Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 23/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1169

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL [X.] Verkündet am: 25. Oktober 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 308 Nr. 1 a) In [X.] Geschäftsbedingungen eines Unternehmers für den Verkauf indi-viduell zusammengestellter Einbauküchen an Verbraucher halten folgende [X.]n der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand: "Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." "Der [X.]preis wird mit der Mitteilung, dass der [X.]gegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig." b) In solchen Kaufverträgen ist die [X.] "Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines [X.]n Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern" nicht nach § 308 Nr. 1 [X.] unwirksam. [X.], [X.] vom 25. Oktober 2006 - [X.] - [X.]

LG Rottweil - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.] Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung im Üb-rigen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die [X.] der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten [X.]n (1) und (2) zurückgewiesen worden ist. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. Mai 2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Dem [X.] wird untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleiche [X.]n in seinen [X.] Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit [X.] über Küchenmöbel zu verwenden oder sich auf [X.] zu berufen: - " Der [X.]preis wird mit der Mitteilung, dass der [X.] zur Abholung am Geschäftssitz des [X.] bereit steht, fällig." ([X.] (1)) - " Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt." ([X.] (2)) - 3 - - "Der Käufer verpflichtet sich, die Ware spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug." - "Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu." - "Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwi-schen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache." - "Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsge-mäßen Montage entgegensteht." - "Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Man-gels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist." Dem [X.] wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 •, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt nicht mehr als zwei Jahre, angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II[X.] Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/12 und der Beklagte 7/12, von den im Berufungsver-fahren angefallenen Kosten tragen die Klägerin 5/9 und der Beklagte 4/9. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. - 4 - [X.] Das Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig voll-streckbar. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte bietet auf Messen Verbrauchern Einbauküchen zum Kauf an, die nach den Gestaltungswünschen und Räumlichkeiten des Kunden [X.] zusammengestellt und angefertigt werden. Die Montage der [X.]n wird vom [X.] nicht angeboten; hierfür hat der Käufer selbst zu [X.]. Die Klägerin ist ein Verbraucherverband, der in die gemäß § 4 des Unter-lassungsklagengesetzes ([X.]) beim [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Sie nimmt den [X.] auf Unter-lassung der Verwendung einer Reihe von [X.]n in den vom [X.] ver-wendeten [X.] Geschäftsbedingungen "K.

[X.] 2003" (im [X.]: [X.]) in Anspruch, die nach dem vom [X.] verwendeten [X.] "Kaufvertrag über eine Messe-Einbauküche" Gegenstand des Kaufvertrags sind und vom Käufer mit Abschluss des [X.] akzeptiert [X.]n. Im Revisionsverfahren sind noch folgende [X.]n im Streit: 1 (1) Der [X.]preis wird mit der Mitteilung, dass der [X.]-gegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig. (Nr. [X.]2 Satz 1 [X.]) (2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. (Nr. [X.] [X.]) - 5 - (3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un-verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-frist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-ner Frist zu liefern. (Nr. V.2 [X.]) (4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver-zugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er-statten. (Nr. VI[X.]3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) 2 Im Hinblick auf die [X.]n (1) und (2) hat das [X.] die [X.] abgewiesen; das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der [X.]n (3) und (4) hat das [X.] der Klage stattgegeben; auf die [X.]berufung des [X.] hat das [X.] die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Un-terlassungsbegehren wegen dieser vier [X.] weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Hinblick auf die [X.]n (1) und (2) Erfolg. Der Klä-gerin steht gegen den [X.] ein Anspruch auf Unterlassung der Verwen-dung dieser [X.]n in den [X.] Geschäftsbedingungen des [X.] zu, weil diese Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sind (§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Insoweit ist über das Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer La-dung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des [X.], [X.] auf einer umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstands ([X.] 37, 79, 81 f.). Im Übrigen - hinsichtlich der [X.]n (3) und (4) - hat das [X.] die Unterlassungsklage mit Recht als unbegründet angesehen; 3 - 6 - insoweit ist die Revision der Klägerin ungeachtet der Säumnis des [X.] durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ([X.], Urteil vom 14. Juli 1967 - [X.], NJW 1967, 2162). [X.] 4 1. Das Berufungsgericht hat die [X.] (2) Der Verkäufer ist zu vorzeitiger Lieferung berechtigt (Nr. [X.] [X.]) für wirksam gehalten und angenommen, sie benachteilige den Käufer der [X.] nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]). Gemäß der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 [X.] sei der Schuldner im Zweifel berechtigt, die Leistung vor der vereinbarten Leistungszeit zu bewirken. Abweichendes könne sich unter anderem aus den Umständen ergeben. So sei eine vorzeitige Erfüllung immer dann ausgeschlossen, wenn dadurch in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingegriffen werde. Beim Handel mit Einbauküchen lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine vorzeitige Lieferung den Interessen des Käufers generell zuwiderlaufe. Sehr häufig werde er daran interessiert sein, die bestellte Einbauküche möglichst schnell zu erhalten. So-weit ein Käufer im Einzelfall ein Interesse daran habe, die Küche nicht vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt zu erhalten, habe er die Möglichkeit, eine vorzeitige Lieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. 2. Diese Beurteilung greift die Revision der Klägerin mit Erfolg an. Die angegriffene [X.] ist unwirksam, weil sie den [X.]partner des [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 5 - 7 - Die [X.] ist Bestandteil des Abschnitts "Lieferfristen" in den Allgemei-nen Geschäftsbedingungen des [X.]. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut und dem [X.] verbindlich vereinbarte Liefertermine und -fristen ebenso wie unverbindliche; darin unterscheidet sie sich von der Rege-lung in Nr. V.2 [X.], welche ausdrücklich auf die Überschreitung [X.] Liefertermine und -fristen beschränkt ist. [X.] ist die [X.] unab-hängig davon, ob es sich bei dem im Vertrag vorgesehenen Liefertermin, ge-genüber dem der Beklagte nach der [X.] zu vorzeitiger Lieferung berechtigt sein soll, um einen verbindlichen oder einen unverbindlichen Termin handelt. 6 a) Ein Liefertermin kann bei Abschluss des Kaufvertrages über die [X.] entweder in dem Sinn als verbindlich vereinbart werden, dass der Termin vom Verkäufer nicht überschritten werden darf, oder - umgekehrt - mit der Zielrichtung, dass eine frühere - vorzeitige - Lieferung durch den Verkäufer ausgeschlossen werden soll. Soweit sich die [X.] auf eine Vereinbarung mit dem zuletzt genannten Inhalt erstreckt, ist sie unwirksam, weil sie den Vorrang individueller [X.]abreden vor [X.] Geschäftsbedingungen aushöhlt (vgl. dazu [X.] 92, 24). 7 Eine Vereinbarung über den Ausschluss einer vorzeitigen Lieferung liegt beim Kauf einer Einbauküche nahe, wenn der Kunde, was nicht selten [X.] wird, zu einem früheren [X.]punkt noch keine Verwendung für die [X.] hat, etwa weil die technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Einbau der Küche noch nicht geschaffen sind. Die angegriffene [X.], die dem [X.] auch im Falle eines verbindlich vereinbarten Termins, zu dem die Küche frühestens geliefert werden darf, das Recht vorbehält, nach freiem Belieben vorzeitig zu liefern, weicht zum Nachteil des Kunden vom [X.] in § 305b [X.] ab, weil sie geeignet ist, dem Kunden die Berufung auf einen individuell vereinbarten (frühestmöglichen) Lie-8 - 8 - fertermin abzuschneiden oder zumindest zu erschweren (vgl. [X.] 92, 24, 25 f.). Sie ist darauf gerichtet, die Bindung des [X.] an eine derartige Terminzusage zu beseitigen und ihm ein an keinerlei Bedingungen geknüpftes Recht zur vorzeitigen Lieferung einzuräumen. Damit wendet sich die [X.] gezielt gegen die Maßgeblichkeit entgegenstehender Individualvereinbarungen (vgl. [X.] 94, 24, 26 zur [X.]keit einer [X.], mit der dem Verwender das Recht zur Überschreitung fest zugesagter Liefertermine eingeräumt wurde). Deshalb ist auch für die vorliegende [X.] bei abstrakter Betrachtungsweise festzustellen, dass