LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2022, Az. 2-04 O 65/21

4. Zivilkammer | REWIS RS 2022, 5848

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Gegenstand

Kein Schadensersatzanspruch von Anlegern gegenüber der BAFIN


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

[X.]ie Klägerin beansprucht von der [X.]eklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sogenannten „A-Skandal“.

Sie kaufte am 12.11.2018 zwanzig Aktien der [X.] zu einem Preis von 3.106,37 Euro. Am 05.07.2020 verkaufte sie diese Aktien zu einem Preis von 41,53 Euro.

[X.]ie [X.]eklagte ist Finanzaufsichtsbehörde, der neben einer [X.]ilanzkontrolle auch die Marktmissbrauchsüberwachung obliegt.

[X.]ie [X.] ist ein 1999 gegründetes Unternehmen, das gemeinsam mit diversen Tochterunternehmen informationstechnische [X.]ienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischem Zahlungsverkehr erbrachte. Sie unterlag den Vorschriften des [X.], war aber kein Zahlungsdienstleister noch ein Kreditinstitut. Nur eine konzernangehörige [X.] Tochtergesellschaft ([X.]) war als Zahlungsdienstleister zugelassen. Zahlungsdienstleister sollen auch in der [X.], in [X.], in [X.] und auf den [X.] existiert haben. Eine [X.] Tochtergesellschaft, die [X.], war als Kreditinstitut zugelassen.

[X.]ie [X.] legte einschließlich für das Geschäftsfahr 2018 geprüfte und mit einem uneingeschränkten [X.]estätigungsvermerk der [X.] (im Weiteren: [X.]) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehene Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte vor.

Nachdem bereits im [X.] eine bei der [X.] herrschende Intransparenz bemängelt hatten, gab es in den Jahren 2015 bis 2019 immer wieder kritische [X.]erichterstattungen in den Medien über die [X.], die zu [X.] führten.

[X.]ie [X.] berichtete im Jahre 2015 in einer Serie „[X.]“ über Ungereimtheiten beim Zahlungsdienstleister. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft [X.] kam es in 2015 zu [X.]urchsuchungen von [X.]üros der [X.]. Im Mai 2016 wandte sich sodann die Staatsanwaltschaft [X.] im Rahmen einer Untersuchung von Ad-hoc-Publizitätspflichten an die [X.]eklagte und bat um Prüfung des Vorliegens einer Insiderinformation. [X.]ie von der [X.]eklagten eingeleitete Untersuchung wurde eingestellt.

Am 24.02.2016 gab es auf der kurz zuvor registrierten Website… Research einen [X.]ericht über mögliche Vorfälle von Korruption, [X.]etrug, Geldwäsche und [X.]eteiligung an illegalem Glücksspiel bei der [X.], worauf [X.] um 25 % einsackte. [X.]ie [X.]eklagte leitete am 21.03.2016 eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation ein. Ausgelöst von einem [X.]ericht des Nachrichtenmagazins [X.] [X.]ericht forderte das [X.] am 03.05.2016 die [X.]eklagte zu einem [X.]ericht auf. [X.]iesen erstattete die [X.]eklagte unter dem 11.05.2016, worauf am 12.05.2016 Strafanzeige wegen möglicher Marktmanipulation erstattet wurde, die ergebnislos blieb.

[X.] erfolgten [X.]erichterstattungen, unter anderem über das [X.]geschäft. [X.]araufhin leitete die [X.]eklagte am 22.02.2018 eine Untersuchung wegen Marktmanipulation durch Marktteilnehmer ein, die am 24.05.2018 eingestellt wurde.

[X.] kam es zu einer [X.]erichterstattung der …., in der die Vorwürfe fingierter Umsätze, überhöhter Kaufpreise von Gesellschaften, falsch ausgewiesener Kredite und [X.] über asiatische Gesellschaften erhoben wurden. [X.]ie [X.]eklagte nahm am 01.02.2019 Untersuchungen wegen Marktmanipulation infolge der [X.]erichterstattung auf. [X.]er Vorgang wurde an die Staatsanwaltschaft [X.] abgegeben, bei der das Verfahren gegen die Journalisten mit der Feststellung, die [X.]erichterstattung sei vom damaligen Standpunkt aus weder falsch noch irreführend gewesen, eingestellt wurde.

Nachdem in [X.] eine polizeiliche [X.]urchsuchung von [X.]üros der [X.] erfolgte, veranlasste die [X.]eklagte am 15.02.2019 die [X.] (im Weiteren: [X.]) zur Prüfung von Verstößen der [X.] gegen [X.]ilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018.

