Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1394

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 353/12
Verkündet am:

6. November 2013

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 269, 307 Abs.
1 und 2, § 309 Nr. 7 Bu[X.]hst. b
In den Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen des Online-Shops eines Möbelhauses, das auf Wuns[X.]h des Kunden au[X.]h den Aufbau der gekauften Möbel beim Kunden anbietet, hält die Regelung
"§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versi[X.]herung
(1)
Wir s[X.]hulden nur die re[X.]htzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verur-sa[X.]hte Verzögerungen ni[X.]ht verantwortli[X.]h."

der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 und 2, § 309 Nr. 7 Bu[X.]hst. b
[X.] ni[X.]ht stand.

[X.], Versäumnisurteil vom 6. November 2013 -
VIII ZR 353/12 -
OLG Stuttgart

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. November 2013
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Ri[X.]hterinnen Dr. Milger und [X.] sowie [X.]

Bünger
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des
Klägers
wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des Klägers er-kannt worden ist.
Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 10.
Februar 2012 wird [X.] zurü[X.]kgewiesen.

Die [X.] hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstre[X.]kbar.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger
ist ein in die Liste der qualifizierten Einri[X.]htungen gemäß § 4 des [X.] eingetragener [X.]. Die [X.] betreibt als Möbelhändlerin
au[X.]h einen Online-Shop.
In den
Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen der [X.]n für den Online-Shop
(im Folgenden: [X.]) ist unter anderem geregelt:
1
-
3
-

"§ 4 Versand; Gefahrübergang; Versi[X.]herung
(1)
Wir s[X.]hulden nur die re[X.]htzeitige,
ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportun-ternehmen verursa[X.]hte Verzögerungen ni[X.]ht verantwortli[X.]h."
Auf der Website des Online-Shops (Stand: 4. Oktober 2011)
heißt es un-ter "Möbel online kaufen -
Häufig
gestellte Fragen" unter anderem:
"Ist eine Montage der bestellten Ware mögli[X.]h? Gerne können Sie die Montage Ihrer Möbel hinzu bu[X.]hen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit un-serem Kundenservi[X.]e auf ("
Der
Kläger hält mehrere Klauseln der [X.]
-
unter anderem die Regelung
in
deren § 4 Abs. 1 -
für unwirksam und nimmt die [X.] auf Unterlassung der Verwendung dieser
Klausel
gegenüber Verbrau[X.]hern in [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Klage -
unter Zurü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen
-
hinsi[X.]htli[X.]h § 4 Abs. 1 [X.] abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Re[X.]htsmittel ist antragsgemäß dur[X.]h Versäumnisurteil zu ents[X.]heiden, da die [X.] in der mündli[X.]hen Revisions-verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ni[X.]ht anwaltli[X.]h vertreten war. In-haltli[X.]h beruht das Urteil indessen ni[X.]ht auf der Säumnis der [X.]n, son-dern auf einer Sa[X.]hprüfung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 f.).
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-
4
-

