Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 130/08 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 8908

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den Kalenderjahren 1999 und 2000 - Hinzuverdienst - Bemessungsgrundlage - Zahlbetrag


Tatbestand

1

[X.] begehrt die volle Auszahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ([X.]) für die Monate Juli bis Dezember 2000. Streitig ist, ob die Hinzuverdienstgrenzen auf Grund der Berücksichtigung von Arbeitslosengeld ([X.]) sich nach dessen Bemessungsgrundlage (und nicht nach seiner tatsächlichen Höhe) richten.

2

Auf Grund eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem 1944 geborenen Kläger mit [X.] vom [X.] wegen [X.] auf [X.] (Rentenbeginn) bis 31.7.2003. Der Zahlbetrag ab [X.] betrug monatlich 1.260,71 [X.] und die - vorläufig einbehaltene - Nachzahlung für die [X.] bis [X.] 12.820,26 [X.]. Im Bescheid ist ausgeführt, dass "unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen" die Rente für die [X.] bis [X.] in voller Höhe, vom [X.] bis 3[X.] nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen Berufsunfähigkeit ([X.]), für die [X.] bis [X.] nicht und ab [X.] (wieder) in voller Höhe gezahlt werde. Als Hinzuverdienst berücksichtigte die Beklagte monatliche Arbeitsentgelte ab [X.] von 5.001,75 DM, ab [X.] von 5.963,62 DM, ab 1.7.2001 von 6.032,63 DM, ab [X.] von 6.045,91 DM und ab 1.1.2002 bis [X.] von 3.091,23 [X.], die der Bemessung des vom Kläger während der genannten Zeiträume bezogenen [X.] zugrunde lagen.

3

Unter "Rechtsbehelfsbelehrung" heißt es im Bescheid vom [X.]:

"Dieser Bescheid ergeht aufgrund des Anerkenntnisses vom 15.04.2002 im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid ist nur zulässig, soweit er sich gegen die Ausführung des Anerkenntnisses richtet."

4

Auf Grund eines Erstattungsanspruchs der Krankenkasse zahlte die Beklagte an den Kläger aus der Nachzahlung nur einen Betrag von 226,32 [X.], was sie dem Kläger mit Schreiben vom [X.] mitteilte. Hiergegen legte der Kläger am 6.8.2002 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des (ihrer Ansicht nach bereits bestandskräftigen) Bescheids vom [X.] nach § 44 des [X.] ([X.]). Den Antrag lehnte sie mit Bescheid vom [X.] ab, wogegen der Kläger Widerspruch erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 wies die Beklagte den "Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.]" zurück. Als Hinzuverdienst sei das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (sog Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen. Dem Urteil des 4. Senats des [X.] (BSG) vom 17.12.2002 ([X.]-2600 § 96a [X.]) , wonach in der [X.] bis 31.12.2000 nur der tatsächliche Betrag der gezahlten Sozialleistung als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei, werde nicht gefolgt.

5

Auf die Klage auf Zahlung der Rente wegen [X.] für die Zeit vom [X.] bis [X.] in voller Höhe hat das Sozialgericht (SG) mit Gerichtsbescheid vom [X.] die Beklagte unter "Abänderung der Bescheide vom [X.] und [X.] in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004" verurteilt, "der Berechnung des [X.] anstelle des der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegenden Entgeltes das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld zugrunde zu legen". Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] ([X.]) mit Urteil vom [X.] den Gerichtsbescheid abgeändert und die Beklagte "unter Abänderung der Bescheide vom [X.] und [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2004" verurteilt, die Rente wegen [X.] für die Zeit vom [X.] bis 31.12.2000 unter Berücksichtigung des in dieser Zeit dem Kläger tatsächlich gewährten [X.] als Hinzuverdienst neu zu berechnen und ihm die danach sich ergebende Rentennachzahlung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.]([X.]-2600 § 96a [X.]) an. Danach dürfe für Zeiten des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen [X.] vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung, wie hier des [X.], nur der Geldwert der Leistung, nicht ihre Bemessungsgrundlage, als erzielter Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies gelte gleichermaßen für die Rente wegen [X.], wenn diese - wie hier - mit [X.] zusammentreffe.