[X.]ie [X.]eklagte verhängte mit Allgemeinverfügung vom 18.02.2019 ein Leerverkaufsverbot für A-Aktien. Ein Hinweis über Anhaltspunkte für Verstöße gegen das [X.]ilanzrecht wurde nicht erteilt. Am 10.04.2019 erstattete die [X.]eklagte Strafanzeige wegen des Verdachts auf Marktmanipulationen.

Am 15.04.2019 verhängte die [X.]eklagte ein [X.]ußgeld gegen die [X.].

Im Oktober 2019 veröffentlichte die [X.] [X.]okumente, die andeuteten, dass Profite der [X.] in [X.]ubai und [X.]ublin in betrügerischer Absicht überhöht wurden und in an die … ausgehändigten Listen geführte Kunden gar nicht existieren.

In 2019 hatten 41 Mitarbeiter der [X.]eklagten 137 private Geschäfte mit A-Aktien getätigt. In der ersten Jahreshälfte 2020 tätigten 56 Mitarbeiter der [X.]eklagten 196 derartige Geschäfte.

[X.]ie [X.] gab eine unabhängige Untersuchung bei der [X.] in Auftrag.

Am 28.04.2020 teilte die [X.] mit, dass die Offenlegung des Konzernabschlusses 2019 verschoben werde. Ende April 2020 wurde das von der [X.] in Auftrag gegebene Sondergutachten der [X.] veröffentlicht, woraufhin [X.] der A-Aktie um 40 Prozent einbrach. [X.]ie [X.]eklagte beauftragte am 30.04.2020 die [X.] mit der Prüfung des Konzernabschlusses der [X.].

[X.]ie [X.]eklagte erstattete am 02.06. und am 18.062020 gegen Mitglieder des Vorstandes der [X.] wegen des Verdachts von Marktmanipulation und [X.]ilanzbetruges Anzeige.

Am 18.06.2020 gab die Wirtschaftsprüferin [X.], die in den Jahren davor die Abschlüsse der [X.] immer testiert hatte, als Abschlussprüferin der [X.] bekannt, dass bei der Gesellschaft betreffend die Existenz von [X.]ankguthaben auf Treuhandkonten in Höhe von 1,9 Mrd. Euro keine [X.] zu erlangen waren. [X.] verweigerte erstmals das Testat. [X.]ie [X.] kündigte darauf die nochmalige Verschiebung des Konzernabschlusses an.

Am 22.06.2020 kam es zu einer Ad-hoc-Mitteilung des neuen Vorstands der [X.], nach deren Inhalt es das [X.]ankguthaben von 1,9 Mrd. Euro vermutlich nicht gebe. [X.]rei Tage später stellte die [X.] einen Insolvenzantrag.

[X.]ie Aktien der [X.] verzeichneten starke Kursverluste.

[X.]ie Klägerin vertritt die Ansicht, die [X.]eklagte habe über Jahre ihre gesetzlichen Pflichten zur Aufklärung, Untersuchung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der [X.] und zur zutreffenden und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt. Sie habe konkrete Hinweise auf Verstöße der [X.] gegen Rechnungslegungsvorschriften weder zum Anlass pflichtgerechter Prüfung genommen, noch zur sachgerechten Informationen der Öffentlichkeit. [X.]ie [X.]eklagte hätte die [X.]ilanzkontrolle bei der [X.] nach den §§ 106 ff. [X.] an sich ziehen können und im Hinblick auf zum einen nicht ausreichende [X.]efugnisse und eine unzureichende personelle Ausstattung des primär für die [X.]ilanzkontrolle zuständigen [X.] auch müssen. Wegen weiterer Einzelheiten zu die [X.] behaupteten Pflichtverletzungen wird auf die Klageschrift und auf die Replikschrift verwiesen.

Ferner läge ein jahrelanger Amtsmissbrauch der [X.]eklagten vor, zumal [X.]edienstete der [X.]eklagten selbst mit A-Aktien gehandelt hätten und die [X.]eklagte nur einseitig agiert hätte. In diesem Fall bedürfe es keiner drittbezogenen Amtspflicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die Replikschrift verwiesen.

Ihr sei ein Schaden von 3.064,84 € entstanden.