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
§ 4 Abs. 1 [X.]
sei entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ni[X.]ht zu beanstanden. Dies ergebe si[X.]h bereits daraus, dass die Klausel keine von Re[X.]htsvors[X.]hriften abwei[X.]hende Regelung im Sinne von §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] darstelle und damit bereits ni[X.]ht der Inhaltskontrolle unterliege. Denn
die [X.] gehe gegenüber ihren Kunden eine S[X.]hi[X.]ks[X.]huld und keine Brings[X.]huld ein.
Der [X.] habe in seinem Urteil vom 16.
Juli 2003 (VIII
ZR 302/02) der Ansi[X.]ht, beim Versandhandel liege eine Brings[X.]huld vor, eine Ab-sage erteilt. Es bestehe kein Anlass, von dieser dogmatis[X.]h überzeugenden Lösung
abzugehen. Der Umstand, dass vorliegend der Möbelhandel betroffen sei, re[X.]htfertige es ni[X.]ht, andere Grundsätze als beim Versandhandel allgemein anzunehmen.
Die Annahme, aus den Umständen ergebe si[X.]h, dass Erfüllungsort na[X.]h der Natur des S[X.]huldverhältnisses der Wohnsitz des Käufers (bzw. der Liefer-ort) und ni[X.]ht der Sitz des Verkäufers sei, möge im Möbelhandel dann bere[X.]h-tigt sein, wenn
wie bei Einbaukü[X.]hen
Verträge na[X.]h individueller Beratung, die auf die örtli[X.]hen Gegebenheiten beim Kunden abgestimmt seien,
ges[X.]hlossen würden und die Kü[X.]hen dann von der Händlerin ni[X.]ht nur geliefert, sondern au[X.]h dur[X.]h deren Mitarbeiter aufgebaut würden und dies -
wie bei Einbaukü-[X.]hen
-
der Übli[X.]hkeit entspre[X.]he. Na[X.]h dem unwiderspro[X.]hen gebliebenen Vor-trag der [X.]n verkaufe die [X.] aber in ihrem Online-Shop keine Kü-[X.]hen und müsse die Montage der im Online-Shop verkauften Möbel gesondert hinzu
gebu[X.]ht werden. Mithin liege entgegen der Auffassung des
Klägers
au[X.]h 5
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keine [X.] vor, wel[X.]he ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund von dem si[X.]h aus §
269 [X.] ergebenden Erfüllungsort abwei[X.]hen würde.
Entgegen der [X.] des
Klägers
habe si[X.]h hieran dur[X.]h Inkrafttreten des S[X.]huldre[X.]htsmo-dernisierungsgesetzes, insbesondere dur[X.]h §
474 Abs.
2 [X.],
ni[X.]hts geändert.
II.
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Die Regelung in § 4 Abs. 1 [X.], na[X.]h der die [X.] nur die re[X.]htzeitige, ord-nungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen s[X.]huldet und für vom Transportunternehmen verursa[X.]hte Verzögerungen ni[X.]ht verant-wortli[X.]h ist, hält der Inhaltskontrolle na[X.]h §§ 307 ff. [X.] ni[X.]ht stand. Die Klau-sel
ist ni[X.]ht, wie das Berufungsgeri[X.]ht gemeint hat,
gemäß § 307 Abs.
3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle entzogen.
§ 4 Abs. 1 [X.] bezieht si[X.]h
au[X.]h auf Kaufverträge, in [X.] si[X.]h die [X.] zur Montage der Möbel beim Kunden verpfli[X.]htet. Die Regelung bena[X.]hteiligt den Kunden eines sol[X.]hen Vertrages unangemessen, weil sie
ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund von der
gesetzli[X.]hen Regelung über den Leis-tungsort (§ 269 Abs. 1 [X.]) abwei[X.]ht und dadur[X.]h den Gefahrübergang (§
446 [X.]) zum Na[X.]hteil des Kunden verändert

307 Abs.
1 Satz
1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Hinzu kommt, dass die Klausel
die Haftung der [X.]n für ein [X.] des Transportunternehmens entgegen §§ 278, 280 Abs. 1 [X.] aus-s[X.]hließt; insoweit
verstößt die Regelung au[X.]h gegen das Klauselverbot des §
309 Nr. 7
Bu[X.]hst. b [X.].
1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkäufer bei Ges[X.]häften im Versandhandel in der Regel
keine Bring-s[X.]huld, sondern nur eine S[X.]hi[X.]ks[X.]huld
übernimmt.
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-

