Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 4861

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - Urlaubsabgeltung


Leitsatz

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht aus einer während des Rentenbezugs noch bestehenden Beschäftigung stammt, ist kein rentenschädlicher Hinzuverdienst.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung der Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2008 wegen [X.] und die Erstattung der in diesen Monaten entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

2

Die 1958 geborene Klägerin war Erzieherin bei der [X.] (nachfolgend: [X.]). Auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die [X.] ([X.]) vom 1.1.2007 Anwendung.

3

Mit Bescheid vom 13.10.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom März 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] vom 1.10.2008 bis 31.8.2010. Seit 1.9.2010 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (Bescheid vom [X.]). Im Dezember 2008 wurden der [X.] Einmalzahlungen an die Klägerin für November 2008 iHv 1082 Euro (anteilige tarifliche Jahressonderzahlung) und für Dezember 2008 iHv 3362 Euro (Urlaubsabgeltung) gemeldet.

4

Nach vorheriger Anhörung berechnete die Beklagte mit Bescheid vom [X.] die Rente ab 1.11.2008 neu und stellte für November und Dezember 2008 eine zu erstattende Überzahlung von 921,80 Euro fest. Wegen Überschreitens der individuellen Hinzuverdienstgrenzen stehe der Klägerin die Rente für die [X.] vom 1.11. bis 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln und vom 1.12. bis 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel zu; ab 1.1.2009 habe sie wieder Anspruch auf die volle Rente. In der Anlage 10 zum Bescheid ("Ergänzende Begründungen und Hinweise") hob die Beklagte den [X.] vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die [X.] vom 1.11. bis 31.12.2008 nach § 48 [X.]B X auf und forderte die Erstattung der entstandenen Überzahlung nach § 50 [X.]B X. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Auf die Klage hat das [X.] mit Urteil vom [X.] die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid vom [X.] enthalte weder auf der ersten Seite noch in der Anlage 10 einen wirksamen Verwaltungsakt iS des § 31 S 1 [X.]B X über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008.

6

Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.] mit Urteil vom 23.6.2011 das [X.]-Urteil geändert, soweit der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] für die [X.] ab 1.1.2009 aufgehoben worden sei. Insoweit hat es die Klage abgewiesen, weil der Bescheid für die [X.] ab 1.1.2009 rechtmäßig sei. Für diese [X.] sei nach seinem Inhalt die Rente wegen voller Erwerbsminderung wieder in der ursprünglichen Höhe zuerkannt worden.

7

Im Übrigen hat das L[X.] die Berufung zurückgewiesen. Zwar sei entgegen der Rechtsmeinung des [X.] im Bescheid vom [X.] die Regelung über die Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 hinreichend bestimmt. Denn ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger sei ersichtlich, dass die Beklagte an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe nicht mehr festhalten wolle. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen und nicht ansatzweise zweifelhaft, dass und in welchem Umfang die Beklagte den Bescheid vom 13.10.2008 geändert habe.

8

Der Bescheid vom [X.] sei jedoch hinsichtlich der Änderung der Rentenhöhe für die [X.] vom 1.11. bis 31.12.2008 rechtswidrig, denn die von § 48 Abs 1 S 1 [X.]B X vorausgesetzte wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen sei durch die Zahlung der beiden einmaligen Arbeitsentgelte nicht eingetreten. Die strittigen Einmalzahlungen stammten nicht aus einer Beschäftigung iS des § 96a [X.]B VI. Denn eine solche habe seit dem Rentenbeginn ab 1.10.2008 nicht mehr bestanden. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]rentenbewilligung ab 1.10.2008 nach dem hier maßgeblichen [X.] habe zur Beendigung der Beschäftigung der Klägerin geführt.

9

Der Begriff der Beschäftigung iS des § 96a [X.]B VI sei iS des § 7 Abs 1 [X.]B IV zu verstehen. Er werde charakterisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und damit durch die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb oder eine Verwaltung. Eine solche persönliche Abhängigkeit der Klägerin ab Rentenbezug sei jedoch nicht festzustellen. Denn sie habe keine Dienste im Rahmen des Arbeitsvertrags angeboten oder erbracht. Umgekehrt habe die [X.] ihr auch kein Arbeitsentgelt für eine Arbeitsleistung geschuldet.

