Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. VIII ZR 155/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1052

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. September 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.]G § 9 Ba, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 fZur Wirksamkeit von [X.].[X.], Urteil vom 27. September 2000 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revisionen des [X.] und des [X.] wird [X.] des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 1999 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Abwei-sung der Klage hinsichtlich der nachstehend [X.] 2, 4, 5 und 12 zurückgewiesen und als auf seineBerufung dem [X.] die Empfehlung der [X.]n 10und 13 untersagt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.]das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] amMain vom 23. Oktober 1997 teilweise geändert und insge-samt wie folgt neu [X.] Dem [X.] wird es bei Meidung von Ordnungsgeldbis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis [X.] Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, fürjeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug [X.] gegenüber [X.] für den rechtsgeschäftlichen Verkehr folgende au-ßerhalb [X.] stehende und diesen inhaltsglei-che Allgemeine Geschäftsbedingungen zu [X.] -soweit diese Bedingungen nicht zur ausschließlichenVerwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind: (1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich nieder-zulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusi-cherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderun-gen. [X.]) (Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sindbei Übergabe des Kaufgegenstandes) - spätestens [X.] acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-stellungsanzeige [X.] (und Aushändigung oder Übersen-dung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.) (4) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einerunverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlichauffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mitdem Hinweis, daß er die Abnahme des [X.] nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zu-gang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. (5) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, [X.] durch Zufall unmöglich, so haftet er gleich-wohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn,daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein-getreten sein [X.]) Führt eine entsprechende Störung zu einem Lei-stungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann [X.] vom Vertrag zurücktreten. (7) Weist der angebotene Kaufgegenstand erheblicheMängel auf, die nach [X.] während der Frist [X.] nicht innerhalb von acht Tagen vollständig be-seitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ableh-nen. (8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen füralle Forderungen, die der Verkäufer gegen den [X.] Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf-grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen so-wie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. (11) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die [X.] eines Jahres seit Auslieferung des [X.].) Maßstab für die Fehlerfreiheit ist [X.] der Technik für vergleichbare Fahrzeuge desTyps des Kaufgegenstandes bei Auslieferung. (12) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach derenFeststellung bei dem in Anspruch genommenen Betriebentweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufneh-men zu lassen. (14) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)geltend gemachte - Nachbesserung fehl, ... , kann [X.] vom Verkäufer Wandelung ... oder Minderung ...verlangen.- 5 - (15) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltendgemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigteFehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewährgeleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesenFehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet [X.] jedoch drei Monate nach Erklärung [X.] Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler seibeseitigt oder es liege kein Fehler vor. (16) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt.Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistun-gen von Versicherungen übersteigt und [X.]nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversi-cherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haf-tung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die je-weiligen Mindestversicherungssummen nach dem [X.] über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-ter. (17) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung [X.], entgangene Nutzung, [X.], entgangener Gewinn, [X.] und Wageninhalt sowie Ladung.2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten [X.] auf Kosten des [X.] im [X.],im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu [X.] Im übrigen wird die Klage [X.] darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsmit-tel des [X.] und die Revision des [X.] zurückge-wiesen.Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragender Kläger 4/17 und der Beklagte 13/17, von den im [X.] und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten tra-gen der Kläger 3/16 und der Beklagte 13/16.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter Ver-ein, der nach seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. [X.] Verband vertritt die Interessen der Automobilindustrie. [X.] und dem [X.]gibt er eine beim [X.] angemeldete bundesweite [X.] für [X.] für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und An-hängern [X.] [X.]fl (im folgenden: [X.]) heraus. [X.] enthalten in der hier maßgeblichen Fassung, die im [X.]Nr. 133/91 vom 20. Juli 1991 bekannt gemacht worden ist, unter anderem fol-gende [X.]n, die der Kläger [X.] mit Ausnahme der in Klammern gesetztenPassagen [X.] für unwirksam hält (nach Klageantrag numeriert):- 7 -1. ([X.] 2.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. [X.] auch für (Nebenabreden und Zusicherungen sowie für) nachträglicheVertragsänderungen.2. (II[X.] 1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-gabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zu-gang der schriftlichen [X.] - und Aushändigung oderÜbersendung der Rechnung zur Zahlung in [X.] ([X.] 1) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichenLieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen [X.] zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des [X.] nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zugang der Aufforde-rung kommt der Verkäufer in Verzug. (Der Käufer kann neben [X.] eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens ver-langen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit [X.] auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.) ([X.] 2) (Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der [X.], durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutretenoder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser be-schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des verein-barten Kaufpreises. ...)4. ([X.] 3) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, [X.] durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach [X.] Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei [X.] eingetreten sein würde.5. ([X.] 1) (Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessenLieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik,Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorüberge-hend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin [X.] der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-stände bedingten Leistungsstörungen.)([X.] 2) Führt eine entsprechende Störung zu einem [X.] von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom [X.] (V. 1.) (Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zu-gang der [X.] den Kaufgegenstand am vereinbarten- 8 -Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den [X.] abzunehmen.)(V. 3.) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf,die nach [X.] während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von achtTagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ab-lehnen.8.(V[X.] 1.) (Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem [X.] auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen [X.].) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alleForderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im [X.] dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatz-teillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.9.(V[X.] 2. Absatz 1) Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan-gen, wenn[X.])... jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgege-ben hat[X.]10.(V[X.] 2. Absatz 2) Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder ansich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäuferdem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes imZeitpunkt der Rücknahme vergütet.11.(VI[X.] 1.) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während ei-nes Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.) Maßstab für [X.] ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge desTyps des Kaufgegenstandes bei [X.] (VI[X.] 2. a Absatz 1) (Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beimVerkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die [X.] anerkannten Betrieben geltend machen; im letz-teren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unter-richten.)(VI[X.] 2. a Absatz 2) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Fest-stellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlichanzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.13.(VI[X.] 2. c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zumAblauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund desKaufvertrages geleistet.14.(VI[X.] 4.) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend ge-machte - Nachbesserung fehl,..., kann der Käufer vom Verkäufer [X.]... oder Minderung ... verlangen.- 9 -15.(VI[X.] 10.) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, [X.] deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung [X.] Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesenFehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die [X.] drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen [X.], der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.16.([X.][X.] 1. Absatz 3 Sätze 1 bis 3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er be-schränkt. Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen [X.] übersteigt und [X.] nicht im Rahmen des [X.]es über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die [X.]eiligenMindestversicherungssummen, nach dem Gesetz über die Pflichtversi-cherung für Kraftfahrzeughalter.17.([X.][X.] 1. Absatz 3 Satz 4) Nicht ersetzt werden jedoch [X.] Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagen-kosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowieLadung.Nachdem der Kläger den [X.] ohne Erfolg zur Abgabe einer [X.] Unterlassungserklärung aufgefordert hat, hat er Klage erhoben mitdem Antrag, dem [X.] die Empfehlung dieser oder inhaltsgleicher [X.]gegenüber Neuwagen-Automobilhändlern zu untersagen, soweit sie nicht zurausschließlichen Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind. Das Land-gericht hat der Klage bezüglich der [X.]n 1, 15 und 17 stattgegeben und [X.] übrigen [X.] hinsichtlich der [X.] 3 rechtskräftig [X.] abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung des[X.] hat das [X.] dem [X.] auch die Empfehlung [X.] 6 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 untersagt. Im übrigen [X.] bezüglich [X.] 2, 4, 5, 9 und 12 [X.] hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. [X.] verfolgt der Kläger mit seiner zugelassenen Revision das Klagebegeh-ren weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner gleichfalls zugelassenen [X.] Abweisung der Klage auch hinsichtlich der [X.]n 1, 6 bis 8, 10, 11 [X.] bis 17.