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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] vom 22. Juni 2010 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 233 B, [X.], [X.] einer ordnungsgemäßen Organisation des [X.] in einem [X.] gehört ni[X.]ht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils anhand der Datumsangabe im unter-zei[X.]hneten [X.] oder auf dem Zustellungsums[X.]hlag zu [X.]. Dem Büropersonal muss au[X.]h aufgegeben werden, das Datum der Zustel-lung gesondert und deutli[X.]h abgehoben von dem ni[X.]ht maßgebli[X.]hen Aufdru[X.]k des [X.] zu vermerken (im [X.] an [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Oktober 1990 - [X.], [X.], 124, und 15. Juli 1998 - [X.] 37/98, NJW-RR 1998, 1442). [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2010 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] A[X.]hilles und [X.] sowie die Ri[X.]hterin [X.] bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.]n gegen den Bes[X.]hluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 23. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. Der [X.] trägt die Kosten des [X.]. Gegenstandswert der Re[X.]htsbes[X.]hwerde: 7.068,50 • Gründe: [X.] Der Kläger hat den [X.]n auf Räumung einer Mietwohnung und auf Zahlung von 2.436,26 • nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergeri[X.]htli[X.]her Anwaltskosten in Anspru[X.]h genommen. Das Amtsgeri[X.]ht hat den [X.]n dur[X.]h Urteil vom 29. September 2009 zur Räumung und zur Zahlung von 2.098,50 • nebst Zinsen sowie zur Erstattung der verlangten Anwaltskosten verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n ausweis-li[X.]h der vom Zusteller unterzei[X.]hneten Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2009 dur[X.]h Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Die hiergegen geri[X.]h-tete Berufung des [X.]n ist re[X.]htzeitig am 2. November 2009, die [X.] dagegen verspätet am Freitag, dem 4. Dezember 2009, per Telefax beim [X.] eingegangen. 1 - 3 - Mit [X.] vom 4. Dezember 2009, bei Geri[X.]ht eingegangen am [X.], hat der [X.] - na[X.]h telefonis[X.]hem Hinweis des [X.]s - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begründungsfrist beantragt. Zur Re[X.]htfertigung seines Wiedereinsetzungsge-su[X.]hs hat er vorgetragen und dur[X.]h die eidesstattli[X.]he Versi[X.]herung seines Prozessbevollmä[X.]htigten glaubhaft gema[X.]ht, dieser sei in Anbetra[X.]ht des si[X.]h in der Handakte befindli[X.]hen Eingangsstempels davon ausgegangen, dass die Zustellung des angefo[X.]htenen Urteils (erst) am Montag, den 5. Oktober 2009, und ni[X.]ht bereits am zurü[X.]kliegenden Freitag erfolgt sei. Für die Divergenz zwi-s[X.]hen dem Eingangsstempel und dem Vermerk auf der Postzustellungsurkunde kämen letztli[X.]h nur zwei Ursa[X.]hen in Betra[X.]ht, von denen keine seinem Pro-zessbevollmä[X.]htigten als Vers[X.]hulden anzure[X.]hnen sei: Entweder habe der Zusteller auf dem Ums[X.]hlag das Datum der Zustellung unri[X.]htig notiert oder die mit dem Fristenwesen beauftragte [X.] habe einen fals[X.]hen Ein-gangsstempel auf die zugestellte [X.] aufgebra[X.]ht. 2 Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurü[X.]kgewiesen und die Berufung des [X.]n als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung sei auf ein dem [X.]n [X.] Vers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten zurü[X.]kzuführen. Anders als bei der Zustellung gegen [X.] (§ 174 Abs. 1 ZPO), bei dessen Un-terzei[X.]hnung der Anwalt abglei[X.]hen könne und müsse, ob das Eingangsdatum zutreffend in seinen Handakten vermerkt sei, existiere ein verglei[X.]hbarer Ar-beitss[X.]hritt bei einer Zustellung mittels Postzustellungsurkunde na[X.]h §§ 177 ff. ZPO ni[X.]ht. Da der Anwalt in einem sol[X.]hen Fall an der amtli[X.]hen Dokumentati-on des [X.] ni[X.]ht mitwirken müsse, habe er dur[X.]h geeignete Maßnahmen si[X.]herzustellen, dass kein fals[X.]hes Zustellungsdatum vermerkt werde. Dies habe dadur[X.]h zu ges[X.]hehen, dass er den Ums[X.]hlag, in dem si[X.]h das zugestellte S[X.]hriftstü[X.]k befunden habe und auf dem der Zeitpunkt der [X.] - 4 - stellung vermerkt sei, zu seinen Akten nehme. Da si[X.]h der [X.] zum Verbleib dieses Ums[X.]hlags ni[X.]ht geäußert habe, sei davon auszugehen, dass sein Prozessbevollmä[X.]htigter es unterlassen habe, Vorsorge gegen den Verlust dieser für die Bestimmung der Frist wertvollen Urkunde zu treffen. 