Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2014, Az. B 9 SB 65/14 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 2458

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Zugang zum Gericht - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Anordnung - Erläuterung einer Gerichtsentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. T. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens "außergewöhnliche Gehbehinderung" ([X.]).

2

[X.]ei dem Kläger wurden 1995 wegen [X.] rechts und Lendenwirbelsäulensyndrom ein Grad der [X.]ehinderung von 80 und die Voraussetzungen des [X.] festgestellt. Sein im Oktober 2008 gestellter Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens [X.] wurde mit [X.]escheid vom 19.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.6.2009 abgelehnt. Nach [X.]eiziehung verschiedener [X.]efundberichte sowie eines im März 2011 von [X.] erstatteten orthopädischen Gutachtens hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung des [X.], mit der er zugleich die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hatte, ist vom L[X.] nach schriftlicher Anhörung des [X.] durch [X.]eschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G vom 2.11.2012 zurückgewiesen worden. Zugleich hat das [X.] die [X.]ewilligung von PKH abgelehnt.

3

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hat der Senat den [X.]eschluss des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die Entscheidung des [X.] für einen [X.]eschluss nach § 153 Abs 4 S 1 [X.]G habe auf einer groben Fehleinschätzung beruht, weil das [X.] nicht ohne Weiteres im vereinfachten [X.]eschlussverfahren hätte entscheiden dürfen. Zu der von dieser Vorschrift vorausgesetzten [X.]eurteilung der [X.]erufung als einstimmig unbegründet könne das [X.] an sich nur auf der Grundlage der Akten, insbesondere des angefochtenen Urteils, und der [X.]egründung der [X.]erufung durch den [X.]erufungskläger kommen. Zur Abgabe einer derartigen [X.]egründung habe sich der Kläger indes gegenüber dem [X.] mehrfach außer Stande erklärt und um [X.]ewilligung von PKH sowie [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts gebeten. In dieser Situation müsse das [X.]erufungsgericht über den [X.] entscheiden, bevor es die [X.]erufung ohne mündliche Verhandlung zurückweise. [X.]ei Zurückweisung des [X.] habe es dem [X.]erufungskläger nochmals Gelegenheit zur [X.]egründung der [X.]erufung zu geben, gegebenenfalls in einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung. Ob die Entscheidung des [X.] auf diesem Verfahrensfehler beruhen könne, bedürfe keiner Prüfung, weil die Verletzung von § 153 Abs 4 [X.]G zu einer nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts ohne [X.] und damit zu einem absoluten Revisionsgrund führe ([X.]eschluss vom 14.11.2013 - [X.] S[X.] 31/13 [X.]).

4

Im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren hat das [X.] dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben, seine [X.]erufung schriftlich zu begründen. Der Kläger hat erwidert, er habe schon mehrfach geschrieben, dass er die [X.]erufung nicht begründen könne, was das [X.][X.] auch anerkannt habe. Er beantrage daher erneut die Gewährung von PKH und die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts. Das [X.] hat den erneuten [X.] des [X.] wiederum abgelehnt ([X.]eschluss vom 31.3.2014). Der Kläger habe keine neuen Umstände vorgetragen, die zu einer abweichenden [X.]eurteilung der Erfolgsaussichten seiner [X.]erufung führen könnten. Es fehle weiterhin an einer zumindest guten Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner [X.]erufung durchdringen werde.

5

Der Kläger hat sich danach im [X.]erufungsverfahren nicht weiter geäußert. Das [X.] hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den [X.] bestimmt, zu der es den Kläger formularmäßig geladen hat, ohne sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Das [X.] hat den Kläger unter anderem darüber informiert, dass auch im Falle seines Ausbleibens [X.]eweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne, dies auch nach Lage der Akten. Reisekosten würden nicht vergütet, weil das Gericht das Erscheinen des [X.] nicht für geboten halte.

6

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die [X.]erufung des [X.] in seiner Abwesenheit zurückgewiesen. Die [X.]erufung sei unzulässig, soweit der Kläger weiterhin die Zuerkennung der [X.] und [X.] bereits ab März 1995 begehre, weil er seine diesbezügliche Klage beim [X.] wirksam zurückgenommen habe. Die auf Zuerkennung des Merkzeichens [X.] gerichtete [X.]erufung sei unbegründet, weil nach Würdigung der gesamten Aktenlage und insbesondere der Ausführungen des vom [X.] gehörten Sachverständigen [X.] die tatsächlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nicht vorlägen.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger erneut [X.]eschwerde zum [X.][X.] eingelegt, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt. Das [X.]erufungsgericht habe ermessensfehlerhaft die Anordnung seines persönlichen Erscheinens unterlassen. Diese sei aber geboten gewesen, um ihm Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, weil die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag wegen Unbeholfenheit und Sprachunkenntnis von vornherein keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet habe. Das Gericht habe sich nicht auf eine formlose Terminsmitteilung nach § 110 [X.]G beschränken dürfen, weil diese für den Kläger als Nicht-Muttersprachler missverständlich formuliert gewesen sei und ihn vom Erscheinen abgehalten habe.

8

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von PKH und [X.]eiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Nach § 73a [X.]G iVm § 114 ZPO kann einem [X.]eteiligten für das Verfahren vor dem [X.][X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Die von seinem Prozessbevollmächtigten begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

9

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]G), so müssen bei der [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.] mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und [X.]eweisergebnisse stützt, zu denen sich die [X.]eteiligten nicht haben äußern können (vgl [X.][X.] [X.] 3-1500 § 62 [X.]). Zur [X.]egründung eines entsprechenden [X.] ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ([X.][X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der [X.]eschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen ([X.][X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]; vgl auch [X.][X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).