- 10 -Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat überwiegend, die des [X.] nur teil-weise Erfolg.[X.]Das Berufungsgericht sieht in der Schriftformklausel in Abschnitt I Nr. 2[X.] ([X.] 1) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs.1 [X.]G, weil sie bei Zugrundelegung der kundenunfreundlichsten [X.] Kunden den Eindruck vermitteln könne, die Nichteinhaltung des Schrift-formerfordernisses führe zur Ungültigkeit der entsprechenden Vereinbarung.Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] ohne Erfolg.1. Schriftformklauseln sind [X.] wie der erkennende [X.] wiederholt [X.] hat (zuletzt etwa: Urteil vom 15. Februar 1995 [X.] [X.]I ZR 93/94, [X.], 851 = NJW 1995, 1488 unter II 2 a m.w.[X.]) [X.] nicht schlechthin nach § 9[X.]G unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung unddem Anwendungsbereich der konkreten [X.] ab. [X.] ist [X.], wenn sie dazu dient, insbesondere nach [X.] zu unterlaufen, indem sie beim anderenVertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei ent-gegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam ([X.] aaO).2. Danach ist auch die hier zu beurteilende Schriftformklausel unwirk-sam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung des Wortesflsindfl hergeleitet, daß bei einem rechtsunkundigen Käufer der Eindruck er-weckt werden kann, das [X.] sei eine zwingende [X.] 11 -setzung, um eine rechtswirksame Vereinbarung herbeizuführen. Daß Vereinba-rungen schriftlich niederzulegen flsindfl, ist entgegen der Ansicht des [X.]kein unverbindlicher Appell zur Einhaltung der Schriftform, sondern stellt sichaus der Sicht des Kunden vielmehr als bindende Regelung dar, deren [X.] zwangsläufig nur die [X.]keit der Vereinbarung nach [X.] kann. Damit ist diese Formulierung geeignet, den Kunden davon abzu-halten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamenmündlichen Vereinbarung zustehen. Dies benachteiligt den Kunden unange-messen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.]G (vgl. [X.] aaO unter II 2 [X.] Die Unangemessenheit der [X.] entfällt [X.] entgegen der [X.] [X.] - nicht dadurch, daß die Einhaltung der Schriftform den berech-tigten Interessen beider Parteien dient, indem sie namentlich für [X.] sorgt. Diesen Interessen kann auch dadurch Rechnung getragen werden,daß das Personal des [X.] angehalten wird, Absprachen stets schriftlichfestzuhalten ([X.] aaO unter II 2 c).Die Schriftformklausel wird auch nicht durch die gesetzliche [X.] § 4 Abs. 1 [X.] gedeckt, wonach Kreditverträge, die dem [X.] unterfallen, der Schriftform bedürfen. Selbst wenn [X.] wie [X.] geltend macht [X.] ein großer Teil der Neuwagenkäufe zusammen miteinem nach § 4 Abs. 1 [X.] formbedürftigen Finanzierungsgeschäft abge-schlossen werden sollte, würde dies nicht die Unangemessenheit der ange-griffenen [X.] beseitigen. Abgesehen davon, daß § 4 [X.] der Wirk-samkeit einer mündlichen Nebenabsprache nicht in allen Fällen entgegensteht([X.], [X.], 3. Aufl., § 4 [X.]. 45 f.), gilt die [X.] unterschiedslos füralle, also auch für nicht finanzierte und daher nicht dem Verbraucherkreditge-setz unterfallende Neuwagenkäufe. Eine [X.]-Bestimmung, die - wie hier - den- 12 -Anschein erweckt, mündliche Abreden seien generell unwirksam, kann [X.] mit Blick auf die zum Schutz des Verbrauchers geforderte [X.] § 4 Abs. 1 [X.] gerechtfertigt werden.I[X.]Abschnitt III Nr. 1 der [X.] ([X.] 2) hat das Berufungsgericht für un-bedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich dabeium eine dem Kundeninteresse nicht nachteilige reine Fälligkeitsbestimmungbezüglich des Kaufpreises, die eine Leistungsverweigerung gemäß § 11 Nr. 2[X.]G nicht ausschließe. Etwas anderes [X.] wie etwa die Annahme, die [X.]sehe eine Fälligkeit des Kaufpreises auch bei berechtigter Annahmeverweige-rung des Kunden vor [X.] könne aus dem Wort flfälligfl nicht hergeleitet werden.Das beanstandet die Revision des [X.] im Ergebnis mit Erfolg, was den [X.] gefaßten Teil der Bestimmung ([X.] jedoch 8 Tage nachZugang der schriftlichen [X.]) anbetrifft.1. Die angegriffene [X.] verstößt allerdings nicht gegen § 11 Nr. 2[X.]G, weil sie weder einen Ausschluß noch eine Einschränkung des [X.] zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 [X.] oder [X.] Zurückbehaltungsrechts nach § 273 [X.] enthält. Sie regelt vielmehr alleindie Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, die sie abweichend von der sofortigen Fäl-ligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 [X.] zum Vorteil des Käufers auf einenspäteren Zeitpunkt verschiebt. Das ist entweder der Zeitpunkt der [X.] Kaufgegenstandesfl oder ([X.] jedochfl) der Zeitpunkt fi8 Tage nachZugang der schriftlichen [X.]fl. In beiden Fällen ist weitere(fiundfl) Fälligkeitsvoraussetzung die [X.] oder Übersendung [X.] 13 -2. Soweit der Kaufpreis bei [X.] des [X.] soll, verstößt die [X.] ferner nicht gegen § 9 [X.]G, wie sich [X.] der gesetzlichen Regelung der §§ 320, 322 [X.] ergibt. Auch das [X.] der [X.] oder Übersendung der Rech-nungfl kann den Käufer insoweit schlechterdings nicht benachteiligen.3. Soweit die Fälligkeit [X.] jedoch 8 Tage nach Zugang derschriftlichen [X.]fl (und Aushändigung oder Übersendungder Rechnung) eintreten soll, benachteiligt die Bestimmung in Abschnitt III Nr.1 der [X.] den Käufer dagegen unangemessen und ist daher gemäß § 9 Abs.1 [X.]G unwirksam.a) Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] ist freilich unbedenk-lich, daß die [X.] dazu führen kann, daß der Kaufpreis bereits vor [X.] vereinbarten Liefertermins fällig wird, weil der Verkäufer den [X.] gemäß § 271 Abs. 2 [X.] zulässigerweise vorzeitig bereitstellt. Die Liefe-rung des bestellten Fahrzeuges vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder-fristen wird dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig ent-sprechen. Falls der Käufer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an derEinhaltung des vereinbarten Liefertermins hat, weil er etwa die Fahrzeugfinan-zierung auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet hat, bleibt es ihm unbenommen, [X.] die Vereinbarung der Lieferzeiten mit einzubeziehen und eine vorzeitigeLieferung durch den Verkäufer vertraglich auszuschließen.b) [X.] führt jedoch in bestimmten Fällen zu einer sachlich nichtgerechtfertigten Vorleistungspflicht des [X.]) Ob - wie die Revision des [X.] meint - eine Vorleistungspflichtdes Käufers bereits dadurch bewirkt wird, daß die Fälligkeit der Verkäufer-- 14 -pflichten zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 [X.]) [X.] der [X.] aufgeschoben ist, wenn und so-weit ein Liefertermin vereinbart worden ist, erscheint allerdings zweifelhaft.Zwar ist der Fall denkbar, daß der Verkäufer vor dem vereinbarten Termin unddamit vor Fälligkeit [X.] und Rechnung zusendet, eineÜbergabe des Fahrzeuges jedoch nicht erfolgt. Wäre in diesem Fall die Kauf-preiszahlung fällig, ohne daß zugleich die Übergabe des [X.] könnte, so wäre es dem Käufer bis zum Eintritt der Fälligkeit der [X.] verwehrt, sich - etwa wegen Mängeln des verkauften [X.] - auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 [X.] zu berufen, [X.] die Fälligkeit der Gegenleistung voraussetzt (statt aller: [X.]/[X.], [X.], 12. Auflage, § 320 Rdnr. 46 m.w.[X.]). Indes fehlt in [X.] Geschäftsbedingungen eine Regelung darüber, wann die obenbezeichneten Verkäuferpflichten fällig sind, wenn der Verkäufer vor einem ver-bindlichen Liefertermin (oder vor Ablauf einer verbindlichen Lieferfrist bezie-hungsweise der bei unverbindlichen Lieferterminen und -fristen nach [X.] Nr. 2 Abs. 1 [X.] erforderlichen Nachfrist) eine [X.] über-sendet und damit seine Lieferbereitschaft zu erkennen gibt. Soweit darin eineRegelungslücke gesehen werden kann, erscheint es jedenfalls nicht ausge-schlossen, diese im Wege einer - auch bei [X.] grundsätzlichmöglichen ([X.]Z 92, 363, 370; 119, 305, 325) - ergänzenden Vertragsausle-gung dahingehend zu schließen, daß der Zusendung der [X.] zugleich die Wirkung einer Vorverschiebung der Fälligkeit der [X.] auf den Zeitpunkt der Zusendung beizumessen ist.bb) Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es jedoch [X.] nicht an, weil der Käufer nach dem Wortlaut der angegriffenen [X.] in einem anderen Fall vorleistungspflichtig ist. Soweit nämlich die- 15 -Zahlung des Kaufpreises spätestens acht Tage nach Zugang der [X.] zu erfolgen hat, entspricht dies der Zeitspanne, die dem Käuferzur Prüfung und Abnahme des bereitgestellten Fahrzeuges nach Abschnitt [X.]. 1 der [X.] vorbehalten ist. [X.] der Käufer in dieser Frist einen Mangel,wird dem Verkäufer nach Abschnitt [X.] der [X.] eine weitere Frist von achtTagen eingeräumt, in der er den gerügten Mangel beseitigen kann. Für dieDauer dieser - wenn auch kurzen - Frist kann die Lieferung des Fahrzeugesnicht verlangt werden, weil die Fälligkeit insoweit aufgeschoben ist. Der Käuferist dagegen zur Zahlung verpflichtet, ohne daß er - mangels Fälligkeit der Ge-genforderung - nach § 320 [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblickauf den fehlenden vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges geltend machenkann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 7.Auflage, [X.]. 109; 496).cc) Die Folge, daß sich bei dieser Fallkonstellation eine Vorleistungs-pflicht des Käufers ergibt, läßt sich nicht durch eine Beschränkung ihrer An-wendung auf solche Fälle vermeiden, in denen das bereitgestellte [X.] zugleich in einem vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand befindet (soaber [X.]/[X.] aaO Rdnr. 109; noch weitergehend: [X.] in [X.], Vertragsrecht und [X.]-[X.]werke, Band 2, Neuwagenkauf,Stand: Juli 1998, Rdnr. 33). Nach ihrem Wortlaut erfaßt die [X.] in der ge-botenen objektiven, an den [X.] der typischerweise an-gesprochenen Kunden orientierten Auslegung (zuletzt etwa: [X.]Z 139, 190,199) vielmehr auch den oben aufgezeigten Fall. Eine Ausklammerung dessel-ben aus dem Regelungsbereich der [X.] ließe sich mangels Teilbarkeit nurdurch einen einschränkenden Zusatz bewerkstelligen. Darin läge indessen ei-ne nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unzulässige gel-tungserhaltende Reduktion (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 10. Dezember 1997- [X.]I ZR 107/97, [X.], 723 = NJW-RR 1998, 629 unter [X.], und vom- 16 -25. März 1998 [X.] [X.]I ZR 244/97, [X.], 1452 = NJW 1998, 2284 unter [X.]a bb, [X.]. m. w. [X.]).dd) Liegen - wie hier - keine [X.]altspunkte dafür vor, daß mit einer [X.] das [X.]verbot des § 11 Nr. 2 [X.]G umgangen werden soll,ist eine Bestimmung, die eine Vorleistungspflicht begründet, nach den [X.] des § 9 [X.]G auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen ([X.], Urteil vom23. Mai 1984 - [X.]I ZR 27/83, [X.], 1056 = NJW 1985, 850 unter III 2;[X.]Z 100, 157, 161; 139, 190, 192). Danach ist eine [X.], die abweichendvon der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig,wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berech-tigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. [X.]Z100, 157, 162 ff). Diesen Anforderungen hält die nach Abschnitt III Nr. 1 [X.] mit Abschnitt [X.] und Nr. 3 der [X.] mögliche Vorleistungs-pflicht des Käufers bereits deshalb nicht stand, weil es an einem sie rechtferti-genden Interesse des Verwenders fehlt. Gerade für den hier [X.], daß die angebotene Leistung mangelhaft ist und der Verkäufer sich zurMängelbeseitigung bereit findet, ist kein Grund ersichtlich, ihn durch eine [X.] des Käufers zu begünstigen. Zudem widerspricht eine [X.] in diesem Fall den erkennbaren Interessen des Käufers. [X.] sich nämlich vertragsgerecht und zahlt den Kaufpreis, bevor ihm das Fahr-zeug mangelfrei übergeben wird, begibt er sich für den Fall, daß die Mangel-beseitigung mißlingt, seines durch § 320 [X.] geschaffenen [X.] solche Vorleistungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt und benachteiligtden Käufer unangemessen.4. Die [X.]keit der [X.] beschränkt sich auf den in [X.] Teil der Regelung, nach dem die Fälligkeit spätestens acht Tage- 17 -nach Zugang der [X.] ( und Aushändigung oder Übersen-dung der Rechnung) eintreten soll (vgl. vorstehend unter 3).Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diegegen § 9 [X.]G verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion aufden gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhaltenwerden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1997 und 25. März 1998 aaO). [X.] eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver-ständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigenRegelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils [X.] gleichfalls ständigen Rechtsprechung des [X.] rechtlichunbedenklich (Urteil vom 25. März 1998 aaO m.w.[X.]).So ist es hier. [X.] ist inhaltlich und gegenständlich ohne [X.] teilbar. Ihr unzulässiger Regelungsteil kann durch einfaches Streichen derin [X.] stehenden Worte [X.] jedoch 8 Tage nach Zugang derschriftlichen [X.]fl von dem im übrigen unbedenklichen Teilder [X.] (vgl. dazu oben unter 2) gesondert werden. Soweit danach [X.] und die Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des [X.]s und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in barfällig sind, bleibt dieser Teil der [X.] nicht nur nach dem Wortlaut aus sichheraus verständlich, sondern seinem Regelungsgehalt nach auch sinnvoll.II[X.]Die Bestimmung in Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.] 4),die dem Kläger zufolge eine unzulässige Regelung über die Voraussetzungendes Verzuges enthält, ist nach Ansicht des [X.] ebenfalls nicht- 18 -zu beanstanden. Die Bestimmung lasse - so die Vorinstanz - eine unangemes-sene Benachteiligung des Käufers nicht erkennen, weil sie eindeutig [X.] auszulegen sei, daß sie nur die den Käufer gerade begünstigende Mög-lichkeit der Bewirkung des Verzuges des Verwenders bei unverbindlichen Lie-ferterminen bzw. -fristen betreffe und die sonstigen Verzugsvoraussetzungenunberührt lasse.Auch dies hält den Angriffen der Revision des [X.] nicht stand. [X.] erschwert den Eintritt des Verzuges des [X.] ohne sachli-chen Grund und führt somit zu einer für den Käufer unangemessenen Be-nachteiligung gemäß § 9 [X.]G.1. Nach Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der [X.] kann der Käufer sechsWochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den [X.] zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern mit dem Hinweis,daß er die Abnahme der [X.] nach Ablauf der Frist ablehne. Mit demZugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer nach dem hier zur [X.] stehenden Satz 2 der [X.] in Verzug. Folglich bedarf es für den Fall,daß ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist ver-einbart worden ist, einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, um [X.] des [X.], der seinen Lieferpflichten nicht nachgekom-men ist, herbeizuführen. Von diesem Verständnis der Bestimmung geht [X.] mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum ([X.] in Ul-mer/[X.]/[X.], [X.]G, 8. Auflage, [X.]. §§ 9-11, Rdnr. 438; [X.]aaO Rdnr. 20; so letztlich wohl auch [X.]/[X.] aaO Rdnr. 27; a.A. an-scheinend [X.] in [X.]/[X.]Lindacher, [X.]G, 4. Aufl., § 9 Rdnr. [X.]) offen-bar auch das Berufungsgericht aus; der Beklagte tritt dem im [X.] nicht mehr [X.] 19 -2. [X.] weicht damit von den gesetzlichen Voraussetzungen [X.] 284, 285 [X.] ab, die für den Verzugseintritt neben der schuldhaften Nicht-leistung eine einfache Aufforderung zur Leistung an den Schuldner (Mahnung)genügen lassen. Entgegen der Auffassung des [X.] begünstigtdiese Abweichung den Käufer indessen nicht; sie erschwert vielmehr das [X.] zum Nachteil des [X.]) Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, im Fall der unverbindli-chen Lieferfrist erlaube es erst die [X.] dem Käufer, den [X.] in Verzug zu setzen. Das ist nicht richtig. Zwar wird [X.] Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Abschnitt I[X.]. 2 Abs. 1 der [X.] noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Über-schreitung der Schuldnerverzug wie etwa im Fall des § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.]ohne weiteres eintritt. Darüber hinaus gesteht diese Formularbestimmung demVerwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins beziehungsweiseder unverbindlichen Lieferfrist aber eine weitere Frist von sechs Wochen zu,innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. Spätestens mit [X.] weiteren Frist (sog. unechte Nachfrist) wird die Leistung des [X.] indes fällig, so daß er nunmehr bei Anwendung der allgemeinen gesetzli-chen Bestimmungen durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann(vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - [X.]I ZR 229/80, [X.], 9 = NJW1982, 331 unter [X.], insoweit in [X.]Z 82, 21 nicht abgedruckt). Indem dieangegriffene [X.] in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz statt dereinfachen Mahnung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fordert, er-schwert sie daher das Inverzugsetzen des [X.]) Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist für den [X.], weil damit zugleich die Voraussetzungen für die [X.] -eines [X.] erweitert werden, ohne daß hierfür ein [X.] erkennbar ist. Soweit das Gesetz in § 326 Abs. 1 [X.] eine Nachfrist-setzung mit Ablehnungsandrohung anspuchsbegründend voraussetzt, dientdies dem Zweck, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu geben, seiner [X.] nachzukommen, bevor die beiderseitigen primären Erfüllungsan-sprüche erlöschen und er einschneidenden Folgen - Rücktritt des [X.] Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ausgesetzt ist (vgl.etwa [X.]Z 92, 308, 310 zu § 634 Abs. 1 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 59.Auflage, § 326 Rdnr. 14 m.w.[X.]). Zur Herbeiführung des [X.] isteine Nachfristsetzung mit Ablehnungandrohung dagegen weder geboten nochinteressengerecht.Der bloße Verzugseintritt führt regelmäßig nicht zu gleichermaßen [X.] vertraglichen Folgen, weil die Leistungspflicht des Schuldners- zunächst - unberührt bleibt und dieser im Regelfall lediglich dem Anspruchauf Ersatz des [X.] nach § 286 Abs. 1 [X.] ausgesetzt ist.Einer besonderen Warnung des Schuldners im Hinblick auf die [X.] § 326 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedarf es mithin nicht. Im übrigen steht das Er-fordernis der Ablehnungsandrohung dem Interesse des Gläubigers insoweitentgegen, als ihm damit die Erklärung aufgenötigt wird, sich vom [X.] wollen. Nach dem Gesetz ist es dem Gläubiger aber gerade freigestellt, ober ungeachtet der Säumigkeit des Schuldners am Vertrag festhalten oder sichvon diesem lösen will. Nur im letztgenannten Fall ist nach § 326 Abs. 1 [X.]eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Da diese [X.] des Käufers durch die [X.] offenbar nicht eingeschränkt [X.]n soll - nach Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 2 der [X.] kann der Käufer nach [X.] Nachfrist zwar vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen,statt dessen kann er aber offenbar auch weiterhin auf der Erfüllung des [X.] 21 -ges bestehen ([X.] aaO Rdnr 21; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 29) -, ist [X.] einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Eintritt [X.] dann, wenn der Käufer am Vertrag festhalten will und weiterhin Liefe-rung der bestellten [X.] wünscht, interessenwidrig und [X.] Fehlt es mithin an einem sachlichen Grund, den Eintritt des Verzugesund den damit verbundenen Anspruch auf Ersatz des [X.]von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängig zu machen, sobenachteiligt dies den Käufer nach § 9 [X.]G unangemessen. Die [X.] ist daher unwirksam (so auch [X.] aaO Rdnr. 438 a.E.; Rein-king/[X.] aaO Rdnr. 27, 38), ohne daß es der Klärung bedarf, ob sie dane-ben auch gegen § 11 Nr. 7 und 8 [X.]G verstößt, weil sie den gesetzlichenSchadensersatzanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit unzulässigerweisebeschränkt (so [X.] aaO Rdnr. 20).[X.].Die Vorschrift in Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 3 der [X.] ([X.] 5) ist nachAnsicht des [X.] nicht zu beanstanden, weil bei der dort [X.] Zufallshaftung eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 10 %des Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders auch in [X.] noch als angemessen zu erachten sei. Hiergegen wendet sich [X.] des [X.] mit Erfolg.1. Nach der angegriffenen Bestimmung haftet der Verkäufer für die zu-fällige Unmöglichkeit der Lieferung grundsätzlich nach Maßgabe der vorange-henden Absätze 1 und 2. Damit nimmt die [X.] (auch) Bezug auf die [X.] leichter Fahrlässigkeit des Verwenders vorgesehene Haftungsbeschrän-kung auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für [X.] (Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz) und auf höchstens 10% des Kaufpreises fürden Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz). [X.] geht davon aus, daß eine solche Haftungsbegrenzung beider - der Regelung des § 287 Satz 2 [X.] nachgebildeten - Zufallshaftungwährend des [X.] dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.Das ist in Anbetracht des § 11 Nr. 8b [X.]G, demzufolge sogar eine Haftungs-beschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit zulässig ist (vgl. [X.] aaO § 11Nr. 8 [X.]. 10, 14 m.w.[X.]), zutreffend und wird selbst von der Revision [X.] gezogen (unklar [X.] aaO Rdnr. 22; [X.]/[X.] aaORdnr. [X.] Der Kläger meint jedoch, die Höhe der Haftungsbegrenzung sei [X.], weil die Möglichkeit bestehe, daß die vorgesehene Haftungs-grenze beim gleichzeitigen Eintreten mehrerer Schadensfolgen - zum [X.] für einen Mietwagen und für eine Finanzierung bis zur Lieferung [X.] - überschritten werde. Das ist - entgegen der Ansicht des[X.] - zutreffend. Die Wirksamkeit einer summenmäßigen [X.] in einem Formularvertrag richtet sich danach, ob die [X.] ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, [X.] abzudecken ([X.]Z 138, 118, 133 m.w.[X.]). Davon kann hier nichtausgegangen werden.a) Allerdings erschöpft sich das vertragstypische Schadensrisiko beimNeuwagenkauf - wovon auch die Beteiligten dieses Rechtstreits ausgehen -regelmäßig in den Kosten, die dem Käufer durch die Verzögerung bei der [X.] oder eines an dessen Stelle tretenden [X.] entstehen. Wird die Lieferung des bestellten Neufahrzeugeswährend des [X.] durch Zufall unmöglich, kann der Käufer, der- 23 -auf das Fahrzeug angewiesen ist, bis zur Lieferung eines [X.]etwa die Kosten für einen Mietwagen als Nichterfüllungsschaden geltend ma-chen. Hat er überdies für die Finanzierung des Fahrzeuges einen Kredit in [X.] genommen, so sind auch die Kosten ersatzfähig, die für die [X.] entstehen. Eine - vom Berufungsgericht angenommene -Wiederanlage des Geldes zum Zweck der Schadensminderung dürfte hierbeiregelmäßig daran scheitern, daß die Kreditsumme dem Käufer üblicherweiseohne Vorlage des [X.] nicht ausgezahlt wird.b) Entgegen der Ansicht des [X.] beschränkt sich die Haftung [X.] für die oben aufgezeigten [X.] allerdings nichtauf 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt - wiesich aus Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 der [X.] ergibt - nur für den nach§ 286 [X.] ersatzfähigen Verzugsschaden, mithin für den Verzögerungsscha-den, der im hier maßgeblichen Fall einer während des [X.] ein-tretenden Unmöglichkeit zwischen dem Eintritt des [X.] unddem Eintritt der Unmöglichkeit entstanden ist. Der danach eintretende Verzöge-rungsschaden ist dagegen Teil des [X.] nach § 325 [X.],für den die in Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Höchstgrenze von10 % des Kaufpreises eingreift. Dieser Ersatzanspruch kann vom Käufer zu-sätzlich geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Schadensersatz we-gen Verzuges wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nach-träglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nichtberührt ([X.], Urteil vom 17. Januar 1997 - [X.], [X.], 977= NJW 1997, 1231 unter [X.] m.w.