückenlehne des Autositzes verschoben werden kann; lediglich zum [X.]erausziehen muss der Eingriff zwischen Zahnstange und Klinke gelöst werden.

b) [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ist auch durch die [X.] Patentanmeldung 1 900 567 ([X.]) nicht vollständig offenbart.

aa) [X.] offenbart einen Kindersitz, der mittels [X.]n auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs befestigt werden kann.

[X.]ie Vorrichtung umfasst eine Basis (2), die aus zwei teleskopartig gegeneinander verschiebbaren Abschnitten (3, 4) besteht. [X.]iese sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

[X.]er Abschnitt (3) weist die [X.] zur Befestigung am [X.] auf. [X.]er Abschnitt (4) stützt denjenigen Teil der Vorrichtung, in der das Kind untergebracht wird (Abs. 18). [X.]ie beiden Abschnitte sind mit einer an Abschnitt (3) angebrachten Zahnstange (6) und einem ebenfalls mit einem Zahnstangenabschnitt (70) versehenen Bauteil (5) verschiebbar miteinander verbunden (Abs. 19).

Am Ende des Bauteils (5) ist ein schwenkbarer [X.]ebel (18) vorgesehen. [X.]ieser ist in einer Aussparung (17) angeordnet, die durch zwei seitliche Flansche (14, 15) begrenzt wird (Abs. 20). [X.]ie Funktionsweise dieses [X.]ebels ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 bis 6 dargestellt.

Abbildung

Abbildung

Abbildung

In der in Figur 4 dargestellten Position ist die Teleskop-Verbindung vollständig ausgezogen. Ein weiteres Auseinanderziehen wird durch die Form der Zähne verhindert, ein Zusammenschieben durch das am [X.]ebel (18) ausgebildete [X.] (40), das in dieser Position an der Stirnfläche des Zahnstangenabschnitts (6) anliegt. [X.]iese Position dient der Befestigung der Vorrichtung am [X.] (Abs. 23).

[X.]urch Ziehen an einem Griff (34) kann der [X.]ebel (58) mittels eines [X.]s (42) nach oben verschwenkt werden, wie dies in Figur 5 dargestellt ist. In dieser Stellung können die Bauteile (3, 4) zusammengeschoben werden. Im weiteren Verlauf liegt das [X.] (40) auf der Zahnstange (6) auf, wie dies in Figur 6 dargestellt ist. Aufgrund der Form der Zähne können die beiden Bauteile (3, 4) auch in abgesenkter Stellung des [X.]ebels (58) weiter zusammengeschoben werden. [X.]ies ermöglicht es, den Sitz zur Rückenlehne hin zu verschieben. Ein erneutes Auseinanderziehen wird hingegen durch die Form der Zähne verhindert (Abs. 24-26).

bb) [X.]amit sind die Merkmale 0, 1, 2, 3, 4.1 und 5 offenbart.

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch Merkmal 6 offenbart.

[X.]er [X.]ebel (18) fungiert als [X.], weil er eine Bewegung der [X.] (3) verhindert. [X.]ie Aussparung (17), in der er angeordnet ist, bildet eine Aussparung im Sinne von Merkmal 6. [X.]er mit dem [X.]ebel verbundene Zahnstangenabschnitt (70) ist ein [X.], das in den Zwischenraum für die [X.] (3) hineinragt.

dd) [X.]ingegen ist die Kombination der Merkmale 6 a' und 6 b nicht offenbart.

(1) Bei der in Figur 4 dargestellten Position fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 6 b.

Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, kann diese Position zur normalen Verwendung gerechnet werden, denn diese umfasst auch die bestimmungsgemäße Montage der Vorrichtung im Fahrzeug.

Wie die [X.] zu Recht geltend macht, ist in [X.] aber nicht offenbart, dass das [X.] (40) so ausgebildet ist, dass der in dieser Position bestehende Anschlag gegen die Stirnfläche der [X.] (3) gelöst wird, wenn es zu einem Unfall kommt.

