Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.11.2017, Az. B 13 R 152/17 B

13. Senat | REWIS RS 2017, 2484

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Richterablehnung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. März 2017 - L 9 R 1736/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.3.2017 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer zweijährigen Umschulung zum Technischen Produktdesigner bzw auf Neubescheidung verneint. Eine Ermessensreduzierung auf Null im [X.]inne des Antrags sei nicht begründet. Die [X.] habe ihr Ermessen über das "Wie" der Leistungserbringung rechtmäßig ausgeübt. Der Antrag des [X.], Zeugen aus den Berufsförderungswerken zu vernehmen, erfülle nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrags. Eine [X.]elbstbindung der Verwaltung liege nicht vor. Anlass für weitere Ermittlungen bestehe nicht.

2

Einem am 20.3.2017 gestellten Ablehnungsgesuch des [X.] vom 18.3.2017 sowie dem am selben Tag gestellten Antrag auf Reisekostenbewilligung hat der [X.] nicht entsprochen. Eine Vertagung sei deshalb nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat auch eine Zurückverweisung an das [X.] nicht als begründet angesehen. [X.]elbst wenn der Kläger die Anhörung zum Gerichtsbescheid nach § 105 Abs 1 [X.] 2 [X.]G nicht erhalten habe, sei jedenfalls das Erfordernis einer umfangreichen Beweisaufnahme als Voraussetzung einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 [X.] [X.]G nicht erfüllt.

3

Mit Eingang beim B[X.] am 28.4.2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe ([X.]) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1.4.2017 zugestellten Urteil beantragt und zugleich Beschwerde eingelegt.

4

Er rügt einen Verstoß gegen den gesetzlichen [X.] nach Art 101 Abs 1 [X.] 2 GG; Zweifel an der Unparteilichkeit ergäben sich auch aus der unterbliebenen Anordnung des persönlichen Erscheinens. [X.]ein Erscheinen vor Gericht sei dadurch verhindert worden. Die [X.] hätten über das Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden dürfen. Er erhebt außerdem eine [X.]achaufklärungsrüge; das L[X.] habe Zeugen zum Beweis dafür hören müssen, dass die [X.] in anderen Fällen die begehrte Umschulung gewährt habe und daher in ihrem Ermessen entsprechend gebunden sei. Das L[X.] hätte ihm im Fall von Unklarheiten bezüglich seines Beweisantrags einen Hinweis erteilen müssen; es liege daher eine Überraschungsentscheidung vor.

5

Die [X.] habe ihr Ermessen schon deshalb falsch ausgeübt, weil sie verspätet über seine Anträge entschieden habe. [X.]ie sei einem Vergleich aus einem früheren Verfahren nicht nachgekommen. Die Rechtsfrage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a [X.]B IV sei nicht geregelt und damit klärungsbedürftig.

6

Es sei außerdem gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden. L[X.] und [X.] hätten seinen [X.]achvortrag ignoriert und einen falschen [X.]achverhalt zugrunde gelegt. Das [X.] habe auch nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, ohne ihn vorher anzuhören. Er habe ein Anhörungsschreiben des [X.] nicht erhalten. Durch die fehlende Anhörung sei zugleich der Anspruch auf den gesetzlichen [X.] nach Art 101 Abs 1 [X.] 2 GG verletzt worden; insoweit liege ein absoluter Revisionsgrund vor. Ihm sei eine volle Tatsacheninstanz genommen worden. Das L[X.] hätte den Rechtsstreit an das [X.] zurückweisen müssen.

7

II. 1. Der Antrag des [X.] auf [X.] ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a [X.] [X.]G iVm § 114 [X.], § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 [X.]G zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das Urteil vom 19.7.2017 erfolgreich zu begründen. Gemäß § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des L[X.] von einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). [X.]olche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des [X.]treitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] in seinen [X.]chreiben vom [X.], 13.5.2017 und 14.7.2017 nicht ersichtlich.

8

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht be-dürftig und fähig ist. [X.]oweit der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hält, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in § 19a [X.] 1 [X.]B IV habe, kommt es darauf für den Rechtsstreit des [X.] nicht an. Denn der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der [X.]n die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung bzw Neubescheidung. Dazu ist in § 19a [X.] 2 [X.]B IV aber ausdrücklich und klar geregelt, dass Ansprüche nur insoweit geltend gemacht werden oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind. Aus § 19a [X.]B IV sollen keine neuen [X.] Rechte entstehen; diese sind allein in den einzelnen Büchern des [X.]B festgelegt (BT-Drucks 16/1780, [X.] 57).

