Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1942

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[X.] [X.] vom 17. September 2008 in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] Zum Begriff des Ausri[X.]htens der berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.]. [X.], Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 - [X.]/08 - [X.]

LG Trier - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 17. September 2008 dur[X.]h [X.], [X.] [X.] und [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] bes[X.]hlossen: Die Bes[X.]hwerde des [X.] gegen die Ni[X.]htzulassung der Revi-sion im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts Koblenz vom 7. Februar 2008 - 5 U 869/07 - wird zurü[X.]kgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Bes[X.]hwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 64.932,99 • Gründe: [X.] Der in Deuts[X.]hland wohnhafte Kläger beabsi[X.]htigte im Jahr 2001, zwei auf der [X.]gelegene Eigentumswohnungen zu erwerben. Anlässli[X.]h der Besi[X.]htigung der Wohnungen kam er mit der Eigentümerin auf deren Vors[X.]hlag überein, dass der [X.], ein ortsansässiger grie[X.]his[X.]her Re[X.]htsanwalt, der über deuts[X.]he Spra[X.]hkenntnisse verfügt, bei der Abwi[X.]klung des Ges[X.]häfts Hilfe leisten sollte. Der Kaufvertrag s[X.]heiterte, weil die Eigentümerin die Eigen-tumswohnungen ni[X.]ht mehr verkaufen wollte und der [X.] es daraufhin ablehnte, von der ihm seitens der Eigentümerin erteilten Vollma[X.]ht zum Verkauf der Objekte Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. 1 - 3 - Der Kläger nimmt den [X.]n auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h, weil dieser es pfli[X.]htwidrig unterlassen habe, die Vollma[X.]ht zu nutzen. Er hält die internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte für gegeben, weil es si[X.]h um eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] handele; ins-besondere habe der [X.] dadur[X.]h, dass er auf der [X.]seite der deut-s[X.]hen Bots[X.]haft in [X.], auf der Website des "immobilien-k. " sowie auf der Homepage dreier deuts[X.]her Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herungen als in Grie-[X.]henland tätiger Re[X.]htsanwalt aufgeführt sei, seine Tätigkeit au[X.]h auf die [X.] ausgeri[X.]htet. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte ni[X.]ht begründet sei. Hiergegen wendet si[X.]h der Kläger mit seiner Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde. 3 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision na[X.]h § 543 Abs. 2 ZPO liegen ni[X.]ht vor. Weder hat die Sa[X.]he grundsätzli[X.]he Bedeutung no[X.]h [X.] die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]ht-spre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des Revisionsgeri[X.]hts. 4 Beide Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Re[X.]ht die internationale Zu-ständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte verneint. 5 1. Die internationale Zuständigkeit deuts[X.]her Geri[X.]hte ist vorliegend na[X.]h Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] und ni[X.]ht na[X.]h Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ zu be-6 - 4 - urteilen. Maßgebli[X.]h für die Anwendbarkeit der jeweiligen Bestimmung ist ge-mäß Art. 66 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht der Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses (hier: April 2001), sondern der Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: Dezember 2005). 2. Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass zwis[X.]hen den [X.] ein Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag zustande gekommen ist, bei dem die anwaltli[X.]he Tätigkeit dur[X.]h den Beklagen einen S[X.]hwerpunkt darstellte. Jedo[X.]h kann das für die Anwendbarkeit dieser Vors[X.]hrift erforderli[X.]he "Ausri[X.]hten" der Betätigung des [X.]n als Re[X.]htsanwalt auf die Bundesrepublik Deuts[X.]h-land na[X.]h den Umständen des Streitfalls ni[X.]ht angenommen werden. 7 a) Kernstü[X.]k der Neuregelung in Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] ist der Begriff des Ausri[X.]htens einer berufli[X.]hen oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers. Hierdur[X.]h sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrau[X.]hers geri[X.]hteten Werbung vor allem au[X.]h der so genannte elektronis[X.]he Handel über das [X.] erfasst werden, bei dem ein Vertragss[X.]hluss auf auss[X.]hließli[X.]h elektronis[X.]hem Wege zustande kommt. Insbesondere bei der Verwendung einer interaktiven Website, bei der der Verbrau[X.]her auf einer Website des Vertragspartners die von ihm gewüns[X.]h-ten Leistungen bestellt, etwa dur[X.]h Ankli[X.]ken eines dort enthaltenen Symbols, besteht das Problem, dass oftmals kaum oder gar ni[X.]ht zu klären wäre, wo [X.] Handlung vorgenommen worden ist. Zudem ist sie re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht relevant für die S[X.]haffung einer Verbindung zwis[X.]hen dem Vertrag und dem Staat des Verbrau[X.]hers. Deshalb kommt es, anders als na[X.]h dem bisherigen Re[X.]ht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. [X.]), auf den Ort des Vertragss[X.]hlusses oder der