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s begründet
der Umstand, dass es im Versandhandel typis[X.]herweise Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der [X.] -
auf eigene oder fremde Kosten
-
zu veranlassen, für si[X.]h allein ni[X.]ht die Annahme, der Empfangsort solle au[X.]h Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpfli[X.]ht des Verkäufers sein (arg. § 269 Abs. 3 [X.]; [X.]surteil vom 16.
Juli 2003 -
VIII
ZR 302/02, NJW 2003, 3341 unter II
3
b). Aus § 447 [X.] ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Da
der na[X.]h §
269 [X.] zu bestimmende Leistungs-ort von § 447 Abs.
1 [X.] ni[X.]ht berührt wird, hat au[X.]h die Regelung des § 474 Abs. 2 [X.], na[X.]h der die Anwendung des §
447 Abs. 1 [X.] auf den [X.] -
zwingend (§
475 Abs. 1 [X.])
-
ausges[X.]hlossen ist, keine Auswirkungen auf den Leistungsort
([X.]surteil
vom 16. Juli 2003 -
VIII
ZR 302/02, aaO unter II 3
d).
2. Die Vermutung, dass im Zweifel au[X.]h im Versandhandel der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort für die Verkäuferpfli[X.]hten ist, greift aber
nur ein, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder von den Beteiligten bestimmt no[X.]h aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des S[X.]huldverhältnisses, zu ent-nehmen ist
(§ 269 Abs. 1 [X.]; [X.]surteil vom 16. Juli 2003 -
VIII
ZR 302/02, aaO). Letzteres
ist hier der Fall.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat, wie die Revision mit Re[X.]ht beanstandet, ver-kannt, dass si[X.]h die Regelung in § 4 Abs.
1 [X.]
au[X.]h auf [X.] bezieht, in denen si[X.]h die [X.] zur Montage der vom Kunden

online bestellten Möbel verpfli[X.]htet. Aus der Natur eines sol[X.]hen Vertrages ergibt
si[X.]h,
dass Leistungsort im Sinne des §
269 Abs. 1 [X.] der Ort ist, an dem die [X.] die gekauften Möbel aufzubauen hat. Es handelt si[X.]h hierbei
-
abwei[X.]hend vom Regelfall des Versandhandels
-
ni[X.]ht um eine S[X.]hi[X.]ks[X.]huld, sondern um eine Brings[X.]huld der [X.]n.

