Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 48/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3173

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[X.]/01Verkündet am:16. Mai 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB § 839 ([X.]); [X.] § 6 Abs. 4; [X.] Art. 234Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene [X.]-Richtliniendas Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im[X.]-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6Abs. 4 [X.] in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen [X.] zu eröffnen, soll eine Vorabentschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen [X.]en eingeholt wer-den.[X.], Beschluß vom 16. Mai 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] -- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002 durch dieRichter Dr. [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und Galkebeschlossen:[X.] die Revision der [X.], 5 und 11wird ausgesetzt.[X.] Gerichtshof der Eurischen [X.]en werdengemû Art. 234 Abs. 3 [X.] folgende Fragen zur Vorabentschei-dung vorgelegt:1.Verleihen die Bestimmungen der Art. 3 und 7 der [X.]/19/[X.] des [X.] und des [X.] r Einlagensicherungssysteme (ABl[X.] 1994Nr. L 135 S. 5) dem Einleger neben dem Recht, [X.] den [X.] seiner Einlage durch ein Einlagensi-cherungssystem bis zur [X.] in Art. 7 Abs. 1 genanntenBetrages entscigt zu werden, das weitergehende Recht,[X.] die zustigen [X.] von den in Art. 3 Abs. 2 bis 5erwten Maûnahmen Gebrauch machen, tigenfallsauch die Zulassung des Kreditinstituts widerrufen?Soweit dem Einleger ein solches Recht verliehen ist,[X.] dies auch die Befugnis ein, Ersatz [X.] einen auf [X.] der zustigen [X.] beruhenden [X.] 4 -den verlangen zu k, der r den in Art. 7 Abs. 1 [X.] genannten Betrag [X.] die nachfolgend aufge[X.]ten Bestimmungen [X.] zur Harmonisierung des Rechts der Bankenauf-sicht - einzeln, im Zusammenhang und gegebenenfalls vonwelchem Zeitpunkt an - dem Sparer und Anleger Rechte indem Sinn, [X.] die zustigen [X.] der Mitgliedst[X.]-ten [X.], die ihnen durch diese Richtlinienaufgegeben sind, im Interesse dieses Personenkreiseswahrzunehmen und bei einem Fehlverhalten hier[X.] zu [X.] haben,oder [X.] die [X.] 94/19/[X.] [X.]alle Flle einer Nichtver[X.]keit von Einlagen eine ab-schlieûende [X.] Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Ko-ordinierung der Rechts- und [X.] Aufnahme und Ausr Ttigkeit der [X.] (77/780/[X.]; ABl[X.] 1977 Nr. L 322 S. 30) Art. 6Abs. 1, [X.] Richtlinie des Rates vom 15. Dezember 1989 zurKoordinierung der Rechts- und [X.] die Aufnahme und Ausr Ttigkeit der [X.] und zur Änderung der [X.]/[X.]- 5 -(89/646/[X.]; ABl[X.] 1989 Nr. L 386 S. 1) Art. 3, Art. 4-7,Art. 10-17, Begrserw 11;- Richtlinie des Rates vom 17. April r die [X.] von Kreditinstituten (89/299/[X.]; ABl[X.] 1989 Nr. [X.]) Art. 7 i.V.m. Art. 2 bis 6; - Richtlinie 95/26/[X.] des [X.] unddes Rates vom 29. Juni 1995 (ABl[X.] 1995 Nr. L 168 S. 7)Begrserw.Bieten die [X.] vom 6. April r die Beauf-sichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis(ABl[X.] 1992 Nr. L 110 S. 52) Begrserw 11,-93/6/[X.] des Rates vom 15. Mrz r die ange-messene Eigenkapitalausstattung von [X.] (ABl[X.] 1993 Nr. L 141 S. 1) Begrn-dungserw 8,-93/22/[X.] des Rates vom 10. Mai r Wertpapier-dienstleistungen (ABl[X.] 1993 Nr. L 141 S. 27) Begrn-dungserw, 5, 29, 32, 41 und 42- 6 -zur Beantwortung der vorstehenden Frage - ig da-von, ob sie ansonsten im vorliegenden Fall anwendbaresRecht enthalten - eine Auslegungshilfe?3.Sollte der Gerichtshof erkennen, den Sparern oder Anlegernwerde durch die ange[X.]ten Richtlinien oder durch einzelnevon ihnen das Recht verliehen, [X.] die zustigen [X.] [X.] in ihrem Interesse wahrzunehmenhaben, werden noch folgende Fragen gestellt:[X.] ein Recht des Sparers oder Anlegers auf Wahrneh-mung von [X.] in seinem Interesse in ei-nem Verfahren, das gegen den Mitgliedst[X.]t gerichtet ist,unmi[X.]lbare Wirkung in dem Sinn, [X.] die nationalen Nor-men, die dem entgegenstehen, unbeachtet bleiben [X.]n,oder haftet der Mitgliedst[X.]t, der dieses Recht der Spareroder Anleger bei der Umsetzung von Richtlinien nicht [X.] hat, nur nach den [X.] eines [X.]?Hat der Mitgliedst[X.]t im letzteren Fall hinreichend qualifiziertgegen [X.]srecht verstoûen, wenn er die Verlei-hung eines Rechts auf Wahrnehmung von Aufsichtsmaû-nahmen nicht erkannt hat?- 7 -[X.]I.Die [X.] nehmen die beklagte [X.] wegennicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie 94/19/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. Mai r Einlagensicherungssysteme(ABl[X.] 1994 Nr. L 135 S. 5) und wegen unzureichend wahrgenommener Ban-kenaufsicht durch ihr [X.] (im folgenden:[X.]) auf Schadensersatz in Anspruch.Die [X.] waren Kunden der [X.], die keinem Einlagensicherungssystem rte.Die Bank ha[X.] im Jahr 1987 vom [X.] die Erlaubnis zum Be-trieb von [X.] unter der Auflage erhalten, das Einlagengescft nurdann zu betreiben, wenn eine Mitgliedschaft in der Sicherungseinrichtung ei-nes Verbandes der Kreditinstitute bestehe, und, solange dies nicht der Fall sei,die Kr das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu [X.]. Die Bank bewarb sich in den Jahren 1987 bis 1992 vergeblich um die Auf-nahme in den Einlagensicherungsfonds des [X.]; seitdem betrieb sie das Aufnahmeverfahren nicht mehr, da sie [X.] nicht erfllte. Die schwierige [X.] [X.]e das [X.] in den Jahren 1991, 1995 und1997 zu Sonderprfungen nach § 44 des [X.]([X.]). Im [X.] an die dri[X.] Sonderprfung ordnete das Bundesauf-sichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemû § 46 a[X.] an. Am 14. November 1997 stellte das [X.] Konkursan-- 8 -trag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von [X.]