[X.]ie Klägerin beantragt,

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die [X.] den [X.]etrag von 3.064,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 09.10.2020 zu zahlen,

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die [X.] außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 403,22 Euro zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

2

Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen [X.]nspruch auf Zahlung von Schadensersatz, insbesondere weder wegen der Verletzung einer sie schützenden [X.]mtspflicht, § 839 [X.]bs. 1 BGB i.V.m. [X.]rt. 34 [X.], noch wegen [X.]mtsmissbrauchs, §§ 839 und 826 BGB, noch nach den §§ 823 [X.]bs. 2 BGB i.V.m. § 32 [X.] noch nach den Grundsätzen des europarechtlichen Staatshaftungsrechts.

3

Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen [X.]nspruch nach § 839 [X.]bs. 1 BGB i.V.m. [X.]rt. 34 [X.], weil Beamte der [X.] keine die Klägerin schützende [X.]mtspflicht verletzt haben.

4

Ein [X.]nspruch aus § 839 [X.]bs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. [X.]rt. 34 [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil [X.]mtspflichten der [X.] nicht gegenüber dem einzelnen [X.]nleger und damit nicht gegenüber der Klägerin bestehen.

5

Sowohl § 839 BGB als auch [X.]rt. 34 Satz 1 [X.] setzen für eine Haftung voraus, dass der [X.]mtsträger „die ihm einem Dritten gegenüber obliegende [X.]mtspflicht“ verletzt hat. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der Dritten i.S.d. § 839 BGB gehört, richtet sich danach, ob die [X.]mtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die [X.]mtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB eine Schadensersatzpflicht. Es kommt danach auf den Schutzzweck der [X.]mtspflicht an ([X.], Seite 3370 Rn. 14; [X.], NJW 2005, Seite 742 (743); [X.], [X.], Seite 598 (599), Rn. 28).

6

In § 4 [X.]bs. 4 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass die [X.] ihre [X.]ufgaben und Befugnisse nach den §§ 6, 11, 106 ff. [X.], ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind [X.]nsprüche einzelner [X.]nleger aus [X.]mtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzung der [X.] ausgeschlossen ([X.], NJW 2005, Seite 742 (743); [X.], NJW-RR 2005, Seite 1406; [X.], [X.]. v. 29.4.2021 – [X.], [X.], Seite 446 Rn. 2, beck-online; [X.], [X.], Seite 598 (599), Rn. 30). Der Kreis der [X.]nleger wird im Sinne eines [X.]nlegerpublikums als Teil des Finanzmarkts in den Schutzzweck des § 6 [X.]bs. 2, 1 sowie der §§ 106 ff. [X.] einbezogen. Der einzelne [X.]nleger wird indes durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der [X.] lediglich mittelbar als bloß reflexartige Folgewirkung der im öffentlichen Interesse gegenüber den beaufsichtigten Unternehmen ergriffenen Maßnahmen geschützt ([X.], Urteil vom 06.02.2020 – 1 U 83/19, [X.], Seite 597 (599), Rn. 32 ff.; bestätigt von [X.], [X.]. v. 29.4.2021 – [X.], [X.], Seite 598 (599), Rn. 30).

7

Für eine fehlende Drittgerichtetheit spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm. Bereits zu den Vorgängernormen (§ 6 [X.]bs. 4 [X.] und § 4 [X.]bs. 2 [X.]) ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Staat wegen pflichtwidrig vorgenommener oder unterlassener Maßnahmen der [X.] von einzelnen [X.]nlegern oder Bankkunden nicht in [X.]nspruch genommen werden soll (BT-Drucksache 10/1441 (betreffend § 6 [X.] / 1984) Seite 20; BT-Drucksache 12/7918 (betreffend § 4 [X.]bs. 2 [X.] / 1994) Seite 97). Gleiches folgt aus den [X.] zu § 4 [X.]bs. 4 [X.]. In diesen (BT-Drucksache 14/7033 (betreffend den hier relevanten § 4 [X.]bs. 4 [X.]) ist auf Seite 34 ausgeführt: „Die Vorschrift verdeutlicht, dass die [X.]ufgabenwahrnehmung durch die [X.] nur im öffentlichen Interesse erfolgt. Privatrechtliche [X.]nsprüche werden von der [X.] nicht geprüft. Die Durchsetzung individueller [X.]nsprüche gehört nicht zu den [X.]ufgaben der [X.]. Die Regelung entspricht dem früheren § 6 [X.]bs. 4 [X.] bzw. § 4 [X.]bs. 2 [X.].“ ([X.], a.a.[X.], Rn. 14 ff.; [X.], a.a.[X.], Rn. 35).