6

Mit ihrer vom BSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass in den Jahren 1999 und 2000 auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei parallelem Bezug von [X.] nicht der Zahlbetrag als Hinzuverdienst anzurechnen sei, sondern das dem [X.] zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Die gegenteilige Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, auf die sich das [X.] gestützt habe, sei aufgegeben (Hinweis auf Urteil des Senats vom [X.] - SozR 4-2600 § 96a [X.]2, Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 - B 5a [X.]/08 S - BeckRS 2008-55671, sowie den [X.] des Senats vom 31.1.2008 - B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) . Unerheblich sei, dass es hier um Zahlung von [X.] neben einer Rente wegen [X.] gehe und nicht - wie in den zitierten Entscheidungen - um die Zahlung von [X.] neben einer Rente wegen [X.], weil insoweit kein gravierender Unterschied bestehe.

7

Die Beklagte hat ferner den Bescheid vom [X.] zurückgenommen. Zur Begründung führt sie aus: Der Bescheid vom [X.] habe eine unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Die deshalb geltende Jahresfrist habe der Kläger mit dem ursprünglich gegen die Mitteilung vom [X.] gerichteten Widerspruch eingehalten. Der Widerspruch hätte daher nicht in der Form eines "Bescheides" vom [X.] zurückgewiesen werden dürfen, sondern ausschließlich in der Form des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2004.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] für das Saarland vom [X.] abzuändern und den Gerichtsbescheid des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

[X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Meinung, die von der Beklagten zitierte BSG-Rechtsprechung könne nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es hier um das Zusammentreffen einer Rente wegen [X.] und [X.] gehe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom [X.] und der Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004, nachdem die Beklagte den Bescheid vom [X.], mit dem sie den Bescheid von [X.] auf der Grundlage des § 44 [X.] überprüft hatte, zurückgenommen hat. Streitig ist, ob die Beklagte berechtigt war, die Rente wegen [X.] unter Berücksichtigung des [X.] des [X.] als Hinzuverdienst im Juli 2000 nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen [X.] und von August 2000 bis Dezember 2000 gar nicht zu leisten.

1. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen betrifft das Gerichtsverfahren nicht die nur im Rahmen eines [X.] nach § 44 [X.] mögliche Überprüfung eines bereits bestandkräftig gewordenen Verwaltungsakts. Denn der Bescheid vom [X.] war nicht in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG) . Die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ist nämlich unvollständig und damit unrichtig. Es fehlt die Belehrung, bei welcher Verwaltungsstelle der Rechtsbehelf einzulegen ist, binnen welcher Frist und in welcher Form dies geschehen muss (vgl § 66 [X.] 1 SGG) . Wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung war die Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntgabe zulässig (§ 66 [X.] 2 Satz 1 SGG) . Diese Frist hatte der Kläger mit seinem Widerspruch vom 6.8.2002 eingehalten. Die Beklagte hätte den Widerspruch daher nicht in einen Antrag nach § 44 [X.] umdeuten, sondern über ihn sogleich in der Sache entscheiden müssen. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 44 [X.] 1 Satz 1 [X.] nicht Voraussetzung des [X.], dass der zu überprüfende Verwaltungsakt bereits unanfechtbar ist ("auch nachdem er unanfechtbar geworden ist"). Wenn die Rechtsbehelfsfristen noch laufen, wird aber das Verfahren nach § 44 [X.] im Regelfall nicht benötigt (vgl BSG vom 27.7.2004 - [X.] 4-4300 § 330 [X.] RdNr 8 mwN) . Dass die Beklagte zunächst rechtsirrtümlich meinte, die Sachentscheidung über den Widerspruch nur noch nach dessen Umdeutung in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] mit Bescheid vom [X.] treffen zu können, ist vorliegend jedoch unschädlich. Jedenfalls hat sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.12.2004 (auch) den "Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.]" zurückgewiesen.