mit ihr der in § 305b [X.] enthaltene Grundsatz des Vor-rangs der Individualabrede im Bereich der Lieferfrist verdrängt bzw. ausgehöhlt werden soll. Mit dieser Zielrichtung ist die angegriffene [X.] aber generell geeignet, die [X.]partner des [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen. Sie ist mithin gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam (vgl. [X.], [X.]O). b) [X.] ist die [X.] aber auch, soweit sie sich auf [X.] Liefertermine bezieht. Das uneingeschränkte Recht des [X.] zu vor-zeitiger Lieferung der Einbauküche benachteiligt den Kunden auch in diesem Fall unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 9 Die Vereinbarung eines als unverbindlich gekennzeichneten [X.] ist zwar dahin auszulegen, dass bei Überschreiten dieses Termins der Verkäufer nicht ohne weiteres in Verzug gerät. Auch bei einem unverbindlichen Liefertermin ist aber ein Recht des [X.] zur vorzeitigen Lieferung der [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 271 Abs. 2 [X.] herzuleiten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Auslegungsrege-lung, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung vorzeitig bewirken kann, kommt hier nicht zum Zuge. Eine vorzeitige Erfüllung gemäß § 271 Abs. 2 [X.] ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich aus dem 10 - 9 - Gesetz, aus einer Vereinbarung der Parteien oder aus den Umständen ergibt, dass der Schuldner nicht berechtigt sein soll, die Leistung schon vor der [X.] zu erbringen ([X.] 123, 49, 53). Bei einem unverbindlichen Liefertermin ist die Befugnis des [X.], vorzeitig zu erfüllen, aufgrund der besonderen Um-stände des Geschäfts des [X.] regelmäßig ausgeschlossen. 11 [X.]) Da die vom [X.] verkauften Einbauküchen für einen bestimm-ten Raum zusammengestellt werden, ist deren Montage und Nutzung davon abhängig, dass beim Käufer die entsprechenden räumlichen und technischen Voraussetzungen für den Einbau der Küche erfüllt sind. Gerade beim Kauf von Einbauküchen liegen deshalb weiträumige Liefertermine in vielen Fällen auch im Interesse des Käufers, der vor dem ins Auge gefassten Liefertermin keine Verwendung für die Küche hat, wenn die räumlichen und technischen Voraus-setzungen für ihren Einbau vorher noch nicht gegeben sind, und der in einem solchen Fall häufig auch nicht über Räume zur vorübergehenden Lagerung der Küche verfügen wird. Unter diesen Umständen hat der Käufer einer [X.] typischerweise kein Interesse an einer vorzeitigen Lieferung der Küche, die er bis zu ihrem Einbau mit nicht unerheblichen Kosten zwischenlagern müsste (vgl. [X.] Nr. VI[X.]3 [X.], dazu [X.]). Aufgrund dieser besonderen Umstände, die beim Kauf einer Einbauküche in einer Vielzahl von Fällen gegeben sind, kann ein uneingeschränktes Recht des Verkäufers zur vorzeitigen Lieferung der Einbauküche, das die [X.] [X.] dem [X.] einräumt, aus der Ausle-gungsregel des § 271 Abs. 2 [X.] selbst dann nicht hergeleitet werden, wenn eine vorzeitige Lieferung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlos-sen worden ist (dazu vorstehend unter a). Ein der Anwendung des § 271 Abs. 2 [X.] entgegenstehender Ausschluss vorzeitiger Leistungen ergibt sich aus den Umständen, wenn die Leistungszeit nicht nur im Interesse des Schuldners hi-nausgeschoben ist, sondern wenn auch der Gläubiger ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, die Leistung nicht vorzeitig entgegennehmen zu müssen - 10 - ([X.] 123, 49, 53 f.). Ein solches Interesse liegt beim Käufer einer [X.] regelmäßig vor. 12 Dieser typischen Interessenlage auf Seiten des Käufers trägt im Übrigen auch das vom [X.] verwendete [X.] selbst Rechnung, das erkennbar darauf Rücksicht nimmt, indem es Angaben des Kunden zu dem von ihm gewünschten Abnahmetermin ausdrücklich vorsieht. [X.]) Aus dem [X.]surteil zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen ([X.] 145, 203) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die vorliegende Fallgestaltung nichts anderes. In [X.] Entscheidung hat der [X.] für unbedenklich gehalten, dass der Verkäufer eines Neuwagens den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 [X.] vorzeitig be-reitstellt, und dies damit begründet, dass die Lieferung des bestellten [X.] vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder -fristen dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig entsprechen wird ([X.]O, 209). Diese Er-wägung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Ein Interesse des Käufers, die [X.] früher als im Vertrag vorgesehen zu erhalten, be-steht nicht in allen Branchen gleichermaßen. Die Interessenlage beim Kauf [X.] auf bestimmte Räume zugeschnittenen Einbauküche ist mit der beim Kauf eines Neuwagens nicht zu vergleichen. Beim Kauf einer Einbauküche ist dem Käufer, anders als beim Kauf eines Neuwagens, mit einer vorzeitigen Beliefe-rung, wie ausgeführt (unter [X.]), häufig nicht gedient. 