[X.]abei kann mit der Berufung unterstellt werden, dass ein Unfall oder eine sonstige anormale Verwendung auch in dieser Position vorkommen kann, obwohl diese nicht für die Benutzung während der Fahrt vorgesehen ist. Auch unter dieser Prämisse ergibt sich aus [X.] jedoch nicht eindeutig, dass das [X.] (40) auch ohne Ziehen an dem Griff (34) angehoben wird, wenn die beiden Bauteile (3, 4) durch eine hinreichend große Kraft gegeneinander gedrückt werden.

Aus dem Privatgutachten des Sachverständigen [X.]([X.]4), dem zufolge der Rastmechanismus der dort untersuchten Kindersitze schon von einem unterdurchschnittlich kräftigen Erwachsenen überwunden werden kann (S. 24), ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil diese Untersuchungen nicht den in [X.] offenbarten Sitz betreffen und weil die Verriegelung in der in Figur 4 dargestellten Position nicht durch miteinander in Eingriff stehende Zahnstangen bewirkt wird, sondern durch ein eigens hierfür ausgebildetes [X.] (40). Es mag nicht ausgeschlossen sein, ein solches [X.] so auszugestalten, dass es seine Funktion bei Einwirken von Kräften, wie sie bei einem Unfall auftreten, nicht mehr erfüllt. Für eine eindeutige und unmittelbare [X.] dieser Wirkungsweise wäre aber erforderlich, dass sie in [X.] ausdrücklich benannt wird oder dass sie bei einem Nacharbeiten der in [X.] offenbarten Lehre typischerweise eintritt. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

(2) Bei der in Figur 6 dargestellten Position ist Merkmal 6 a' nicht verwirklicht.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, können die beiden Bauteile (3, 4) in dieser Position zusammengeschoben werden. [X.]ie beiden Zahnstangen verhindern lediglich ein Auseinanderziehen.

c) [X.]as [X.] Gebrauchsmuster 20 2007 012 746 ([X.]) nimmt die Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht vorweg.

aa) [X.] offenbart eine Vorrichtung zur Verankerung eines Kindersitzes in einem Fahrzeug.

[X.]ie Vorrichtung weist eine [X.] (3) mit einem schalenförmigen Bodenteil (8) auf. Im Inneren der [X.] ist eine Verankerungsvorrichtung (2) angeordnet (Abs. 48 f.). Ein Ausführungsbeispiel dafür ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

Abbildung

[X.] (2) besteht aus zwei [X.] (26) (Abs. 59 f.), einer Schwenklager-Baugruppe (25) und einer dieser zugeordneten Verriegelungseinrichtung (46) (Abs. 68).

[X.]ie Verriegelungseinrichtung (46) besteht aus einer [X.]alterung (51) (in Figur 4 nicht gekennzeichnet), in der ein [X.] (50) angeordnet ist. Eine Feder (52) drückt den [X.] (50) in Richtung einer [X.] (48), so dass er je nach [X.] in eines der Löcher (49) eingreift (Abs. 70).

Zum Ausfahren der [X.] (26) muss der [X.] (50) entgegen [X.] der Feder (52) aus dem Loch (49) herausgezogen werden. [X.]iese Ausfahrbewegung wird spätestens durch das Anschlagen eines [X.]s (56) gegen ein [X.] (55) am freien Ende der [X.] (48) gestoppt (Abs. 71).

[X.]ie [X.] wird demgegenüber nicht gehemmt, weil die Löcher (49) schräg stehende [X.] aufweisen, die in der Lage sind, den [X.] (50) aus dem Bereich der [X.] (48) herauszudrücken (Abs. 72).

[X.]amit der Kindersitz bei einem Auffahrunfall in begrenztem Umfang nach vorne ausweichen kann, ist die [X.]alterung (51) nicht starr mit der [X.] (3) verbunden, sondern mit einer vorzugsweise schwalbenschwanzförmigen Führung (57) in Fahrtrichtung verschiebbar geführt (Abs. 73). [X.]iese Führung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

Um eine Relativbewegung im normalen Betriebszustand zu vermeiden, befindet sich an der [X.]alterung (51) eine Fläche (58). An bzw. hinter dieser Fläche (58) liegt ein auf [X.]ruck belastbares Federelement (59) an. [X.]essen gegenüberliegende Stirnseite stützt sich an einem massiven, nach oben ragenden Fortsatz (60) der [X.] (3) ab. [X.] der Kindersitz unter dem Einfluss einer starken Verzögerung nach vorne ausweichen, kann sich das Federelement (59) elastisch stauchen, die gewünschte Bewegung zulassen und zugleich hohe Gegenkräfte erzeugen. Unter normalen Betriebsbedingungen wirkt das Federelement (59) aufgrund seiner hohen Federkräfte wie ein starrer Block (Abs. 74).