8

[X.]nlass zu einer abweichenden Bewertung besteht, entgegen der [X.]nsicht der Klägerin, auch nicht mit Blick auf den durch das Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10.07.2015 eingeführten § 4 [X.]bs. 1a [X.]. Mit der Einführung dieser Vorschrift sollte der kollektive [X.] gestärkt werden, der kollektive [X.] als Ziel und Bestandteil der [X.]ufsichtstätigkeit nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert werden. In Bezug auf diesen kollektiven [X.] handelt die [X.] jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse, denn es wird nicht der einzelne Verbraucher als Individuum, sondern die Verbraucher in ihrer Gesamtheit geschützt. So betont der Gesetzgeber ausdrücklich, dass es sich um den kollektiven und nicht den individuellen [X.] handelt. Der Gesetzgeber führt insofern aus, dass die [X.] auch hinsichtlich des kollektiven [X.]es entsprechend der Regelung in § 4 [X.]bs. 4 [X.] ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sei, dies umfasse auch das kollektive [X.]. Kollektiv bedeute in diesem Zusammenhang, dass die [X.] ausschließlich dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist. Insofern könne die mögliche Verletzung individueller Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, sei es zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, auf diesem Wege nicht geltend gemacht werden. Es gebe keinen individuellen [X.]nspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der [X.] (vgl. [X.]. 18/3994, [X.]).

9

Ferner stehen auch die Regelungen zum [X.] ([X.]. Nr. 15/3421) dem nicht entgegen. Mit dem [X.] wurde unter anderem die Regelung zur Bilanzierungsprüfung ins Handelsgesetzbuch eingeführt. Mit dem abgestuften System sollte das Vertrauen in den Kapitalmarkt gestärkt werden und in einem gewissen Umfang ein [X.]nlegerschutz eingeführt werden. Einem staatlich beauftragten Kontrollgremium kommt dabei die primäre Kontrolle zu. Erst wenn die betroffenen Unternehmen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, besteht eine Eingriffsbefugnis der [X.]ufsichtsbehörde. Dieser [X.]nlegerschutz ist jedoch nicht als individueller [X.]nlegerschutz ausgestaltet, sondern dient ausschließlich dem kollektiven [X.] ([X.]. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 27).

10

§ 4 [X.]bs. 4 [X.] verletzt auch nicht höherrangiges Recht. Insbesondere steht europäisches Gemeinschaftsrecht den in § 6 [X.]bs. 4 [X.] und § 4 [X.]bs. 4 [X.] getroffenen Regelung nicht entgegen ([X.], NJW 2005, Seite 742 (744)). Denn der [X.] hat den Haftungsausschluss mit Europarecht für vereinbar erklärt ([X.], NJW 2004, Seite 3479 (3480)). [X.]us der [X.], auch wenn diese den Schutz der Einleger bezweckt, ergibt sich nicht, dass sie Rechte zu Gunsten der Einleger für den Fall schaffen solle, dass ihre Einlagen auf Grund einer unzureichenden [X.]ufsicht der zuständigen nationalen Behörden nicht verfügbar sind ([X.], NJW 2004, Seite 3479 (3480) Rn. 41)). § 4 [X.]bs. 4 [X.] verletzt auch keine Grundrechte, insbesondere nicht [X.]rt. 14 [X.] ([X.], NJW 2005 Seite 742 (744)). Denn den [X.]nlegern werden in Bezug auf Maßnahmen der Bankenaufsicht keine Rechte gewährt ([X.], a.a.[X.]).

11

[X.]uch greift keine [X.]usnahme unter dem [X.]spekt des [X.]mtsmissbrauchs zugunsten der Klägerin ein.

12

In Fällen des [X.]mtsmissbrauchs wird der Kreis der geschützten Dritter besonders weit gefasst, mithin wenn der Hoheitsträger entgegen der [X.]mtspflicht, sich jedes [X.]mtsmissbrauchs zu enthalten sowie deliktische Eingriffe zu unterlassen, gehandelt hat. Die Verpflichtung, sich jedes [X.]mtsmissbrauchs zu enthalten, obliegt dem [X.]mtsträger schlechthin gegenüber jedem, der durch ihre Verletzung geschädigt werden kann. Entsprechendes gilt in den Fällen der [X.]mtspflichtverletzung durch sittenwidrige Schädigung Dritter. Der nach [X.] anspruchsberechtigte Dritte ist der „Verletzte“ im Sinne des § 826 BGB, also jeder, der durch eine sittenwidrige [X.]mtsführung einen Vermögensschaden erleidet (vgl. [X.]/[X.], 8. [X.]ufl., 2020, § 839 BGB Rn. 328). [X.] ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, und gegen das [X.] aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. z. B. [X.] NJW 2014, Seite 1380). Ein [X.]mtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine [X.]mtstätigkeit aus sachfremden, rein persönlichen Gründen erfolgt, unterbleibt, verzögert oder mangelhaft ausgeführt wird ([X.]/[X.]/[X.], 8. [X.]ufl. 2020, § 839, Rn. 272).