13 cc) Aus diesem Grund kann der Käufer einer Einbauküche entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verwiesen werden, eine vorzeitige Belieferung im Wege einer Individualvereinbarung auszuschließen. Das kann dem Käufer zwar zugemutet werden, wenn - wie beim Erwerb eines Neuwagens - ein Interesse des Käufers, nicht vorzeitig beliefert zu werden, nur 14 - 11 - ausnahmsweise bestehen wird ([X.] 145, 203, 209), nicht aber dann, wenn ein solches Interesse - wie beim Erwerb einer Einbauküche - typischerweise fehlt. Bei einer solchen Interessenlage kann der Kunde nicht darauf verwiesen werden, sein Interesse an einem Ausschluss vorzeitiger Lieferung durch eine entsprechende Individualvereinbarung durchzusetzen. Denn die Vorschriften über die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] sollen den [X.]partner des Verwenders gerade in den Fällen schützen, in denen er nicht über die Macht verfügt, seine typischen Interessen gegenüber dem [X.]verwender durchzu-setzen und diesen von der Verwendung unangemessen benachteiligender [X.] abzubringen. I[X.] 1. Die [X.] 15 (1) Der [X.]preis wird mit der Mitteilung, dass der [X.]-gegenstand zur Abholung am Geschäftssitz des Verkäufers bereit steht, fällig (Nr. [X.]2 Satz 1 [X.]) hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 [X.] liege nicht vor, weil die Bestimmung ausschließlich die Fälligkeit des Kaufpreises regle und das Leistungsverweigerungsrecht des Käufers nach § 320 [X.] oder sein Zu-rückbehaltungsrecht nach § 273 [X.] nicht einschränke oder ausschließe. Die [X.] sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Der Käufer werde nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Kaufpreis werde gemäß § 271 Abs. 1 [X.] bereits bei [X.]schluss fällig. Die [X.] verlege die Fälligkeit auf einen späteren [X.]punkt, nämlich die Mitteilung der [X.]. Die im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen der §§ 640, 641 [X.], 16 - 12 - wonach der Werklohn erst mit der Abnahme fällig werde, seien nicht zu berück-sichtigen, weil der Beklagte keine Werkverträge über Montage schließe, [X.] lediglich Kaufverträge über die Lieferung von Einbauküchen (§§ 433, 651 Satz 3 [X.]); diese würden aufgrund eines eigenständigen Werkvertrags durch ein Drittunternehmen eingebaut. Der Kaufpreis werde nach dem Inhalt der [X.] auch erst dann fällig, wenn der Beklagte tatsächlich und gegenwärtig zur Leistung fähig und seine Bereitstellungsanzeige dem Käufer zugegangen sei. Eine unangemessene Benachteilung des Kunden ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kaufpreis bereits vor Eintritt eines vereinbarten Liefertermins fällig werden könne, indem der Beklagte den Kaufgegenstand gemäß § 271 Abs. 2 [X.] (und Nr. [X.] [X.]) vorzeitig bereitstelle. Dies werde dem [X.] sehr häufig entsprechen. Der Nachteil der früheren Fälligkeit des Kauf-preises werde aus Sicht des Käufers durch die frühere Belieferung ausgegli-chen. 17 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ange-griffene [X.] hat die gleiche Zielrichtung wie die [X.] Nr. [X.] [X.] (dazu unter [X.]) und ist aus den gleichen Gründen unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 18 Die [X.] in Nr. [X.]2 [X.] regelt nicht lediglich die Rechtsfolgen einer Bereitstellungsanzeige für die Fälligkeit des Kaufpreises, sondern räumt dem [X.] - jedenfalls in ihrer für den [X.] maßgeblichen kunden-feindlichsten Auslegung - darüber hinaus das Recht ein, die Bereitstellung der Einbauküche zur Abholung durch den Kunden auch vor einem im [X.] (verbindlichen oder unverbindlichen) Liefertermin anzuzeigen und dadurch den Kaufpreis vorzeitig fällig zu stellen. Sie gibt dem [X.] damit 19 - 13 - - ebenso wie die vorstehend (unter [X.]) erörterte [X.] Nr. [X.] [X.] - die an keine Bedingungen oder Einschränkungen gebundene, insbesondere von ver-traglich vorgesehenen Lieferterminen unabhängige Befugnis, die Einbauküche vorzeitig zu liefern, das heißt vorzeitig zur Abholung bereit zu stellen und dies dem Kunden anzuzeigen. Ein solches Recht, die Einbauküche entgegen ver-traglichen Lieferterminen vorzeitig zu liefern bzw. zur Abholung bereit zu stellen, kann sich der Beklagte weder durch die [X.] Nr. [X.] [X.] noch durch die [X.] Nr. [X.]2 [X.] wirksam einräumen lassen, weil dies seinen [X.]part-ner, wie ausgeführt (unter [X.]), unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dabei liegt die unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die [X.] Nr. [X.]2 [X.] nicht nur darin, dass der Kunde vorzeitig die Einbauküche abnehmen soll, sondern im Hinblick auf die in der [X.] getroffene Fälligkeits-regelung darüber hinaus darin, dass der Kunde den Kaufpreis bereits zu einem [X.]punkt zahlen soll, zu dem er für die Küche in vielen Fällen noch keine Ver-wendung hat. II[X.] 1. Die [X.] 20 (3) Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines un-verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Liefer-frist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemesse-ner Frist zu liefern (Nr. V.2 [X.]) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat aus-geführt, dass eine solche [X.], die im [X.] an einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist eine weitere "unechte Nachfrist" vorsehe, nach deren Ablauf erst die Nachfrist gemäß § 281 [X.] gesetzt [X.] 14 - den könne, nicht nach § 308 Nr. 2 [X.], sondern nach § 308 Nr. 1 [X.] zu [X.] sei. 21 Für den Bereich des Möbelhandels sei höchstrichterlich lediglich ent-schieden, dass eine "echte" Nachfrist von vier Wochen gegen § 10 Nr. 2 [X.]G (jetzt § 308 Nr. 2 [X.]) verstoße. Um eine solche Frist handele es sich hier [X.] nicht. Für den Bereich des Neuwagenhandels habe der [X.] dagegen entschieden, dass eine [X.] nicht gegen § 308 Nr. 1 [X.] ver-stoße, die dem Käufer nach Ablauf einer unverbindlichen Lieferfrist erst nach einem weiteren [X.]raum von sechs Wochen die Möglichkeit zur rechtswirksa-men Mahnung des Verkäufers und damit zur Herbeiführung der Verzugsfolgen einräume. Beim Kauf einer Einbauküche sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des [X.] verkaufe er [X.], die auf individuelle Gestaltungswünsche seiner Kunden zugeschnitten seien; die einzelnen Küchenteile bestelle er bei unterschiedlichen Herstellern und Lieferanten. Ähnlich wie beim Kauf eines Neuwagens bestehe auch hier angesichts der Vielzahl von Herstellern und Lieferanten die oft unvermeidbare Gefahr, dass die Küche verzögert fertiggestellt werde. Eine Frist von vier [X.], die der Beklagte nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist noch zur Erbringung seiner Leistung ausnutzen könne, ohne in Verzug zu geraten, sei angesichts dessen nicht unangemessen lang, zumal der Käufer im [X.] an die "unechte Nachfrist" eine kurze "echte Nachfrist" setzen könne. Sofern der Käufer auf eine fristgerechte Lieferung angewiesen sei, habe er die Mög-lichkeit, eine verbindliche Frist zu vereinbaren. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 22 a) Die [X.] unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, nicht dem Anwendungsbereich des § 308 Nr. 2 [X.]. Der Beklagte 23 - 15 - behält sich für die von ihm zu bewirkende Leistung nicht abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange Nachfrist vor. Solche Rechtsvor-schriften sind insbesondere § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 [X.]. Um eine ("echte") Nachfrist im Sinne des § 308 Nr. 2 [X.] handelt es sich hier nicht, sondern um die Einräumung einer zusätzlichen Lieferfrist (sogenannte "unechte" Nachfrist), durch die bereits der Eintritt der Fälligkeit hinausgescho-ben wird und deren Angemessenheit nach § 308 Nr. 1 [X.] zu beurteilen ist (vgl. [X.]surteil vom 7. Oktober 1981 - [X.] ZR 229/80, NJW 1982, 331 = [X.], 9, unter [X.], zu § 10 Nr. 1 [X.]G, insoweit in [X.] 82, 21 nicht abge-druckt). b) Die Bestimmung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 [X.] unwirksam. Der Beklagte behält sich durch sie keine unangemessen lange Frist für die Leistung vor. Für die Beantwortung der Frage, welche Lieferfristen oder -termine noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 1 [X.]G anzuse-hen sind, kommt es wesentlich auf die Art der geschuldeten Leistung an. Dabei sind die in dem jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstel-lungszeiten - unter Umständen verlängert um einen gewissen Sicherheitszeit-raum -, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger und fristgerechter Leistung zu berücksichtigen ([X.] 92, 24, 28 zu § 10 Nr. 1 [X.]G). Dem trägt die [X.] hinreichend Rechnung. 24 Sie enthält, wie ausgeführt, eine "unechte" Nachfrist. Durch die Vereinba-rung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Nr. V.2 [X.] wird noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Überschreitung der Schuldnerverzug des [X.] wie etwa im Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ohne weiteres ein-tritt. Die Formularbestimmung gesteht dem Verwender nach Ablauf des unver-bindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist eine weitere Frist von vier Wochen zu, innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. 