Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. XII ZB 75/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6047

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[X.]BESCHLUSS [X.]/10
vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 574 In [X.] über die Vergütung, die einem im Wege der [X.] beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, [X.] die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht statt. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 - [X.]/10 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 9. Juni 2010 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim [X.] gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. [X.] - des [X.] vom 27. Januar 2010 wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet. 3. [X.]: bis 600 •
Gründe: [X.] Der beschwerdeführende Bezirksrevisor begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozess-bevollmächtigten der Klägerin zu zahlen ist. 1 Das [X.] hat unter Abänderung des [X.] der Rechtspflegerin die Vergütung auf 1.015,07 • festgesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV [X.] i.V.m. § 49 [X.]) in voller Höhe berücksichtigt und nicht - wie die Rechtspflegerin ge-mäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] - um die halbe [X.] - 3 - richtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr eines Wahlanwalts (Nr. 2300 VV [X.]) gekürzt. Denn zumindest nach Einführung des § 15 a [X.] sei eine entstandene Geschäftsgebühr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gelte auch für sog. Altfälle, denn § 15 a [X.] habe die Gesetzeslage nicht geändert, sondern sie lediglich klargestellt. Hiergegen wendet sich der beschwerdeführende Bezirksrevisor mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das [X.] nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 [X.]. Denn in [X.] hinsichtlich der dem im Wege der Pro-zesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - [X.] ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 - [X.]. 4 m.w.[X.]) - von Gesetzes we-gen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 [X.] enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. § 56 [X.] [X.]. 22; Hansens [X.]report 2007, 100; Müller-Rabe in Ge-rold/[X.]/v. Eicken [X.] 18. Aufl. § 56 [X.]. 32 unter Aufgabe der abwei-chenden Ansicht in der Vorauflage [X.]. 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der [X.] siehe [X.] Beschluss vom 13. Oktober 1987 - [X.] - NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950). 4 - 4 - 5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem [X.] die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten [X.]. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss [X.] 159, 14, 15 = [X.], 1191, 1192 sowie [X.] Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - [X.] - NJW 2003, 211, 212 m.w.[X.] und vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.[X.]; siehe auch [X.], 85). - 5 - 6 Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen. [X.] Prof. Dr. [X.] ist ur- [X.] verhindert zu unterschreiben

[X.] [X.]

Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - 41 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.] -

Meta

XII ZB 75/10

09.06.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2010, Az. XII ZB 75/10 (REWIS RS 2010, 6047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6047

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