Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010, Az. B 1 KR 21/09 R

1. Senat | REWIS RS 2010, 5678

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Gegenstand

Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen wegen Zahlung von Krankengeld - rückwirkender Rechtsgrundentzug - Kenntnis der anderen Leistung - parallele Zahlungspflicht zweier Leistungsträger


Leitsatz

1. Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern setzen voraus, dass ein Leistungsträger anstelle eines anderen leistungspflichtigen Leistungsträgers Sozialleistungen erbracht hat; daran fehlt es, wenn zwei Leistungsträger nebeneinander verpflichtet sind, ihre Sozialleistungen dem Berechtigten zeitgleich im erfolgten Umfang zu erbringen.

2. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann gegenüber dem Erstattung begehrenden Träger einwenden, er habe bereits selbst geleistet, bevor er Kenntnis von der Leistung des anderen Trägers erlangt habe, solange ihm eine konkrete Tatsachengrundlage fehlt, um dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB 10 entgegenhalten zu können.

Tatbestand

1

Die beteiligten Leistungsträger streiten über einen Erstattungsanspruch.

2

Der Rentner R. (im Folgenden: Versicherter) ist bei der beklagten [X.] versichert. Er hat seit 1998 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ([X.]-Rente; Bescheid vom 24.11.1998), welche inzwischen die klagende Rentenversicherungsträgerin als Rechtsnachfolgerin der [X.] zahlt. Weil ihm der Betrieb einer "Ich-AG" misslang, eröffnete das [X.] durch Beschluss vom 17.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten. Der Versicherte stand 2006 in einem bis zum Jahresende befristeten Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Arbeitsentgelt und bezog zudem laufend jeweils zu Monatsbeginn [X.]-Rente im Umfang von zwei Dritteln (Bescheid vom [X.]). Die Klägerin informierte die Beklagte im Rahmen der elektronischen Meldung zur Krankenversicherung der Rentner im Juni 2006 über die Höhe der Rentenleistungen. Der Versicherte war seit dem 22.12.2006 arbeitsunfähig krank und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung. Die Beklagte gewährte ihm - ausgehend von einem Regelentgelt von 1590 [X.] - vom 1.1. bis 23.3.2007 Krankengeld ([X.]). Sie informierte die Klägerin über die [X.]-Zahlung (28.3.2007), welche daraufhin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 335,82 [X.] anmeldete. Ab [X.] erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld [X.]) nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 [X.], entsprechend monatlich 1407 [X.]. Die Klägerin meinte, die [X.]-Rente des Versicherten sei wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - beim Versicherten für eine [X.]-Rente von zwei Dritteln 1404,57 [X.] - auf ein Drittel zu kürzen gewesen. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Die Klägerin änderte den Bescheid über die [X.]-Rentenhöhe ab 1.11.2006, da der Versicherte im Januar und ab Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, und forderte insgesamt 337,71 [X.] vom Versicherten zurück (Bescheid vom [X.]). Ihre Klage auf Erstattung von 335,82 [X.] von der Beklagten hat beim [X.] keinen Erfolg gehabt (Urteil vom [X.]), während das L[X.] auf die zugelassene Berufung der Klägerin hin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hat: Die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 [X.]B X seien erfüllt. Die Beklagte habe [X.] in Kenntnis der [X.]-Rentenzahlung geleistet (Urteil vom 10.7.2009).

3

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 103, 104 [X.]B X und trägt vor, die Klägerin habe dem Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ([X.]) bereits Rente wegen [X.] zuerkannt, sodass sie (die Beklagte) zur Zahlung ungekürzten [X.] verpflichtet gewesen sei und kein Erstattungsfall vorliege. Es habe an der relevanten Kenntnis des Sachbearbeiters der Beklagten über die Höhe der [X.]-Rente und der Rentenminderung nach § 96a [X.]B VI iVm § 313 Abs 1 bis 3 [X.]B VI gefehlt.

4

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2008 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist begründet. Der [X.] ist prozessual an einer Entscheidung nicht gehindert (dazu 1.). Die klagende [X.] Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 335,82 [X.]. Der Anspruch scheitert entweder deshalb, weil im vorliegenden Fall überhaupt keine Erstattungsansprüche eingreifen (dazu 2.). Oder ein Anspruch besteht nicht, weil - hält man die Grundvoraussetzungen von [X.] hier für gegeben - jedenfalls die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 103 Abs 1, 104 Abs 1 [X.] nicht erfüllt sind, da die Beklagte bereits selbst geleistet hatte, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangte (dazu 3.).