. [X.] wurde am 1. Dezember 1997 erffnet. Die [X.] ha[X.]n am7. Juni 1995, 28. Februar 1994 und 17. Juni 1993 (die Angabe "26. Oktober1989" in der Klageschrift beruht offenbar auf einer unrichtigen Auswertung [X.]) Festgeldkonten bei der [X.] erffnet. Mit ihrenForderungen aus den Konten, die in [X.] 131.455,80 DM, 101.662,51 [X.] 66.976,20 DM zur [X.] festgestellt wurden, sind sie bislangausgefallen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.Die [X.] haben geltend gemacht, die entstandenen bzw. mit hoherWahrscheinlichkeit eintretenden Verluste ihrer Einlagen [X.] verhindert [X.], wenn die Beklagte die Richtlinie 94/19/[X.] vom 30. Mai r Einla-gensicherungssysteme bis zum 30. Juni 1995 umgesetzt [X.] und das [X.] seinen Verpflichtungen zur Bankenaufsicht ordnungsgemûnachgekommen wre. Angesichts der durch die Sonderprfungen offenbar ge-wordenen Verltnisse der Bank [X.] das [X.] schon vor ihrenEinzahlungen ein Moratorium aussprechen oder Maûnahmen nach den §§ 6Abs. 3, 33, 45 und 46 [X.] ergreifen [X.]n. Insbesondere habe der dem[X.] bekannte Umstand, [X.] die Bank bereits in der Vergan-genheit nicht die Voraussetzungen [X.] eine Aufnahme in den [X.] erfllt habe, [X.] gegeben, aufsichtsrechtliche Prfungen einzu-leiten. Die Beklagte hat sich zu den Vorwrfen mangelhafter Bankenaufsichtnicht im einzelnen [X.], aber eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbin-dung mit Art. 34 [X.] im Hinblick auf § 6 Abs. 4 [X.] geleugnet. § 839 Abs. 1Satz 1 BGB lautet:- 9 -Verletzt ein Beamter vorstzlich oder [X.] die ihm einem Drit-tr obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dri[X.]n dendaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.In Art. 34 Satz 1 [X.] [X.] es:Verletzt jemand in [X.] ihm anvertrautffentlichenAmtes die ihm einem Drittr obliegende Amtspflicht, sotrifft die Verantwortlichkeit grundstzlich den St[X.]t oder die Krper-schaft, in deren Dienst er steht.In § 6 Abs. 4 [X.] ist bestimmt:Das [X.] nimmt die ihm nach diesem Gesetz undnach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im [X.] wahr.Das [X.] hat angenommen, [X.] die Beklagte den [X.]nzu haften habe, weil sie die [X.] nicht - wie nach [X.]. 14 Abs. 1 geboten - vor dem 1. Juli 1995, sondern erst durch das am [X.] in [X.] getretene Gesetz zur Umsetzung der [X.]-[X.]srichtlinie und der [X.]-Anlegerentscigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998([X.] 1998, [X.]) umgesetzt habe. Denn die [X.]verfolge unter anderem das Ziel, die Einlagen der Bankkunden [X.] den Fall ih-rer Nichtver[X.]keit in dem in Art. 7 festgelegten Umfang zu sichern, undverleihe ihnen ein entsprechendes, in der Richtlinie hinreichend konkret be-stimmtes Recht, das die Einlagen im Zeitpunkt des Eintritts des [X.] umfasse. Das [X.] hat unter Bezugnahme auf seine Ent-scheidung in einer Parallelsache, die in [X.], 959 = NJW 2000, 815 ver-ffentlicht ist, einen qualifizierten [X.] der Beklagten gegen das Gemein-schaftsrecht angenommen, die Kausalitt [X.] den eingetretenen Schaden be-- 10 -jaht und die Beklagte dementsprechend verurteilt, an die [X.] jeweils39.450 DM - das ist der Gegenwert von 20.000 [X.] im Zeitpunkt des [X.] - nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung eines entsprechen-den Anteils an der zur [X.] festgestellten Forderung zu zahlen.Die weitergehende Klage ha[X.] beim [X.] und beim [X.], dessen Urteil in NJW 2001, 2724 [X.] ist, keinen Erfolg.Beide Gerichte haben hierbei zugrunde gelegt, [X.] ein Amtshaftungsanspruchnach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] die Verletzung einer "einemDrittr obliegenden Amtspflicht" voraussetzt, also einer Pflicht, diejedenfalls auch dem Gescigtr besteht. Dies haben sie unterHinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 4 [X.] verneint. Das [X.] hat zwar gemeint, der nationale Gesetzgeber [X.] seine Befugnisserschreiten, wenn er bei der Umsetzung von [X.]srecht Regelun-gen, die die Verleihung hinreichend bestimmter Rechte an die Gescigtenbezwecken, [X.] nicht drittsctzend erklren [X.]. Hier gehe es aber, soweitdie st[X.]tliche Bankenaufsicht betroffen sei, nicht um den Wirkungsbereich dervon den [X.]n ange[X.]ten [X.]-Richtlinien. [X.] vertritt die Revi-sion der [X.] die Auffassung, aus verschiedenen Regelungen der [X.] des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der [X.] die Aufnahme und Ausr Ttigkeitder Kreditinstitute (77/780/[X.], ABl[X.] 1977 Nr. L 322 S. 30; im folgenden:[X.]), der Richtlinie des Rates vom 17. April 1989r die Eigenmi[X.]l von Kreditinstituten (89/299/[X.], ABl[X.] 1989 Nr. L 124S. 16; im folgenden: Eigenmi[X.]lrichtlinie), der [X.] des [X.] 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriftr die Aufnahme und Ausr Ttigkeit der Kreditinstitute und- 11 -zur Änderung der [X.]/[X.] (89/646/[X.], ABl[X.] 1989 Nr. [X.] 1; im folgenden: [X.]), der [X.]/[X.]des Rates vom 6. April r die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aufkonsolidierter Basis (ABl[X.] 1992 Nr. L 110 S. 52), der Richtlinie 93/6/[X.]des Rates vom 15. Mrz r die angemessene Eigenkapitalausstattungvon Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl[X.] 1993 Nr. L 141 S. 1; im [X.]: [X.]), der Richtlinie 93/22/[X.] des [X.] (ABl[X.] 1993 Nr. L 141 [X.] der Richtlinie 94/19/[X.] vom 30. Mai r Einlagensicherungssyste-me ergebe sich die sparer- und anlegersctzende Zielrichtung der Aufsichts-normen. Auch soweit aufsichtsrechtlich relevante Richtlinien keinen ausdrckli-chen Hinweis auf den Anlegerschutz enthielten, seien sie Teil eines [X.] Gesamtregelungswerks, das in seiner praktischen Wirk-samkeit auslt [X.], wenn das [X.] nach § 6 Abs. 4[X.] seine Ttigkeit nur im ffentlichen Interesse wahrme.II.Fr die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren kommt es ent-scheidend darauf an, ob § 6 Abs. 4 [X.] in verfassungsrechtlich nicht zu [X.] Weise Amtspflichten nur im ffentlichen Interesse [X.]