13

[X.]llein der Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten genügt hierzu nicht. Es muss vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, wobei sich die Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der das Handeln tragenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. [X.] a.a.[X.]).

14

[X.]uch bei [X.]nlegung eines äußerst großzügigen Maßstabes bei der Beurteilung der Substantiierung des Klägervortrages trägt die Klägerin eine solche missbräuchliche Pflichtverletzung nicht vor.

15

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung zu Gunsten der Klägerin durch [X.]ktiengeschäfte von Bediensteten der [X.] annähme würde, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese missbräuchlich, also bewusst und mit Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht erfolgt wäre.

16

Die Klägerin trägt zwar diverse Pflichten vor, die die Mitarbeiter der [X.] hätten erfüllen müssen. Unterstellt, dass den Mitarbeiter der [X.] tatsächlich entsprechende [X.] vorzuwerfen wären, kann hieraus jedoch kein [X.], amtsmissbräuchliches Verhalten gefolgert werden, weil aus den unterstellten [X.]n keine besondere Verwerflichkeit gefolgert werden kann. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchen Umständen sie eine solche folgert. [X.]llein der Umstand, dass Mitarbeiter der [X.] [X.]ktien der [X.] besessen und mit diesen gehandelt hätten, vermag ein [X.] Verhalten nicht zu begründen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass diese Mitarbeiter der [X.] auf Grund der angeblichen [X.] nicht an dem Wertverfall der [X.]ktien teilgenommen haben (so auch [X.]. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 44).

17

Für die Behauptung der Klägerin, die [X.] habe entweder kollusiv mit [X.] zusammengearbeitet oder ihre Kompetenzen missbraucht, um einen inländischen Börsenemittenten einseitig zu Lasten ausländischer institutioneller [X.]nleger und Journalisten zu bevorzugen, enthält die Klageschrift keine schlüssigen [X.]ngaben. Es gibt auch keine schlüssige Begründung, weshalb die [X.] eine Erklärung „ins Blaue hinein“ getätigt und dadurch den Tatbestand des § 826 BGB erfüllt haben sollte. Dass einzelne Mitarbeiter der [X.] unter Missachtung einer Dienstanweisung der [X.] [X.]ktiengeschäfte mit der [X.]-[X.]ktie tätigen, bietet zudem keinen ausreichenden [X.]nhalt dafür, dass die [X.] selbst eine Motivation haben sollte, unrechtmäßig zum Vorteil der [X.] zu agieren.

18

Fasst man diese unstreitigen Tätigkeiten der [X.] zusammen, so ist nicht feststellbar, dass die [X.] nach Erhalt von Informationen über Verdachtsmomente gegen die [X.], etwa im Sinne einer Strafvereitelung im [X.]mt, völlig untätig geblieben sei. [X.]llenfalls könnte man im Sinne der Klägerin annehmen, die Tätigkeiten der [X.] seien zum einen zu spät erfolgt und seien zudem in die falsche Richtung entfaltet worden, indem die [X.] die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der [X.] nicht als zutreffend angenommen und demgemäß untersucht hat, sondern sie davon ausgegangen ist, die Vorwürfe seien unzutreffend, so dass sich die Prüfung darauf konzentrierte, ob das Erheben dieser unzutreffenden Vorwürfe Gegenstand betrügerischer Handlungen sein kann. Doch selbst wenn man hieraus den Vorwurf ableiten wollte, die [X.] sei gehalten gewesen, an dieser Stelle mit ihren Prüfungen zweigleisig zu fahren, und sowohl die Hypothese eines Zutreffens der Vorwürfe wie deren Haltlosigkeit als [X.]lternativen einer Prüfung zu unterziehen, ließe sich hieraus kein amtsmissbräuchliches Verhalten ableiten.