2. In der Sache hat das [X.] die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Rente wegen [X.] für die [X.] von Juli bis Dezember 2000 unter Berücksichtigung lediglich des Zahlbetrags des [X.] als Hinzuverdienst zu leisten. Denn die Rechtsanwendung der Beklagten, in dem genannten [X.]raum den Hinzuverdienst auf der Grundlage des [X.] und nicht auf der Grundlage der Sozialleistung (hier: [X.]) in tatsächlich erfolgter Höhe zu ermitteln, entspricht der damaligen Gesetzeslage.

a) Der Kläger hat ab 20.8.1999 eine Rente wegen [X.] bezogen. Für diese galt im streitigen [X.]raum des Kalenderjahres 2000 die durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze ([X.]-ÄndG) vom 15.12.1995 ([X.] 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte Regelung des § 96a [X.] in der hier maßgeblichen Fassung des [X.] der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 ([X.] 388) .

Nach [X.] 1 Satz 1 dieser Bestimmung in ihrer seit 1.1.1996 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wozu eine Rente wegen [X.] gehört) nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach [X.] 2 [X.] aaO in seiner hier maßgeblichen vom 1.4.1999 bis 31.12.2000 geltenden Fassung bei einer Rente wegen [X.] [X.] und nach [X.] aaO in seiner vom 1.1.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung bei einer Rente wegen [X.] a) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in voller Höhe das 52,5fache des aktuellen [X.] (§ 68 [X.]) , vervielfältigt mit den Entgeltpunkten 66 [X.] 1 [X.] bis 3 [X.]) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der [X.], mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.

Für die Rente wegen [X.] hat der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - [X.] 1999) vom 16.12.1997 ([X.] 2998) mit Wirkung vom [X.] eingefügte - und bis zum 31.12.2000 geltende - § 96a [X.] 3 Satz 2 Nr 3 [X.] geregelt, dass bei der Feststellung eines neben dieser Rente erzielten [X.] dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von [X.], das - wie im hier streitigen [X.]raum beim Kläger - nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der [X.] geleistet wird, gleichsteht.

[X.] 3 Satz 3 aaO, ebenfalls eingefügt durch das [X.] 1999 mit Wirkung vom [X.], hat hierzu bestimmt, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist (s zur Gesetzeshistorie Senatsurteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.]2 Rd[X.]9) . Diese Bestimmung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat bereits mit Urteil vom 31.1.2008 entschieden hat ([X.] R 23/07 R - Juris RdNr 37 ff; s auch Senatsurteil vom 26.6.2008 - [X.], 92 = [X.] 4-2600 § 96a [X.]1, Rd[X.]7) .

In Anwendung der genannten Vorschriften hat die Beklagte in den Bescheiden vom [X.] und 15.12.2004 das Bemessungsentgelt des vom Kläger im streitigen [X.]raum bezogenen [X.] als Hinzuverdienst zugrunde gelegt. Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob die Rente wegen [X.] deshalb im Juli 2000 wegen des Überschreitens der (individuellen) Hinzuverdienstgrenze des § 96a [X.] 2 [X.] Buchst b [X.] nur in Höhe von einem Drittel der Rente wegen [X.] und von August bis Dezember 2000 wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 96a [X.] 2 [X.] Buchst a [X.] gar nicht mehr zu leisten war. Dass die Beklagte die genannten Vorschriften rechnerisch richtig umgesetzt hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

b) Entgegen der Ansicht des [X.] war in den Kalenderjahren 1999 und 2000 beim Zusammentreffen einer Rente wegen [X.] mit [X.] nicht dessen Zahlbetrag, sondern dessen Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu Grunde zu legen.

Dem steht insbesondere die durch das [X.]-ÄndG vom 15.12.1995 ([X.] 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte Bestimmung des § 44 [X.] 5 [X.] (im Folgenden: aF) nicht entgegen. In ihr war geregelt, dass die Rente wegen [X.] "unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a [X.] 2 [X.] [X.] in Höhe der Rente wegen [X.] zu leisten" ist, wenn bei weiterhin vorliegender [X.] die Hinzuverdienstgrenze des § 96a [X.] 2 [X.] [X.] überschritten wird. § 44 [X.] 5 [X.] aF blieb bis zum 31.12.2000 in [X.] (Art 1 [X.]0 iVm Art 33 [X.] 13a [X.] [X.] 1999 idF des [X.] in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom [X.], [X.] 3843) . Auch diese Bestimmung hat die Beklagte in gesetzmäßiger Weise "unter Beachtung" der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt.