4 Hiergegen wendet si[X.]h der [X.] mit seiner Re[X.]htsbes[X.]hwerde. Er ma[X.]ht geltend, als Ursa[X.]he für die Versäumung der Begründungsfrist komme auss[X.]hließli[X.]h ein einmaliges Versehen der zuverlässigen Bürokraft seines Prozessbevollmä[X.]htigten oder eventuell ein ungenauer Vermerk des Datums auf dem Zustellums[X.]hlag in Betra[X.]ht. Dass die Bürokraft seines [X.] die Frist aus ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbaren Gründen versehent-li[X.]h fals[X.]h notiert habe, gerei[X.]he weder ihm no[X.]h seinem [X.] zum Vers[X.]hulden. Ein Re[X.]htsanwalt dürfe auf die ordnungsgemäße Fristnotierung vertrauen und brau[X.]he ni[X.]ht zu überprüfen, ob das Fristende au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h im [X.] ri[X.]htig eingetragen sei. Andernfalls werde die zulässige Eins[X.]haltung von Bürokräften bei der Notierung und Überwa-[X.]hung von Fristen weitgehend sinnlos. I[X.] Das Re[X.]htsmittel hat keinen Erfolg. Die na[X.]h § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist unzulässig. 5 Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die au[X.]h bei einer Re[X.]hts-bes[X.]hwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Bes[X.]hluss gewahrt sein müssen, sind ni[X.]ht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Re[X.]hts-bes[X.]hwerde erfordert die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung keine Ents[X.]heidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 - 5 - Die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts verletzt ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgten Anspru[X.]h des [X.]n auf wirkungsvollen Re[X.]htss[X.]hutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Re[X.]htsstaatsprinzip). Es hat dem [X.]n den Zugang zur Berufungsinstanz ni[X.]ht in unzumutbarer, aus [X.] ni[X.]ht mehr zu re[X.]htfertigender Weise ers[X.]hwert (vgl. dazu [X.] 77, 275, 284; [X.], [X.], 814, 815; [X.] 151, 221, 227; Senatsbes[X.]hlüsse vom 27. Sep-tember 2005 - [X.] ZB 105/04, [X.], 3775, unter [X.]; vom 20. Oktober 2009 - [X.] ZB 97/08, [X.], 100, [X.]. 8; jeweils m.w.[X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Wiedereinsetzung mit Re[X.]ht abgelehnt, weil na[X.]h dem vorgetragenen Sa[X.]hverhalt die Versäumung der Frist auf einem dem [X.]n zuzure[X.]hnenden Vers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 7 1. Ein Re[X.]htsanwalt hat dur[X.]h organisatoris[X.]he Vorkehrungen si[X.]herzu-stellen, dass ein fristgebundener [X.] re[X.]htzeitig erstellt wird und inner-halb der laufenden Frist beim zuständigen Geri[X.]ht eingeht. 8 a) Dabei ist er zwar na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] befugt, die Feststellung, Bere[X.]hnung und Notierung einfa[X.]her und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten und sorgfältig über-wa[X.]hten Angestellten zu überlassen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. Januar 2000 - [X.], [X.], 1872, unter [4] a; Senatsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003 - [X.] ZB 115/02, [X.], 1815, unter II 3 a m.w.[X.]). Jedo[X.]h hat er dur[X.]h geeignete organisatoris[X.]he Maßnahmen si[X.]herzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Insbesondere muss ein Re[X.]htsanwalt si[X.]herstellen, dass das für den Lauf einer Re[X.]htsmittelfrist maß-gebli[X.]he Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel auss[X.]hließenden Weise ermittelt wird (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. April 1996 - [X.] - 6 - 362/95, NJW 1996, 1968, unter [X.]; vom 5. November 2002 - [X.], [X.], 435, unter [X.] a; jeweils m.w.[X.]). Hierzu bedarf es eines besonde-ren Vermerks, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. 