Dies entspreche der arbeitsrechtlichen Situation. Denn auch im Arbeitsrecht ende die Beschäftigung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert seien (Hinweis auf Urteile des [X.] vom 7.9.2004 - 9 AZR 587/03 - und vom [X.] - 9 AZR 312/05).

Nichts anderes folge aus der Rechtsprechung des B[X.]. Danach sei eine "funktionsdifferente Auslegung" des Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen. Insbesondere ließen sich die Merkmale des die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses nicht unbesehen auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis übertragen (Hinweis auf Urteile des B[X.] vom 9.9.1993 - 7 [X.] - und vom 28.9.1993 - 11 [X.]). Eine Beschäftigung iS des § 96a Abs 1 [X.]B VI setze ein Arbeitsentgelt aus einer tatsächlichen Arbeitsleistung während des Bezugs der Rentenleistung voraus. Denn diese Norm bezwecke die Anrechnung eines Arbeitsentgelts aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks 13/2590 [X.], 20, 23). Die Klägerin habe aber ausschließlich vor Bezug der Rente gearbeitet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin komme für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls zu welchem [X.]punkt eine Einmalzahlung als Hinzuverdienst im Rahmen des § 96a Abs 1 [X.]B VI zu berücksichtigen sei, die Anwendung des § 23a Abs 1 [X.] und Abs 2 [X.]B IV nicht in Betracht; nach dieser Vorschrift sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung gezahlt werde, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzurechnen. § 23a [X.]B IV sei jedoch eine rein [X.] Regelung.

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a [X.]B VI. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Norm auch auf Arbeitsentgelt aus einer nicht tatsächlich ausgeübten Beschäftigung anzuwenden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 96a Abs 1 [X.]B VI oder aus den Gesetzesmaterialien. Vielmehr stelle die Bestimmung für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst ohne weitere Einschränkungen nur auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ab. Dafür spreche auch Sinn und Zweck des § 96a [X.]B VI, der die "[X.] der Rente" stärken und eine "Übersicherung" beim Versicherten verhindern solle. Denn dieser solle aus der gezahlten Rente und einem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung kein höheres Gesamteinkommen erzielen als vor dem Rentenbezug. Da aber eine Übersicherung sowohl bei einer ausgeübten als auch bei einer nicht ausgeübten Beschäftigung eintreten könne, sei § 96a [X.]B VI auf beide Beschäftigungsarten anzuwenden. Denn die [X.] der Rente werde in beiden Fällen verletzt. Vorliegend habe während des [X.] auch eine Beschäftigung iS des § 7 [X.]B IV bestanden. Zur Begriffsbestimmung könne auf Rechtsprechung des 12. Senats des B[X.] zurückgegriffen werden (Bezugnahme auf Urteile vom 24.9.2008 - [X.] KR 22/07 R und [X.] KR 27/07 R). Danach hindere der Wegfall der tatsächlichen Arbeitsleistung das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Denn die Arbeitsvertragsparteien hätten am Arbeitsverhältnis festgehalten, um es zu gegebener [X.] fortzusetzen. Dieser Sachverhalt gewährleiste eine gemeinsame Bestätigung des vertraglichen Bandes wie insbesondere ein hinreichendes Substitut für die Arbeitspflicht. Die Rente sei der Klägerin zunächst nur befristet bewilligt worden, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand bessere und sie dann wieder für ihre Arbeitgeberin tätig sein könne. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis als rechtliches Band gerade nicht zerschnitten, sondern in Form des Ruhens aufrechterhalten worden. Zwar beträfen die in Bezug genommenen B[X.]-Urteile vom 24.9.2008 (aaO) Rechtsfragen des Versicherungs- und Beitragsrechts. Die dortigen Ausführungen zum Rechtsbegriff der Beschäftigung iS des § 7 [X.]B IV seien aber auch für das Leistungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 23. Juni 2011 und des [X.] vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das L[X.] sei zutreffend davon ausgegangen, dass es allein darauf ankomme, ob während des [X.] ein Beschäftigungsverhältnis mit Hinzuverdienst bestanden habe. Zwar setze eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus. Bei den von der [X.] in Bezug genommenen B[X.]-Entscheidungen habe jedoch eine Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden, während derer der Arbeitgeber die Vergütung weiter gezahlt habe. Hierin bestehe der wesentliche Unterschied zum vorliegenden Fall. Denn hier habe während des [X.] aufgrund des tarifvertraglich angeordneten Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin mehr bestanden. Nachträgliche Zahlungen aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis seien nach dem Zweck des § 96a [X.]B VI nicht auf die laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen, denn sie beruhten auf einer vor Rentenbeginn erbrachten Arbeitsleistung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist unbegründet.

