Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2015, Az. II ZB 18/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11227

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Gegenstand

Rechtsbehelfe im Kostenfestsetzungsverfahren: Anfechtbarkeit einer richterlichen Entscheidung nach Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Statthaftigkeit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde; Bindungswirkung bei irriger Rechtsmittelzulassung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

1. Wie das [X.] (noch) zutreffend gesehen hat, findet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] im Hinblick auf den Umfang der beantragten Abänderung in Höhe von 113,05 € (allein) die befristete Erinnerung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.

3

Die (richterliche) Entscheidung über die befristete Erinnerung nach [X.] durch den Rechtspfleger ist unanfechtbar ([X.], Beschluss vom 20. April 2011 - [X.] 52/10, [X.], 1170 Rn. 3; [X.], [X.] 2008, 475 Rn. 8; BayObLG, [X.], 189; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 573 Rn. 15; MünchKommZPO/[X.], 4. Aufl., § 104 Rn. 135; Musielak/[X.], ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 32; HK-ZPO/[X.], 6. Aufl., § 104 Rn. 45). Der Zweck der befristeten Erinnerung erschöpft sich darin, eine Entscheidung des Richters herbeiführen zu können. Bei der abschließenden Entscheidung des Richters handelt es sich nicht um eine Entscheidung des [X.]s als Beschwerdegericht. Nur dann aber wäre die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

4

2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ändert an dem Ausschluss des [X.] zum [X.] nichts. Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, NJW 2003, 70 mwN). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird ([X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 - [X.]/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 8; Beschluss vom 11. September 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 424 Rn. 5; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02, NJW 2003, 70, [X.]. mwN).

Strohn                       Caliebe                       Reichart

              Drescher                       Sunder

Meta

II ZB 18/14

12.05.2015

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 11. Juli 2014, Az: 2 O 2191/11

§ 11 Abs 2 S 1 RPflG, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.05.2015, Az. II ZB 18/14 (REWIS RS 2015, 11227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11227

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