8

1. Im Revisionsverfahren fortwirkende prozessrechtliche Umstände, die einer Sachentscheidung des [X.]s entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Einer notwendigen Beiladung des Versicherten nach § 75 [X.] Alt 1 SGG bedurfte es nicht. Der Versicherte hat bereits von der Beklagten [X.] und von der Klägerin [X.]-Rente erhalten. Er kann diese Leistungen - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden [X.] - weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass er der Klägerin wegen § 107 [X.] den Wert der überzahlten [X.]-Rente erstatten muss (vgl hierzu [X.]-1300 § 111 [X.] Rd[X.]0 mwN). Soweit die Klägerin gegenüber dem Versicherten die Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Januar bis März 2007 aufgehoben hat, ist dieser Bescheid bestandskräftig geworden. Der Versicherte zweifelt die Rechtmäßigkeit der Rentenminderung nicht an. Eine etwaige Rückforderung der [X.] gezahlten Rente vom Versicherten (§ 50 [X.]) hängt nicht davon ab, ob die Klägerin mit ihrem Erstattungsbegehren gegen die Beklagte Erfolg hat. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl ähnlich [X.]-2500 § 39a [X.] Rd[X.] mwN).

9

2. Der [X.] lässt die Frage offen, ob überhaupt Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben sein können. Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn beide Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - nebeneinander verpflichtet waren, ihre Sozialleistungen Rente und [X.] dem Versicherten parallel ab 1.1. bis 23.3.2007 in dem Umfang zu erbringen, in dem sie tatsächlich zahlten (dazu a). Ob diese Pflicht zur gleichzeitigen Leistung der beiden beteiligten Leistungsträger bestand, hängt davon ab, ob man einer rein wortgetreuen Auslegung der Hinzuverdienstregelungen in §§ 313, 96a [X.] folgen will (dazu b). Hierüber muss der [X.] indes nicht entscheiden, weil auch bei Ablehnung einer wortgetreuen und Befürwortung einer restriktiven Auslegung der §§ 313, 96a [X.] Erstattungsansprüche nicht gegeben sind (siehe 3.).

a) Die Klägerin hat für den Fall der Bejahung einer parallelen eigenen Zahlungspflicht neben der Beklagten keinen Anspruch gegen die Beklagte, denn es fehlt dann bereits an einer der Grundvoraussetzungen: Alle Erstattungsansprüche iS der §§ 102 ff [X.] setzen voraus, dass anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] - BT-Drucks 9/95 S 24; [X.] in: von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, vor § 102 Rd[X.] mwN). Zu keinem Erstattungsanspruch führt es dagegen, wenn zwei zuständige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht haben, zu denen sie jeweils im [X.]punkt der Leistung verpflichtet waren. Dann hat nicht ein Träger anstelle des anderen geleistet. Entfällt in einem solchen Fall später die Leistungspflicht eines der Leistungsträger, ist es (allein) dessen Aufgabe, seine Leistung vom scheinbar Berechtigten zurückzufordern: Er steht der Rückforderung näher als der andere Leistungsträger, der seine Pflichten kompetenzgemäß erfüllt hat. Er darf sein damit verknüpftes [X.] nicht mittels eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff [X.] auf den anderen Leistungsträger verlagern, der rechtmäßig geleistet hat und nicht dazu berechtigt war, seine Leistung im Hinblick auf die weitere erbrachte Sozialleistung zurückzuhalten.

b) Eine solche gleichzeitige Verpflichtung der beiden Leistungsträger - Klägerin und Beklagte - im Umfang der vom 1.1. bis 23.3.2007 bewirkten Leistungen [X.] und [X.]-Rente bestand hier, wenn man - was offen bleibt - einer rein wortgetreuen Auslegung der §§ 313, 96a [X.] folgen will: Denn die beiden betroffenen Träger haben - folgt man dieser Rechtsauffassung - als zuständige Leistungsträger (§ 12 SGB I) Sozialleistungen (§ 11 Satz 1 SGB I) erbracht, zu denen sie im [X.]punkt der Leistung verpflichtet waren. Dass die Klägerin ab 1.1.2007 zur - von ihr auch tatsächlich erbrachten - [X.]-Rentenleistung in Höhe von zwei Dritteln verpflichtet war, ist wegen der zunächst unsicheren Prognose über die Höhe des zu erwartenden [X.] des Versicherten 2007 möglich, während die Pflicht der Beklagten zur [X.]-Zahlung unzweifelhaft in der von ihr errechneten Höhe bestand.