[X.]). Die in den [X.] vor-gesehene Höchstgrenze von 5 % des Kaufpreises für den [X.] von 10 % für den Nichterfüllungsschaden stehen dem Käufer daher ne-beneinander zur [X.]) Daß der Verwender seine Haftung für den nach § 286 [X.] zu erset-zenden Verzugsschaden auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt hat,wird von der Revision nicht angegriffen. Insoweit bestehen - wovon offenbarauch das Berufungsgericht ausgeht - keine Bedenken (a.A. ohne nähere Be-gründung: [X.] in [X.] und [X.] [X.]werkefl- Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rdnr. 97). Der Käufer [X.] nämlich selbst in der Hand, die Zeitdauer des Verzuges und damit die [X.] Verzugsschadens vergleichsweise gering zu halten, indem er zeitgleich mitder den Schuldnerverzug begründenden Mahnung eine kurz bemesseneNachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt (vgl. dazu [X.], Urteil vom7. Oktober 1981 - [X.]I ZR 229/80, [X.], 9 = NJW 1982, 331 unter [X.]a.E., insoweit in [X.]Z 82, 21 nicht abgedruckt), um sich nach Ablauf der [X.] vom Vertrag lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan-gen zu [X.]) Dagegen reicht der für den Nichterfüllungsschaden [X.] von 10 % des vereinbarten Kaufpreises nicht aus, um den ver-tragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu decken. Nach dem Vorbringen des[X.], dem der Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat, würde zum [X.] einem angenommenen Fahrzeugneupreis von 30.000 DM der auf 10 % [X.] von 3.000 DM binnen Monatsfrist allein durchanfallende Mietwagenkosten aufgebraucht. Dieser Zeitraum dürfte jedoch- auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Geschädigten zur [X.] (§ 254 [X.]) - in nicht wenigen Fällen für die Beschaffung ei-nes [X.] nicht ausreichen. Soweit der Geschädigte nämlich [X.] für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wiederum einen Neuwagen mitder gleichen Ausstattung bestellt, kann es angesichts der bei einzelnen [X.] bekannten - und von der Automobilindustrie etwa zur Rechtfertigung- 25 -der sechswöchigen Schonfrist nach Abschnitt [X.] Nr. 2 der [X.] angeführten -längeren Lieferfristen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 aaO unter [X.])leicht zu einer Überschreitung der Monatsfrist kommen, ohne daß dies [X.] anzulasten ist. Eine Freizeichnung für insoweit vorhersehbare,über die Höchstgrenze von 10 % des Kaufpreises hinausreichende Verzöge-rungsschäden benachteiligt den Käufer daher unangemessen und ist gemäߧ 9 [X.]G unwirksam (vgl. auch [X.] aaO Rdnr. 97; a.A.[X.] aaO Rdnr. 22; [X.]/[X.] Rdnr. 42). Darin, daß der [X.] alledem für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög-lichkeit der Lieferung unbeschränkt haftet, während seine Haftung für [X.] leichter Fahrlässigkeit nach Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 1 und 2 der [X.] be-grenzt ist, könnte zwar ein Wertungswiderspruch gesehen werden. Dieser be-ruht jedoch allein darauf, daß der Kläger lediglich Abschnitt [X.] Nr. 2 Abs. 3 der[X.] angegriffen hat.[X.] in Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 2 der [X.] ([X.] 6) vorgesehenen Zeit-raum von 4 Monaten, den der Käufer bei einem durch eine Störung im [X.] Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 1 bedingten Leistungsaufschub abwarten muß, be-vor er vom Vertrag zurücktreten kann, hat das Berufungsgericht als zu lang unddeswegen als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 [X.]G ange-sehen. Angesichts des Käuferinteresses an einer möglichst raschen Ge-schäftsabwicklung und des Umstandes, daß die Leistungsstörung zwar ein Fallder Zufallshaftung sei, letztlich aber doch dem Risikobereich des Verwendersentspringe, sei es dem Käufer bei der gebotenen Interessenabwägung nichtzuzumuten, den Leistungsaufschub so lange hinnehmen zu müssen, ohne von- 26 -seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu können. Das beanstandet die Re-vision des [X.] im Ergebnis ohne Erfolg.1. Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 1 der [X.] sieht vor, daß höhere Gewalt oderbeim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, [X.], Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschul-den vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbartenTermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die in Abschnitt I[X.]n. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch dieseUmstände bedingten Leistungsstörungen verändern. Im Anschluß hieran ge-währt Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 2 der [X.] dem Käufer ein Rücktrittsrecht, [X.] entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vierMonatenfl führt. Der Kläger greift die erstgenannte [X.] nicht an, so daß sichdie Frage ihrer Wirksamkeit hier nicht stellt. Er wendet sich vielmehr nur gegendie Regelung in Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 2 der [X.].2. Das in der angegriffenen [X.] vorgesehene vertragliche [X.], das ohne weitere Voraussetzungen immer schon dann [X.], wenn seit Eintritt der Störung eine viermonatige Frist verstrichen ist, wäremöglicherweise, ohne daß dies hier abschließender Entscheidung bedarf, un-geachtet der Dauer der Frist unbedenklich, wenn dadurch die gegebenenfallszu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte [X.], etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zuvertretender Unmöglichkeit der Leistung des [X.], die ausnahmsweiseauch durch ein vorübergehendes [X.] begründet sein kann([X.]Z 47, 48, 50; 83, 197, 200), unberührt blieben. Das läßt sich der [X.] nicht eindeutig entnehmen (a.[X.], Recht des Autokaufs,4. Aufl., [X.]). Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht [X.] (vgl. [X.]Z 108, 52, 60 m.w.[X.]), der nicht weiß, daß ihmauch gesetzliche Rücktrittsrechte zustehen, kann sich daher der rechtlich un-zutreffende Eindruck ergeben, der Rücktritt sei bei einem durch eine [X.] Sinne von Abschnitt [X.] Nr. 4 Abs. 1 der [X.] bedingten [X.] erst vier Monate nach Eintritt der Störung möglich. Die [X.] ist deswegen nach § 9 Abs. 1 [X.]G unwirksam. Nach der ständigenRechtsprechung des [X.] folgt aus dem für [X.] geltenden Transparenzgebot, daß die Rechtsposition [X.] nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die [X.]fassungmuß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehenderRechte abgehalten wird. Durch eine [X.], die die Rechtslage unzutreffendoder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Mög-lichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die [X.]gestal-tung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von [X.] Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa [X.]Z 104, 82, 92 f.; 106,42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, [X.]. m.w.[X.]).V[X.]Die in Abschnitt [X.] der [X.] enthaltene Bestimmung ([X.] 7),wonach der Käufer die Abnahme ablehnen kann, wenn der angebotene [X.] erhebliche Mängel aufweist, die nach fristgerechter [X.] nichtinnerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, hat das Berufungsge-richt als unwirksam angesehen, weil der Käufer nach der Formulierung [X.] sämtliche dort aufgeführte Voraussetzungen beweisen müsse, wenn erden Kaufgegenstand ablehnen wolle. Soweit damit dem Käufer die [X.] Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders auferlegt [X.], verstoße die [X.] bereits gegen § 11 Nr. 15a [X.]G; im übrigen sei der- 28 -Verwender nach dem Gesetz für sämtliche Voraussetzungen beweispflichtig,so daß die [X.] auch nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 [X.]G unwirksam sei. [X.] bleibt die Revision des [X.] im Ergebnis ohne [X.] kann, ob die angegriffene [X.] tatsächlich - wie [X.] angenommen - eine von der gesetzlichen Beweislast-verteilung abweichende Regelung enthält. Zwar muß der Verkäufer, wie sich [X.] aus § 363 [X.] ergibt, die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandesbeweisen, wenn die Annahme der [X.] durch den Käufer verweigert wird(Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 459 [X.]. 91 ff. m.w.[X.]). Daß die angegrif-fene [X.] hiervon abweichen will, indem sie dem Käufer die Beweislast fürdas Vorliegen von Mängeln und deren Erheblichkeit, für die fristgerechte [X.]und für die Nichtbeseitigung des Mangels innerhalb von acht Tagen auferlegt,ist jedoch nicht eindeutig erkennbar. Einen ausdrücklichen Hinweis auf vomKäufer zu erbringende Nachweise enthält die [X.] jedenfalls nicht. Dies istzwar angesichts der Vielfalt von in [X.] möglichen Verände-rungen und Erschwerungen der [X.] und Beweislast nicht in [X.] erforderlich, weil sich eine Beweislaständerung zum Nachteil des [X.] schon dadurch ergeben kann, daß der Verwender eine Formulierungwählt, wie sie auch der Gesetzgeber zur Beweislastverteilung heranzieht (vgl.[X.] aaO § 11 Nr. 15 Rdnr. 10). Ob allerdings bereits daraus, daß der [X.] - wie hier - lediglich die Voraussetzungen aufzählt, unter denen [X.] die Annahme ablehnen kann, der Schluß auf eine Beweislastumkehrzum Nachteil des Kunden gezogen werden darf, kann dahinstehen.2. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. [X.] benachteiligt [X.] bereits deshalb nach § 9 [X.]G unangemessen, weil der dort [X.] 29 -dete Begriff des flerheblichen Mangelsfl von dem gesetzlichen Begriff [X.] im Sinne von § 459 [X.] zum Nachteil des Käufers abweicht.a) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer die Abnahme der[X.] ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459[X.] behaftet ist (statt aller: Soergel/[X.] aaO § 433 Rdnr. 261). Als [X.] kommen sowohl die zur Aufhebung oder Minderung des Wertes oderder Gebrauchstauglichkeit führende Fehlerhaftigkeit der [X.] (§ 459 Abs.1 [X.]) als auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2[X.]) in Betracht. Während jedoch im ersten Fall das Vorliegen eines [X.]s davon abhängt, ob die Minderung von Wert oder Gebrauchstauglich-keit erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 [X.]), haftet der Verkäufer nach § [X.]. 2 [X.] für eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, ohne daß es [X.] ankommt, ob es sich um eine unerhebliche Eigenschaft des [X.] handelt oder ob dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit beeinträch-tigt wird (statt aller: Soergel/[X.] aaO § 459 Rdnr. 76).b) Nach der angegriffenen Formularbestimmung ist der Käufer zur [X.] verpflichtet, wenn die [X.] keinen flerheblichen [X.] aufweist(vgl. [X.] aaO S. 135). Was unter einem flerheblichen [X.] zu [X.] ist, geht aus der angegriffenen Bestimmung nicht hervor. Auch aus demsystematischen Zusammenhang, insbesondere aus dem Zusammenspiel mitden Bestimmungen über die Gewährleistung in Abschnitt [X.] der [X.], die le-diglich Aussagen zum Fehler, nicht dagegen zum Begriff des erheblichen Man-gels enthalten, ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt damit bei objektiver Ausle-gung (vgl. dazu bereits oben unter [X.] b cc) offen, ob der Begriff des erhebli-chen Mangels dem Fehlerbegriff im Sinne von § 459 Abs. 1 [X.] gleichzuset-zen ist (so offenbar: [X.]/[X.] aaO [X.]. 485 f.; [X.] aaO Rdnr. 25)- 30 -oder ob dieser an den Sachmangelbegriff im Sinne von § 459 [X.] anknüpftoder einen anderen, selbständigen Mangelbegriff darstellt. Daß der Fall des§ 459 Abs. 2 [X.], der von der Erheblichkeit der Eigenschaft oder der [X.] Gebrauchsminderung gerade unabhängig ist, von dieser [X.] abwei-chend geregelt wird, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen.c) Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des [X.]. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] jedenfalls in dem hier gegebenen [X.] dazu, daß von [X.] kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa[X.]Z 139, 190, 199 m.w.[X.]). Ist mithin davon auszugehen, daß der [X.] der angegriffenen [X.] auch dann zur Abnahme verpflichtet sein soll,wenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 2 [X.] vorliegt, weil zwar einezugesicherte, zugleich aber nicht erhebliche Eigenschaft fehlt, führt dies zueiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 9 [X.]G.Ein sachlicher Grund, der diese Abweichung von der gesetzlichen Regelungrechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersicht-lich.VI[X.]Die in Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.] 8) enthalteneErweiterung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen, die der Verkäufer ge-gen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich er-wirbt, hat das Berufungsgericht als nach § 9 [X.]G unwirksam angesehen.Den Interessen des [X.] werde - so die Ansicht der Vorinstanz - über-mäßig Rechnung getragen, weil sein Eigentumsvorbehalt auch in solchen Fäl-len fortbestehe, in denen der Kaufpreis bereits bezahlt sei und lediglich noch- 31 -eine geringfügige Reparaturkostenforderung gegen den Käufer bestehe. [X.] wegen der zusätzlichen Sicherungsmöglichkeit des [X.] durch [X.] und angesichts des Umstandes, daß der Käuferungeachtet des fortbestehenden [X.] verpflichtet sei, denKaufgegenstand zu unterhalten, nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichteteRevision des [X.] hat im Ergebnis keinen Erfolg.1. Zweifelhaft ist bereits, ob und inwieweit ein erweiterter Eigentumsvor-behalt im nichtkaufmännischen Verkehr durch [X.] überhauptwirksam vereinbart werden kann. Diese Frage wird im Schrifttum und in [X.] unterschiedlich beurteilt (vgl. - auch unter Berücksichti-gung der hier in Rede stehenden [X.] - z.B.: [X.] in Ver-tragsrecht und [X.]-[X.]werke, flEigentumsvorbehaltssicherungfl [X.]. 60ff.; [X.] aaO [X.]. §§ 9-11 Rdnr. 657; [X.] aaO § 9 [X.]. [X.] ff., [X.].m.w.[X.]). Der [X.] hat zwar für den kaufmännischen Verkehr [X.] eines formularmäßig vereinbarten erweiterten [X.] regelmäßig bejaht (vgl. allgemein [X.]Z 94, 105, 112; 98, 303, 307; 125,83, 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in [X.] einesKraftfahrzeughändlers, der sich auf Forderungen des [X.] erstreckt, fldieim Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. nämlich [X.] aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen,Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträgefl, vgl.Urteil vom 20. Mai 1958 - [X.]I ZR 329/56, [X.], 818 = NJW 1958, 1231unter 2; vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1968 - [X.]I ZR 220/65, [X.], [X.] NJW 1968, 885 unter III; ferner Urteil vom 23. November 1977 - [X.]I ZR 7/76,[X.], 1422 = NJW 1978, 632 unter [X.]); die Frage der Wirksamkeit sol-cher [X.]n im nichtkaufmännischen Verkehr hat er jedoch bisher nicht ent-schieden. Das ist auch hier nicht [X.] -Keiner Entscheidung bedarf auch die - vom Berufungsgericht bejahte -Frage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel den Käufer wegen Übersicherungdes [X.] unangemessen benachteiligt, weil er selbst wegen geringfügi-ger Nebenforderungen des [X.] Sicherheit durch das gesamte Kraftfahr-zeug leisten muß oder weil dem Verkäufer im Falle einer Reparatur trotz desihm zustehenden Eigentumsvorbehalts auch noch am Anwartschaftsrecht [X.] ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 [X.] zusteht (die [X.] deshalb bejahend: [X.] aaO Rdnr. 83; kritisch [X.] von [X.] aaO Rdnr. 62; a.A. [X.]/[X.] aaO Rdnr. 188; [X.] aaO § 9 Rdnr.[X.] Unabhängig davon ist nämlich der angegriffenen [X.] die Wirk-samkeit schon deshalb zu versagen, weil sie bei einem [X.] den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, der Eigen-tumsvorbehalt bleibe ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ausgleichs der [X.] auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bis zur [X.] bestehen, die der Verkäufer im [X.] dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt.Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vomerweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser endgül-tig; durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den [X.] lebt er nicht wieder auf (vgl. [X.]Z 42, 53, 58; [X.], Urteil vom23. November 1977 - [X.]I ZR 7/76, [X.], 1422 = NJW 1978, 632 unter [X.]). Demgegenüber geht aus der angegriffenen [X.] nicht klar hervor, ob sieden Eigentumsvorbehalt - was rechtlich nicht möglich wäre - auch auf [X.] erweitern will, die der Verkäufer nach dem in dem vorhergehen-den Satz 1 genannten [X.] der dem Verkäufer auf Grund des [X.] -trages zustehenden [X.] erworben hat. Zwar deuten die einleitendenWorte der [X.] [X.] Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen [X.] daraufhin, daß der Eigentumsvorbehalt bei dem flnachträglichenfl Erwerb der einbe-zogenen Forderungen noch nicht durch den vorbezeichneten [X.]fl erlo-schen ist. Andererseits spricht jedoch das Wort flnachträglichfl dafür, daß [X.] der betreffenden Forderungen erst nach dem [X.]fl und [X.] dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erfolgt, der insoweit wiederaufleben würde. Daß sich das Wort flnachträglichfl auf den Zeitpunkt des inSatz 1 erwähnten [X.] bezieht (so [X.] aaO S. 151), ist demge-genüber unklar, weil der [X.] in Satz 1 - anders als der [X.]fl -nicht in einem zeitlichen, sondern vielmehr in einem ursächlichen (flauf [X.] angesprochen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlichnicht vorgebildeten [X.] (vgl. dazu bereits oben unter [X.]), dernicht weiß, daß der Eigentumsvorbehalt nach vollständigem Ausgleich der [X.]forderungen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens erlischt, kannsich daher der rechtlich unzutreffende Eindruck ergeben, der Eigentumsvorbe-halt des [X.] bleibe für nach diesem Zeitpunkt entstehende Forderungenbestehen (vgl. [X.] aaO Rdnr. 83; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 188; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Großkommentar zum[X.]G, [X.]-3 Rdnr. 11). Allein aufgrund dieser Unklarheit benachteiligt [X.] den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen und ist sie daher gemäß § 9 Abs. 1 [X.]G unwirksam (vgl. zum Transpa-renzgebot bereits oben unter [X.]). Denn der Käufer läuft wegen der unklarenFassung der [X.] Gefahr, die Eigentumsverhältnisse zu seinen Lasten un-richtig einzuschätzen und von der Durchsetzung seiner Rechte [X.] 34 -[X.][X.]Soweit der Verkäufer nach Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 1 b der [X.] ([X.]) den Kaufgegenstand herausverlangen kann, wenn der in Abschnitt III Nr. 3der [X.] bezeichnete [X.] die eidesstattliche Versicherung ab-gegeben hat, hat das Berufungsgericht eine unbillige Benachteiligung [X.] verneint. Die § 321 [X.] nachempfundene [X.] sei gerechtfertigt,weil die Zahlungsunfähigkeit des Kunden mit Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung feststehe, nachdem die vorausgegangene Pfändung [X.] sei. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] ohne Erfolg.Die angegriffene [X.] ist mit dem [X.]-Gesetz vereinbar, sie verstößt ins-besondere nicht gegen § 9 [X.]G.1. In formularmäßigen Leasingbedingungen hat der [X.] bereits [X.] für unbedenklich gehalten, wonach der Leasinggeber zur fristlo-sen Kündigung des Vertrages berechtigt ist, [X.] eine wesentliche Ver-schlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.], insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstigeZwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder au-ßergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werdenfl (Urteil vom 6. Juni 1984- [X.]I ZR 65/83, [X.], 1217 unter [X.] c). Als entscheidend hat es der [X.] dabei angesehen, daß die aufgeführten Kündigungsgründe nur an einesolche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung anknüpfen, die zugleicheine Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs des Leasinggebers nach [X.] (eingehend: [X.]Z 112, 279, 284, 285; vgl. auch für den kaufmänni-schen Verkehr: Urteil vom 7. Dezember 1983 - [X.]I ZR 257/82, [X.], 163= NJW 1984, 871 unter 4). Für den hier maßgeblichen Teilzahlungskauf kannnichts anderes gelten. Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist - wie dem [X.] 35 -geber - ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar,wenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, dieseinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. [X.], [X.] vom 26. Mai 1988 - [X.], [X.], 1223 = NJW-RR 1988,1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages).2. Indem die angegriffene [X.] daran anknüpft, daß der Teilzah-lungskäufer eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hat,stellt sie auf einen Umstand ab, mit dem die Gefährdung des [X.] [X.] regelmäßig verbunden [X.]) Durch die Abgabe der Offenbarungsversicherung gibt der Schuldnerzu erkennen, daß er selbst titulierte Leistungsverpflichtungen nicht [X.], zumindest aber - wie in den neu in das Gesetz aufgenommenen Fällen,daß der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)oder daß ihn der Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ankündigung [X.] nicht in seiner Wohnung angetroffen und der Schuldner dies nicht ge-nügend entschuldigt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - nicht erfüllen will. Für [X.] ergibt sich daraus die dringende Gefahr, seine Forderung lediglichdurch Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Kaufgegenstand be-friedigen zu können und sich überdies gegenüber zu erwartenden Pfändungendes Kaufgegenstandes mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Wehrsetzen zu müssen. Da der Verkäufer im übrigen keinen Einfluß darauf hat, obsich der Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Käufer im Rahmen der [X.] Abnutzung hält oder ob das Fahrzeug durch übermäßigen Ge-brauch einer außergewöhnlich hohen Abnutzung und Wertminderung ausge-setzt ist, erscheint es für den Verkäufer nicht anders als im kaufmännischenVerkehr (vgl. insoweit [X.]surteil vom 7. Dezember 1983 - [X.]I ZR 257/82,- 36 -[X.], 163 = NJW 1984, 871 unter 4 zu einer ähnlichen [X.]) auch imnichtkaufmännischen Verkehr regelmäßig nicht zumutbar, am [X.]. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Käufer [X.] verhält (a.A.[X.] aaO Rdnr. 84). Denn auch, wenn der Käufer - etwa mit Hilfe Dritter -seiner Zahlungspflicht (zunächst) nachkommt, bleibt der [X.] gefährdet, weil der Verkäufer damit rechnen muß, daß der Käufer plötz-lich seine Zahlungen einstellt und daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen oh-ne Erfolg bleiben.b) Daß die [X.] keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Abgabeder eidesstattlichen Versicherung enthält, schadet nicht. Selbst wenn die ei-desstattliche Versicherung vor Abschluß des Vertrages abgegeben wordensein sollte, ist allein der Umstand der Abgabe als solcher ein gewichtiges An-zeichen dafür, daß der Anspruch des [X.] auf Gegenleistung ernsthaftgefährdet ist. Daß dem Verkäufer in den Fällen, in denen ihm die eidesstattli-che Versicherung bei Vertragsabschluß des Käufers bekannt war oder in [X.] sie zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden ist (§ 915aZPO), die Berufung auf das Kündigungsrecht unter Umständen versagt [X.], ergibt sich aus dem allgemein gültigen Gesichtspunkt von [X.] (§ 242 [X.]), ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Regelung inden [X.] bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 1993- XII ZR 74/91, [X.], 791 = NJW 1993, 1133 unter [X.] a.E.).3. Unbedenklich ist ferner, daß sich die hier angegriffene Rücknahmere-gelung auf die in Abschnitt III Nr. 3 der [X.] umschriebenen [X.] bezieht ([X.] aaO S. 155), die dem [X.]