- dann haben die Vorinstanzen zutreffend eine Haftung der [X.] § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] verneint - oder ob diese Be-stimmung wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlicher [X.] zu bleiben [X.] 12 -1.Die [X.] der Klage kann im gegenwrtigen Verfahrensstadiumnicht verneint werden. Zwar ist nicht im einzelnen [X.], wann die [X.]nach Erffnung der Konten ihre Einlagen eingezahlt haben, so [X.] sich nochnicht abschlieûend feststellen lût, welcher Zeitpunkt [X.] die Beurteilung einesmlichen Fehlverhaltens des [X.]s maûgebend ist. Die [X.], die keiren Einblick in das Ttigwerden des [X.]sin bezug auf die [X.] haben und sich in ihrer Klage nur auf einen [X.] sttzen konnten, haben auch nicht r angegeben,welche genauen aufsichtsrechtlichen Maûnahmen aus ihrer Sicht zu welchemZeitpunkt erforderlich gewesen [X.], die das [X.] unterlassen[X.]. Die Beklagte hat jedoch insoweit keire Aufklrung gegeben,nicht einmal den Vorwurf eines Fehlverhaltens ihres [X.]s aus-drcklich bestri[X.]n, sondern eine Haftung allein mit dem Argument geleugnet,das Amt nehme seine Aufgaben nur im ffentlichen Interesse wahr. Unter die-sen Umstist [X.] die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen,[X.] das [X.] gebotene [X.] unterlassen oderzu st vorgenommen hat und [X.] den [X.]n hierdurch ein Schaden ent-standen ist, der r die erstinstanzlich zuerkannten Ersatzbetrinausgeht.2.Eine Eingrenzung mlichen Fehlverhaltens ist jedoch im Hinblick [X.] dem Gerichtshof der Eurischen [X.]en vorzulegenden Frageninsoweit vorzunehmen, als es um [X.] gehen [X.], [X.] die [X.] gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten ha[X.]. Die [X.] be-ziehen sich auf Pflichten und Maûnahmen, die in den §§ 6 Abs. 3, 33, 45, 46und 46 a [X.] angesprochen werden.- 13 -a) Nach § 6 Abs. 3 [X.] kann das [X.] im Rahmen derihm zugewiesenen Au[X.] dem Institut und seinen Gescftslei-tern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, [X.] zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Institutanvertrauten [X.] ge[X.]den kr die ordnungsmûigeDurch[X.]ung der [X.] oder Finanzdienstleistungen beeintrchtigen.Diese Bestimmung ist erst durch das Gesetz zur Umsetzung von [X.]-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher [X.] vom 22. Oktober 1997 ([X.] 1997, [X.]; im folgenden: Sechste[X.]-Novelle) in das Gesetz r das Kreditwesen eingeft worden. Da das[X.] im vorliegenden Fall mit Wirkung zum 19. August 1997 [X.] angeordnet ha[X.], konnte es durch § 6 Abs. 3 [X.] in der [X.] 22. Oktober 1997 nicht zu einem [X.]ren Einschreiten [X.] sein, so[X.] der den [X.]n entstandene Schaden nicht auf einer Verletzung derdurch § 6 Abs. 3 [X.] [X.]en Anordnungskompetenz beruhen kann.Zwar wurde durch die Sechste [X.]-Novelle unter anderem die prinzipiellauch [X.] die [X.] einschlige [X.] 93/6/[X.] vom15. Mrz 1993 umgesetzt, die nach ihrem Art. 12 Abs. 1 zeitgleich mit [X.] 93/22/[X.] vom 10. Mai 1993 bis [X.] zum 31. Dezember 1995 (vgl. Art. 31 Abs. 2 [X.]/[X.]) [X.] umge-setzt sein [X.]n. Dem [X.] ist jedoch nicht ersichtlich, [X.] die Kapita-lzrichtlinie die Ein[X.]ung der in § 6 Abs. 3 [X.] geregelten Eingriffs-befugnis gefordert [X.].b) Die Bestimmung des § 33 [X.] regelt im einzelnen, unter welchenVoraussetzungen die Erlaubnis, [X.] zu betreiben und Finanzdienst-leistungen zu erbringen, zu versagen ist oder versagt werden kann. Da die- 14 -[X.] mit ihrer Klage ersichtlich nicht geltend machen wollen, das Bundesauf-sichtsamt habe der [X.] im Jahr 1987 von vornherein nicht die Erlaubniszum Betreiben von [X.] erteilrfen, kann es im [X.] mit den in den Jahren 1991, 1995 und 1997 durchge[X.]ten [X.] nur um die Frage gehen, ob das [X.] die erteilte Er-laubnis wieder aufzuheben ha[X.]. Dies ist Gegenstand der Regelung des § 35[X.], die in Absatz 2 eine solche Maûnahme unter anderem vorsieht, wennihm Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.] rechtfertigen [X.]n(Nr. 3) oder wenn Gefahr [X.] die Erfllung der Verpflichtungen des Instituts [X.] seinen Gligern, insbesondere [X.] die Sicherheit der dem Institutanvertrauten [X.], besteht und die Gefahr nicht durch andereMaûnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann (Nr. 4).Die beiden in Beziehung zueinander stehenden Vorschriften wurden indem hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum mehrfacrt. § 35 Abs. 2Nr. 3 [X.] wurde durch das Gesetz zur Änderung des [X.] das [X.] und anderer Vorschriftr Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992([X.] 1992, [X.]; im folgenden: Vierte [X.]-Novelle) [X.], das [X.] der Eigenmi[X.]lrichtlinie 89/299/[X.] vom 17. April 1989 und [X.] 89/646/[X.] vom 15. Dezember 1989 diente.Weitere Änderungen haben die §§ 33, 35 [X.] im Zuge der Umsetzung der[X.] 93/6/[X.] vom 15. Mrz 1993 und der [X.]/22/[X.] vom 10. Mai 1993 durch die Sechste[X.]-Novelle vom 22. Oktober 1997 ([X.] 1997, [X.]) erfahren. Das [X.] 1998 in [X.] getretene Gesetz zur Umsetzung der [X.]-Einlagen-sicherungsrichtlinie und der [X.]-Anlegerentscigungsrichtlinie vom 16. [X.] 15 -1998 ([X.] 1998, [X.]) sieht in § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Erlschender Erlaubnis auch dann vor, wenn das Institut nach § 11 des [X.] und [X.] von der Entscigungseinrich-tung ausgeschlossen worden ist. Insoweit wird - bezogen auf die [X.]. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 94/19/[X.] umgesetzt. Danach ist imgegenwrtigen Verfahrensstadium nicht auszuschlieûen, [X.] bei ordnungsge-mû wahrgenommener Aufsicht die Erlaubnis der [X.] aufgrund von [X.] zrprfen war, die in Umsetzung der genannten Richtlinien in [X.] Eingang gefunden haben.c) Die Bestimmung des § 45 [X.] sieht vor, [X.] das Bundesaufsichts-amt unter r bestimmten Voraussetzungen Entnahmen durch die Inhaberoder Gesellschafter, die Ausscttung von Gewinnen und die Gewrung [X.] im Sinn des § 19 Abs. 1 [X.] untersagen oder beschrken kann,wenn bei einem Institut die Eigenmi[X.]l nicht den Anforderungen des § 10Abs. 1 [X.] oder die Anlage seiner Mi[X.]l nicht den Anforderungen des § 11Satz 1 [X.] entsprechen. Mit diesem Inhalt bestand die Vorschrift bereits imwesentlichen in der Ursprungsfassung des [X.]vom 10. Juli 1961 ([X.] 1961, [X.]). Der enge Zusammenhang dieserNorm mit der grundlegenden Vorschrift r die Eigenmi[X.]lausstattung (§ 10[X.]) hat es in der Folgezeit jedoch mit sich gebracht, [X.] sie im Rahmen [X.] des [X.] und [X.] ist. Soweit dies durch das Dri[X.] Gesetz zur nderung des [X.] das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 ([X.] 1984, I S. 1693; im [X.]: Dri[X.] [X.]-Novelle) zur Umsetzung der ersten [X.]/350/[X.] vom 13. Juni 1983 geschehen ist, ergeben sich hieraus [X.]das vorliegende Verfahren allerdings keine Folgerungen. Denn die genannte- 16 -Richtlinie trifft nach ihrer [X.] den hier nicht vorlie-genden Fall, [X.] ein Kreditinstitut das Kapital eines anderen Kreditinstitutsoder eines Finanzinstituts ganz oder teilweislt. Die Vierte [X.]-Novellevom 21. Dezember 1992 ([X.] 1992, [X.]) hat indes den in § 45 [X.] inBezug genommenen, [X.] die Bankenaufsicht zentralen Begriff der Eigenmi[X.]lin § 10 [X.] an die Vorgaben der Eigenmi[X.]lrichtlinie 89/299/[X.] angepaûtund insoweit in nationales Recht umgesetzt. Der [X.] kann daher im gegen-wrtigen Verfahrensstadium nicht [X.], [X.] das [X.]- auf der [X.]undlage des [X.]-rechtlich harmonisierten Begriffs der Eigenmi[X.]l -von den Befugnissen des § 45 [X.] [X.] Gebrauch machen [X.]n.d) § 46 [X.] sieht bei einer Gefahr [X.] die Erfllung der [X.] seinen Gligern, insbesondere [X.] die Sicherheitder ihm anvertrauten [X.], oder bei dem [X.]en Verdacht,[X.] eine wirksame Aufsicht r das Institut im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1bis 3 [X.] nicht mlich ist, vor, [X.] das [X.] zur Abwendungdieser Gefahr einstweilige Maûnahmen treffen kann. Unter denselben Voraus-setzungen kann das [X.] nach § 46 a [X.] zur [X.] ein [X.] und Zahlungsverbot an das [X.], die Schlieûung des Instituts [X.] den Verkehr mit der Kundschaft [X.] und die Entgegennahme von Zahlungen unter r bezeichneten [X.] verbieten. Die gegenwrtige Fassung des § 46 [X.] berck-sichtigt im wesentlichen die nderungen durch die Sechste [X.]-Novelle vom22. Oktober 1997 ([X.] 1997, [X.]) im Rahmen der Umsetzung [X.] 95/26/[X.] des [X.] und des Rates vom 29. Juni1995 ([X.]; ABl[X.] 1995 Nr. L 168 S. 7), mit der die Zulas-sungskriterien [X.] Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verscrft sowie- 17 -die Befugnisse der Aufsichtsrden zum Austausch von Informationen undzum Entzug der Erlaubnis erweitert wurden. Da die Bestimmung des § 46 a[X.] tatbestandlich an die Voraussetzungen des § 46 [X.] ankft, [X.] ihrer Anwendung [X.]-rechtliche Vorgaben in demselben Maûe wie zu § 46[X.] beachtet [X.] Vorschrift des § 6 Abs. 4 [X.] ist durch die Dri[X.] [X.]-Novellevom 20. Dezember 1984 (seinerzeit als § 6 Abs. 3) in das [X.] worden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung [X.] es hierzu:"Die nderung stellt [X.] smtliche dem [X.] zuge-wiesenen Aufgaben klar, [X.] sie zur Sicherstellung der Funktions-figkeit der Kreditwirtschaft ausschlieûlich im ffentlichen Interessewahrgenommen werden. [X.] den durch [X.] des [X.]es nur mi[X.]lbar gesctzten Perso-nen oder Personenkreisen werden bei der Ttigkeit des [X.] deshalb nicht [X.].Die Verdeutlichung des Schutzzwecks des Gesetzes entspricht demhergebrachten [X.] von der Zielrichtung der st[X.]tlichenBankaufsicht, wie sie schon in der Begrs Regierungsent-wurfs eines Kreditwesengesetzes im Jahre 1959 zum Ausdruck ge-bracht worden war. Der [X.] hat diese jahrelang fastunbestri[X.]ne Auffassung allerdings 'mangels einer einschrkendenZielsetzung des Gesetzes' in zwei Urteilen verworfen ([X.]Z 74,144; 75, 120), [X.]d das [X.] in einem Fallaus der Versicherungsaufsicht entschieden hat, [X.] das Bundes-aufsichtsamt [X.] das Versicherungswesen als Sachwalter der durchdas Gesetz bestimmtffentlichen Interessen handelt ([X.], 59). Eine [X.]e Regelung der Frage im [X.] selbst ist deshalb unabweisbar geworden.In erster Linie soll durch die gesetzesrgreifende [X.] werden, [X.] einzelne Personen, die in gescftli-chen Beziehungen zu Kreditinstituten oder sonstigen [X.] Privatpersonen stehen, an die das [X.] Maû-- 18 -nahmen richten kann, wegen eines bestimmten Handelns oder Un-terlassens der [X.] gegen den [X.] k. Die Anerkennung einer St[X.]tshaftung im Bereichder Bankaufsicht r dri[X.]n Personen, die nicht der [X.], [X.] die Gefahr von zu weit gehenden Maûnah-men der die Aufsicht [X.]