Das [X.] hat sich demgegenüber zu Unrecht der Rechtsprechung des 4. Senats des [X.] ([X.] 3-2600 § 96a [X.]) angeschlossen, nach der für [X.]en des Bezugs einer nach 1998 beginnenden Rente wegen [X.] vom Januar 1999 bis Dezember 2000 bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung mit [X.], wie hier [X.], nur deren Geldwert und nicht ihre Bemessungsgrundlage als Hinzuverdienst zu berücksichtigen war. Sofern das [X.] unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung meint, dass dies gleichermaßen für die Rente wegen [X.] gelten müsse, weil § 44 [X.] 5 [X.] aF ebenso wie der durch das [X.]-ÄndG vom 15.12.1995 ([X.] 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 eingefügte und bis zum 31.12.2000 geltende § 43 [X.] 5 [X.] (im Folgenden: aF; zur Gesetzeshistorie s Senatsurteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.]2 Rd[X.]9) "statisch" auf die Hinzuverdienstgrenzen des § 96a [X.] 2 [X.] [X.] zur [X.] seines Inkrafttretens (1.1.1996) und nicht auf den erst mit Wirkung zum [X.] durch das [X.] 1999 eingefügten § 96a [X.] 3 [X.] verweise, trifft dies in mehrfacher Hinsicht nicht zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 ([X.] R 11/07 S - veröffentlicht in Juris) auf den [X.] des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) von seiner Argumentation, § 43 [X.] 5 [X.] aF enthalte mit seiner Regelung, dass eine Rente wegen [X.] "abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a [X.] 2 [X.])" geleistet werde, eine statische Verweisung auf § 96a [X.] 2 [X.] [X.] zur [X.] seines Inkrafttretens, abgerückt ist. Im Ergebnis hat er zwar an seiner im [X.] vom 17.12.2002 vertretenen Rechtsansicht festgehalten, zur Begründung aber nunmehr ausgeführt, § 43 [X.] 5 [X.] aF und § 96a [X.] 3 [X.] seien für den maßgeblichen Rechtszustand der Jahre 1999 und 2000 gleichzeitig auf Grund des SVKorrG vom [X.] ([X.] 3843) in [X.] getreten (s Antwortbeschluss 4. Senat - Juris Rd[X.]7 ff, 62 ff) . § 96a [X.] sei jedoch eine "bloße Ergänzungsnorm" und keine "Ermächtigungsgrundlage". Deshalb sei der Widerspruch zwischen § 43 [X.] 5 [X.] aF (der von einem "erzielten" Hinzuverdienst spricht) und § 96 [X.] 3 Satz 3 [X.] (der bei Bezug von Sozialleistungen auf das zugrunde liegende Arbeitsentgelt abstellt) zugunsten der (höherrangigen) "Ermächtigungsgrundlage" des § 43 [X.] 5 [X.] aF aufzulösen (s Antwortbeschluss 4. Senat - Juris Rd[X.]4 ff, 38 f, 53, 59) . Diese Rechtsprechung und die ihr tragend zugrunde liegende Argumentation ist jedoch nicht zutreffend; sie ist zudem nicht mehr maßgeblich.