19

Überdies fehlt klägerischer Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität. Die Klägerin trägt nicht vor, wie sie sich verhalten hätte, wenn die [X.] die ihrer [X.]nsicht nach erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätte und wie sich dies auf den behaupteten Schaden ausgewirkt hätte, zumal sie die von ihr selbst vorgetragene jahrelange kritische Berichterstattung über die [X.] nicht davon abhielten, [X.]-[X.]ktien zu erwerben und sogar die ad-hoc-Mitteilungen von [X.] vom 22.06.2019 sie nicht veranlassten, ihre [X.]ktien zu veräußern.

20

Neben einer fehlenden die Klägerin schützenden [X.]mtspflichtverletzung steht einem [X.]nspruch der Klägerin gegen die [X.] auch § 839 [X.]bs. 1 Satz 2 BGB entgegen.

21

Nach dieser Vorschrift besteht ein [X.]mtshaftungsanspruch bei fahrlässigem Handeln des [X.]mtsträgers nur, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Klägerin trägt indes nicht schlüssig vor, weshalb die [X.]mtsträger der [X.] vorsätzlich eine sie schützende [X.]mtspflicht verletzt haben sollen. Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zum angeblichen vorsätzlichen Handeln der [X.]mtsträger der [X.] auf öffentlich verfügbare Presseberichte. Es fehlt jedoch der Vortrag dazu, weshalb das „Verschweigen“ der Beauftragung der [X.] in der [X.]llgemeinverfügung vom 18.02.2019 einen vorsätzlichen [X.]mtsmissbrauch darstellen soll. Die Rechtsansicht der [X.], wonach ihr nach § 342b HGB i. V. m. §§ 106ff. [X.] keine eigenständige Befugnis zur Prüfung von [X.] zukommt, ist jedenfalls vertretbar, da der Gesetzgeber in den § 342b HGB i V. m. §§ 106ff. [X.] explizit ein zweistufiges Modell etabliert, die [X.] als Prüfstelle im Sinne von § 342b HGB anerkannt und die Tätigkeit der [X.] erst auf der zweiten Stufe vorgesehen hat. [X.]uch die [X.]uffassung der [X.], wonach ihr keine Pflicht zur Information des Kapitalmarkts über Prüfungen der [X.] zukommt, ist jedenfalls vertretbar. § 107 [X.]bs. 1 S. 6 [X.] i. V. m. § 108 [X.]bs. 1 S. 2 Nr. 1 [X.] normiert explizit die Möglichkeit einer Veröffentlichung im [X.], dass ein betreffendes Unternehmen nicht mit der [X.] kooperiert oder mit dem Ergebnis der Prüfung durch die [X.] nicht einverstanden ist. Diese Voraussetzungen lagen jedoch unstreitig im [X.]punkt der Veröffentlichung der [X.]llgemeinverfügung vom 18.02.2019 in Bezug auf die [X.] nicht vor. [X.]us diesen konkreten Regelungen des Gesetzgebers, die der [X.] überdies ein Ermessen bei den Veröffentlichungen im [X.] gewähren, zu schließen, dass eine anderweitige Veröffentlichungspflicht der [X.] über die Erteilung eines Prüfauftrags an die [X.] nicht besteht, ist zumindest rechtlich vertretbar.

22

Die Klage ist hinsichtlich fahrlässiger [X.]mtspflichtverletzungen oder fahrlässigen [X.]mtsmissbrauchs (vgl. [X.], Urt. v. 18.10.1962 – III ZR 134/61, [X.], 235, 236 f.) auch wegen der [X.]nwendbarkeit des [X.] gemäß § 839 [X.]bs. 1 Satz 2 BGB unschlüssig. Der Verletzte hat das Vorliegen dieser Klagebegründung gehörenden negativen Voraussetzung des [X.]mtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen ([X.]Z 113, 164 [167] = NJW 1991, 1171). Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ernsthaft in Betracht, ist eine [X.]mtshaftungsklage unschlüssig ([X.]Z 121, 65 [71] = NJW 1993, 933 [934]; [X.] BGB/[X.], [X.]. 1.11.2020, § 839, Rn. 98).

23

[X.] sich allerdings nicht auf Ersatzansprüche verweisen lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener [X.] durchsetzen kann. Weitläufige, unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Die [X.]usnutzung der anderweitigen Ersatzmöglichkeit muss zumutbar sein ([X.] NJW-RR 1995, Seite 248; [X.] BGB/[X.], [X.]. 1.11.2020 Rn. 104, § 839, Rn. 104).