. Dadurch [X.] unteranderem die bisherige marktwirtschaftskonforme Aufsichtskonzepti-on ge[X.]det, die den Kreditinstituten einen sehr groûen Spielraum[X.] eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Bettigung [X.].Der Einlegerschutz, dem unter [X.] Gesichtspun[X.]n eine be-sondere Bedeutung zuzuerkennen ist, wird durch die Gesetzese-rung nicht beeintrchtigt, denn er beruht vor allem auf den Einlagen-sicherungseinrichtungen des [X.].Die Haftung des [X.]es r den [X.] Kreditinstituten und den sonstigen Unternehmen und Privat-personen, r Eingriffsbefugnisse bestehen, aus [X.] Entscheidungen bleibt durch die nderung der [X.] (BT-Drucks. 10/1441 S. 20)."Entsprechende Regelungen sind [X.] die Versicherungsaufsicht (§ 81Abs. 1 Satz 3 [X.]), die Brsenaufsicht (§ 1 Abs. 4 [X.]) und die Aufsichtr den Wertpapierhandel (§ 4 Abs. 2 WpHG) getroffen worden. Auch [X.] hat der Bundesgesetzgeber an dieser Konzeption festgehalten.Durch das Gesetz r die Bundesanstalt [X.] Finanzdienstleistungsaufsicht([X.]), verabschiedet als Art. 1 des[X.] die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002([X.] 2002, [X.]), ist durch Zusammenlegung des [X.]es[X.] das Kreditwesen, des [X.]es [X.] das Versicherungswesenund des [X.]es [X.] den Wertpapierhandel eine bundesunmit-telbare, rechtsfige Anstalt des ffentlichen Rechts zum 1. Mai 2002 errichtet,die die Bezeichnung "Bundesanstalt [X.] Finanzdienstleistungsaufsicht" trt- 19 -(§ 1 Abs. 1 [X.]) und nach § 4 Abs. 4 [X.] ihre Aufgaben und [X.] nur im ffentlichen Interesse wahrnimmt.[X.] [X.] mchte vom Gerichtshof der Eurischen [X.]enwissen, ob durch die nachfolgend errterten Richtlinien Rechte der Sparer [X.] [X.] worden sind, die Bankenaufsicht auch in ihrem Interessedurchzu[X.]en.1.Aus der Sicht des [X.]s steht die Auslegung und Anwendung der [X.] 94/19/[X.] vom 30. Mai 1994 im Vordergrund, da sie- anders als die anderen bankenrechtlichen Richtlinien - speziell auf den hiervorliegenden Fall der Nichtver[X.]keit von Einlagen zugeschni[X.]n ist. Inso-weit teilt der [X.] die Auffassung des [X.]s, [X.] die Einrichtung einesSystems, das die Deckung von nicht ver[X.]en Einlagen sicherstellen soll,dem Schutz der [X.] dient und ihnen ein entsprechendes Rechtauf eine solche Sicherung verleihen will. Das ergibt sich aus der der [X.] 1., 3., 8. und 21. Begrserwsowie aus der Rege-lung in Art. 7 Abs. 6, die den Mitgliedst[X.]ten zur Pflicht macht, dem Einlegerdie Mlichkeit zu geben, hinsichtlich seines Entscigungsanspruchs miteinem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen, undaus Art. 10 Abs. 3, der von einem "Recht auf Sicherung" spricht.Die Beklagte wendet sich nicht mehr dagegen, [X.] das [X.] die[X.] im Hinblick auf die verstete Umsetzung dieser Richtlinie im Wege desgemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs so gestellt hat, als [X.]n- 20 -sie gegen die Sicherungseinrichtung einen Entscigungsanspruch in [X.] von 20.000 [X.] erworben.2.Dem [X.] ist jedoch nicht gewiû, ob die in der [X.] dem Einleger verliehenen Rechte sich darin erscfen, im Fall derNichtver[X.]keit einen Entscigungsanspruch gegen die Sicherungsein-richtung zu erhalten, oder sich auch auf Maûnahmen erstrecken, die im Zu-sammenhang damit stehen, [X.] nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ein in demMitgliedst[X.]t nach Art. 3 der [X.]/[X.] zugelassenes [X.] nur annehmen darf, wenn es einem Einlagensicherungssystem ange-schlossen ist. Die Richtlinie 94/19/[X.] [X.] in Art. 3 Abs. 2 bis 5 abgestufteRegelungen [X.] den Fall, [X.] ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als [X.] eines Einlagensicherungssystems nicht nachkommt, die vrdlichenMaûnahmen, das Kreditinstitut zur Erfllung seiner Verpflichtungen anzuhalten,r die Kigung und den [X.] aus dem Sicherungssystem bis zumWiderruf der Bankzulassung reichen k. H[X.] die Beklagte im vorliegen-den Fall die Richtlinie rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 umgesetzt, wre die [X.] zwar einer Sicherungseinrichtung zugeordnet worden. Da die Bank [X.] bereits in der Vergangenheit die Voraussetzungen zur Aufnahme in [X.] nicht erfllt ha[X.], ist revisionsrechtlich nicht auszu-schlieûen, [X.] das [X.] im Zusammenhang mit der Umsetzungder Richtlinie Maûnahm[X.] treffen [X.]n, die das Einlagengescft derBank und ihre Zulassung berrt [X.]n. Dem [X.] erscheint es mlich, [X.]die Verleihung von Rechten an die [X.] sich auch auf rdlicheMaûnahmen erstreckt, die erforderlich sind, um das System der [X.] einzurichten und intakt zu halten. Insofern [X.] sich der [X.] vorstel-len, [X.] die Richtlinie dem Einleger - ohne dies [X.] zu regeln - auch- 21 -das Recht verleihen will, [X.] [X.] durchge[X.]t werden, dieder Funktionsfigkeit des Einlagensicherungssystems dienen. Der [X.] [X.] jedoch, ob die Vorgaben der Richtlinie den [X.]n - vermi[X.]lt reinen Ersatzanspruch wr Beaufsichtigung - das Recht ver-leihen, [X.] den Verlust ihrer Einlage in der vollen [X.] zu erhalten. [X.] sprechen aus der Sicht des [X.]s folgende [X.]: Wesentlicher Ge-genstand der Richtlinie 94/19/[X.] ist die Gewrleistung eines "Mindest-maû(es) an Harmonisierung der Einlagensicherung ... ohne Rcksicht darauf,wo in der [X.] die Einlagen lokalisiert sind" (vgl. 2. Begrser-w). Danach wird die Einlagensicherung [X.] die Vollendung des einheitli-chen Binnenmar[X.]s als ebenso wichtig angesehen wie die aufsichtsrechtli-chen Vorschriften, oder - wie es in der [X.] unentbehrliche Erzung des Systems der Bankenaufsicht. Vor diesemHintergrund strdliche Maûnahmen, die in Art. 3 Abs. 2 bis 5 [X.] angesprochen werden, (nur) im Dienst der Herstellung und Au[X.]echt-erhaltung der Funktionsfigkeit des Einlagensicherungssystems. [X.] die-se Maûnahmen - ausnahmsweise - dazu, [X.] die [X.] das Kreditinstitutan seiner weiteren Ttigkeit hindern oder an den Widerruf seiner Zulassungdenken [X.]n, wird dies auf [X.]ruhen, die auûerhalb des eigentli-chen [X.] der Richtlinie 94/19/[X.] liegen. Wenn daher von [X.] des [X.]s ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht [X.] wird,das im Zusammenhang mit der Überprfung nach Art. 3 Abs. 2 bis 5 der [X.] steht, trifft die Richtlinie hier[X.] keine Regelung, die dem [X.]ein Recht auf vollstige Schadloshaltung ge[X.] [X.]