A. Zu Recht hat das [X.] den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (vgl § 95 SGG) aufgehoben, soweit die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2008 für den [X.]raum vom [X.] bis 31.12.2008 die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung gemindert und die Erstattung von 921,80 [X.] gefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen die [X.]lägerin in ihren Rechten.

Denn die im November und Dezember 2008 zugeflossenen Einmalzahlungen (Jahressonderzahlung und Urlaubsabgeltung) sind nicht gemäß § 96a Abs 1 [X.] als Hinzuverdienst für diese Monate zu berücksichtigen, weil sie nicht aus einer während des [X.] noch bestehenden Beschäftigung der [X.]lägerin stammen. Ihre Beschäftigung bei der [X.] [X.] war vielmehr durch das tarifvertraglich bestimmte Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab Oktober 2008 aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] unterbrochen. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem [X.]punkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.]. Auf deren beitragsrechtliche Zuordnung nach § 23a [X.] [X.] kommt es daher im Rahmen der rentenrechtlichen [X.] nicht an.

B. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligenden Bescheids vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 kommt hier (nur) § 48 Abs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.] iVm § 96a Abs 1 [X.] und § 100 Abs 1 [X.] in Betracht.

Nach § 48 Abs 1 [X.] [X.] [X.] soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden [X.]raum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des [X.] (§ 48 Abs 1 [X.] [X.]).

Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 [X.] [X.] (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003, [X.] 3019), dass im Falle des § 96a [X.] - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 [X.] [X.] zum [X.]punkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem [X.]alendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 [X.] [X.] in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung iVm § 48 Abs 1 [X.] [X.], dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines [X.]alendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 [X.] [X.] stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem [X.]punkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 [X.] [X.] stets der Beginn des [X.] und hier somit der Monatsbeginn.

C. Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die Beklagte mit Bescheid vom [X.] die angefochtenen Regelungen durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.] [X.]) hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]) getroffen und den Bescheid vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung von 921,80 [X.] zurückgefordert hat.

Denn ausgehend vom objektivierten [X.] (zu diesem Auslegungsmaßstab: BSG vom 29.10.1992 - [X.] 3-1300 § 50 [X.] [X.]4 mwN) war für die [X.]lägerin eindeutig erkennbar, dass die Beklagte - wie mit der Anhörung bereits angekündigt - an ihrer letzten Verwaltungsentscheidung über die zu leistende Rente wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe für die vorgenannten Monate wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr festhalten wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte die Regelung nicht (bereits) zu Beginn (auf [X.]) des Bescheids getroffen (vgl BSG vom 8.12.1993 - [X.] 3-1300 § 34 [X.] und [X.]; [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 31 Rd[X.]6), sondern erst in der Anlage 10 des Bescheids vom [X.] unter der Überschrift "Ergänzende Begründungen und Hinweise" verfügt hat, dass der [X.] vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2008 teilweise aufgehoben wird und die entstandene Überzahlung zu erstatten ist. Denn der [X.]lägerin ist auf [X.] unter der Überschrift "Weitere Hinweise" ausdrücklich mitgeteilt worden, dass (auch) die Anlage 10 Bestandteil des Bescheids ist. Unabhängig davon haben aber bereits die Hinweise auf [X.] des Bescheids vom [X.] mit ihrem deutlich persönlichen Bezug: "Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 0[X.]2008 neu berechnet" und "… Überzahlung von 921,80 [X.] ist zu erstatten" sowie auf [X.]: "Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die [X.] vom 0[X.]2008 bis zum 30.11.2008 nur in Höhe von drei Vierteln, vom [X.] bis zum 31.12.2008 nur in Höhe von einem Viertel und ab 01.01.2009 in voller Höhe zu" deutlich gemacht, dass die Beklagte die frühere Bewilligung abändern, dh teilweise aufheben wollte (vgl BSG vom [X.] - B 4 RA 66/99 R - Juris Rd[X.]0).