. Zwar enthalten die §§ 12, 13 [X.] eine abschließende (flnurfl)Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber im Falle des- 37 -Verzuges des Kreditnehmers den Kreditvertrag kündigen oder von diesem zu-rücktreten kann. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus anderenwichtigen Gründen als dem Zahlungsverzug bleibt durch diese Regelung [X.] unberührt (statt aller: [X.]/[X.], [X.], 13. Auflage, § 12[X.] Rdnr. 6 m.w.[X.]). Ob dies auch für solche Kündigungsgründe gilt, dieim Zusammenhang mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des [X.] (dagegen etwa [X.], [X.], 3. Auflage, § 12[X.] Rdnr. 22), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die mitder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung indizierte Vermögensver-schlechterung des Schuldners wird nach dem Gesetzeszweck von den [X.] der §§ 12, 13 [X.] nicht erfaßt. Der Gesetzgeber wollte [X.] dieser Vorschriften verhindern, daß dem Verbraucher bereits bei einerkurzfristigen, vorübergehenden Störung der Zahlungsfähigkeit die Sache ent-zogen wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28). Hierunter fällt die Abgabe einer eides-stattlichen Versicherung nicht; sie ist regelmäßig Anzeichen dafür, daß die ein-getretene Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) des Schuldners von einigerDauer ist.4. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, daß sich der [X.] der [X.] darauf beschränken kann, den Kaufgegenstand vom [X.], und nicht zugleich die Kündigung des [X.] muß. Für die hier betroffenen, dem [X.] [X.] gilt die Rücknahme der [X.] als Rücktritt vomVertrag, es sei denn, der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, diesem den [X.] Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten(§ 13 Abs. 3 [X.]). Damit ist den Interessen des Käufers in jedem Fall be-reits nach dem Gesetz angemessen Rechnung getragen (vgl. im übrigen [X.]folgenden Ausführungen unter [X.] -IX.Die Bestimmung in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 2 [X.] ([X.] 10) hat [X.] wegen Verstoßes gegen § 9 [X.]G als unwirksam angese-hen. Die formularmäßige Regelung, durch die anstelle der [X.], [X.] § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] mit der Rücknahme ausgelöst werde,die Verpflichtung des [X.] zur Zahlung des gewöhnlichen Verkaufswer-tes zum Zeitpunkt der Rücknahme trete, verstoße gegen den [X.] § 10 Nr. 5 [X.]G. Mit der Anrechnung des [X.] anstelle derbeim Rücktritt eingreifenden Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen [X.] eventuellen Schadensersatzanspruchs würden Nachteile zu [X.] statuiert, wobei auch Unklarheit darüber bestehe, wie wegen [X.] des Vertrages weiterverfahren werde. Im übrigen liege eine [X.] Besserstellung des Verwenders gegenüber den §§ 326, 455 [X.]vor, indem er ein Verwertungsrecht erhalte, obwohl der Kaufvertrag fortbeste-he. Dies hält den Angriffen der Revision des [X.] nicht stand. Die ange-griffene [X.] begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere [X.] keine dem Käufer nachteilige Abweichung von der Gesetzeslage (§ 9Abs. 2 Nr. 1 [X.]G).1. Die in der [X.] gewählte Formulierung ist dem [X.] § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 [X.] nachgebildet. Danach kann sich [X.] mit dem Verbraucher einigen, diesem den gewöhnlichen Ver-kaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine solcheEinigung tritt an die Stelle der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 [X.] vorgesehe-nen [X.] mit der Folge, daß der Kaufvertrag aufrechterhalten bleibt- 39 -und die fortbestehende Kaufpreisforderung mit den bis zur Wegnahme be-zahlten Raten zuzüglich dem gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt [X.] verrechnet wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28; vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 13 [X.] Rdnr. 19 m.w.[X.]). Nach der amtlichen Be-gründung soll die Praxis damit von den Schwierigkeiten entlastet werden, diesich bei der Rückabwicklung und insbesondere bei der Bemessung des [X.] Gebrauchsüberlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergeben hatten. [X.] gegenüber der Lage, wie sie bei [X.] bestünde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Die auf den Zeitpunktder Wegnahme festgelegte Vergütungsvereinbarung verhindert ein weiteresAnsteigen der bei einem Rücktritt geschuldeten Gebrauchs- oder Nutzungsver-gütung ([X.] aaO § 13 [X.] Rdnr. 60); im übrigen [X.] auch im Rückabwicklungsverhältnis die an der [X.] zwischenzeitlicheingetretene Wertminderung Berücksichtigung (BT-Drucks. aaO; [X.] aaO).2. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, eine [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen (soauch [X.], NJW-RR 1996, 564; [X.], NJW-RR 1996, 563;[X.] aaO Rdnr. 61, [X.]/[X.] aaO Rdnr. 14m.w.[X.]; a.[X.]/[X.], [X.], 217, 221).a) Die jederzeit, auch bei Abschluß des Vertrages mögliche Einigung(BT-Drucks. aaO; [X.] aaO) enthält eine vom Gesetzgebergrundsätzlich als angemessen erachtete Regelung und führt, wie dargelegt, zukeiner Benachteiligung des unter das [X.] fallenden [X.]. Soweit nach den hier vorliegenden [X.] die [X.] 40 -vereinbarung auch für andere, nicht dem [X.] unterfallen-de [X.] gilt, ist dies (erst recht) unbedenklich.b) Die Aufnahme der Einigung in die [X.] verstößtauch nicht gegen das in § 10 Nr. 5 [X.]G enthaltene Verbot fingierter Erklä-rungen (so aber: [X.] aaO Rdnr. 86). Nach dieser Regelung soll der [X.] davor bewahrt werden, daß seinem Verhalten eine Bedeutung bei-gelegt wird, die er nicht kennt, und daran Rechtsfolgen geknüpft werden, ge-gen die er sich nicht zur Wehr setzen kann (vgl. Soergel/[X.] aaO § 10 [X.]GRdnr. 48). Demgegenüber beruht die hier vorgesehene Vergütung und Anrech-nung des [X.] bei Rücknahme der [X.] durch den Verwendernicht auf einem Verhalten des Vertragspartners, sondern auf der bereits [X.] des Vertrages für diesen Fall getroffenen und daher unbedenklichenVereinbarung (vgl. [X.]Z 100, 373, 380).3. Die angegriffene [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht deshalb für den Käufer nachteilig, weil nach der gewähltenFormulierung Unklarheit darüber besteht, wie wegen des Fortbestandes desVertrages weiterverfahren wird. Zwar enthält die [X.] des[X.] keine Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wann der [X.] zurückgenommene [X.] verwerten darf; in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 4[X.] ist lediglich bestimmt, daß die Verwertungskosten vom Käufer zu tragensind, wenn dieser nicht dem [X.] unterfällt. Das ist indesunschädlich, weil die sich aus § 13 [X.] ergebende Folge der [X.] - Anrechnung des [X.] auf den noch offenenKaufpreis unter Berücksichtigung der gezahlten Raten - eingreift, ohne daß esinsoweit einer weiterführenden [X.]-Regelung bedarf. Die vom Gesetzgeber inKauf genommene Möglichkeit der Verwertung des Kaufgegenstandes durch- 41 -den Verkäufer trotz Fortbestandes des Vertrages ist daher unbedenklich, wennmit der Rücknahme - wie hier - die Kaufpreisschuld zugleich eine [X.] Zurückführung erfährt (für andere Fälle: [X.] aaO [X.]. §§ 9-11Rdnr. 655a m.w.[X.]).X. Die Bestimmung in Abschnitt [X.] Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der [X.] ([X.] 11) hatdas Berufungsgericht als gemäß § 9 [X.]G unwirksam angesehen. Es [X.] unangemessene Kundenbenachteiligung dar, wenn sich die [X.] nach dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge richte, obwohlsich der Kunde im Einzelfall gerade wegen einer besonderen Werbung für einbestimmtes Fahrzeug zum Kauf entschlossen habe und sich deshalb die [X.] nach dem in der Werbung versprochenen Standard beurteilen [X.]. Außerdem bestehe Unklarheit bezüglich der Abgrenzung eines Fehlers der[X.] von einer zugesicherten Eigenschaft. Hiergegen wendet sich [X.] des [X.] ohne Erfolg.1. Nach Abschnitt [X.] Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] leistet der Verkäufer Ge-währ für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des [X.]. Die Formularbestimmung knüpft damit offenbar an den Begriff [X.] im Sinne von § 459 Abs. 1 [X.] an ([X.] aaO Rdnr. 42; nicht ganzklar dagegen: [X.] aaO S. 179). Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor,wenn die tatsächliche Beschaffenheit der gekauften Sache von der im Kauf-vertrag vereinbarten abweicht und diese Abweichung den Wert der Sache oderihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem [X.] Gebrauch aufhebt oder mindert (zuletzt etwa: [X.], Urteil vom23. November 1994 - [X.]I ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 unter [X.] m.w.[X.]).- 42 -Die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich bei Vorliegen [X.] (auch stillschweigenden) Willenseinigung beider Vertragsteile, daß die[X.] zu einem bestimmten Zweck geeignet sein oder bestimmte Eigen-schaften besitzen müsse, nach dieser Vereinbarung, ansonsten nach dem Zu-stand, den derartige Sachen gewöhnlich aufweisen (vgl. [X.], Urteil vom28. März 1984 - [X.]I ZR 5/83, [X.], 815 = NJW 1984, 2289, unter [X.]).Beim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache tritt ergänzend hinzu,daß diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art [X.] zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 [X.]).2. Von dieser Regelung weicht die angegriffene [X.] in der im vorlie-genden [X.] gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazubereits oben unter [X.]) ab, indem sie als Maßstab für die Fehlerfreiheit alleinden [X.] der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des [X.] bei [X.] bestimmt. Dieser Beschaffenheitsmaßstab mag [X.] der Regelung des § 459 Abs. 1 [X.] zugunsten des Käufers aus-wirken, wenn die vertraglich vorausgesetzte (flSoll-fl) Beschaffenheit des ge-kauften Fahrzeugs vom Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge desTyps des Kaufgegenstandes übertroffen wird. Er benachteiligt den Käufer [X.], wenn der bezeichnete Stand der Technik hinter der - etwa durch [X.] des Herstellers mit einer besondere Ausstattung oder entsprechendeProspektangaben begründeten - Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zwar [X.] Beklagte ein, der in der [X.] garantierte [X.] der [X.] werdeselbstverständlich auch durch die Herstellerangaben definiert. Wie das [X.] zu Recht angenommen hat, besteht jedoch bei kundenfeindlich-ster Auslegung Anlaß zu Zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfrei-heit im Streitfall richtet. Entspricht die tatsächliche Beschaffenheit des [X.] nicht der Sollbeschaffenheit, etwa weil die vom Hersteller her-- 43 -vorgehobene Ausstattung fehlt, liegt nach dem Wortlaut der [X.] anders als nach § 459 Abs. 1 [X.] kein Fehler vor, weil die [X.] nicht Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs [X.] ist.Aus dem Umstand, daß nach Abschnitt [X.] Nr. 5 Abs. 1 der [X.] flAnga-ben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen ... des [X.] ... als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt[X.] Ziff. 1 fehlerfrei ist, [X.] dienen sollen, ergibt sich nichts anderes. Diese [X.] befindet sich als letzter Unterpunkt im umfangreichen Abschnitt fl[X.].Lieferung und [X.] an einer völlig anderen Stelle der Bedingungen,die weder inhaltlich noch systematisch einen Zusammenhang zu der unter flVI[X.]Gewährleistungfl stehenden, angegriffenen [X.] erkennen läßt. [X.] Umfangs der [X.] [X.] drei eng bedruckte Seiten mit neunumfangreichen Abschnitten und [X.]eils zahlreichen Unterpunkten [X.] erscheintsie derart versteckt, daß sie dem naheliegenderweise unter dem Abschnitt flVI[X.]Gewährleistungfl nach einschlägigen Bestimmungen suchenden Käufer auchbei aufmerksamer Beschäftigung mit den empfohlenen Geschäftsbedingungenverborgen bleiben muß. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Ge-bot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingun-gen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzge-bot bereits oben unter [X.] sowie [X.]Z 142, 358, 375 m.w.[X.]), kann die [X.] im Zusammenhang mit der Auslegung der [X.] in Abschnitt [X.] Nr. 1Abs. 1 Satz 2 der [X.] deshalb keine Berücksichtigung finden.Kann die angegriffene [X.] nach alledem zu einer Beschränkung dergesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers führen, benachteiligt sie [X.] 44 -sen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]G unangemessen mit der Folge, daß ihr [X.] zu versagen ist.X[X.]Dagegen, daß der Käufer nach Abschnitt [X.] Nr. 2 a Abs. 2 [X.] ([X.]) Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genom-menen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zulassen hat, ist nach Ansicht des [X.] nichts einzuwenden, zumalder Kläger dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe. [X.] die Revision des [X.] mit Recht. Unabhängig davon, welcheRechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung des [X.] vertreten hat, hält die [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10e,§ 9 [X.]G nicht stand.Ob die [X.] - wie die Revision des [X.] meint - den Ausschluß [X.] bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige vorsieht, [X.] nicht eindeutig. [X.] selbst trifft insoweit jedenfalls keine [X.] Regelung. Andererseits ergibt sich aus Abschnitt [X.] Nr. 6 der [X.]nicht zwingend, daß die Gewährleistung bei nicht frist- und formgerechter [X.] fortbestehen soll (a.[X.] aaO S. 196 f.; [X.]/[X.] aaORdnr. 638). Dort sind zwar verschiedene Fälle aufgezählt, in denen die [X.] ausgeschlossen ist, darunter im 1. Spiegelstrich auch der beson-ders gelagerte Fall, daß der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daßder Käufer einen (anderen) Fehler (überhaupt) nicht angezeigt hat oder hataufnehmen lassen. Weder aus Wortlaut noch Zusammenhang der [X.] jedoch, daß es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Abschnitt[X.] Nr. 4 Satz 1 der [X.] ([X.] 14), wonach Wandelung und Minderung- 45 -verlangt werden kann, wenn fl [X.] unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a gel-tend gemachte - Nachbesserungfl fehlschlägt, spricht eher für das Gegenteil.Der Umstand, daß Nr. 2 a auch die hier zur Überprüfung stehende Anzeige-pflicht enthält, läßt die - naheliegende - Auslegung zu, daß der Käufer bei [X.] und fristgerechter Anzeige die Ansprüche auf Wandelung und Minderungverlieren soll. Dies wiederum könnte dafür sprechen, daß auch das Nachbes-serungsrecht des Käufers nach Abschnitt [X.] Nr. 2 a Abs. 1 der [X.] bei [X.] und fristgerechter Fehleranzeige ausgeschlossen ist. Hiervon ist im vor-liegenden [X.] nach dem Grundsatz der kundenfeindlichstenAuslegung (vgl. dazu bereits oben unter [X.]) auszugehen. [X.] ent-hält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e [X.]G gefor-derten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch derauch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von [X.] einer Woche ([X.]Z 139, 190, 196 f) angemessen Rechnung trägt,und ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 [X.]G unwirksam(vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1984 - [X.] ZR 227/83, [X.], [X.] 8; [X.] aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.[X.]). Die Auffassung des [X.]s, die Benachteiligung des Käufers durch die genannte [X.]werde schon dadurch hinfällig, daß der Einschub in Abschnitt [X.] Nr. 4 Satz 1([X.] 14) nach § 11 Nr. 10e und § 9 [X.]G unwirksam sei (vgl. [X.]), ist jedenfalls bezüglich des vorrangig vom Käufer geltend zu machendenNachbesserungsrechts unzutreffend.XI[X.]Die Bestimmung in Abschnitt [X.] Nr. 2 c der [X.], wonach für die bei [X.] eingebauten Teile bis zum Ablauf der Gewährleistung [X.] Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet wird ([X.] 46 -13), verstößt nach Ansicht des [X.] gegen § 11 Nr. 10f [X.]G,weil damit die nach dem Gesetz vorgesehene Hemmung der Verjährung aus-gehebelt werde. Dem kann, wie die Revision des [X.] zu Recht bean-standet, nicht gefolgt [X.] Für die Annahme des [X.], daß die Verjährung hinsicht-lich der bei der Nachbesserung eingebauten Teile früher eintreten könne alsdie Verjährung hinsichtlich des Kaufgegenstandes, läßt sich dem Wortlaut [X.] nichts entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, daß die [X.] für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile an die fürden Kaufgegenstand geltende Gewährleistungsfrist gekoppelt ist, der gemäßAbschnitt [X.] Nr. 10 Satz 1 der [X.] die Verjährungsfrist entspricht. [X.] ohne weiteres, daß in dem Maße, in dem sich diese infolge [X.] Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 und 3, § 639 Abs. 2 [X.])verlängert, auch die Gewährleistungsfrist für die Ersatzteile hinausgeschobenwird (vgl. [X.] aaO Rdnr. 75a; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 552).2. Keinen Bedenken begegnet es, daß nach der [X.] die [X.] eingebaute Teile vor Ablauf vonsechs Monaten nach ihrem Einbau enden kann, wenn die [X.] den Kaufgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt endet. Das entspricht dergesetzlichen [X.]) Haben die Kaufvertragsparteien die Möglichkeit der Nachbesserungvorgesehen, so verjährt der Nachbesserungsanspruch ebenso wie die [X.] in der sechsmonatigen Frist des § 477 [X.] ([X.]Z79, 117, 121). [X.] der Verkäufer nach, so führt dies regelmäßig in entspre-chender Anwendung des § 639 Abs. 2 [X.] zu einer Hemmung der gesetzli-chen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand, ohne daß eine neue Ge-- 47 -währleistungsfrist in Gang gesetzt wird. Lediglich bei Vorliegen eines Aner-kenntnisses der Gewährleistungsansprüche tritt eine Unterbrechung nach§ 208 [X.] ein mit der Folge, daß die Gewährleistungsfrist erneut zu laufenbeginnt (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 1999 - [X.]I ZR 322/98, [X.], 1893= NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.[X.]).b) Werden im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut, gilt in-soweit nichts anderes. Der Einbau beruht in diesem Fall nicht auf einem selb-ständigen Liefervertrag im Sinne des § 11 Nr. 10f [X.]G. Demgemäß gilt fürdie Ersatzteile auch keine eigene, neue Gewährleistungsfrist. Mit ihrem Einbauwerden sie vielmehr - sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt -Teil des vom Käufer erworbenen Kraftfahrzeuges als Sachgesamtheit. Damitunterliegen sie der für das Kraftfahrzeug bestimmten Gewährleistung ein-schließlich der hierfür geltenden Gewährleistungsfrist (so auch [X.] aaORdnr. 75a Fn. 262; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 552; a.A. LG Zweibrücken VuR1997, 281, 284; [X.] aaO § 11 Nr. 10f Rdnr. 5).XII[X.]Die Regelung der Gewährleistungsrechte in Abschnitt [X.] Nr. 4 Satz 1der [X.] ([X.] 14) hat das Berufungsgericht als unklar und deshalb wegenVerstoßes gegen § 9 [X.]G als unwirksam angesehen. Zweifelhaft sei, welcheBedeutung der Einschub fl- unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)... -fl habensolle, insbesondere ob damit die Wandelung oder Minderung ausgeschlossensei, wenn eine Nachbesserung zwar fehlgeschlagen, die unverzügliche Anzei-ge gemäß Ziffer 2 a) jedoch nicht erfolgt sei. Diese Beurteilung beanstandet [X.] des [X.] im Ergebnis ohne Erfolg.- 48 -Wie oben (unter XI) zur [X.] 12 bereits dargelegt, kann die [X.] zumindest auch so gedeutet werden, daß der Anspruch des [X.] oder Minderung bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeigeausgeschlossen sein soll. Ein anderer [X.]inhalt ist zwar möglich, läßt sichindes durch eine objektive, an Wortlaut und Regelungszusammenhang [X.] sowie den [X.] der typischerweise angesproche-nen Kunden orientierte Auslegung (vgl. dazu oben unter [X.] b cc) nicht eindeu-tig feststellen. Bei der danach gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl.dazu oben unter [X.]) enthält die [X.] 14 [X.] ebenso wie die [X.] 12 [X.]eine unzulässige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungs-rechten. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 [X.]G un-wirksam.X[X.].Nach Ansicht des [X.] ist die Bestimmung in Abschnitt [X.]Nr. 10 Satz 3 der [X.] ([X.] 15) unwirksam, weil sie bei kundenunfreund-lichster Auslegung den Eindruck erwecken könne, auch bei einer [X.] inner-halb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ende die Verjährungsfrist bereitsdrei Monate nach der Erklärung des [X.], der Fehler sei besei-tigt oder es liege kein Fehler vor. Hiergegen wendet sich die Revision des [X.] im Ergebnis ohne Erfolg.1. Allerdings ist mit der Neufassung der hier zur Überprüfung stehenden[X.] nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Regelung nur flin den Fällendes Satzes 2fl gilt. Sie ist daher - wie der [X.] bereits in einem Individualpro-zeß zu Abschnitt [X.] Nr. 10 Satz 3 alter Fassung dargelegt hat (Urteil vom19. Februar 1992 - [X.]I ZR 65/91, [X.], 661 = NJW 1992, 1236 unter 2 a- 49 -bb) - bei der gebotenen objektiven Auslegung so zu verstehen, daß nicht die inAbschnitt [X.] Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt [X.] Nr. 10 Satz 1 der [X.] aufein Jahr verlängerte Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet derverlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen wird, die vomKäufer nach Satz 2 allein schon durch die Geltendmachung des Fehlers [X.] der Verjährungsfrist bewirkte Hemmung innerhalb eines angemessenenZeitraums zu beenden.2. Dennoch hält die angegriffene [X.] einer Wirksamkeitskontrollenach dem [X.]-Gesetz nicht stand. Bei der gebotenen kundenfeindlichstenAuslegung (vgl. dazu oben unter [X.]) endet die Verjährung nämlich in [X.] drei Monate nach Abgabe der Erklärung des in Anspruch genommenenBetriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für den Fall,daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch Hemmungs-, insbesondere aberdurch Unterbrechungstatbestände verlängert worden ist und daher zu diesemZeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, führt dies zu einer nach § 11 Nr. 10f [X.]Gverbotenen formularmäßigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfr[X.]) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertragüber neu hergestellte Kraftfahrzeuge (Wandelung, Minderung, Schadensersatzwegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, §§ 459 ff [X.]) [X.] § 477 [X.] in sechs Monaten von der Ablieferung an. Der Ablauf der ge-setzlichen Verjährungsfrist kann gleichwohl erheblich hinausgeschoben [X.]n, indem etwa die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 639Abs. 2 [X.] gehemmt wird, wenn und solange sich der Verkäufer im [X.] mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels undseiner Beseitigung unterzieht ([X.], Urteil vom 20. November 1996 - [X.]I ZR184/95, [X.], 828 = NJW 1997, 727 unter [X.] m.w.[X.]). [X.] 50 -flVerlängerungfl der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß [X.] eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aner-kennt, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird (§§ 208, 217[X.]). Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohlnacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig ge-hemmt und unterbrochen werden kann ([X.], Urteil vom 2. Juni 1999 - [X.]I ZR322/98, [X.], 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.