. Auch der [X.], zur wirksamen Durchsetzung der [X.] es, (Ersatz-)[X.]zu ge[X.], um ihr auch dann Geltung zu verschaffen, wenn den zustigen[X.] Fehler unterlaufen, [X.] es aus der Sicht des [X.]s [X.] 22 -jedenfalls nicht r den Gegenwert von 20.000 [X.] hinauszugehen. [X.] an den Zielen der [X.] bestkein [X.],den Einleger nur deshalb [X.], weil zu der Nichtver[X.]keit derEinlage ein Fehlverhalten der Bankenaufsicht hinzutritt.Der [X.] ist sich jedoch nicht sicher, und insoweit bleiben [X.] [X.], ob der Gerichtshof die Rechte der Einleger nicht weiter zieht und diehier angestellten, einen mlichen Ersatzanspruch beschrkenden Schutz-zweckerwlehnt. Es kommt hinzu, [X.] im Hinblick auf die versteteUmsetzung der Richtlinie in [X.] [X.] ist, ob die 24. Begr-dungserw[X.] eine umfassendere Haftung als [X.]undlage in Betrachtkommen [X.]. Denn hiernach [X.] Mitgliedst[X.]ten oder ihre zusti-gen [X.] aufgrund dieser Richtlinie den Einlegerr nicht haft-bar gemacht werden, wenn sie [X.] die Einrichtung bzw. die amtliche Anerken-nung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagenoder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von [X.] den Schutz der Einleger nach [X.] dieser Richtlinie gewrleisten.Der [X.]ung dieser angesprochenen Gesichtspun[X.] dienen die vorge-legten Fragen zu Ziffer [X.].3.In die rechtliche Prfung ist, wie oben zu II 2 ausge[X.]t, auch ein mli-ches Fehlverhalten des [X.]s einzubeziehen, das andere alsdurch die Richtlinie 94/19/[X.] [X.]e Pflichten betrifft. Dabei sind insbe-sondere Aufsichtspflichten in Betracht zu ziehen, die den Mitgliedst[X.]ten da-durch zur Umsetzung aufgegeben worden sind, [X.] das [X.] verschiedene [X.]-Richtlinien harmonisiert worden [X.]) Im einzelnen geht es dabei um folgende Richtlinien:[X.]) [X.] 77/780/[X.] vom 12. [X.] Richtlinie koordiniert die Rechts- und [X.] Aufnahme und Ausr Ttigkeit der Kreditinstitute und gibt in [X.] wesentlichen Ziele und Aufgaben vor: Die st-rendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der [X.]st[X.]ten mûten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellungder Kreditinstitute bestimmen (2. Begrserw), was nicht durch eineeinzige Richtlinie, sondern nur stufenweise zu verwirklichen sei. Die [X.] zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Be-dingungen [X.] den Wettbewerb [X.] den gesamten Kreditsektor gelten (4. Be-grserw). Das genannte Ziel kr erreicht werden, wenn [X.] breite Ermessensspielraum, r den bestimmte Aufsichtsrdenbei der Zulassung von Kreditinstituten verften, schrittweise abgebaut werde(9. Begrserw). Um dem Sparer liche Sicherheiten zu [X.] gerechte Bedingungen [X.] den Wettbewerb zwischen vergleichbaren[X.]uppen von Kreditinstituten zu gewrleisten, mûten an sie gleichwertigefinanzielle Anforderungen gestellt werden (12. Begrserw). [X.]. 6 Abs. 1 wird die Verpflichtung der Mitgliedst[X.]ten ausgesprochen, bis zueiner steren Koordinierung zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zu-stzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwi-schen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute zu ermi[X.]ln,um die Zahlungsfigkeit und die Liquiditt der Kreditinstitute und die sonsti-- 24 -gen geeigneten Voraussetzungen [X.] den Sparerschutz laufend feststellen zuk.bb) [X.] 89/646/[X.] vom 15. [X.] koordiniert - wie die [X.]77/780/[X.], die durch sirt wird - die Rechts- und Verwaltungsvor-schriftr die Aufnahme und Ausr Ttigkeit der Kreditinstitute. [X.] 4. Begrserwiût es, der gewltsungsweg bestehe inder Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die notwendig und aus-reichend sei, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der [X.] zu gelangen, die die Gewrung einer einzigen Zulas-sung [X.] die gesamte [X.] und die Anwendung des [X.]undsatzes [X.] durch den Herkunftsmitgliedst[X.]t erlauben. [X.] Begrserwgung [X.] sich mit der Gewrleistung des Schutzesder Verbraucher und Kapitalanleger, der - soweit es um die [X.] finanzieller Dienstleistungen und solcher auf dem Gebiet der Kapi-talanlagen geht - durch besondere [X.]srechtsa[X.] weiterverfolgtwerde.cc) Eigenmi[X.]lrichtlinie 89/299/[X.] vom 17. April 1989.Nach ihrer 1. Begrserwsind gemeinsame [X.]undregeln [X.]die Eigenmi[X.]l der Kreditinstitute [X.] die Errichtung des Binnenmar[X.]s imBankensektor von groûer Bedeutung, da die Eigenmi[X.]l die Sicherung derkontinuierlichen Ttigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermli-- 25 -chen. Mit der Harmonisierung wird die Bankaufsicht [X.] und die derzeitigeKoordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors, insbesondere hin-sichtlich der Kontrolle der [X.]oûkredite und des [X.], ge-[X.]dert. Die Eigenmi[X.]l sind, wie es in der [X.], [X.]die zustigen [X.] ein wichtiger Maûstab [X.] die Beurteilung der Solva-bilitt eines Kreditinstituts und [X.] andere Aufsichtszwecke. Art. 1 gibt den [X.]st[X.]ten auf, den in ihren Rechtsvorschriften verwendeten Eigenmi[X.]lbe-griff mit demjenigen der Richtlinie, wie er in den Art. 2 bis 6 definiert ist, [X.] zu bringen, und Art. 7 sieht vor, [X.] die Einhaltung der inden Art. 