9

Anhaltspunkte dafür, dass eine [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen nicht.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G) vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Nach [X.] 2 dieser Vorschrift kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 [X.] [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

[X.]oweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs 1 [X.]G) fehlerhaft unterlassen, ist kein Ermessensfehler des L[X.] ersichtlich. Die Anhörung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum (stRspr vgl nur B[X.] Beschluss vom [X.] - B 3 KR 5/17 B - Juris Rd[X.]1). Weder Art 103 Abs 1 GG noch § 62 [X.]G verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür [X.]orge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (B[X.] Beschluss vom [X.] R 15/09 B - Juris Rd[X.]1). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder [X.]prachunkenntnis keine [X.]achverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist (vgl B[X.] Urteil vom 15.7.1992 - 9a [X.] - Juris Rd[X.]1). Ein entsprechender [X.]achverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger war zu umfangreichem schriftlichen Vortrag in der Lage und hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch Gebrauch gemacht. Allein der Bezug von [X.]B-II-Leistungen führt nicht zu einer derartigen Reduktion des Ermessens, dass das L[X.] das persönliche Erscheinen hätte anordnen müssen.

Das L[X.] musste die Verhandlung auch nicht vertagen. Zwar kann das Übergehen eines auch nur sinngemäß gestellten Antrags auf Reisekostenvorschuss vor Durchführung eines Verhandlungstermins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl B[X.] [X.]sbeschluss vom 11.2.2015 - [X.]3 R 329/13 B - Juris Rd[X.]1). Allerdings kann eine solche Rüge nur Erfolg haben, wenn der Kläger im Gegenzug zu den prozessualen Fürsorgepflichten des Gerichts seinerseits alles ihm Obliegende getan hat, um sich Gehör zu verschaffen (stRspr, zB [X.]sbeschluss vom 3.12.2013 - [X.]3 R 447/12 B - Juris Rd[X.]4). Dies ist hier nicht der Fall. Das L[X.] weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger die Ladung zum 21.3.2017 bereits am 1.3.2017 erhalten hat, sein Antrag mit Anlage jedoch zu spät, nämlich erst am Tag vor der [X.]itzung und ohne Angabe von kurzfristigen Kontaktaufnahmemöglichkeiten eingegangen ist. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Termin deshalb vertagt würde. Es hätte ihm vielmehr selbst oblegen, sich danach zu erkundigen (vgl B[X.] Beschluss vom 18.1.2011 - [X.] A[X.] 129/10 B - Juris Rd[X.] 7).

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, weil die abgelehnten [X.] selbst über das erneute Ablehnungsgesuch des [X.] im Urteil entschieden haben. Ein Ablehnungsantrag hat zwar zur Folge, dass abgelehnte [X.] nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des [X.] vornehmen dürfen (§ 60 Abs 1 [X.]G, § 47 ZPO). Daher ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne die abgelehnten [X.] von dem zuständigen [X.] mit den nach der Geschäftsordnung berufenen Vertretern zu entscheiden. Art 101 Abs 1 [X.] 2 GG lässt aber in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] ausnahmsweise eine [X.]elbstentscheidung des abgelehnten [X.]s über das Gesuch zu (stRspr, vgl ua B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 68/09 B - Juris Rd[X.] 7, 10; vgl [X.] Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - Juris Rd[X.]0 ff mwN). Eine solche [X.]elbstentscheidung gerät mit der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 [X.] 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener [X.]ache ist (vgl [X.] > Beschluss vom [X.] - [X.]K 5, 269, 281 f - Juris Rd[X.] 54). Insoweit ist allerdings eine enge Auslegung geboten. Eine völlige Ungeeignetheit eines [X.] ist nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, denn diese würde Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 [X.] 2 GG grundlegend verletzen.

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. [X.]oweit der Kläger meint, das Berufungsgericht habe sich schon deshalb zum [X.] in eigener [X.]ache gemacht, weil es sich im Urteil mit der Begründung des [X.] auseinandersetzt, trifft dies nicht zu. Wenn das L[X.] in seinem Urteil die Begründung des [X.] darstellt, erfüllt es lediglich seine Pflicht, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (vgl [X.] Beschluss vom 24.2.2006 - 2 BvR 836/04 - [X.]K 7, 325, 340 - Juris Rd[X.] 50). Zudem muss ein abgelehnter [X.], der über ein ihn betreffendes Befangenheitsgesuch entscheidet, begründen, weshalb das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]0d).