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a) Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen sind na[X.]h ihrem objektiven Inhalt und typis[X.]hen Sinn einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verständigen und [X.] Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismög-li[X.]hkeiten des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Zweifel bei der Auslegung gehen na[X.]h § 305[X.] Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders
(st. Rspr.; [X.]surteil vom 12. Dezember 2012 -
VIII
ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13 mwN).
b) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist § 4 Abs. 1 [X.]
dahin aus-zulegen, dass si[X.]h die Regelung au[X.]h auf Kaufverträge bezieht, in denen si[X.]h die [X.] zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden verpfli[X.]htet. [X.] der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts steht dieser Auslegung ni[X.]ht ent-gegen, dass die Montage der im Online-Shop
verkauften Möbel gesondert hin-zu
gebu[X.]ht werden muss.
Na[X.]h § 1 [X.] sind die Verkaufsbedingungen der [X.]n
ni[X.]ht nur für alle Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen über den Online-Shop maßgebend (Absatz 1), sondern au[X.]h für alle zwis[X.]hen dem Verkäufer und der [X.]n "im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen"
(Absatz 2). Um eine im [X.] mit dem Kaufvertrag getroffene Vereinbarung handelt es si[X.]h au[X.]h bei der Zusatzvereinbarung über die von der [X.]n auf der Website ihres Online-Shops angebotene Montage der bestellten Möbel beim Kunden.
S[X.]hon aus
§
1 Abs. 2 [X.]
ergibt si[X.]h
deshalb für
einen
dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Vertragspartner der [X.]n, dass die Verkaufsbedingun-gen -
damit au[X.]h § 4 Abs. 1 [X.]
-
au[X.]h für Kaufverträge
gelten, mit
denen si[X.]h die [X.] ni[X.]ht nur
zur Lieferung, sondern au[X.]h zur Montage der Möbel beim Kunden verpfli[X.]htet. Dass die entspre[X.]hende Zusatzvereinba-15
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rung einer telefonis[X.]hen oder anderweitigen Kontaktaufnahme mit dem Kun-denservi[X.]e der [X.]n bedarf, ändert daran ni[X.]hts. Vielmehr verweist
die [X.] auf der Website des Online-Shops am Ende der Seite "Möbel online kaufen -
Häufig gestellte Fragen"
auf ihre Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen
für den Online-Shop. Au[X.]h dieser Hinweis legt das Verständnis nahe, dass si[X.]h § 4 Abs.
1 [X.]
au[X.]h auf Kaufverträge mit hinzu
gebu[X.]hter Mon-tageverpfli[X.]htung der [X.]n bezieht.
[X.]) Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpfli[X.]htung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liegt, wie au[X.]h das Berufungsge-ri[X.]ht mit Re[X.]ht angenommen hat, na[X.]h der Natur des S[X.]huldverhältnisses eine Brings[X.]huld vor. Denn bei
sol[X.]hen Verträgen, bei denen Lieferung und Montage der [X.] untrennbar miteinander verbunden sind, kann die Montage der gekauften Möbel als vertragli[X.]h ges[X.]huldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbra[X.]ht
und au[X.]h nur dort festgestellt werden, ob die [X.] ver-tragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Dies re[X.]htfertigt die Annahme einer Brings[X.]huld (vgl. [X.], NJW-RR 1992, 1527
zur Lieferung und Mon-tage von Möbeln, insbesondere Einbaukü[X.]hen).
3. Da si[X.]h
§ 4 Abs. 1 [X.], wie ausgeführt, au[X.]h auf [X.] bezieht, die eine Brings[X.]huld der [X.]n zum Gegenstand haben, wei[X.]ht die Klausel, na[X.]h der die [X.] nur die re[X.]htzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen s[X.]huldet, zum Na[X.]hteil des Kunden vom Leistungsort des §
269
[X.]
und der Regelung des § 446 [X.] ab, na[X.]h der die Gefahr ni[X.]ht s[X.]hon mit der Übergabe an das [X.], sondern erst mit der Übergabe an den Käufer
auf diesen übergeht. Darin liegt eine im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Nr.
1 und 2 [X.] unange-messene Bena[X.]hteiligung des Kunden, weil ein sa[X.]hli[X.]her Grund für die Abwei-[X.]hung ni[X.]ht gegeben ist.
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Soweit die Klausel darüber hinaus bestimmt, dass die [X.] für vom Transportunternehmen verursa[X.]hte Verzögerungen ni[X.]ht verantwortli[X.]h ist, s[X.]hließt sie bei vereinbarter Brings[X.]huld entgegen §§ 278, 280 Abs. 1 [X.]
-
ebenfalls in sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigter Weise -
die Verantwortung der [X.]n für den Transport der [X.] aus; au[X.]h insoweit
ist § 4 Abs. 1 [X.] wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des Vertragspartners der [X.]n unwirksam (§
307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]). [X.] hinaus verstößt der
Haftungsauss[X.]hluss
gegen das Klauselverbot des §
309 Nr. 7
Bu[X.]hst. b [X.].
III.
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] ents[X.]heidet in der Sa[X.]he selbst, weil weitere [X.] ni[X.]ht zu treffen sind
(§ 563 Abs. 1 und 3
ZPO).
Da
au[X.]h
die Regelung in § 4 Abs. 1 [X.] unwirksam ist, ist die Berufung der [X.]n ge-

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-
10
-

gen das der Klage stattgebende Urteil des [X.]s insgesamt zurü[X.]kzu-weisen.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger

[X.]
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 10.02.2012 -
5 O 234/11 -

OLG Stuttgart, Ents[X.]heidung vom 25.10.2012 -
2 U 45/12 -

Meta

VIII ZR 353/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12 (REWIS RS 2013, 1394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1394

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 353/12

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