Denn das BSG hat mit Urteil des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] 4-2600 § 96a [X.]2) die Rechtsprechung des 4. Senats zur Bemessung des [X.] bei gleichzeitigem Bezug von [X.] und Rente wegen [X.] in den Kalenderjahren 1999 und 2000 aufgegeben und entschieden, dass in der [X.] vom [X.] bis 31.12.2000 bei einem Zusammentreffen einer Rente wegen [X.] mit [X.] nicht dessen Zahlbetrag, sondern dessen Bemessungsentgelt als Hinzuverdienst zugrunde zu legen war, und in diesem [X.]raum § 96a [X.] 3 Satz 3 [X.] der Vorschrift des § 43 [X.] 5 [X.] aF vorging. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Entscheidung und seine dortige Auseinandersetzung mit der (aufgegebenen) Rechtsprechung des 4. Senats Bezug (s zur Argumentation im Einzelnen [X.] 4-2600 § 96a [X.]2 Rd[X.]5 ff; vgl auch [X.] des Senats vom 31.1.2008 - [X.] RJ 44/05 R - Juris Rd[X.]1 ff; Antwortbeschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 - B 5a [X.]/08 S - BeckRS 2008-55671 Rd[X.]7 ff; vgl zusammenfassend auch [X.], Kompass/[X.], 6 ff, 29; [X.]/[X.], [X.] 2009, 423 ff) .

Überdies ist entgegen der vom [X.] vertretenen Rechtsmeinung bereits fraglich, ob sich die Rechtsprechung des 4. Senats zu § 43 [X.] 5 [X.] aF überhaupt auf die Bestimmung des § 44 [X.] 5 [X.] aF übertragen ließe. Denn schon der Wortlaut der beiden Normen unterscheidet sich. Anders als § 43 [X.] 5 [X.] aF enthält § 44 [X.] 5 [X.] aF nicht den Ausdruck "erzielten Hinzuverdienst" (s oben b> am Anfang). Auf diesen Begriff hat jedoch der 4. Senat sowohl in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 ([X.] 3-2600 § 96a [X.] S 6 f) als auch in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (aaO) für seine erweiternde Auslegung des § 43 [X.] 5 [X.] aF entscheidend abgestellt (vgl hierzu auch [X.], [X.] 2007, 357, 360) .

Die Ausführungen im Senatsurteil vom [X.] ([X.] 4-2600 § 96a [X.]2) gelten im Falle einer unterstellten inhaltlichen Widersprüchlichkeit auch zwischen § 44 [X.] 5 [X.] aF und § 96a [X.] 3 Satz 3 [X.] entsprechend. Selbst wenn sich also im hier streitigen [X.]raum zwischen diesen beiden Normen ein thematischer Widerspruch dergestalt "konstruieren" ließe, dass § 44 [X.] 5 [X.] aF eine Minderung der Rente wegen [X.] nur unter Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten [X.] erlaubt, während § 96a [X.] 3 Satz 3 [X.] demgegenüber die Höhe der Rente wegen [X.] von der Höhe des der Sozialleistung zugrunde liegenden [X.] und damit einem nicht erzielten Verdienst abhängig macht, wäre ein etwaiger Konflikt zwischen diesen Normen zugunsten von § 96a [X.] 3 Satz 3 [X.] aufzulösen. Denn insoweit gilt die "lex posterior-Regel", wonach die themenidentische jüngere Norm die widerstreitende ältere verdrängt (s hierzu Senatsurteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.]2 Rd[X.]8 mwN) .

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.] 1 und 4 SGG. Es bestand kein Anlass, die Beklagte wegen der Rücknahme ihres Bescheids vom [X.] auch nur teilweise zur Kostenerstattung zu verpflichten, weil der Kläger mit seinem Begehren in der Sache in vollem Umfang unterlegen ist.

Meta

B 13 R 130/08 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 12. Januar 2006, Az: S 6 R 414/04, Gerichtsbescheid

§ 43 Abs 5 SGB 6 vom 15.12.1995, § 44 Abs 5 SGB 6 vom 15.12.1995, § 96a SGB 6 vom 24.03.1999, § 96a Abs 2 Nr 1 SGB 6 vom 24.03.1999, § 96a Abs 2 Nr 1 SGB 6 vom 15.12.1995, § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 15.12.1995, § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom 15.12.1995, § 96a Abs 3 S 2 Nr 3 SGB 6 vom 16.12.1997, § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 vom 16.12.1997, § 96a Abs 3 S 3 SGB 6 vom 16.12.1997, Art 1 Nr 17 SGB6uaÄndG, Art 4 Nr 12 BeschNeuRG, RRG 1999

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 130/08 R (REWIS RS 2010, 8908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8908

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