Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 249/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4198

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 30. März 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.] I-VO Art. 15 Abs. 1 c) Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) [X.] im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des [X.] ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des [X.] zu entfalten. [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.]/04 - OLG [X.]

LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt [X.]. Zwischen den Parteien ist strei-tig, ob die Zuständigkeit eines [X.] Gerichts gegeben ist. 1 Die Parteien sind [X.] aus dem [X.]. Der Kläger betreibt dort ein Architekturbüro. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in [X.]. Die [X.] schlossen im Jahr 2000 zur Erledigung eines [X.], in dem sie über das Bestehen und den Inhalt eines [X.] gestritten hatten, einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung eines [X.] mit drei Wohneinheiten in A./[X.]. Dem Kläger sind darin Planungsleistungen und 2 - 3 - die Bauüberwachung übertragen worden. Als Gerichtsstand ist [X.] vereinbart. Eine schriftliche Zusatzvereinbarung, nach welcher der Architekten-vertrag nur zusammen mit dieser verbindlich sein sollte, fochten die Beklagten später an. 3 Nachdem die Zustellung des Mahnbescheids und der Anspruchsbegrün-dung an einer Betriebsstätte des beklagten Ehemanns in [X.] im Jahr 2001 fehlgeschlagen war, ist den Beklagten die Anspruchsbegründung im [X.] (Beklagte zu 1) und Januar 2003 (Beklagter zu 2) an ihrem Wohnsitz in [X.] zugestellt worden. Das [X.] hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän-digkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Honoraranspruch weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des [X.]s [X.] sei nicht gegeben. Die Klage sei vor einem fran-zösischen Gericht zu erheben. Maßgeblich sei die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 12/1 vom 16. Januar 2001, zuletzt geändert durch [X.] vom 27. Dezember 2004, [X.]. [X.] Nr. L 381/10 vom 28. [X.] - 4 - ber 2004 - [X.] -). Diese Verordnung finde Anwendung, weil die Klage erst nach dem 1. März 2002 erhoben worden sei. Der Zeitpunkt der Klageerhebung sei nach dem Recht des angerufenen Gerichts, also nach [X.] Recht, zu bestimmen. Der danach maßgebliche Zeitpunkt liege nach dem Inkrafttreten der [X.], weil es auf die Zustellung ankomme und die Klage den Beklagten erst im Dezember 2002 und Januar 2003 wirksam zugestellt worden sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien begründe keine [X.] in [X.]. Sie sei unwirksam, da sie nicht nach Entstehen der [X.] getroffen worden sei. Das wäre erforderlich gewesen, denn der [X.] sei ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGV-VO. Insbesondere habe der Kläger grenzüberschreitend Dienstleistungen im Wohnsitzstaat der Beklagten erbracht. Er habe seine berufliche Tätigkeit als Bauleiter auch in [X.] ausgeübt. 7 I[X.] Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Klage sei wegen fehlender internationaler Zuständigkeit eines [X.] Gerichts vor einem [X.] Gericht zu erheben. Nach dem für die Revision zugrunde zu legenden Sachverhalt ist aufgrund der Gerichts-standsvereinbarung der Parteien die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. 9 - 5 - Diese Zuständigkeit besteht unabhängig davon, ob die [X.] oder das bis zu ihrem Inkrafttreten zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgebliche Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.] [X.], [X.] des 4. Beitrittsübereinkom-mens vom 29. November 1996, [X.] [X.], [X.] -) Anwendung findet. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien hat in beiden Fällen [X.]. Deshalb kann die vom Berufungsgericht erörterte Frage dahinstehen, wie der Begriff der Klageerhebung im Sinne des Art. 66 Abs. 1 [X.] auszu-legen ist (vgl. [X.], Urteile vom 1. Dezember 2005 - [X.], [X.], 151 und vom 19. Februar 2004 - [X.], NJW 2004, 1652, 1653 [X.] und [X.], Urteile vom 7. Dezember 2004 - [X.], [X.], 339, 340 und vom 16. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1456, 1457 ande-rerseits). 10 Ob das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit eines deut-schen Gerichts zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, ist in der Revision un-beschadet des § 545 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt zu überprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.] 153, 82, 84 ff.). 11 1. Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist sowohl nach Art. 17 Abs. 1 [X.] als auch nach Art. 23 Abs. 1 [X.] verbindlich. Nach beiden Vorschriften können die Parteien, die ihren Wohnsitz in einem der Vertrags- bzw. Mitgliedstaaten haben, schriftlich vereinbaren, dass ein Gericht eines [X.] bzw. Mitgliedstaats über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit [X.] soll. 12 - 6 - a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach Art. 17 Abs. 1 [X.] ei-ne entsprechende Willenseinigung der Parteien voraus. Die vorgeschriebene Schriftform soll gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tat-sächlich feststeht (vgl. [X.], Urteile vom 10. März 1992 - [X.]. [X.]