Nach dem Wortlaut der Regelung der §§ 313, 96a [X.] konnte der Versicherte von der Klägerin zunächst für die Monate Januar bis März 2007 [X.]-Rente jedenfalls im Umfang von zwei Dritteln beanspruchen. Denn die Hinzuverdienstgrenze wurde zunächst nicht überschritten, vielmehr war der künftige Hinzuverdienst des Versicherten unsicher. Die Höhe des Zahlungsanspruchs auf Rente des Versicherten richtet sich nach § 313 [X.]. Diese Regelung greift ein, wenn - wie hier - am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen [X.] bestand. Ein solcher Anspruch des Versicherten bestand seit Juni 1998 (Bescheid vom 24.11.1998). Rechtsfolge des § 313 [X.] ist, dass § 96a [X.] unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs 3 [X.] mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen [X.] entsprechend gelten (§ 313 Abs 1 [X.]). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen [X.] in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet (§ 313 [X.] [X.] [X.]). Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen [X.] in voller Höhe das [X.], in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache und in Höhe von einem Drittel das [X.] der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten 66 Abs 1 [X.] bis 3 [X.]) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der [X.], mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs 3 [X.] [X.]).

§ 96a Abs 1 [X.] regelt, dass eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet wird, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in [X.] genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach [X.] im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2). Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet (Satz 3). Nach § 96a Abs 3 [X.] stehen bei der Feststellung eines [X.], der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von ua [X.], das aufgrund einer [X.] geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, von [X.], Übergangsgeld und den weiteren in § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] SGB IV genannten Sozialleistungen (Satz 1). Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (Satz 3).

Auch nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten wegen [X.] bzw wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (vgl [X.], Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Rd[X.]1, [X.] 2008, 395; siehe auch bereits [X.]-2600 § 313 [X.]), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze iS von § 96a [X.] überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (vgl [X.]-2600 § 96a [X.]; [X.]-2600 § 313 [X.]; [X.]-2600 § 313 [X.]; [X.]-2600 § 313 [X.]), wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen [X.] nachträglich wesentlich ändern (vgl zB [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]2).

Dass der Versicherte die Hinzuverdienstgrenzen für eine [X.]-Rente von zwei Dritteln tatsächlich 2007 überschritt, stand - ausgehend von dem nach § 96a Abs 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Kalenderjahr - erst im April 2007 fest. Die Rentenzahlungen wurden für den Versicherten nicht etwa jeweils am Monatsende fällig (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 [X.] idF durch Gesetz vom 27.12.2003, [X.]), sondern zu Beginn des Monats, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (§ 272a Abs 1 Satz 1 [X.], eingefügt durch Gesetz vom 27.12.2003, [X.]). Denn er bezieht seit 1998 [X.]-Rente.

Die Klägerin konnte im [X.]punkt der Auszahlung der monatlichen Rentenbeträge für Januar bis März 2007 jeweils nur darüber mutmaßen, ob unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstgrenzen [X.]-Rente in Höhe von einem Drittel oder von zwei Dritteln zu zahlen war. Das beruht darauf, dass zu Monatsanfang die weitere Entwicklung der Erwerbsbiografie des Versicherten unklar war. Der Versicherte war nämlich Mitte Dezember 2005 in ein bis Jahresende 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit in der Höhe wechselndem Entgelt eingetreten, bei dem zunächst lediglich im Januar und Oktober 2006 die Hinzuverdienstgrenze für die Gewährung von [X.]-Rente zu zwei Dritteln überschritten wurde (Monatseinkommen von 1495 [X.] und 1435 [X.]), während im November 2006 eine weitere Überschreitung (1590 [X.]) und ebenfalls im Dezember 2006 eine solche folgte (1875 [X.] Monatseinkommen). Zwar lag der [X.]-Höhe ab 1.1.2007 ein Regelentgelt in Höhe von 1590 [X.] zugrunde, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente in Höhe von einem Drittel 1755,71 [X.], für Rente in Höhe von zwei Dritteln 1404,57 [X.] und für Rente in voller Höhe 1053,42 [X.] betrug (Bescheid der Klägerin vom [X.]). Es war aber schon nicht abzusehen, wann der Versicherte wieder arbeitsfähig werden würde, was dann am 24.3.2007 geschah. Unklar war ebenso, ob er in der Folgezeit für das Kalenderjahr 2007 einen Hinzuverdienst erzielen würde, der es bei einem Anspruch auf Fortzahlung von zwei Dritteln der [X.]-Rente belassen würde.

