Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZB 10/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5612

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/10 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 567 Abs. 2; § 574 Abs. 3 Satz 2 Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechts-kräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2010 - [X.]/10 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2010 durch den [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rich-ter Pauge und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. [X.]: 195,43 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten darüber, ob die 1,3-Verfahrensgebühr für die im Streit über die Hauptsache tätigen Prozessbevollmächtigten des [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist. 1 Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat die Geschäftsgebühr im Hinblick auf die Regelung in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Hierdurch wird der Kläger im Hinblick auf die Kostentragungsquote der [X.] von 1/3 in Höhe von 195,43 • mit Mehrwertsteuer beschwert. Dagegen hat 2 - 3 - der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des [X.] hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlan-desgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das [X.] hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der erforderliche Be-schwerdewert nicht erreicht ist. Daran ändert auch die Zulassung der Rechts-beschwerde durch das [X.] nichts (vgl. etwa [X.] 159, 14, 15; 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - [X.] - [X.], 45 ff.). 3 Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200 • übersteigt. Das Beschwerdegericht hat den [X.] im Hinblick auf die Kostenquote der Beklagten von 1/3 zutreffend auf 195,43 • festgesetzt. [X.] haben auch die Parteien keine Einwendungen erhoben. Danach war be-reits die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 8. Januar 2010 nicht zulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat - von Amts wegen - zu überprüfen; denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur mög-lich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (vgl. [X.] 102, 37, 38; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.). 4 - 4 - 5 Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unan-fechtbar bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.] ZB 59/09 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten [X.] (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.]/[X.] ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug [X.] wird. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulas-sung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem [X.] unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden ([X.] 159, aaO m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war. Der Beschluss des [X.] vom 8. Januar 2010 war zwar mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG anfechtbar. Jedoch hatte der Rechtspfleger, nachdem er der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, die Akten nicht dem [X.], sondern [X.] des Landge-richts zur Entscheidung vorzulegen. Das [X.] war mangels Eröff-nung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des [X.]s ist es in gleicher Weise dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht ver-wehrt, die Entscheidung des [X.]s aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des [X.] zur Entscheidung über die Erinnerung zu-6 - 5 - rückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 286). [X.]Zoll [X.] Pauge

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2010 - 34 O 556/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 14/10 -

Meta

VI ZB 10/10

22.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZB 10/10 (REWIS RS 2010, 5612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5612

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