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen den zustigen [X.] nach-zuweisen ist.dd) [X.] 95/26/[X.] vom 29. Juni 1995.Die [X.] unter dem Eindruck des Zusammenbruchs derBank of Credit and Commerce International ([X.]) eine Reihe von Richtlinien,darunter auch die Richtlinien 77/780/[X.] und 89/646/[X.], verscrft [X.] [X.] die Zulassung zum Gescftsbetrieb und erzt die Mlichkei-ten der Informationsweitergabe an andere, [X.] die Aufsicht wichtige Stellen. [X.] 15. Begrserwist die Auferlegung einer Unterrichtungspflicht[X.] Rechnungsprfer "zur verstr[X.]n Beaufsichtigung von [X.] zum besseren Schutz der Kunden" angesprochen.ee) Die Revision meint, im Rahmen einer Gesamtschau, die [X.] die Be-urteilung des Richtlinienwerks vorzunehmen sei, seien auch folgende Richtlini-en [X.] 26 -- die [X.]/[X.] vom 6. April r die [X.] Kreditinstituten auf konsolidierter Basis, die in ihrer [X.], [X.] die Beaufsichtigung dieser Kreditin-stitute insbesondere dem Schutz der Kunden dieser Institute und [X.] der Stabilitt des Finanzsystems dienen [X.] die [X.] 93/6/[X.] vom 15. Mrz 1993, in [X.] heiûe, [X.] gemeinsame grundlegendeNormen [X.] die Eigenmi[X.]l von Instituten ein Schlsselelement desgemeinsamen Binnenmar[X.]s [X.] Wertpapierleistungen seien, da dieEigenmi[X.]l dazu dienten, den Fortbestand der [X.] die Anleger zu [X.] die [X.] 93/22/[X.] vom 10. [X.], die in ihrer 2., 5., 29., 32., 41. und 42. Begrserwden Anlegerschutz als Ziel und Motiv anspreche.b) Der [X.] entnimmt den genannten Richtlinien das auch im [X.] an den [X.] des Binnen-mar[X.]s wiedergegebene Ziel (vgl. [X.] 102 bis 104), die nationalen [X.] nur in ihren [X.]undzzu vereinheitlichen, indem [X.] gestellt werden, auf deren [X.]undlage die laufende Ge-scftsttigkeit der Kreditinstitute nach dem Prinzip der gegenseitigen Aner-kennung von der jeweiligen Heimatlrrwacht wird. Unter denAspe[X.]n der Niederlassungs[X.]eiheit und des [X.]eien Dienstleistungsverkehrssteht die Verwirklichung des Binnenmar[X.]s im Vordergrund, wobei auch [X.] des Verbrauchers, des Sparers oder des Anlegers - wie vorstehend [X.]) wiedergegeben - als mit zu verwirklichendes Ziel genannt wird. Den Richtli-nienbestimmungen [X.] daher auch der Zweck entnommen werden, mit der- 27 -Wahrnehmung der (harmonisierten) Aufsichtspflichten solle der Schutz derSparer und Anleger verfolgt werden.Eine andere, weitergehende Frage ist, ob bei einer solchen Betrach-tungsweise den Sparern und Anlegern das Recht verliehen sein soll, [X.] einzufordern und die zustigen [X.] bei einem Fehl-verhalten auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der [X.] neigt dazu,jedenfalls diese Frage zu verneinen. Hier[X.] sind [X.] ihn folgende Erwmaûgebend.Die Richtlinien, die auf Art. 57 [X.]V (= Art. 47 [X.]) gesttzt sind, regelnihrem Hauptgegenstand nach Bedingungen, die erforderlich sind, um in einemeinheitlichen Binnenmarkt Kreditinstitute nach den Prinzipien der gegenseiti-gen Anerkennung und der Herkunftslandkontrolle zrwachen. [X.] werden in ihnen - anders als in der [X.] - nicht erwt. [X.] aufsichtsrechtliche Bestimmungen in der [X.], sich positiv darauf auszuwirken, [X.] den Kreditinstituten anvertraute[X.] gesichert werden, kann als ein den Anleger [X.] angesehen werden, der nicht dazu zwingt, insoweit von einer subjekti-ven Rechtsposition des Anlegers in bezug auf die Wahrnehmung der [X.]. Es kommt hinzu, [X.] die Richtlinien die nationalen Bankenauf-sichtssysteme nur in ihren [X.]undzvereinheitlichen, ohne [X.] erkennbarwird, [X.] die Rechtsposition der Anleger, die zuvor schon von der Bankenauf-sicht ihres Mitgliedst[X.]tes profitieren konnten, in einer bestimmten Beziehungaufgewertet oder verbessert worden wre. Geht man davon aus, [X.] in einigenMitgliedst[X.]ten die Bankenaufsicht allein im ffentlichen Interesse vorgenom-men wird, [X.]d in anderen eine Haftung des St[X.]tes [X.] Fehler anerkannt- 28 -sein soll, gibt die in den Richtlinien vorgenommene Harmonisierung von [X.] keinen Anhalt da[X.], [X.] die Rechtsstellung der Anleger [X.] auf ein Schutzniveau angehoben werden sollte, das im [X.] Fehlverhaltens Haftungsansprche gegen den St[X.]t [X.]. Der [X.] hat in seiner Rechtsprecfig darauf hingewiesen, der [X.]st[X.]t [X.] bei der Umsetzung einer Richtlinie die von ihr Bstigten indie Lage versetzen, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese [X.] vor dennationalen Gerichten geltend zu machen ([X.], Urteil vom 11. August 1995- [X.]/93 - Slg. 1995, [X.], 2317 Œ [X.] - [X.]. 18 f; [X.] 12. Dezember 1996 Œ Rs C-298/95 - Slg. 1996, [X.], 6760 Œ Aquakultur-zu [X.]. 16); nach Auffassung des [X.]s lassen die ange[X.]ten Richtlinien, dieden Anlegerschutz vorwiegend nur in ihren Begrserwspre-chen, die Begriner solchen Rechtsstellung nicht hinreichend erken-nen. Das ist auch nach der Richtlinie 2000/12/[X.] des [X.] und des Rates vom 20. Mrz r die Aufnahme und Ausder Ttigkeit der Kreditinstitute (ABl[X.] 2000 Nr. L 126 S. 1) nicht anders, dieunter anderem die Erste und [X.] (77/780/[X.] und89/646/[X.]), die Eigenmi[X.]lrichtlinie 89/299/[X.] und die [X.]