Tatsächlich ging der Versicherte nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 24.3.2007 zunächst nicht ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, sondern bezog ab [X.] nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 46,90 [X.], entsprechend einem monatlichen Bemessungsentgelt von 1407 [X.]. Unter Zusammenrechnung des für die betroffenen Tage jeweils dem [X.] und [X.] zugrundeliegenden Arbeitsentgelts unterschritt der Versicherte im März 2007 damit die Hinzuverdienstgrenze für [X.]-Rente in Höhe von zwei Dritteln. Erst dadurch, dass der Versicherte auch in der Folgezeit ab April 2007 - tatsächlich zumindest bis zum Ablauf des Juli 2007 - [X.] in der genannten Höhe bezog, stand fest, dass er 2007 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Fortzahlung von [X.]-Rente in Höhe von zwei Dritteln überschritt.

3. Auch wenn man - abweichend von den unter 2. dargelegten Prämissen - die Grundvoraussetzungen von [X.] hier für gegeben hält, weil bei restriktiver Auslegung der Hinzuverdienstregelungen auch ab Januar 2007 [X.]-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen war (dazu a), sind die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nicht erfüllt. Für die Klägerin kommen dann als öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche dem Grunde nach lediglich ein Anspruch aus § 103 Abs 1 [X.] oder aus § 104 Abs 1 [X.] in Betracht (dazu b). Diesen Ansprüchen steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte bereits selbst geleistet hat, bevor sie im Sinne des Gesetzes "Kenntnis" von der Leistung der Klägerin erlangt hat (dazu c).

a) Eine restriktivere Auslegung der §§ 313, 96a [X.], die eine [X.]-Rentenzahlung an den Versicherten nur in Höhe von einem Drittel auch ab Beginn des ersten Quartals 2007 rechtfertigt, lässt sich im Hinblick auf die Vermeidung unerwünschter Privilegierungen erwägen. Die Rechtsprechung des BSG hat in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 [X.] eine Vergünstigung, ein privilegiertes Überschreiten, gesehen, die bei gleichbleibendem Verdienst nicht anzuwenden, sondern ausgeschlossen ist ([X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]4 ff mwN). Die Überschreitensregelung ist danach auch auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können ([X.], 286, Rd[X.]7 = [X.]-2600 § 96a [X.] Rd[X.]6). Ob diese Rechtsgedanken auch in Fällen wie dem [X.] greifen, bei dem es wegen Beendigung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit in der Vergangenheit in wechselnder Höhe gezahltem Arbeitsentgelt zu einem deutlichen Einschnitt mit anschließender Unsicherheit über den künftigen Hinzuverdienst gekommen ist, ist indes höchstrichterlich nicht geklärt. Der [X.] muss - wie dargelegt - nicht hierüber entscheiden. Wollte man diesem einschränkenden Ansatz folgen, wäre die Klägerin auch ab Januar 2007 berechtigt gewesen, dem Versicherten [X.]-Rente in Höhe von einem Drittel zu zahlen. In diesem Falle wäre es durch die Zahlung von [X.]-Rente und die kurze [X.] darauf erfolgte [X.]-Zahlung insgesamt zu einer Überzahlung gekommen, die grundsätzlich zu [X.] führen könnte. Die Beklagte leistete nämlich ab 1.1.2007 [X.] in rechtmäßig berechneter, gesetzlicher Höhe, da die [X.] des Versicherten nach Beginn des Bezuges seiner [X.]-Rente eingetreten war.

b) Die Klägerin kann sich - ausgehend von einer unterstellten Pflicht zur Zahlung von [X.]-Rente in Höhe von einem Drittel (vgl 3a) - lediglich auf Erstattungsansprüche aus § 103 Abs 1 [X.] oder aus § 104 Abs 1 [X.] berufen. § 103 Abs 1 [X.] bestimmt: "Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat". Ein Anspruch aus § 103 Abs 1 [X.] könnte hier deshalb als einschlägig angesehen werden, weil unter Berücksichtigung der Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen gemäß §§ 313, 96a [X.] der Anspruch auf [X.]-Rente nachträglich teilweise entfallen sein könnte und die Beklagte in der [X.] vom 1.1. bis 23.3.2007 für eine entsprechende Lohnersatzleistung, nämlich das [X.], zuständig gewesen ist. Weniger naheliegend wäre es, den Regelungen über die Hinzuverdienstgrenze des [X.] insoweit ein Nachrangverhältnis zu entnehmen, sodass § 104 Abs 1 [X.] einschlägig wäre (vgl demgegenüber für die Anwendbarkeit des § 104 [X.] beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung [X.]-1300 § 107 [X.] im [X.] an [X.]-2600 § 93 [X.]2).