/89, NJW 1992, 1671, 1672 [X.]. 24 und vom 9. November 2000 - [X.]. [X.]/98, NJW 2001, 501, 502, [X.]. 13 m. Nachw.). Die Parteien haben mit Abschluss des schriftlichen [X.], der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, die erforderliche Schriftform gewahrt. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist durch ihre Aufnahme in den Architektenvertrag im Sinne des Art. 17 Abs. 1 [X.] auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen. 13 Nichts anderes gilt mit Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 [X.]. In diese Be-stimmung ist die in Art. 17 Abs. 1 [X.] enthaltene Regelung nahezu wort-gleich übernommen worden. Die zu Art. 17 [X.] ergangene Rechtsprechung des [X.] ist für die Auslegung von Art. 23 [X.] entsprechend heranzuziehen. Für die sich inhaltlich entspre-chenden Vorschriften des [X.] und der [X.] ist von demselben Anwen-dungsbereich auszugehen, sofern es keinen zwingenden Grund gibt, die [X.] unterschiedlich auszulegen (vgl. allg. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2002 - [X.]. C-167/00, NJW 2002, 3617, 3619, [X.]. 49). Dies entspricht den der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen Nr. 5 und 19, mit der [X.] die Kontinuität zum [X.] zu wahren. Gründe, die eine abweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 [X.] gegenüber Art. 17 Abs. 1 [X.] [X.], liegen nicht vor. 14 b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien ist auch dann maßgeb-lich, wenn sich die Beklagten darauf berufen sollten, der Architektenvertrag sei im Hinblick auf die von ihnen erklärte Anfechtung der Zusatzvereinbarung un-wirksam, weil er nur unter Einbeziehung dieser Zusatzvereinbarung verbindlich 15 - 7 - sein sollte. Das Gericht eines Mitgliedstaates, das in einer wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn die Parteien über die Wirksamkeit des Vertrags streiten, dessen Bestandteil sie bildet (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.]. [X.], [X.], 1549, 1552 [X.]. 32, zu Art. 17 Abs. 1 [X.]). 16 2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist weder gemäß Art. 15 [X.] i. V. m. Art. 17 Abs. 3 [X.] noch gemäß Art. 17 [X.] i. V. m. Art. 23 Abs. 5 [X.] unwirksam. Die Streitigkeit der Parteien ist nicht eine [X.]a-che im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) [X.] (sogleich b). Auch im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] kann auf der Grundlage der Feststellungen des Be-rufungsgerichts eine [X.] nicht angenommen werden (unten c). a) Allerdings sind die Beklagten Verbraucher im Sinne des Art. 15 Abs. 1 [X.] und des Art. 13 Abs. 1 [X.]. 17 [X.]. 13 Abs. 1 [X.] ist unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele autonom aus-zulegen. Art. 13 Abs. 1 [X.] betrifft danach den nicht berufs- oder [X.] handelnden privaten Endverbraucher. Die Vorschrift erfasst Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen [X.]n oder gewerblichen Tätigkeit stehen (vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]/01, [X.], 653, 654 [X.]. 31, 35, 37 und - [X.]. [X.]/02, [X.], 811, 812 [X.]. 33 f. jeweils m. w. Nachw.). 18 Diese Grundsätze sind für die Auslegung des Verbraucherbegriffs auch in der [X.] maßgebend. Durch Art. 15 Abs. 1 [X.] haben sich gegen-über Art. 13 Abs. 1 [X.] insoweit keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 19 - 8 - Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] haben die Beklagten den Architektenvertrag mit dem Kläger aus-schließlich zu privaten Zwecken geschlossen. Die beauftragten [X.] betrafen die Errichtung eines Wohnhauses, das allein der eigenen [X.] der Beklagten dienen sollte und nicht der vom beklagten [X.] ausgeübten gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen war. 20 b) Gleichwohl liegt keine [X.] im Sinne der Art. 15 ff. [X.] vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fällt deshalb die Ge-richtsstandsvereinbarung nicht unter die für die Derogation des [X.] geltenden Beschränkungen aus Art. 17 [X.]. 21 Nach dem auf Werkverträge anzuwendenden Art. 15 Abs. 1 c) [X.] handelt es sich um eine [X.], wenn der Vertragspartner des [X.] in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere [X.], einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der [X.] fällt. 22 Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass der Kläger im Rahmen des Vertrages mit den Beklagten seine berufliche Tätig-keit als Bauleiter auch in [X.] ausgeübt hat, genügt nicht. 23 Die Ausübung oder Ausrichtung einer Tätigkeit in dem oder auf den Wohnsitzstaat der Beklagten (Mitgliedstaat) kann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) [X.] nicht schon dann angenommen werden, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des mit dem Verbraucher geschlossenen Werkvertrags eine Tä-tigkeit im Wohnsitzstaat des [X.] entfaltet. Das entgegenstehende Verständnis des Art. 15 Abs. 1 c) [X.], welches das Berufungsgericht [X.] - 9 - ner Entscheidung zugrunde legt, ist nach dem Wortlaut sowie nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm ausgeschlossen. 25 aa) Art. 15 Abs. 1 c) [X.] unterscheidet zwischen der Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners und dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag. Nach dieser Bestimmung liegt eine [X.] nur vor, wenn der Vertrag, der Gegenstand der Auseinan-dersetzung ist, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des [X.] ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerbli-chen Tätigkeit fällt. Dies setzt voraus, dass der Vertragspartner bereits vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher und unabhängig von diesem eine [X.] oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des [X.] ausgeübt oder auf diesen Staat ausgerichtet hat. [X.]) Für diese Auslegung sprechen zudem der Zweck und die [X.]. 26 Mit Art. 15 Abs. 1 c) [X.] sollen solche Verträge mit Verbrauchern erfasst werden, denen in irgendeiner Weise eine werbende berufliche oder ge-werbliche Tätigkeit des Vertragspartners im Wohnsitzstaat des [X.] vorausgegangen ist. Nach der Begründung des von der [X.] vorgeleg-ten [X.] ist Ausgangspunkt des neu gefassten Art. 15, dass der Vertragspartner die notwendige Verbindung dadurch schafft, dass er seine Tätigkeit auf den Staat des [X.] ausrichtet (vgl. [X.] (1999) 348 endg., [X.]. 534/99, [X.]). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Vertragspartner des [X.] erst im Rahmen des mit diesem [X.] im Wohnsitzstaat des [X.] eine Werkleistung zu erbrin-gen hat. 27 - 10 - Art. 15 Abs. 1 c) [X.] übernimmt insoweit der Sache nach die früher nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) [X.] für die Annahme einer [X.] bestehende Voraussetzung, dass dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des [X.] ein Angebot oder eine Werbung vorausgehen musste. Der Anwendungsbereich für Verbraucherklagen wird darüberhinaus auf Fälle erweitert, in denen der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des [X.] lediglich ausgerichtet hat. Veranlasst worden ist diese Erweiterung durch den Wunsch, auch Verträge zu erfassen, die über eine vom Unternehmer unterhaltene aktive Internetseite ab-geschlossen werden (vgl. [X.] (1999) 348 endg., [X.]. 534/99 S. 16 f.), beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge. Eine weitergehende [X.] Änderung gegenüber der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] enthaltenen Rege-lung ist dagegen insoweit nicht beabsichtigt. 28 cc) Die Notwendigkeit einer Auslegung des Art. 15 Abs. 1 c) [X.] verpflichtet den Senat nicht gemäß Art. 65, 68 Abs. 1 i. V. m. Art. 234 des [X.] zur Gründung der [X.] vom 25. März 1957 ([X.] II, [X.], zuletzt geändert durch [X.] vom 16. April 2003, [X.] II, S. 1410) zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-ten. 29 Die Auslegung ist zwar noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs gewesen. Eine Vorlage kann jedoch unterbleiben, wenn die richti-ge Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, ist von den nationa-len Gerichten unter Berücksichtigung der Eigenheiten des [X.]s-rechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr [X.] abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], Urteile vom 6. Oktober 1982 - [X.]. 283/81, NJW 1983, 30 - 11 - 1257, 1258 zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag, vom 17. Mai 2001 - [X.]. [X.]/99, [X.] 2001, 408, 411 [X.]. 30, 35, und vom 15. September 2005 - [X.]. [X.]/03, [X.], 1236, 1237 [X.]. 33; [X.], Beschluss vom 9. November 1987 [X.] 2 BvR 808/82, NJW 1988, 1456). 31 Die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 c) [X.] mit dem vorstehend ge-nannten Ergebnis ist im Sinne dieser Grundsätze nicht zweifelhaft. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Gerichtshof der Europäischen Gemein-schaften besteht. c) Auch nach den Bestimmungen des [X.] kann nicht angenommen werden, dass die Streitigkeit der Parteien eine [X.] ist. Der für Werkverträge einschlägige Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt voraus, dass dem Vertrag, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in dem Staat des Wohnsitzes des [X.] vorausgegangen ist und der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Zugunsten des [X.] ist in der Revision daher da-von auszugehen, dass ein Angebot oder eine Werbung des [X.] am Wohn-sitz der Beklagten in [X.] nicht vorgelegen hat und dass die Beklagten ihre ursprünglichen auf den Abschluss des [X.] gerichteten Wil-lenserklärungen nicht in [X.], sondern in [X.] abgegeben haben. 32 II[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. 33 - 12 - Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob der Kläger bereits vor Vertragsschluss mit den Beklagten eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in [X.] ausgeübt oder dorthin ausgerichtet hat und in diesem Rahmen den Architektenvertrag mit den Beklagten geschlossen hat, beziehungsweise ob dem Vertragsschluss ein Angebot oder eine Werbung des [X.] am Wohnsitz der Beklagten in [X.] vorausgegangen ist und wo die Beklagten ihre für den Abschluss des Vertrags erforderlichen Willenserklärungen abgegeben ha-ben. 34 [X.]Wiebel Kuffer [X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 O 450/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 1 U 652/03-164- -

Meta

VII ZR 249/04

30.03.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. VII ZR 249/04 (REWIS RS 2006, 4198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4198

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