10 aa) Eine verlässli[X.]he Grundlage für die Ermittlung des [X.] bieten allein die Angaben in der die Zustellung dokumentierenden Urkun-de, also in dem vom Anwalt unterzei[X.]hneten [X.] (§ 174 ZPO) oder aber - wie hier - in der Postzustellungsurkunde nebst Ums[X.]hlag (§§ 180, 182 ZPO). Damit na[X.]h Rü[X.]ksendung eines unterzei[X.]hneten [X.] ni[X.]ht jeder tragfähige Anhalt für den Zeitpunkt der Zustellung verloren geht, gehört es zu den Sorgfaltspfli[X.]hten eines Anwalts, dur[X.]h besondere An-ordnungen dafür Sorge zu tragen, dass sein Personal na[X.]h der Unterzei[X.]hnung des [X.]ses das dort angegebene Zustellungsdatum in den Handakten oder anderweitig festhält und si[X.]h ni[X.]ht auf die Ri[X.]htigkeit eines Eingangsstempels verlässt (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 17. Oktober 1990 - [X.], [X.], 124; vom 15. Juli 1998 - [X.] 37/98, NJW-RR 1998, 1442, unter [X.], [X.]). Entspre[X.]hendes gilt, wenn die Zustellung dur[X.]h Postzustellungsurkunde bewirkt und das Datum der Zustellung auf dem Post-ums[X.]hlag vermerkt worden ist. Da au[X.]h hier die Gefahr besteht, dass das ab-gestempelte Eingangsdatum ni[X.]ht mit dem Zeitpunkt der Zustellung überein-stimmt, muss dur[X.]h organisatoris[X.]he Vorkehrungen si[X.]hergestellt sein, dass der [X.] ni[X.]ht anhand des Eingangsstempels, sondern aufgrund des Zu-stellervermerks auf dem Ums[X.]hlag des zugestellten S[X.]hriftstü[X.]ks (vgl. § 180 Satz 3 ZPO) bere[X.]hnet und notiert wird. [X.]) Den für eine ordnungsgemäße Fristermittlung unerlässli[X.]hen Ver-merk über den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils vermag ein [X.] des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil ni[X.]ht zu ersetzen (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 16. April 1996, aaO; vom 10. Oktober 1991 - [X.] - 7 - 4/91, [X.], 574, unter 2 b). Er gibt keine Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung, weil das Datum auf dem im Anwaltsbüro angebra[X.]hten [X.] ni[X.]ht mit dem Datum übereinzustimmen brau[X.]ht, unter dem der Anwalt das [X.] unterzei[X.]hnet hat (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 29. April 1987 - [X.] ZB 5/87, [X.], 1013, unter [2] b; [X.], Bes[X.]hlüsse vom 13. März 1991 Œ [X.] 22/91, [X.], 118, unter [X.], und vom 16. April 1996, aaO; jeweils m.w.[X.]), oder unter dem auf sonstige Weise die Zustellung des Urteils bewirkt worden ist. b) Dass der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.]n dem ni[X.]ht na[X.]hge-kommen ist, hat er weder dargetan no[X.]h glaubhaft gema[X.]ht. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht annimmt - ein Re[X.]htsanwalt sein Perso-nal anzuweisen hat, den Ums[X.]hlag eines mittels Postzustellungsurkunde zuge-stellten S[X.]hriftstü[X.]ks zu verwahren. Jedenfalls hat er der für das Fristenwesen zuständigen Kanzleikraft eindeutige Anweisungen hinsi[X.]htli[X.]h der Feststellung, Bere[X.]hnung und Notierung von Fristen zu erteilen, die so bes[X.]haffen sein müs-sen, dass die Einhaltung einer Frist au[X.]h bei unerwarteten Störungen des Ge-s[X.]häftsablaufs gewährleistet ist (vgl. etwa Senatsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a, [X.], m.w.[X.]). Dazu gehört ni[X.]ht nur die Anweisung an das zuständige Büropersonal, den für den Beginn der Berufungs- und [X.]sfrist maßgebli[X.]hen Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils an-hand der Datumsangabe im unterzei[X.]hneten [X.] oder auf dem Zustellungsums[X.]hlag zu ermitteln. Dem Büropersonal muss au[X.]h aufge-geben werden, das Datum der Zustellung gesondert und deutli[X.]h abgehoben von dem ni[X.]ht maßgebli[X.]hen Aufdru[X.]k des [X.] zu vermerken (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Juli 1998, aaO, unter [X.] [X.]). Dem Vortrag des [X.] ist ni[X.]ht zu entnehmen, dass sol[X.]he Maßnahmen integraler Bestandteil der Organisationsabläufe im Büro seines Prozessbevollmä[X.]htigten waren und sind. 12 - 8 - aa) Im Berufungsverfahren hat er si[X.]h mit dem Vorbringen begnügt, es könne ni[X.]ht mehr festgestellt werden, warum ein vom Zustellungszeitpunkt ab-wei[X.]hendes Eingangsdatum aufgestempelt