D. Der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], der die Rentenhöhe (nur) für die [X.] vom [X.] bis 31.12.2008 geändert hat, ist rechtswidrig. Die von § 48 Abs 1 [X.] [X.] [X.] vorausgesetzte Änderung der Verhältnisse ist aufgrund der beiden Einmalzahlungen in diesen Monaten nicht eingetreten. Diese sind vielmehr als Hinzuverdienst bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 1 [X.] und 2, Abs 1a [X.] und [X.] [X.] und 3 [X.] unberücksichtigt zu lassen, weil sie nicht aus einer Beschäftigung der [X.]lägerin im [X.]raum des [X.] stammen.

1. Nach § 96a Abs 1 [X.] in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird ([X.]; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]2 ff; BSG vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]1 ff; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.]). Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in [X.] genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach [X.] im Laufe eines jeden [X.]alenderjahres außer Betracht bleibt (aaO [X.]). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a [X.] [X.] eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 [X.] und 3 [X.] - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (vgl Senatsurteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]7 mwN ).

2. Die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung waren kein "rentenschädlicher" Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.].

Zwar handelt es sich bei diesen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelt iS des § 96a Abs 1 [X.], das der [X.]lägerin nach Rentenbeginn zugeflossen ist (dazu unter a). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs 1 [X.] unberücksichtigt. Denn diese einmalig gezahlten Arbeitsentgelte stammen nicht aus einer Beschäftigung der [X.]lägerin während des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Trotz (rechtlichen) Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses wurde nämlich mit dessen tarifvertraglich vereinbartem (bzw angeordnetem) Ruhen aufgrund der zeitlich befristeten Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zum 1.10.2008 ihre Beschäftigung bei der [X.] [X.] mit Ablauf des [X.] unterbrochen (dazu unter b). Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die - wie hier - allein aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (dh ohne tatsächliche Arbeitsleistung) dem Versicherten nach Rentenbeginn bei einem aus leistungsrechtlicher Sicht zu diesem [X.]punkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis noch zufließen, werden von § 96a Abs 1 [X.] nicht erfasst (dazu unter c).

a) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Begriff des "Arbeitsentgelts" in § 96a Abs 1 [X.] [X.] durch § 14 [X.] legal definiert ist (vgl BSG vom 17.12.2002 - [X.] 3-2600 § 96a [X.]; [X.] - [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]8; Senatsurteil vom 20.11.2003 - [X.], 277 = [X.] 4-2600 § 96a [X.], Rd[X.]; BSG vom 23.8.2005 - [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]3; [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], 3. Aufl, § 96a Rd[X.]5, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; [X.] in [X.], [X.] zum [X.], § 96a [X.], Stand Einzelkommentierung November 2011; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 96a Rd[X.], Stand Einzelkommentierung März 2012; vgl auch BSG vom [X.] - [X.] 3-2600 § 34 [X.] [X.]; BSG vom [X.] - [X.] 3-2600 § 34 [X.] [X.]1, jeweils zu § 34 [X.] [X.]). Nach dessen Abs 1 [X.] sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Hiernach sind sowohl die anteilige tarifliche Jahressonderzahlung als auch die Urlaubsabgeltung Arbeitsentgelt. Denn bei ihnen handelt es sich um Einmalzahlungen, die der [X.]lägerin in ursächlichem Zusammenhang mit ihrem (früheren) Beschäftigungsverhältnis bei der [X.] [X.] zugeflossen sind.

