Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. VI ZR 366/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3606

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[X.] ZR 366/02vom1. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaGG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; [X.] 218 a Abs. 1Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann-ten -gynäkologischen Praxis würden —rechtswidrige [X.] durchgeführt, kanngegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten unddeshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß [X.], die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge-nommen werden, nach der Rechtsprechung des [X.] sind.[X.], Beschluß vom 1. April 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] die Richter [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.Der [X.] trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Streitwert: 40.000 Gründe:[X.] Kläger betreibt in [X.] eine gynäkologische Praxis. In deren unmittel-barer Nähe verteilte der [X.] im Oktober 2001 durch Einwerfen in [X.] und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß [X.] rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und An-schrift des [X.] hieß es auf dem Handzettel u.a.: —[X.], daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführtwerden?fi. Das [X.] hat den [X.]n auf die Klage des [X.] verur-teilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellenund / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtrei-bungen aus. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des- 3 -[X.]n zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtetsich die Beschwerde des [X.]n.II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der [X.] sie keinen Erfolg, weil der [X.] keinen Grund für die Zulassung der Re-vision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen undklärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung fürdie Allgemeinheit haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.]/02und [X.] - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002- [X.] - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unterdenen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeits-rechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durchgerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur[X.]E 97, 391; 99, 185; [X.], [X.] des 1. Senats, NJW 1999, 2358und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - [X.], 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige [X.] sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zurFortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter [X.] 4 -chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters [X.] der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegebensein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des [X.]n durchdie vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Er-gebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des [X.] ist daher nicht er-forderlich.Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichti-gung der Rechtsprechung des [X.] ([X.]E 88, 203)die in der Praxis des [X.] durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, so-weit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht alsrechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auchSenatsurteil vom 19. Februar 2002 - [X.]/01 - [X.], 767, 768; [X.] Senatsurteil [X.]Z 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGBa.[X.]). In der beanstandeten Äußerung des [X.]n wird der erforderliche [X.] zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelleVerwendung des Wortes —[X.] ist deshalb am allgemeinen [X.] zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittlicheAdressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrücheim Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,kann dahinstehen.Jedenfalls hat der [X.] den durch die Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen derin § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, [X.] des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlicheine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt [X.] auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des- 5 -Persönlichkeitsrechts des [X.], die so schwer wiegt, daß das [X.] [X.]n aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur [X.] bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in [X.] mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa [X.]E97, 391, 406; [X.], [X.] des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Se-natsurteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 57, 58 f. undvom 12. Juli 1994 - [X.] - [X.], 1116, 1117 f.).III.Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].Müller [X.] [X.][X.] Zoll

Meta

VI ZR 366/02

01.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2003, Az. VI ZR 366/02 (REWIS RS 2003, 3606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3606

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