25 - 16 - Spätestens mit Ablauf dieser weiteren Frist wird die Leistung des [X.] fällig, so dass er nunmehr durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (vgl. [X.] 145, 203, 214). Diese dem [X.] eingeräumte zusätzliche Frist von vier Wochen führt aufgrund der besonderen Gegebenheiten beim Kauf von Einbauküchen, die nach den Gestaltungswünschen des Kunden individuell zusammengestellt und angefertigt werden, nicht zu einer unangemessen lan-gen Leistungsfrist im Sinne des § 308 Nr. 1 [X.]. [X.]) Dies steht im Einklang mit den Erwägungen des [X.] vom 7. Oktober 1981 ([X.]O). In dieser Entscheidung hat der [X.] eine in [X.] enthaltene Formularbestimmung, nach welcher der Käufer den Verkäufer (erst) sechs Wochen nach Überschreitung eines unver-bindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffor-dern kann, binnen angemessener Frist zu liefern, ebenfalls nicht beanstandet. Der [X.] hat dazu ausgeführt, dass es angesichts des breit gefächerten An-gebots verschiedenartigster Ausstattungen oft unvermeidbar sei, dass je nach den Liefermöglichkeiten der Zulieferanten des Fahrzeugherstellers [X.] in der Fertigstellung des Kraftfahrzeuges einträten; das nehme der Käufer hin, wenn er sich mit einer unverbindlichen Lieferfrist einverstanden erkläre ([X.]O). Diese Erwägung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Auch im Möbelhandel sind vielfältige Ausführungs-formen des Kaufgegenstands zu berücksichtigen (vgl. [X.] 145, 139, 142). Das gilt in besonderem Maße für die vom [X.] angebotenen Verträge über den Kauf von Einbauküchen, die dem Kunden eine beliebige Zusammen-stellung und Ausstattung der gekauften Küche gestatten. 26 [X.]) Etwas anderes folgt auch nicht aus den [X.]surteilen vom 26. Januar 1983 ([X.] ZR 342/81, NJW 1983, 1320 = [X.], 308, zu § 10 27 - 17 - Nr. 1 [X.]G) und vom 31. Oktober 1984 ([X.] ZR 226/83, NJW 1985, 320 = [X.], 24, zu § 10 Nr. 2 [X.]G). 28 (1) In der zuerst genannten Entscheidung hat der [X.] eine [X.] für unwirksam erklärt, durch die sich der Verkäufer von Möbeln in seinen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen die Überschreitung eines "annähernden" [X.] um bis zu drei Monate vorbehalten hat. Eine derart lange [X.] be-schränkt die Dispositionsfreiheit des Kunden beim Möbelkauf in unzumutbarer Weise, zumal der Kunde damit rechnen darf, dass der Händler bei der [X.] der Leistungszeit auch unvorhergesehene Schwierigkeiten einkalkuliert ([X.]O unter [X.]). Da die hier in Nr. V.2 [X.] vorgesehene [X.] von vier Wochen wesentlich kürzer ist, lässt sich aus dem [X.]surteil vom 26. Januar 1983 eine [X.]keit der vorliegenden [X.] nicht herleiten. (2) In seinem Urteil vom 31. Oktober 1984 ([X.]O) hat der [X.] eine in den [X.] Geschäftsbedingungen eines Möbelhandelsunternehmens enthaltene Bestimmung über eine "echte" Nachfrist von vier Wochen für den Fall als unwirksam angesehen, dass die [X.] einheitlich für alle verkauften Gegenstände gelten soll und weder nach der Länge der eigentlichen - ursprünglich vereinbarten - Lieferfrist noch danach differenziert, ob der [X.]verwender die Möbel auf Lager hat, selbst herstellt oder anderweitig herstel-len lassen muss ([X.]O, unter [X.]). Aus dieser Entscheidung ist für die vorlie-gende Fallgestaltung nichts herzuleiten. Zwar unterscheidet auch die [X.] Nr. V.2 [X.] nicht nach der Länge der ursprünglichen Lieferzeit. Daraus folgt entgegen der Auffassung der Revision aber nicht bereits, dass sie zu [X.] wäre. Zum einen geht es hier, anders als in der früheren Entscheidung, um eine "unechte" Nachfrist, deren Angemessenheit nicht an § 308 Nr. 2 [X.] (früher § 10 Nr. 2 [X.]G), sondern an § 308 Nr. 1 [X.] zu messen ist. Zum an-deren - darin liegt der wesentliche Unterschied - betraf das [X.]surteil vom 31. 29 - 18 - Oktober 1984 die Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das nicht - wie der Beklagte - darauf spezialisiert war, nach entsprechender Detailplanung auf die individuellen Räumlichkeiten und Gestaltungswünsche des Kunden abge-stimmte Einbauküchen zu verkaufen. Die Erwägung des [X.]s in der früheren Entscheidung, dass nicht einzusehen sei, wieso das Unternehmen auch dann, wenn es die bestellten Möbelstücke auf Lager habe oder beim Hersteller nur abzurufen brauche, außer der vereinbarten (möglicherweise nur 14 Tage [X.]) Lieferfrist noch eine Nachfrist von vier Wochen benötige, geht von Voraussetzungen aus, die aufgrund der Spezialisierung des Unternehmens des [X.] auf individuell zugeschnittene Einbauküchen hier typischerweise nicht vorliegen. [X.] 1. Auch die [X.] 30 (4) Führt Annahmeverzug des Käufers zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Käufer dem Verkäufer für die Ver-zugsdauer die bei der Spedition üblichen Lagerkosten zu er-statten (Nr. VI[X.]3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 