24

Es kommen vorliegend anderweitige Ersatzmöglichkeiten der Klägerin in Form von [X.]nsprüchen gegen die [X.]bschlussprüfer der [X.] ernsthaft in Betracht.

25

Im Hinblick auf die [X.] selbst besteht lediglich die Möglichkeit, einen [X.]nspruch im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Die [X.]hancen auf Realisierung eines Schadensersatzanspruchs gegen die [X.] im laufenden Insolvenzverfahren kann als ungewiss angesehen werden. Vor diesem Hintergrund ist zwar eine umfängliche Verweisung auf [X.]nsprüche gegen die [X.] unzumutbar. Es fehlt allerdings derzeit konkreter Vortrag der Klägerin zur Insolvenzmasse der [X.] und dem Umstand, ob die Klägerin ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hat.

26

Hinsichtlich eines [X.]nspruches gegen Vorstandsmitglieder der [X.], insbesondere die Herren [X.], [X.] und [X.]., unter anderem aus § 826 BGB oder § 823 [X.]bs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, kann zumindest der Einwand einer zukünftigen möglichen Insolvenz dieser Personen nicht verfangen, denn es kommt auf die ex-ante Perspektive an ([X.], [X.]uss vom 26.03.1997 - [X.], NJW 1997, 2109). Nur wenn der Dritte nachweisbar [X.] ist, ist eine Inanspruchnahme nicht zumutbar ([X.]/[X.]/[X.], 8. [X.]ufl. 2020, § 839 BGB, Rn. 377). Der Vortrag der Klägerin diesbezüglich dürfte nicht ausreichen, zumal nicht konkret zur Höhe des Vermögens der vorgenannten Personen vorgetragen wird. Eine Verweisung auf die Geltendmachung von [X.]nsprüchen gegenüber Herrn [X.] könnte jedoch angesichts der Tatsache, dass er unbekannten [X.]ufenthalts und auch für die staatlichen Stellen derzeit unerreichbar ist, unzumutbar sein. Diese Problematik könnte durch eine öffentliche Zustellung einer Klage gegen Herrn [X.] nach § 185 ZPO überwunden werden. Die Klägerin trägt überdies nicht vor, dass [X.] kein Vermögen im Inland hat.

27

Jedenfalls kommt als Ersatzmöglichkeit die Inanspruchnahme der vormaligen [X.]bschlussprüfer der [X.], der [X.]. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (…), etwa aus § 823 [X.]bs. 2 BGB i. V. m. § 332 HGB, oder aus § 826 BGB in Betracht. Der Umstand, dass die Klägerin in einem Prozess gegen … die Darlegungs- und Beweislast trägt, führt jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit, weil dies nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung, wonach derjenige, der sich eines [X.]nspruches berühmt, auch die [X.]nspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen muss, in jedem Prozess der Fall ist. Zudem kann der Klägerin bei ausreichendem Vortrag im Hinblick auf die inneren Tatsachen bei [X.], die zum Beweis eines vorsätzlichen Handelns nötig sind, der Rechtsgedanke der sekundären Darlegungslast zugutekommen (vgl. MüKoZPO/[X.], 6. [X.]ufl. 2020, § 138, Rn. 24-26; Musielak/[X.]/[X.], 17. [X.]ufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 10a). Dass insofern hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, zeigt insbesondere der terminsvorbereitend gegebene Hinweis des [X.] im Verfahren 8 U 6063/21 (hier zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 34/2012 des [X.], verfügbar unter [X.]), nach welchem Klagen wegen der Haftung des [X.]bschlussprüfers für die Testate der Bilanzen der [X.] voraussichtlich einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfen.

28

Die Klägerin hat gegen die [X.] auch keinen [X.]nspruch nach den §§ 823 [X.]bs. 2 BGB i.V.m. § 32 [X.].

29

Dass § 32 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] als Schutzgesetz i.S.d. § 823 [X.]bs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers angesehen wird, gibt keinen [X.]nlass zu einer abweichenden Bewertung. Diese Einordnung betrifft allein das zivilrechtliche Verhältnis der Betreiber von unerlaubten Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen zu ihren Kunden. Das aufsichtsrechtliche Verhältnis der [X.] zu den der Bankenaufsicht unterworfenen Unternehmen schützt nicht einzelne [X.]nleger ([X.], [X.], Seite 597 Rn. 33).

30

Die Klägerin hat gegen die [X.] auch keinen [X.]nspruch nach dem europarechtlichen Staatshaftungsrecht.

