Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2008, Az. II ZB 19/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3838

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[X.] vom 26. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A a) Eine mittellose [X.], die innerhalb der Rechtsmittelfrist ein [X.] mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, ist grund-sätzlich bis zur Entscheidung über ihr Gesuch wegen Mittellosigkeit als unver-schuldet gehindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt [X.] nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit [X.] muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird. b) Setzt das Gericht der um Prozesskostenhilfe [X.] eine Frist zur Vervollständigung ihrer Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] und erfüllt die [X.] die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser Frist, endet ihr schutzwürdiges Vertrauen auf Bewilligung der beantragten [X.] erst mit der Bekanntgabe des ihr [X.] ablehnenden [X.]usses mit der Folge, dass erst zu diesem Zeitpunkt die [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu laufen beginnt. [X.], [X.]uss vom 26. Mai 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 26. Mai 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der [X.]uss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 10. Mai 2007 aufgeho-ben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-gewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen wurde. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 22 des [X.] vom 13. Juni 2006 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. [X.]: 6.636,00 • Gründe: [X.] 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der [X.] auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Anspruch. Das Land-gericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 2006 antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat mit einem am 19. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das ihr am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des [X.] beantragt und dem Antrag 1 - 3 - die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Bericht-erstatter des [X.] mit, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe, weil unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestünden und ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann in Betracht zu ziehen sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt, um insbesondere die Angaben zu vorhandenen Giro- und Sparkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eides-stattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat mit einem - an demselben Tag bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2007 innerhalb der vom Berufungsgericht antragsgemäß bis 20. Januar 2007 ([X.]) verlängerten Äußerungsfrist diese Auflagen erfüllt. Durch [X.]uss vom 15. Februar 2007 wies das Berufungsgericht das [X.] der Beklagten zurück, weil diese sich auf einen ihr gegen ihren Ehemann [X.] Anspruch auf Prozesskostenvorschuss verweisen lassen müsse; dieser [X.]uss wurde der Beklagten am 22. Februar 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. März 2007 (bei Gericht eingegangen am 7. März 2007) hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist beantragt. 2 2. Durch den angefochtenen [X.]uss hat das Berufungsgericht die Be-rufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 3 - 4 - Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 19. Juli 2006 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die [X.] sei spätestens seit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Vorausset-zungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht vorlägen, nicht mehr schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihr hierzu rechtliches Gehör gewährt und für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Prozesskostenhilfe-antrags die Präzisierung ihrer Angaben und die Vorlage von Unterlagen zu de-ren Glaubhaftmachung aufgegeben worden sei. Auch wenn für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden habe, das Berufungsgericht von ihrer Bedürf-tigkeit zu überzeugen, habe sie jedenfalls mit einer Zurückweisung ihres [X.] rechnen müssen. 4 Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde. 5 I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; 522 Abs. 1 Satz 4; 238 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den [X.] vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu [X.] 74, 228, 234; [X.] NJW 2005, 814, 815; [X.] 151, 221, 227 m.w.Nachw.). 6 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Wiedereinset-zung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. 7 8 Zwar war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Beklagten am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des [X.] Berlin bei Eingang der Be-rufungsschrift am 7. März 2007 abgelaufen. Der Beklagten ist jedoch Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wie auch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie bis zur Mitteilung der Ablehnung ihres [X.] am 22. Februar 2008 ohne ihr Verschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begründung gehindert war und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt sowie die Prozesshandlungen nachgeholt hat. a) Im Ansatz zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon [X.], dass eine mittellose [X.], die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr [X.] mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege [X.] hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unver-schuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., [X.] 16, 1, 3; [X.], [X.]. v. 31. Januar 2007 - [X.] 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, [X.], 871 [X.]. 10). 9 b) [X.] ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] habe spätestens ab dem Zugang des Schreibens des Berichterstatters vom 18. Dezember 2006 damit rechnen müssen, dass sie die persönlichen und 10 - 6 - wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen würde, und habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt form- und fristgerecht Wiedereinsetzung (§§ 234, 236 ZPO) beantragen müssen. Die [X.] durfte vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt auf die Bewilligung der be-antragten Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des [X.] vom 15. Februar 2007 vertrauen. Zwar wurde die Beklagte durch das gerichtliche Schreiben vom 18. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellte als das [X.], das ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt [X.]. Die Beklagte musste jedoch nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag nunmehr ohne weiteres wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnen würde. Zwar hat das Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Widersprüche zwischen dem Prozessvortrag und den Angaben in der Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen [X.] hingewiesen. Es hat jedoch zugleich der Beklagten nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern ihr für den Fall, dass sie ihren [X.]antrag aufrecht erhalten wollte, aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Angaben zu den Bankkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. 11 Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Anga-ben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], [X.]. v. 13. Februar 2008 - [X.] 151/07 [X.]. 12) auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist ver-12 - 7 - trauen. Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser - verlängerten - Frist, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen sogar erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden [X.]usses ([X.] aaO). 13 Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Für die Beklagte war trotz der im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18. Dezember 2006 geäußerten "Bedenken" nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ihre Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe endgültig verneinen würde. Indem das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben hat, ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen und glaubhaft zu machen, hat es - aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungs- empfängerin - zum Ausdruck gebracht, dass es das [X.] der Beklagten zwar für nachbesserungsbedürftig, aber auch für nachbesse-rungsfähig hielt. Hätte das Berufungsgericht das [X.] mangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend für aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 31. Januar 2007 ([X.] 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im Unklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch [X.] zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irrefüh-ren dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung der Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre. Nichts anderes ergibt sich aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hin-weis des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein Anspruch auf Prozesskos-tenvorschuss gegen ihren Ehemann zustehen könne. Auch insoweit handelte es sich offensichtlich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich 14 - 8 - um eine vorläufige Erwägung, zu der die Beklagte erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und die sie veranlasst hat, ihren Vortrag zur - aus ihrer Sicht fehlenden - Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes zu ergänzen. 15 c) Da die Beklagte mithin jedenfalls bis zur Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden [X.]usses am 22. Februar 2007 unver-schuldet gehindert war, die Berufung einzulegen, wurde durch ihren am 7. März 2007 eingegangenen Schriftsatz die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ge-wahrt. d) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshand-lung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007 - bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der [X.] nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Um-stände offenkundig sind ([X.], [X.]. v. 31. Januar 2007 - [X.] 207/06 aaO S. 794; [X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Denn die Mo-natsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-ginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zweck-los wäre ([X.], [X.]. v. 19. Juni 2007 - [X.], [X.], 3354, 3356). 16 - 9 - 3. Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Beru-fung gegenstandslos. 17 18 II[X.] Da der Beklagten nicht nur für die 1. Instanz, sondern auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird das [X.] in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren ggf. erneut zu prüfen haben, ob der Beklagten auch für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten zur Leistung eines [X.] liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. [X.][X.] Strohn

Reichart

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 22 O 346/05 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 U 140/06 -

Meta

II ZB 19/07

26.05.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2008, Az. II ZB 19/07 (REWIS RS 2008, 3838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3838

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