Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VI ZB 10/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5607

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei einem Beschwerdewert von unter 200 €


Leitsatz

Übersteigt der Wert des Gegenstands einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten 200 Euro nicht, ist dem Rechtsbeschwerdegericht trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

[X.]: 195,43 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten darüber, ob die 1,3-Verfahrensgebühr für die im Streit über die Hauptsache tätigen Prozessbevollmächtigten des [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

2

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG beantragt. Der Rechtspfleger hat die Geschäftsgebühr im Hinblick auf die Regelung in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Hierdurch wird der Kläger im Hinblick auf die [X.] der Beklagten von 1/3 in Höhe von 195,43 € mit Mehrwertsteuer beschwert. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des [X.] hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der erforderliche [X.] nicht erreicht ist. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] nichts (vgl. etwa [X.], 14, 15; 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - [X.] - [X.], 45 ff.).

4

Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 200 € übersteigt. Das Beschwerdegericht hat den [X.] im Hinblick auf die Kostenquote der Beklagten von 1/3 zutreffend auf 195,43 € festgesetzt. Dagegen haben auch die Parteien keine Einwendungen erhoben. Danach war bereits die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 8. Januar 2010 nicht zulässig. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Senat - von Amts wegen - zu überprüfen; denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist (vgl. [X.], 37, 38; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] 369/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.).

5

Eine Bindung des [X.] an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2010 - [X.]/09 - Juris Rn. 3 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.]/[X.] ZPO, 28. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden ([X.], aaO m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war.

6

Der Beschluss des [X.] vom 8. Januar 2010 war zwar mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG anfechtbar. Jedoch hatte der Rechtspfleger, nachdem er der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, die Akten nicht dem [X.], sondern [X.] des [X.] zur Entscheidung vorzulegen. Das [X.] war mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist es in gleicher Weise dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, die Entscheidung des [X.]s aufzuheben und die Sache an den Einzelrichter des [X.] zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 286).

Galke                             Zoll                              [X.]

                 Pauge                          von [X.]

Meta

VI ZB 10/10

22.06.2010

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 22. Februar 2010, Az: 5 W 14/10, Beschluss

§ 567 Abs 2 ZPO, § 574 Abs 3 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2010, Az. VI ZB 10/10 (REWIS RS 2010, 5607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5607

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