worden sei. Entweder habe die Kanzleikraft die Eingangspost versehentli[X.]h unter dem Datum 5. Oktober 2009 abgestempelt, was diese bestreite, oder die Datumsangabe auf dem Postum-s[X.]hlag sei ungenau oder fals[X.]h gewesen. Damit hat der [X.] bereits ni[X.]ht dargelegt und glaubhaft gema[X.]ht, dass in der Kanzlei seines Prozessbevoll-mä[X.]htigten die Bere[X.]hnung der Frist anhand der allein maßgebli[X.]hen Angaben in dem die Zustellung dokumentierenden S[X.]hriftstü[X.]k und ni[X.]ht auf der [X.] des Eingangsstempels vorzunehmen ist. Er hat au[X.]h weder geltend no[X.]h glaubhaft gema[X.]ht, dass das Büropersonal außerdem angewiesen ist, das Da-tum der Zustellung gesondert vom Eingangsstempel zu vermerken. Ohnehin hat der [X.] zur Organisation des [X.] im Büro seines Prozess-bevollmä[X.]htigten keine konkreten Angaben gema[X.]ht. Der Kläger hat fehlenden Vortrag zur Identität der mit dem Fristenwesen betrauten Mitarbeiterin, deren Ausbildungsstand und Zuverlässigkeit, den Inhalt der dieser erteilten Anwei-sungen sowie die ergriffenen Kontrollmaßnahmen gerügt. Hierauf hat der [X.] ni[X.]ht reagiert. Es fehlt damit au[X.]h jeder Vortrag zu diesen grundlegenden Voraussetzungen für ein funktionierendes Fristenwesen (vgl. hierzu au[X.]h Se-natsbes[X.]hluss vom 5. Februar 2003, aaO, unter II 3 a). Mit Re[X.]ht hat das Beru-fungsgeri[X.]ht daher aufgrund des ihm unterbreiteten Sa[X.]hverhalts angenom-men, dass ein Vers[X.]hulden des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n an der Fristversäumung ni[X.]ht ausgeräumt ist. 13 [X.]) Ein an der Fristversäumung mitwirkendes Organisationsvers[X.]hulden des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.]n ist au[X.]h ni[X.]ht aufgrund des im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ergänzten Vortrags auszus[X.]hließen. Dabei kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig ist. Grundsätzli[X.]h müssen alle Tatsa[X.]hen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein kön-14 - 9 - nen, innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 ZPO) vorgetragen werden (vgl. etwa [X.], Bes[X.]hlüsse vom 4. Oktober 2000 - [X.], juris, [X.]. 9; vom 10. Januar 2001 - [X.] 127/00, [X.]Re-port 2001, 483, unter II; vom 4. Juni 2002 - [X.], [X.]Report 2002, 1114, [X.] b; jeweils m.w.[X.]). Ein Na[X.]hs[X.]hieben von Gründen ist unzulässig; ledigli[X.]h erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung na[X.]h § 139 Abs. 1 ZPO geboten wäre, dürfen na[X.]h Fristablauf erläutert und vervoll-ständigt werden. Selbst wenn die Sa[X.]hdarstellung des [X.]n in der Be-s[X.]hwerdebegründung na[X.]h diesen Maßstäben zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre, wäre dadur[X.]h ein Organisationsvers[X.]hulden seines Prozessbevollmä[X.]htigten ni[X.]ht ausgeräumt. Denn der [X.] hat nur ergänzende Angaben zur Identität und zur Zuverlässigkeit der in Fristensa[X.]hen eingesetzten Kanzleimitarbeiterin, ni[X.]ht dagegen dazu gema[X.]ht, wel[X.]he Vorkehrungen getroffen worden sind, um [X.] - 10 - [X.]herzustellen, dass der Lauf einer Re[X.]htsmittelfrist anhand des allein maßgebli-[X.]hen Zeitpunkts der Urteilszustellung - und ni[X.]ht aufgrund eines aufgestempel-ten [X.] - ermittelt wird. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 29.09.2009 - 35 C 669/09 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/09 -
Meta
22.06.2010
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VIII ZB 12/10 (REWIS RS 2010, 5624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5624
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZB 12/10 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in der Anwaltskanzlei
Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung
VI ZR 399/01 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 64/09 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen für die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses
- Bundesbeamtenrecht, - Auswahlverfahren für Verbeamtung, - keine Statthaftigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im einstweiligen Anordnungsverfahren, - …