[X.]).b) Dieser Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist trägt die ange-griffene [X.] bei der im hier gegebenen [X.] gebotenen kun-denfeindlichsten Auslegung nicht Rechnung. Zwar verjähren die Gewährlei-stungsansprüche nach Abschnitt [X.] Nr. 10 Satz 1 der [X.] nicht schon [X.] Monaten, sondern erst mit Ablauf der in Abschnitt [X.] Nr. 1 [X.] von einem Jahr seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.Auch wird die Verjährungsfrist nach Abschnitt [X.] Nr. 10 Satz 2 der [X.] fürinnerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber bis zu deren Ablauf nicht besei-tigte Fehler gehemmt. Die Verjährungsfrist endet jedoch nach der hier ange-griffenen [X.] in den Fällen des vorgenannten Satzes 2 spätestens dreiMonate nach Abgabe der Erklärung über die Fehlerbeseitigung oder die [X.]. Das gilt nach dem Wortlaut uneingeschränkt. Dementsprechend [X.] die [X.] dem in Anspruch genommenen Betrieb in die Hand geben, einabsolutes Ende der Verjährungsfrist herbeizuführen ([X.] aaO S. 238).Nach dieser Auslegung tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die gesetzli-che Verjährungsfrist wegen - auch mehrfacher - Hemmung und/oder Unterbre-chung noch nicht abgelaufen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich [X.] einen Monat nach Ablieferung des Kraftfahrzeuges einer mehrfa-chen, jedoch im gegebenen Fall in rechtlicher Hinsicht einheitlichen (vgl. [X.],Urteil vom 18. Februar 1992 aaO m.w.[X.]) Nachbesserung eines Fehlers unter-- 51 -zieht und diesen nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist (Abschnitt[X.] Nr. 1 der [X.]) für beseitigt erklärt. In diesem Fall wird die vom [X.] an gemäß § 639 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 205 [X.] lau-fende restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten auf die dreimonatige Frist derangegriffenen [X.] verkürzt. Die hierin liegende Nichtberücksichtigung [X.] Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände stellt eine verboteneVerkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen im Sinne von § 11 Nr. 10f [X.]Gdar (vgl. [X.]Z 79, 117, 121) und führt daher zur [X.]keit der [X.].XV.Die in Abschnitt [X.]I Nr. 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der [X.] ([X.]n 16 und17) vorgesehene Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit hatdas Berufungsgericht als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam angese-hen, weil dabei nicht zwischen Hauptpflichten und untergeordneten Pflichtendes Verwenders unterschieden werde und somit auch Kardinalpflichten [X.] erfaßt würden, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesent-licher vertraglicher Rechte und Pflichten führe. Auch hiergegen wendet sich [X.] des [X.] im Ergebnis ohne Erfolg.1. Nach Abschnitt [X.]I Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der [X.] besteht die [X.] nur, flsoweit der Schaden [X.] Versicherungen übersteigt und [X.] nicht im Rahmen des [X.] über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wirdfl. [X.] beschränkt sich die Haftung [X.] der Höhe nach auf die [X.]eiligenMindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherungfür [X.] Ob schon dieser Teil der [X.] (Klageantrag Nr. 16),wie vom Berufungsgericht angenommen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G gegen- 52 -das Verbot formularmäßiger Freizeichnung von der Haftung für die Verletzungvon Kardinalpflichten (vgl. dazu unten unter 2.) verstößt, muß hier nicht ent-schieden werden. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die [X.] - wasnaheliegt - eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthält,weil sie die Haftung des Verwenders auch bei der Verletzung von Leib und Le-ben einschränkt (vgl. [X.] aaO § 11 Nr. 7 [X.]. 27, 43; [X.] aaORdnr. 79; [X.] aaO § 11 Nr. 7 Rdnr. 32 und RiLi [X.] Nr. 1a Rdnr. 14). Die[X.] hält einer Wirksamkeitskontrolle nach dem [X.]-Gesetz jedenfallsdeshalb nicht stand, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehr-facher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und damit insgesamt gegen [X.] verstößt (vgl. dazu bereits die Nachweise oben unter [X.] 2;ferner [X.], Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], [X.], 1049 = NJW1996, 1407 unter [X.] c).a) Satz 2 der [X.] faßt zwei zu unterscheidende Haftungsfälle zu-sammen, nämlich einerseits den Fall eines eigenen Schadens des Käufers, fürden bei Leistung einer Versicherung nicht gehaftet werden soll, und anderer-seits den Fall, daß der Käufer einen Schaden erleidet, indem er seinerseits füreinen Schaden Dritter Ersatz leisten muß, wofür der Verwender bei Leistungenim Rahmen des [X.] nicht haften will. [X.]vermengt diese beiden Fälle zu einer scheinbaren, tatsächlich aber nicht be-stehenden Sinneinheit und ist daher jedenfalls aus der Sicht des [X.] schwer verständlich (vgl. auch [X.] aaO Rdnr. 78; a.A. offenbar [X.]aaO § 9 Rdnr. [X.]). Wegen der Vermengung zweier selbständiger [X.] wird auch im anschließenden Satz 3 der [X.]-Bestimmung nicht hinrei-chend deutlich, worauf sich "dabei" die Haftung "der Höhe nach auf die [X.]eili-gen Mindestversicherungssummen" nach dem [X.] soll. Unklar ist insoweit, ob sich die Haftungsbegrenzung lediglich- 53 -auf den unmittelbar zuvor genannten Fall des Ersatzes eines [X.]sbezieht oder ob sämtliche Schadensfälle nach Abschnitt [X.]I Nr. 1 Abs. 3 der[X.] gemeint sind (vgl. [X.] aaO Rdnr. 78).b) Ferner unterscheidet der Wortlaut von Satz 2 der [X.] nicht zwi-schen Leistungen einer Versicherung des Käufers einerseits und solchen einerVersicherung des [X.] andererseits. Es wird daher nicht hinreichenddeutlich, welche dieser Leistungen zur Haftungsbeschränkung des [X.]führen sollen. Daß die [X.] lediglich die Fallgestaltung betrifft, in der [X.] eingreift, mag der Umstand, daß der [X.] nicht mehr haftet, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Scha-den ersetzt hat, nahelegen (vgl. [X.] aaO Rdnr. 78). [X.] ist dieserSchluß indes nicht. Denn die [X.] hätte auch dann noch Vorteile für [X.], wenn sie den Fall der Eintrittspflicht seines eigenen Versicherersmitumfassen würde, weil er dann eigene Ersatzleistungen im Hinblick auf [X.] der Versicherung gegenüber dem Käufer (zunächst)verweigern [X.]) Unklar ist ebenfalls, in welchem Umfang der Kunde Versicherungslei-stungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einfordern muß, bevorer den Verwender in Anspruch nehmen kann. Soweit die Freizeichnung [X.] der [X.] daran anknüpft, daß der [X.] von Versi-cherungen übersteigtfl beziehungsweise daß [X.] durch die Pflichtver-sicherung flnicht ersetzt wirdfl, bleibt offen, ob sich der Verkäufer bei einer In-anspruchnahme durch den Käufer zur Haftungsbeschränkung nur auf solcheVersicherungsleistungen berufen kann, die im Zeitpunkt seiner Inanspruch-nahme bereits erbracht worden sind, oder ob er sich auch auf solche stützenkann, auf die der Käufer möglicherweise einen Anspruch hat, die aber noch- 54 -nicht erfolgt sind (vgl. [X.] aaO Rdnr. 78). Im letztgenannten Fall müßte sichder Käufer vor einer Inanspruchnahme des [X.] zuerst an die [X.] wenden und notfalls sogar seinen Anspruch einklagen, wenn diese ihrerLeistungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt. [X.] stellt damit nichthinreichend klar, daß der Käufer seinen Schaden entweder vom [X.] vom Verkäufer ohne weiteres ersetzt erhält (vgl. zur [X.]keit einervergleichbaren [X.] in den [X.] eines Frachtführers: [X.], Urteil vom12. Oktober 1995 aaO unter [X.] c).d) Zumindest unklar ist schließlich auch, ob der Ausschluß der Haftung,flsoweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigtfl, auch für sol-che Versicherungsleistungen gilt, die dem [X.] regelmäßig nichtzugute kommen sollen. [X.] unterscheidet nämlich nicht zwischen [X.], die von der den Schaden unmittelbar regulierenden Schadensver-sicherung (z.B. [X.] oder Kaskoversicherung) erfolgen, und solchenZahlungen, die anläßlich der Schädigung von einer Summenversicherung (wieetwa der privaten Lebens- oder Unfallversicherung) erbracht werden. [X.] jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des [X.] stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollendaher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugutekommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. [X.]Z 10, 107, 109 f.;19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; [X.]/[X.] aaO vor § 249 Rdnr. 133m.w.[X.]). Sollte die [X.] hiervon zum Nachteil des Kunden abweichen [X.], so daß sich der Kunde beispielsweise auch die Zahlung einer privatenUnfallversicherung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassenmüßte (in diesem Sinne [X.]/[X.] aaO Rdnr. 874), wäre dies mit [X.] der Vorteilsausgleichung, die von der Rechtsprechung unterAbwägung der Interessenlage und unter Berücksichtigung von [X.] -und [X.] herausgearbeitet worden sind (vgl. [X.]Z 91, 206,210 m.w.[X.]), nicht zu vereinbaren.2. Soweit nach der [X.] 17 [X.] des Kaufgegenstandes,entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,Abschleppkosten und Wageninhalt sowie [X.] bei leichter Fahrlässigkeitnicht ersetzt werden, schließt dies die Haftung des [X.] - wie das [X.] mit Recht angenommen hat - auch für solche Schäden aus, die [X.] der Verletzung von Kardinalpflichten eingetreten sind. Damit enthält [X.] unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher gemäß § 9Abs. 2 Nr. 2 [X.]G unwirksam.a) Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfacheFahrlässigkeit des [X.]verwenders ist zwar gemäß § 11 Nr. 7 [X.]G nichtgrundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des[X.] nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen [X.] des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte weg-nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck [X.] zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu füh-ren, daß der [X.]verwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut undvertrauen darf (zuletzt etwa: [X.], Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95,[X.], 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a m.w.[X.]). Für die formular-mäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine solche istregelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, dieaus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt- 56 -(vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1992 - [X.]I ZR 238/91, [X.], 24= NJW 1993, 335 unter [X.] m.w.[X.]).b) So liegt es hier. Nach der angegriffenen Bestimmung sollen Wertmin-derung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn,Abschleppkosten, Wageninhalt und Ladung nicht ersetzt werden. Die aufge-führten Schadenspositionen gehören jedoch zu solchen Schäden, mit denentypischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicherPflichten des [X.] zu rechnen ist. Beispielsweise kann die [X.] Verschaffung einer fehlerfreien Sache, auf welche die vertragstypische Er-wartung des Käufers gerichtet ist und die daher zu den kaufrechtlichen Kardi-nalpflichten gehört ([X.]/[X.] aaO Rdnr. 876), auch dadurch verletztwerden, daß der Verkäufer bei der Nachbesserung Schäden an Rechtsgüterndes Käufers, insbesondere Schäden an der Sache selbst, schuldhaft [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 29. Oktober 1975 - [X.]I ZR 103/74, [X.] = NJW 1976, 234, 235 unter [X.] und vom 20. November 1996 - [X.]I ZR184/95, [X.], 828 = NJW 1997, 727 unter II 5 m.w.[X.]). Für die dabei auf-tretenden typischen und vorhersehbaren Folgeschäden, zu denen auch die inder angegriffenen [X.] aufgeführten Schadenspositionen gehören, kann [X.] seine Haftung nicht formularmäßig ausschließen oder begrenzen(vgl. auch [X.] aaO Rdnr. 80; [X.]/[X.] aaO Rdnr. 875). Das gilt(entgegen [X.] aaO § 9 Rdnr. [X.]) selbst für Wageninhalt und Ladung, weilin- 57 -Kraftfahrzeugen typischerweise Sachen mitgenommen oder transportiert [X.]n und die [X.] insoweit keine nähere Unterscheidung trifft.[X.] Ball Dr. Leimert [X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 155/99

27.09.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. VIII ZR 155/99 (REWIS RS 2000, 1052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1052

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