31

Ein Mitgliedstaat muss dann Schäden, die einem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. [X.], NJW 2005, Seite 742 ff. m.w.N.).

32

Diese Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

33

Das vorhandene Einlagesicherungssystem enthält ein umfassendes und abschließendes Sicherungssystem für Einleger, und § 4 [X.]bs. 4 [X.] ist mit dem Europarecht vereinbar ([X.] vom 12.10.2004 - Rs [X.]-222/02, [X.]“). Durch europarechtliche Richtlinien wird kein weitergehendes Recht zugunsten der Einleger geschaffen, sofern ein Einlegerschutz besteht. Die Harmonisierung beschränkt sich auf dasjenige, was wesentlich, notwendig und ausreichend ist, um eine gegenseitige [X.]nerkennung der Bankenaufsicht zu erlangen. Hierfür ist keine Haftung der [X.]ufsichtsbehörden bei unzureichender [X.]ufsicht notwendig. Ein [X.]usschluss der Haftung gegenüber Einzelnen ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Bankenaufsicht durch eine enorme Komplexität geprägt ist, wobei eine Vielzahl von Interessen zu schützen sind, auch die Stabilität des Finanzmarktes ([X.], a.a.[X.]; [X.]Z 162, Seite 49; [X.]. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 33, beck-online).

34

Wenn in einigen Erwägungsgründen der [X.], 89/299 und 89/646 auch davon gesprochen wird, dass die vorgesehene Harmonisierung unter anderem dem Schutz der Einleger dient, fehlt es an einer ausdrücklichen Einräumung von Rechten für die [X.]nleger, soweit die Richtlinien den Behörden bestimmte [X.]ufsichtspflichten auferlegen. Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch kommt deshalb, soweit das [X.] unionsrechtlich harmonisierte [X.]ufsichtspflichten verletzt haben sollte, nicht in Betracht (vgl. [X.], NJW 2005, Seite 742 (743)).

35

Dem stehen auch nicht die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung ([X.]) Nr. 596/2014 v. 16.4.2014, M[X.]R) entgegen, auch wenn diese in [X.]rt. 1 u.a. den [X.]nlegerschutz als Ziel formulieren. Den [X.] Vorgaben ist in ihrer Gesamtheit kein individualschützender [X.]harakter im Hinblick auf das Handeln von mitgliedstaatlichen Finanzaufsichtsbehörden bei der [X.]usübung ihrer nach [X.]rt. 23 M[X.]R bestehenden Befugnisse zu entnehmen. [X.]rt. 1 M[X.]R legt fest, dass das vorrangige Ziel in der Integrität der Finanzmärkte zu erblicken sei, wobei auch das Vertrauen der [X.]nleger in diese Märkte gestärkt werden solle. Konkrete Vorgaben zum individuellen [X.]nlegerschutz - wie dem individuellen Einlegerschutz – durch die mitgliedstaatlichen Behörden werden hingegen nicht aufgestellt. Der Schutz, welcher dem einzelnen [X.]nleger durch das behördliche Handeln zukommt, ist ein nur mittelbarer. Zum Schutz des Marktes sind Veröffentlichungen zurückzustellen, allein die ESM[X.] oder andere zuständige Behörden sind zu informieren. [X.] Vorgaben sind den Normen nicht zu entnehmen (vgl. [X.]. v. 10.9.2021 – 2 O 441/20, BeckRS 2021, 32842 Rn. 37, f.). Ob sich aus den an die Marktteilnehmer gerichteten Ge- und Verboten der M[X.]R Drittschutz für andere Marktteilnehmer ableiten lässt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

36

Schließlich gebietet auch eine Schutzpflicht aus [X.]rt. 14 [X.] nicht, dass bei der Verwirklichung des von der Klägerin bewusst für eine höhere Rendite eingegangenen Risikos der Fiskus die Verluste der Klägerin tragen muss.

37

Mangels eines [X.]nspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch und kein [X.]nspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

38

Die Kosten des Rechtsstreites sind der Klägerin aufzuerlegen, weil ihre Klage abgewiesen worden ist, § 91 [X.]bs. 1 ZPO.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZP[X.]


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2-04 O 65/21

19.01.2022

LG Frankfurt am Main 4. Zivilkammer

Urteil

Sachgebiet: O

Zitier­vorschlag: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2022, Az. 2-04 O 65/21 (REWIS RS 2022, 5848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5848

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III ZR 41/20

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