Die [X.]eschwerde hat nicht dargelegt, dass der Kläger seinerseits alles Erforderliche unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Nach § 111 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]G kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines [X.]eteiligten anordnen. Die Anordnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum ([X.][X.] Urteil vom 15.7.1992 - 9a [X.] - Juris). Auch Art 103 Abs 1 [X.] und § 62 [X.]G verlangen nicht, dass der [X.]eteiligte stets selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung des persönlichen Erscheinens unter Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder [X.]eteiligte auch persönlich vor dem Gericht auftreten kann ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] R 15/09 [X.] - Juris RdNr 11 mwN). Die Anordnung persönlichen Erscheinens kann aber geboten sein, um dem [X.]eteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Erscheinen auf eigene Kosten sich als praktisch undurchführbar erweist, wenn also das Kostenrisiko den Zugang zum Gericht versperrt (vgl [X.][X.] Urteil vom 15.7.1992 - 9a [X.] - Juris).

Insoweit hat die [X.]eschwerde bereits nicht substantiiert dargelegt, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sich vorab an das [X.] zu wenden um sicherzustellen, dass er den Termin wahrnehmen und sich damit rechtliches Gehör verschaffen konnte, falls erforderlich unter Anordnung des persönlichen Erscheinens und Übernahme der Fahrtkosten. Von sich aus musste sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem [X.] in der konkreten Prozesssituation nicht aufdrängen. Denn als Inhaber der [X.] und [X.] durfte der Kläger, um das Gericht zu erreichen, zusammen mit einer [X.]egleitperson kostenlos den öffentlichen Nahverkehr nutzen, vgl § 145 [X.][X.] IX. Darüber hinaus war er laut Feststellungen des [X.] bei der Fortbewegung ohnehin nicht auf fremde Hilfe angewiesen, sondern vielmehr ohne große Anstrengung zu selbstständiger Fortbewegung in der Lage. Abgesehen davon hätte das [X.] auch noch nachträglich das persönliche Erscheinen des [X.] nach § 191 Halbs 2 [X.]G für geboten erklären und damit eine Übernahme der Fahrtkosten des [X.] durch die Staatskasse sicherstellen können, wenn der Kläger die Chance ergriffen hätte, das [X.]erufungsgericht durch seinen mündlichen Vortrag von der Notwendigkeit seines persönlichen Erscheinens zu überzeugen.

Soweit die [X.]eschwerde vorträgt, der Kläger habe den standardisierten Text der Ladung so verstanden, er solle nicht kommen und es komme auf seine Sichtweise nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht an, so erschließt sich nicht, warum der Kläger nicht jedenfalls dem von ihm zuvor erstrittenen Zurückverweisungsbeschluss des [X.][X.] unzweifelhaft entnehmen konnte, dass ihm das [X.] nunmehr durch die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gerade die Gelegenheit einräumen musste und wollte, sich persönlich Gehör zu verschaffen. Gegebenenfalls hätte sich der Kläger diesen [X.]eschluss von seinen Prozessbevollmächtigten erläutern lassen können, die ihn im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vertreten haben. Denn das Mandat des Prozessbevollmächtigten wird in der Regel noch zumindest eine kurze Erläuterung einer im Rahmen der Mandatsausübung erwirkten Gerichtsentscheidung umfassen.

Unabhängig vom Vorstehenden hat die [X.]eschwerde jedenfalls ohnehin nicht dargetan, welches Vorbringen des [X.] der vermeintliche Gehörsverstoß verhindert haben soll und inwieweit die Entscheidung darauf beruhen könnte. Angesichts der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs, bei der anders als bei der Verletzung von § 153 Abs 4 [X.]G ein absoluter Revisionsgrund hier nicht in Frage steht, ist eine solche Darlegung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zwingend erforderlich, von der [X.]eschwerde aber unterlassen worden. Der Kläger begehrte im [X.]erufungsverfahrens zuletzt im Wesentlichen noch die Zuerkennung des Merkzeichens [X.]. Die [X.]eschwerde macht aber keinerlei Ausführungen dazu, was der Kläger der Verneinung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Merkzeichens (vgl dazu etwa [X.][X.] Urteil vom 29.3.2007 - [X.]a S[X.] 5/05 R - Juris mwN) durch die Instanzgerichte, die dafür die gesamte Aktenlage gewürdigt und sich insbesondere auf die Ausführungen des vom [X.] gehörten Sachverständigen [X.]
gestützt haben, mit irgendeiner Aussicht auf Erfolg entgegensetzen wollte. Die vage Angabe, der Kläger hätte beim [X.] weitere Gesichtspunkte vortragen können, die seinen Anspruch auf das Merkzeichen [X.] untermauert hätten, genügt nicht, um das durch den vermeintlichen Gehörsverstoß verhinderte Vorbringen substantiiert darzulegen.

Der von der [X.]eschwerde angekündigte Vortrag zur Aufklärung eines sprachlichen Missverständnisses des [X.] hinsichtlich der Voraussetzungen des [X.] hätte ersichtlich nicht entscheidungsrelevant werden können, weil dieses Merkzeichen nicht Streitgegenstand des [X.]erufungsverfahrens war.

Die [X.]eschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 SB 65/14 B

02.10.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Hamburg, 18. November 2011, Az: S 56 SB 281/09, Urteil

§ 111 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG, § 191 Halbs 2 SGG, § 62 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.10.2014, Az. B 9 SB 65/14 B (REWIS RS 2014, 2458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2458

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