/[X.] neu kodifiziert und aus [X.]r Übersichtlichkeit undKlarheit zu einem einzigen Text zusammengefaût hat. Das [X.] zwar den Gedanken aufkommen, der Sparer- und Anleger-schutz, der in den Begrserw, 8, 30, 31 und 65 genannt wird,sei durch diese Richtlinie [X.] worden. Nach Auffassung des [X.]s [X.] es sich insoweit aber im wesentlichen um Übernahmen aus den [X.] [X.]ren Richtlinien, ohne [X.] es im eigentlichen Regelungsbereich derneuen Richtlinie (Titel V zu den [X.] und technischen Instrumenten- 29 -der Bankenaufsicht) hinreichende Hinweise darauf gibt, [X.] die Stellung [X.] in Mitgliedst[X.]ten, in denen die Aufsicht im ffentlichen Interessevorgenommen wird, [X.] werden soll.Fr den [X.] verbleiben jedoch Zweifel, ob ihm der Gerichtshof darinfolgen kann, den in den genannten Richtlinien als Ziel angesprochenen [X.] und Anlegerschutz lediglich als stigenden Reflex einer nach den ge-setzlichen Vorschriften im ffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufsicht zuverstehen. Hiergegen [X.] sprechen, [X.] der Gerichtshof aus Normen, dieden einzelstigen, im allgemeinen entsprechende Rechte gefol[X.]hat, mag dazu auch die berlegung beigetragen haben, auf diese Weise dievolle Wirksamkeit des [X.]srechts zu gewrleisten. Der [X.] meintjedoch, einer entsprechend ausgestalteten Rechtsstellung des Anlegers be-rfe es auch aus einem solchen Blickwinkel nicht. Denn angesichts der [X.] Materie der Bankenaufsicht rfte ein Recht des Anlegers, ein be-stimmtes aufsichtliches Vorgehen zu verlangen, das in den Bereich des har-monisierten Rechts fllt, nur wenig [X.]derlich sein. Bedeut[X.] ein solchesRecht damit im wesentlichen [X.] den hier vorliegenden Fall einer Haftung [X.]fehlerhafte Aufsicht. Diese Frage wird in den ange[X.]ten Richtlinien jedochnicht angesprochen.Hiervon abgesehen ist auch zu prfen, ob die [X.] 94/19/[X.] nicht eine abschlieûende Sonderregelung [X.] die Flle [X.], indenen Einlagen nicht mehr ver[X.] sind.Der [X.]ung dieser angesprochenen Gesichtspun[X.] dienen die vorge-legten Fragen zu Ziffer II 2.- 30 -4.Sollten die Vorlage[X.]agen zu Ziffer [X.] und 2 ganz oder teilweise in demSinn zu beantworten sein, [X.] die zustigen [X.] die in den [X.] [X.] infolge eines dem Sparer oder Anleger ver-liehenen Rechts ± gerade im Hinblick auf eine mliche Haftung - in [X.] wahrzunehm[X.]n, [X.] sich ein Widerspruch zu der [X.] § 6 Abs. 4 [X.] ergeben, nach der das [X.] die ihm zu-gewiesenen Aufgaben nur im ffentlichen Interesse wahrnimmt. Dieser [X.] durch eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zrwindensein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die Pflicht zur richt-linienkonformen Auslegung nur dann, wenn das anzuwendende [X.] Auslegungsspielrme [X.] ([X.], Urteile vom 10. April 1984- [X.] - Slg. 1984, 1891, 1909 ± von [X.] und [X.] ± [X.]. 26, 28;vom 8. Oktober 1987 - [X.]. 1987, 3982, 3986 f ± [X.] ± [X.]. 13 f). An diesrfte es im vorliegenden Fall fehlen, weil der Wortlaut des§ 6 Abs. 4 [X.] eindeutig ist und der Zweck dieser Bestimmung, wie er sichaus der [X.] ergibt, gerade darauf abzielt, eine Ausle-gung der Aufsichtspflichten auch im Sinne eines haftungsbegrSchut-zes von Dri[X.]n auszuschlieûen. Hieran hat der nationale Gesetzgeber, wie § 4Abs. 4 des am 1. Mai 2002 in [X.] getretenen Finanzdienstleistungsaufsichts-gesetzes zeigt, festgehalten.Vor diesem Hintergrund ist die Frage zu stellen, ob dann, wenn [X.] oder Anlegern durch die Richtlinien in bezug auf die Aufsichtsmaû-nahmen Rechte verliehen sind, im hier igen Verfahren gegen die [X.] von einer unmi[X.]lbaren Wirkung der Richtlinienbestimmungenauszugehen ist, die zum Anwendungsvorrr § 6 Abs. 4 [X.]- 31 -[X.]t, oder ob die [X.] ihre [X.] nur unter den Voraussetzungen desvom Gerichtshof entwickelten St[X.]tshaftungsanspruchs geltend machen [X.], weil man in der Bestimmung des § 6 Abs. 4 [X.] einen Fehler bei [X.] von Richtlinien sehen mûte. Im letzteren Fall [X.] die [X.] - die weiteren Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs unter-stellt - [X.] einen Umsetzungsmangel nur dann einzustehen, wenn der [X.]gegen das [X.]srecht hinreichend qualifiziert ist. Das ist nach [X.] des Gerichtshofs dann der Fall, wenn ein Mitgliedst[X.]t bei derRechtssetzung die [X.]enzen, die der Ausseiner Befugnisse gesetzt sind,offenkundig und erheblicrschri[X.]n hat, wobei die [X.] Verletzung des[X.]srechts kann, wenn der betreffende Mitgliedst[X.]tzum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetz-geberischen Mlichkeiten zu wlen hattr einen erheblich verrin-[X.]en oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfte (vgl. [X.],Urteil vom 8. Oktober 1996 - [X.] u.a. - Slg. 1996, [X.], 4879 f =NJW 1996, 3141, 3142 ± Dillenkofer ± zu [X.]. 25 m.w.N.). Gemessen an diesenKriterien neigt der [X.] der Auffassung zu, der nationale Gesetzgeber habebei der von ihm prinzipiell vorgenommenen Umsetzung der Richtlinien nicht mithinreichender Deutlichkeit die Verpflichtung vor Augen haben [X.]n, die [X.] im Sinne eines Drittschutzes der Sparer und Anleger auszuge-stalten. Gleichwohl mchte der [X.] diese Frage dem Gerichtshof vorlegen,weil die [X.] verstet umgesetzt worden ist und daherdie Frage im Raum steht, ob ein hinreichend qualifizierter [X.] in bezug [X.] Wahrnehmung solcher Pflichten zu verneinen sein [X.], die das [X.] bei rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie aus [X.] und [X.] der Einrichtung des [X.] wahrzunehmen gehabt[X.]. [X.] hinaus [X.] es der [X.] nicht aus, [X.] der Gerichtshof we-- 32 -gen des Prozesses einer schrittweisen Harmonisierung erst von einem be-stimmten Zeitpunkt an zu dem Ergebnis kommt, den Sparern und Anlegern seiin bezug auf die Durch[X.]ung von [X.] ein Recht verliehenworden. Unter solchen - besonderen - [X.] der [X.] eine [X.]ung[X.] angebracht, ob sich hieraus auch Folgerungen [X.] die Annahme eines qua-lifizierten [X.]es ergeben.Der [X.]ung dieser angesprochenen Gesichtspun[X.] dienen die vorge-legten Fragen zu Ziffer II 3.[X.][X.][X.]Richter am [X.] Galkeist wegen Urlaubs verhindert, seineUnterschrift beizufen[X.][X.]

Meta

III ZR 48/01

16.05.2002

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. III ZR 48/01 (REWIS RS 2002, 3173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3173

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