bb) [X.]amit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0, 1, 2, 3, 4.1 und 5 offenbart.

cc) Ob es zur [X.] von Merkmal 6 b ausreicht, dass die Verankerungsvorrichtung (2) auch ohne [X.]erausziehen des [X.]s (50) in die [X.] (3) eingeschoben werden kann, oder ob hierzu ein ausdrücklicher [X.]inweis erforderlich wäre, dass eine solche Bewegung nur in Unfallsituationen oder bei sonstiger anormaler Krafteinwirkung möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

dd) Jedenfalls fehlt es, wie auch die Berufung nicht verkennt, an einer [X.] von Merkmal 6 a', weil der [X.] (50) nicht an der Stirnseite der [X.] (48) anschlägt.

d) [X.]ie internationale Anmeldung [X.] 2007/020350 ([X.]) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht vorweg.

aa) [X.] offenbart ein Rückhaltesystem mit einem Kindersitz (10), der auf einer Sitzbasis (11) gehaltert ist.

Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

[X.]ie Sitzbasis (11) ist mit einem vorzugsweise U-förmigen Beschlag (15') verbunden, der zwei seitliche Befestigungslaschen (15) aufweist (S. 11 unten). Eine Zwischenstruktur (50) ermöglicht die Verbindung der Sitzstruktur (10) mit einer Standard-Verankerungseinheit, die aus Querstangen (5) bestehen kann (S. 13 oben).

Ein Ausführungsbeispiel für eine Zwischenstruktur (50) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellt.

Abbildung

[X.]ie Zwischenstruktur (50) besteht aus einer ersten Struktur (100) und einer zweiten Struktur (200), die auf den [X.] (101) der ersten gleiten und in einer Vielzahl von Axialpositionen verriegelt werden kann (S. 14 unten). [X.]ierzu weisen die [X.] (101) eine Verzahnung (108) auf. Jedes [X.] (201) ist mit einer schwenkbaren Sperrklinke (205) ausgestattet (S. 16 unten bis S. 17 Mitte). [X.]iese Anordnung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 dargestellt.

Abbildung

[X.]as zweite Element (200) kann durch leichten [X.]ruck in Richtung [X.] gleiten. [X.]adurch bewegt es sich in Richtung der Sitzlehne (S. 17 untere [X.]älfte).

Um eine Bewegung in die andere Richtung zu ermöglichen, muss ein Entriegelungselement (110) betätigt werden, das die Sperrklinken (205) aus ihrer Verzahnung mit den Kerben (108) löst (S. 18 oben).

bb) [X.]amit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 0, 1, 2, 3, 4.1 und 5 vorweggenommen.

cc) Ob Merkmal 6 b offenbart ist, obwohl [X.] ausdrücklich angibt, dass ein Zusammenschieben schon mit normalem Kraftaufwand möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

dd) Jedenfalls fehlt es an einer [X.] der Merkmale 6 und 6 a'.

Entgegen der Auffassung der Berufung offenbart [X.] keine Aussparung, durch die ein [X.] der als [X.] wirkenden Sperrklinken (205) in den Zwischenraum für die als [X.] fungierenden [X.] (101) ragt. Sowohl die [X.] (101) als auch die [X.] (205) sind in U-förmig ausgebildeten [X.] (201) geführt.

[X.]arüber hinaus liegen die Sperrklinken (205) nicht an einer Stirnseite der [X.] (101) an, sondern an Kerben (208) auf deren Oberseite.

4. [X.]er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Ausgehend von [X.]5 war eine Ausgestaltung der [X.] entsprechend den Merkmalen 6 und 6 a' nicht nahegelegt.