Vornahme der dafür erforderli[X.]hen Re[X.]htshandlungen ni[X.]ht an; na[X.]h Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrau-[X.]hers s[X.]hon dadur[X.]h ges[X.]haffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit 8 - 5 - auf diesen Staat ausri[X.]htet (vgl. [X.], Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 8. Aufl. 2005, Art. 15 [X.], Rn. 23). Allerdings sind die Zugängli[X.]hkeit einer nur passiven Website als sol[X.]he und der Umstand, dass si[X.]h der Verbrau[X.]her des Angebots einer Dienstleistung oder der Mögli[X.]hkeit, Waren zu kaufen, dur[X.]h eine sol[X.]he in seinem [X.] zugängli[X.]he Website bewusst wird, ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um den Kompe-tenztatbestand zu erfüllen (vgl. [X.] 167, 83, 90 Rn. 28; BR-Dru[X.]ks. 543/99, [X.]; [X.] aaO, Rn. 23-25; Mün[X.]hKommZPO/Gottwald, 3. Aufl. 2008, Art. 15 [X.], Rn. 5; [X.], 2. Aufl. 2007, Art. 15 [X.], Rn. 16; [X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 2. Aufl. 2004, Art. 15 [X.], Rn. 38; [X.], Internationales Zivilprozessre[X.]ht, 6. Aufl. 2007, § 3 Rn. 115; [X.], 40, 45; a.A. Baumba[X.]h/Lau-terba[X.]h, ZPO, 66. Aufl. 2008, Art. 15 [X.] Rn. 4). So heißt es au[X.]h in der zu Art. 15 [X.] abgegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der [X.] (abgedru[X.]kt in [X.] 2001, 259, 261) ausdrü[X.]kli[X.]h: "... In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die [X.], dass die Zugängli[X.]hkeit einer Website allein ni[X.]ht ausrei[X.]ht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu be-gründen; vielmehr ist erforderli[X.]h, dass diese Website au[X.]h zum Vertrags-s[X.]hluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsä[X.]hli[X.]h ein Vertragss[X.]hluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit wel[X.]hem Mittel au[X.]h immer ...". 9 Im Streitfall hat der [X.] keine eigene Website unterhalten, sondern seine Kontaktadresse wird ledigli[X.]h dur[X.]h Dritte auf deren Homepage als Servi-[X.]eleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Au[X.]h wenn er auf der [X.]seite der deuts[X.]hen Bots[X.]haft in [X.] als deuts[X.]h-spra[X.]higer, im Amtsbezirk der Bots[X.]haft niedergelassener Re[X.]htsanwalt ver-zei[X.]hnet ist, auf der [X.]seite des "immobilien-k. " sowie auf der 10 - 6 - Homepage von drei deuts[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzversi[X.]herern aufgeführt ist, und die Annahme nahe liegt, dass seine Erwähnung jedenfalls auf der Homepage der deuts[X.]hen Bots[X.]haft ni[X.]ht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt ist, bleibt diese Fallgestaltung no[X.]h hinter der des Unterhaltens einer (eigenen) passiven Website zurü[X.]k. b) Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Merkmals des "Ausri[X.]htens" der gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erforder-li[X.]h, dass er dort zum Vertragss[X.]hluss zumindest motiviert worden ist, au[X.]h wenn der Vertragss[X.]hluss selbst ni[X.]ht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (vgl. z.B. [X.] aaO Rn. 15). Anwendbar ist die Vors[X.]hrift, gerade im Hinbli[X.]k auf ihren Ausnahme[X.]harakter und die Notwendigkeit einer autonomen und engen Ausle-gung ihrer Voraussetzungen (vgl. hierzu [X.] NJW 1993, 1251; 2005, 653, 654, Rn. 32; jew. zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ; [X.], aaO, Rn. 3; [X.], a-aO, Rn. 8) deshalb ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht, wenn ein Verbrau[X.]her auf Auslandsreisen "zufällig" Verträge mit einem "Unternehmer" abs[X.]hließt (vgl. S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 2. Aufl. 2003, Art. 15 [X.], Rn. 8 a). 11 Dana[X.]h kann au[X.]h deshalb kein Ausri[X.]hten im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. [X.] [X.] angenommen werden, weil der Kläger unstreitig ni[X.]ht in Deuts[X.]h-land oder über das [X.] auf den [X.]n aufmerksam geworden ist; er kannte ni[X.]ht einmal die von ihm nunmehr in den Vordergrund gestellten Web-sites, auf denen der [X.] verzei[X.]hnet ist. Der behauptete Vertrag mit dem [X.]n kam vielmehr zustande, weil die auf [X.]wohnende Eigentümerin ihn als Anwalt empfohlen, der Kläger nur dadur[X.]h gelegentli[X.]h seines Besu[X.]hes in Grie[X.]henland von dem [X.]n erfahren hatte und unmittelbar na[X.]h einer Wohnungsbesi[X.]htigung vor Ort mit ihm zusammengetroffen ist. Würde man 12 - 7 - selbst bei dieser Sa[X.]hlage no[X.]h ein "Ausri[X.]hten" bejahen, würde diese Zustän-digkeitsvors[X.]hrift ihren Ausnahme[X.]harakter vollständig verlieren. 3. Die Ni[X.]hterfüllung des Tatbestandmerkmals "Ausri[X.]hten" ist so offen-si[X.]htli[X.]h, dass weder die Zulassung der Revision zur Klärung der Re[X.]htsfrage no[X.]h eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften (vgl. dazu [X.] 167, 83, 90, Rn. 30; 174, 273, 287, Rn. 34) geboten ist. 13 [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.06.2007 - 5 O 157/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 07.02.2008 - 5 U 869/07 -

Meta

III ZR 71/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08 (REWIS RS 2008, 1942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1942

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