307 [X.] unwirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verkäufer, der - wie der Beklagte - Kauf-mann sei, könne bei einem Annahmeverzug des Käufers Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern (§ 304 [X.] i.V.m. § 354 HGB). Diesem Anspruch entspreche die von dem [X.] verwendete [X.] mit [X.] der geringfügigen und bei der Abwägung nach § 307 [X.] nicht ins Ge-wicht fallenden Abweichung, dass auf die "bei der Spedition" üblichen Lager-kosten abgestellt werde. - 19 - Die [X.] verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.], insbesondere sei sie hinreichend bestimmt. Der Käufer könne ihr die konkreten Lagerkosten zwar nicht entnehmen. Diese Unsicherheit sei jedoch hinnehmbar, weil sie an einen objektiv feststellbaren Sachverhalt anknüpfe, nämlich an die Lagerkosten, die üblicherweise von [X.] berechnet würden. Dass die [X.] hinreichend transparent sei, [X.] auch dadurch bestätigt, dass sie sich eng an den Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 304 [X.], 354 HGB) anlehne. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b [X.] scheide schließlich im Hinblick auf die Regelung unter Nr. VI[X.]3 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus. 31 2. Auch diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 32 a) Zutreffend - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsgericht einen Verstoß der [X.] gegen § 309 Nr. 5 Buchst. b [X.] verneint. Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch auf die üblichen La-gerkosten, der keinen Schadensersatzcharakter hat, über den Wortlaut des § 309 Nr. 5 Buchst. b [X.] hinaus vom Schutzzweck der Vorschrift erfasst wird (bejahend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz Wolf in Wolf/[X.]Lindacher, [X.]-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Nr. 5 Rdnr. 12; [X.], [X.]-recht und [X.]-[X.]werke, Stand: März 2005, Annahmeverzug, Rdnr. 10). Jedenfalls gestattet Nr. VI[X.]3 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Käufer den Nachweis, dass "ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden" sei. 33 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beanstan-dete [X.] zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers führt. Die Formularbestimmung weicht insbesondere nicht von wesentlichen [X.] in § 354 HGB ab (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 34 - 20 - [X.]) Gemäß § 304 [X.] kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers allerdings nur Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Danach ist der Schuldner auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen [X.] be-schränkt, soweit dieser objektiv erforderlich ist ([X.]surteil vom 14. Februar 1996 - [X.] ZR 185/94, NJW 1996, 1464 = [X.], 826 unter [X.] [X.] m.w.Nachw.). Darauf bezieht sich eine andere [X.] in den [X.] [X.] des [X.], die nicht Gegenstand der Unterlassungs-klage ist; Nr. VI[X.]3 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt hierzu: 35 "Der Verkäufer ist berechtigt, die Einlagerung bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächli-chen Aufwendungen sofort – in Rechnung zu stellen". Darüber geht die vom [X.] in Nr. VI[X.]3 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwen-dete [X.] hinaus, weil diese nicht auf tatsächlich entstandene, sondern - un-abhängig vom tatsächlichen Aufwand - auf übliche Lagerkosten abstellt. 36 [X.]) Ein Anspruch des [X.] auf übliche Lagerkosten ergibt sich aber aus § 354 HGB. Da der Beklagte [X.] ist (§ 1 Abs. 1 HGB), kann er nach dieser Vorschrift, soweit er in Ausübung seines Handelsgewerbes einem ande-ren Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den am Orte üb-lichen Sätzen fordern. Ein [X.] kann somit die üblichen Lagerkosten auch dann verlangen, wenn er die von ihm zu liefernde Ware während des [X.] in eigener Obhut behält ([X.]surteil vom 14. Februar 1996 [X.]O). 37 Gemäß § 345 HGB ist es für die die Anwendbarkeit des § 354 HGB un-erheblich, ob auch der andere Teil [X.] ist (vgl. [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 32. Aufl., § 354 Rdnr. 2 und § 345 Rdnr. 1). § 354 HGB gilt damit 38 - 21 - - entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln - auch für Rechtsge-schäfte mit Verbrauchern. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. [X.]) enthalten keine von den allgemeinen Vorschriften [X.] Regelung über den Annahmeverzug des Käufers. Die Revision dringt auch nicht mit der Überlegung durch, dass die Lagerung nicht abgeholter [X.]n vom [X.] nicht als Leistungspflicht geschuldet und daher nicht Ge-genstand seines Handelsgewerbes sei. Die in § 354 Abs. 1 HGB gesondert [X.] Aufbewahrung muss nicht selbst Hauptpflicht des [X.] sein oder im Mittelpunkt des Handelsgewerbes stehen; der mit der Aufbewahrung [X.] Anspruch eines [X.]s auf Lagerkosten gewinnt Bedeutung insbeson-dere beim Annahmeverzug des Käufers (vgl. [X.]surteil vom 14. Februar 1996 [X.]O). Die vom [X.] verwendete [X.] benachteiligt den Kunden auch nicht deshalb unangemessen, weil sie auf die "bei der Spedition üblichen La-gerkosten" abstellt, während § 354 HGB Lagergeld "nach den an dem Orte üb-lichen Sätzen" gewährt. Die Bezugnahme auf die "bei der Spedition üblichen Lagerkosten" ist abstrakt formuliert und bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Speditionsunternehmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, enthält die [X.] insoweit keine wesentliche Abweichung vom gesetzli-chen Wortlaut. Sie verweist ebenso wie dieser auf die üblichen Lagerkosten und damit auf einen objektiven Berechnungsmaßstab. Einen sachlichen Unter-schied, der sich zum Nachteil des [X.]partners des [X.] auswirkt, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. 39 c) Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot. 40 [X.]) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Benachteiligung des [X.]partners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] die 41 - 22 - [X.]keit von Bestimmungen in [X.] Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Die Regelung verpflichtet den Verwender von [X.] Geschäftsbedingun-gen, die Rechte und Pflichten seines [X.]partners möglichst klar und durch-schaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 164, 11, 16 und [X.] 165, 12, 21 f.). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer [X.] so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen ([X.] 164, 11, 16 m.w.Nachw.). Eine [X.] genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des [X.]partners des [X.]verwenders so klar und präzise wie möglich um-schreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Ver-tragspartners des Verwenders im [X.]punkt des [X.]schlusses ([X.] 165, 12, 22 m.w.Nachw.). [X.]) Nach diesen Grundsätzen wird die zu beurteilende [X.] dem [X.] und damit auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gerecht. 42 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benachteiligt es den Kunden nicht unangemessen, dass er der [X.] die genaue Höhe der Kosten, mit denen er im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme zu rechnen hat, nicht entneh-men kann. Auch die gesetzliche Regelung in den §§ 304 [X.], 354 HGB ist in-soweit nicht bestimmter als die [X.]. Die damit verbundene Unsicherheit über die tatsächliche Höhe der Kosten wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Kunden aus, weil die Höhe der Kosten - ebenso wie in der gesetzlichen Rege-lung - nicht in das Belieben des [X.] gestellt ist und die [X.] ihm auch 43 - 23 - keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume einräumt, sondern sich nach einem objektiven, auch für den [X.]partner (etwa durch Auskunft der [X.] Industrie- und Handelskammer) feststellbaren Sachverhalt richtet. 44 cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, für den Kunden sei nicht erkennbar, dass Lagerkosten auch bei einer Lagerung der Küche durch den [X.] selbst zu erstatten seien. Da die [X.] Nr. VI[X.]3. Abs. 1 Satz 1 auf die Lagerkosten abstellt, die bei der Spedition "üblich" sind, und erst in der nachfolgenden [X.] Nr. VI[X.]3. Abs. 2 Satz 1 die tatsächliche Einlagerung bei einer Spedition und die dafür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen gere-gelt sind, bezieht sich die [X.] Nr. VI[X.]3. Abs. 1 Satz 1 erkennbar in erster Linie auf den Fall der Lagerung durch den [X.] selbst. V. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Unterlassung der Ver-wendung der [X.]n (1) und (2) zurückgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, so dass der [X.] abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Unterlassungsklage hinsichtlich der genannten [X.]n begründet ist, ist auf die Berufung der Klä-gerin das die Klage insoweit abweisende Urteil des [X.]s abzuändern. 45 Bezüglich der [X.]n (3) und (4) ist die Revision der Klägerin dagegen unbegründet und daher zurückzuweisen. 46 - 24 - [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, [X.]. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. 47 [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 3 O 410/04 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 U 110/05 -

Meta

VIII ZR 23/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 23/06 (REWIS RS 2006, 1169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1169

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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