Entgegen der Auffassung der Berufung bedurfte es ausgehend von [X.]5 nicht einer bloßen kinematischen Umkehr, d.h. einer spiegelbildlichen Anordnung von [X.] und [X.], um zu einer solchen Ausgestaltung zu gelangen. Bei einem bloßen Tausch der beiden Elemente würde die [X.] nicht an einer Stirnseite des [X.]s anschlagen, sondern an einer an dessen Unterseite ausgebildeten [X.].

Eine Anordnung, bei der ein [X.] an der Stirnseite des [X.]s anschlägt, war, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ausgehend von [X.]5 auch nicht aus anderen Gründen naheliegend. [X.]amit entfiele nämlich die Möglichkeit, den Kindersitz in verschiedenen Positionen einrasten zu können.

b) Ausgehend von [X.] war eine Ausgestaltung gemäß Merkmal 6 a' ebenfalls nicht nahegelegt.

aa) Zwar mag es möglich gewesen sein, die [X.] (48), das [X.] (55) und das [X.] (56) so anzuordnen, dass der [X.] (50) in der maximalen Auszugsposition in eine halbkreisförmige Aussparung am Ende der [X.] (48) greift. [X.]ierfür ergab sich ausgehend von [X.] aber keine Anregung.

bb) Eine weitergehende Anregung ergab sich ausgehend von [X.] auch nicht aus der [X.]n Patentschrift 1 625 967 ([X.]).

(1) [X.] offenbart einen Autokindersitz, der eine zuverlässige Einrichtung gewährleistet.

[X.]er Kindersitz ist vorzugsweise auf einem [X.] (1) nach dem [X.] montiert. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

[X.]as [X.] (1) weist Mittel zum Einhaken in ein festes Konstruktionselement am [X.] auf (Abs. 47). [X.]iese Einhakmittel sind fest mit einem Schieber (12) verbunden, der gegenüber einem Basiselement (13) verschiebbar ist (Abs. 50). Zum Arretieren und Freigeben dient ein schwenkbarer [X.]ebel (131), der in eine Zahnstange (121) eingreift und durch elastische Rückholmittel in dieser Position gehalten wird. Beim Anbringen des Sitzes befindet sich der Schieber in der ausgefahrenen Position. Nach dem Befestigen am [X.] genügt es, den Sitz gegen die Rückenlehne zu drücken, um den Schieber in eine eingezogene Position zu bringen. Ein [X.] wird hingegen durch die Zahnstange blockiert und ist erst möglich, wenn ein Griff (132) betätigt wird, der den [X.]ebel (131) von der Zahnstange abhebt (Abs. 51-55).

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich auch daraus keine Anregung, ein [X.] eines [X.]s gegen eine Stirnseite eines [X.]s anschlagen zu lassen.

[X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob sich aus [X.] die Anregung ergibt, die Zahnstange (121) und den [X.]ebel (131) so auszugestalten, dass der [X.]ebel in vollständig ausgezogener Position an der Stirnseite der Zahnstange anliegt. Auch bei einer solchen Ausgestaltung läge das [X.], wie die [X.] zu Recht geltend macht, nicht an einer Stirnseite des [X.]s an, denn dieser schließt nicht bündig mit der Zahnstange (121) ab. Eine Anregung, die Zahnstange so zu positionieren, dass sie die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 6 und 6 a' war auch ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

Ausgehend von dieser Entgegenhaltung mag es ebenfalls möglich gewesen sein, die Sperrklinken (205) und die Kerben (108) so anzuordnen, dass die Klinke in vollständig ausgezogener Position an der Stirnseite der [X.] (101) anschlägt. Es ist aber nicht ersichtlich, woraus sich eine Anregung für eine solche Ausgestaltung ergeben könnte.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Kober-[X.]ehm

      

Marx     

      

Rensen     

      

Meta

X ZR 27/20

25.01.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 21. Januar 2020, Az: 5 Ni 15/18 (EP), Urteil

Art 54 EuPatÜbk, Art 83 EuPatÜbk, Art 100 Buchst b EuPatÜbk, Art 123 EuPatÜbk, Art 138 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2022, Az. X ZR 27/20 (REWIS RS 2022, 3367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3367 GRUR 2022, 1055 REWIS RS 2022, 3367


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 15/18 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 15/18 (EP), 21.01.2020.


Az. X ZR 27/20

Bundesgerichtshof, X ZR 27/20, 25.01.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 76/13

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