Die Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]0c) wird bereits durch die wiederholte Praxis des [X.] augenfällig, alle beteiligten [X.] wegen der seiner Ansicht nach jeweils unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und verfahrensrechtlichen Vorgehensweisen abzulehnen. Das L[X.] weist zutreffend darauf hin, dass das erneute Ablehnungsgesuch nicht zulässig auf einen Vortrag gestützt werden kann, der bereits im Beschluss vom 23.2.2017 abgehandelt worden ist oder Verfahrenshandlungen von nicht mehr zuständigen [X.]n betrifft. Darüber hinaus trifft auch zu, dass das Mittel der [X.]ablehnung nicht geeignet ist, sich gegen unrichtige bzw für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines [X.]s zu wehren, um seine eigene Position zu erzwingen. Aus der in einer früheren richterlichen Entscheidung - über die [X.] oder die fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens - vertretenen Rechtsansicht kann selbst dann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, wenn diese Auffassung falsch sein sollte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit gerade auf einer unsachlichen Einstellung des [X.]s oder auf Willkür beruht (vgl [X.] Beschluss vom [X.] ua - Juris Rd[X.] 63; B[X.] vom 19.1.2010 - [X.]1 AL 13/09 C - [X.]ozR 4-1500 § 60 [X.] 7 Rd[X.]3; [X.] vom 16.1.2007 - VII [X.] 23/06 <[X.]> - Juris Rd[X.] 7; [X.] vom 16.10.2007 - 2 [X.]01/07 - Juris Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.]0b). [X.]olche Gründe, die über die Ablehnung der gewünschten Handlung als solche hinausgehen, sind hier nicht ersichtlich.

Auch mit einer [X.]achaufklärungsrüge kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich begründen. Das L[X.] hat das Begehren des [X.], Kursleiter und Rehabilitanden aus den Berufsförderungswerken als Zeugen zu vernehmen, zutreffend als sog Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag (zum Begriff vgl [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.]3 R[X.] 85/08 B - Juris Rd[X.]8) eingeordnet. Ausgehend von der maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160a Rd[X.]6 f) dass die Gewährung einer Umschulung an andere Versicherte wegen der individuellen Entscheidungsfaktoren zu keiner [X.]elbstbindung der Verwaltung führen könne, wäre aber auch ein präzise formulierter Beweisantrag nicht entscheidungserheblich gewesen und hätte somit zu keinem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können. Daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob das L[X.] dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger Hinweise zu seiner Beweisanregung hätte erteilen müssen.

Es ist insoweit auch kein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) durch das L[X.] ersichtlich. Dass das Berufungsgericht der Argumentation des [X.] zur [X.]elbstbindung der Verwaltung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß.

[X.]oweit der Kläger rügt, das [X.] habe wegen fehlender bzw fehlerhafter Anhörung nicht durch Gerichtsbescheid (§ 105 [X.]G) entscheiden dürfen, übersieht er, dass die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nur auf Verfahrensmängel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gestützt werden kann. Ein Verfahrensmangel des [X.] kann die Zulassung der Revision nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des L[X.] anzusehen ist (vgl B[X.] [X.]sbeschluss vom 19.1.2011 - [X.]3 R 211/10 B - Juris Rd[X.]5; Beschluss vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94 - Juris Rd[X.] 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.]6a).

Ein solcher Fehler käme hier nur dann in Betracht, wenn das L[X.] die vom Kläger beantragte Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 [X.]G hätte aussprechen müssen. Das Berufungsgericht ist allerdings selbst im Fall eines wesentlichen [X.] nach § 159 Abs 1 [X.] [X.]G nur dann zur Zurückverweisung befugt, wenn eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Dies hat das L[X.] aber verneint (siehe oben). Darüber hinaus wäre das L[X.] selbst in einem solchen Fall nicht zwingend verpflichtet, den Gerichtsbescheid des [X.] aufzuheben und die [X.]ache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl B[X.] Urteil vom 30.8.2001 - [X.] RA 87/00 R - B[X.]E 88, 274 = [X.]ozR 3-5050 § 22b [X.] - Juris Rd[X.]0; B[X.] [X.]sbeschluss vom 16.12.2003 - [X.]3 [X.] 194/03 B - Juris Rd[X.] 9; vgl auch [X.]3 R 26/17 BH).

[X.]oweit der Kläger die Verfahrensdauer des Verwaltungsverfahrens rügt, kann damit ebenso wenig ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, auf den es nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G ankommt, geltend gemacht werden. Auch soweit der Kläger vor dem L[X.] eine Verzögerungsrüge erhoben hat, kann damit die Zulassung der Revision nicht begründet werden (vgl B[X.] Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B - [X.]ozR 4-1500 § 160a [X.]8 Rd[X.]3). Unabhängig davon, ob eine solche Verzögerung vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst haben könnte.

Die - vermeintliche - Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung lässt sich mit [X.] nicht überprüfen (B[X.] [X.]ozR 1500 § 160a [X.] 7).

Da dem Kläger somit keine [X.] zu bewilligen war, hat er nach § 73a [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) eingelegt worden ist. [X.]chon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das L[X.] den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 [X.] 1 [X.] 2 iVm § 169 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 152/17 B

13.11.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 13. April 2016, Az: S 12 R 3945/15, Gerichtsbescheid

§ 60 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 105 SGG, § 111 Abs 1 SGG, § 159 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 19a SGB 4, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 13.11.2017, Az. B 13 R 152/17 B (REWIS RS 2017, 2484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2484

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