§ 104 Abs 1 Satz 1 bis 3 [X.] lautet: "Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 [X.] vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. [X.] verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen".

c) Beide Ansprüche - sowohl derjenige aus § 103 Abs 1 [X.] als auch der auf § 104 Abs 1 [X.] gestützte - begründen eine Erstattungspflicht indes nur, soweit der verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers "Kenntnis" erlangt hat. Daran fehlt es.

Rechtserhebliche Kenntnis iS von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 [X.] besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 [X.] entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen [X.] vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (vgl bereits [X.], Handbuch der [X.], Stand 1.9.1989 S 81d II mwN; s auch Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] - BT-Drucks 9/95 S 24).

Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 [X.] die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden (§ 102 [X.]), des unzuständigen (§ 105 [X.]), des nachrangig verpflichteten (§ 104 [X.]) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 [X.]). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 [X.]; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 [X.] [X.]).

§ 107 [X.] spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider (zur diesbezüglichen Funktion von [X.] vgl auch [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.] mwN) und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 [X.] zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 [X.] zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die [X.] des § 107 [X.] zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).

Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass zB ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 [X.] ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer [X.] auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein in den Fällen des § 103 oder § 104 [X.] mit [X.] belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern. Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 [X.] rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab.

Ist eine Krankenkasse ([X.]) zur Zahlung von [X.] verpflichtet, so genügt danach ihre bloße Kenntnis von zeitgleich gewährter [X.]-Rente nicht schon, um die [X.]-Zahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der [X.] des § 107 Abs 1 [X.] zu überprüfen. Vielmehr ersetzt das [X.] regelmäßig den neben der [X.]-Rente erworbenen Lohn, also den Hinzuverdienst, der bereits bei der Höhe der Rentenzahlung vom Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen ist, wenn es - wie hier - um [X.]-[X.]en geht, die im Laufe des [X.] eingetreten sind und bei denen nicht etwa im Laufe der [X.]-[X.] [X.]-Rente bewilligt worden ist (vgl § 50 [X.] [X.] SGB V). Um die [X.]-Zahlung zunächst einzubehalten und nicht auszuzahlen, müsste die [X.] in solchen Fällen Kenntnis davon haben, dass durch die Auskehrung des [X.] eine Überzahlung eintritt, weil der Rentenversicherungsträger die von ihm zu zahlende Rentenhöhe noch nicht an die Hinzuverdienstgrenzen angepasst hat, die - wie dargelegt - in gleicher Weise für zusammen zu [X.], Arbeitseinkommen und Lohnersatzleistungen gelten.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann der Beklagten hier nicht vorgehalten werden, sie habe [X.] "in Kenntnis" einer erfolgten Überzahlung von [X.]-Rente durch die Klägerin geleistet. Die Beklagte durfte vielmehr nach ihrem Kenntnisstand zur [X.] der Bewilligung und Leistung des [X.] am [X.] für Januar 2007, am [X.] für Februar 2007 und am 23.3.2007 für die restliche [X.] bis 23.3.2007 von Rechts wegen dem Versicherten das [X.] in der berechneten Höhe nicht vorenthalten. Sie wusste, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bisherigen Hinzuverdienste des Versicherten keinen Anlass gesehen hatte, die Höhe der [X.]-Rentenzahlung weiter abzusenken. Es war für die Beklagte nicht einmal sicher absehbar, dass es 2007 zur Minderung des [X.]-Rentenzahlbetrags kommen würde.

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 3 GKG.

Meta

B 1 KR 21/09 R

22.06.2010

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 28. August 2008, Az: S 36 KR 3037/07, Urteil

§ 103 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 44 SGB 5, § 96a SGB 6, § 313 SGB 6, § 75 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2010, Az. B 1 KR 21/09 R (REWIS RS 2010, 5678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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