Die anteilige tarifliche Sonderzahlung wurde ihr nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] von der [X.] [X.] im November 2008 iHv 1081,58 [X.] (brutto) in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Regelung (vgl § 20 TV-C.) bei bestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis ausgezahlt.

Auch die von der [X.] [X.] nach Maßgabe des Tarifvertrags beim Ruhen eines Arbeitsverhältnisses (vgl § 26 [X.] Buchst c TV-C.) zu zahlende Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt (vgl BSG vom 29.7.1993 - 11 [X.] - Juris Rd[X.]5; BSG vom 23.1.1997 - [X.] 3-4100 § 117 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.]E 117, 231, 243; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 14 [X.] Rd[X.]4, Stand Einzelkommentierung April 2008). Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] [X.] der [X.]lägerin die Urlaubsabgeltung im Dezember 2008 iHv 3362,04 [X.] (brutto) ausgezahlt.

b) Mit dem tarifvertraglich angeordneten Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] (dazu unter aa) wurde die Beschäftigung der [X.]lägerin bei der [X.] [X.] für die Dauer der [X.]rentenbewilligung unterbrochen (dazu unter bb).

aa) Das Arbeitsverhältnis der [X.]lägerin mit der [X.] [X.] ruhte ab 1.10.2008. Dies ergibt sich aus dem nach den Feststellungen des [X.] für die beiden Arbeitsvertragsparteien maßgebenden [X.]. In dessen § 33 [X.] [X.] ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers ([X.]) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Nach [X.] und 6 endet das Arbeitsverhältnis (jedoch) nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf [X.] gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den [X.]raum der [X.]rentenbewilligung.

[X.] führt zur Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nämlich der Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und der Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, mit der Folge, dass der jeweilige Gläubiger die Erbringung der Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann ([X.] vom [X.] - [X.]E 117, 231, 236, 238 mwN).

Mit Bescheid vom 13.10.2008 hatte die Beklagte der [X.]lägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] vom 1.10.2008 bis 31.8.2010 bewilligt. Aus diesem Grunde ruhte gemäß der vorgenannten tarifvertraglichen Normen für den genannten [X.]raum ihr Arbeitsverhältnis, sodass ab Rentenbeginn die [X.]lägerin keine Arbeitsleistung mehr anbieten oder erbringen musste und (im Gegenzug) die [X.] [X.] auch kein Arbeitsentgelt mehr schuldete.

bb) Das tarifvertraglich (zwingend) angeordnete Ruhen des Arbeitsverhältnisses führte zur Unterbrechung der Beschäftigung der [X.]lägerin für den [X.]raum der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.].

Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs 1 [X.] ist iS des § 7 Abs 1 [X.] zu verstehen (vgl auch BSG vom [X.] - [X.] 3-2600 § 34 [X.] f; BSG vom [X.] - [X.] 3-2600 § 34 [X.] [X.]2, jeweils zu § 34 [X.] [X.]). Beschäftigung ist nach [X.] der Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (aaO [X.]).

Die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung in der Sozialversicherung hat nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen Senate des [X.]" zu erfolgen. Der Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne unterscheidet sich von dem Begriff der Beschäftigung im beitragsrechtlichen Sinne (vgl zum leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB BSG vom 28.9.1993 - [X.], 126, 128 f = [X.] 3-4100 § 101 Nr 5 [X.]3 f; BSG vom 5.2.1998 - B 11 [X.] 55/97 R - Juris Rd[X.]4 f; BSG vom 3.6.2004 - [X.] 4-4300 § 123 [X.] Rd[X.]5; BSG vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris Rd[X.]4; BSG vom 21.3.2007 - [X.] 4-4300 § 118 [X.] Rd[X.]7; zum beitragsrechtlichen Begriff der Beschäftigung zB [X.] - [X.], 273 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]4 und [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]1). Auch das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne ist jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl BSG vom [X.] - [X.], 168, 170 = [X.] 4100 § 117 [X.]6 S 72; BSG vom 29.6.1995 - [X.] 3-4100 § 101 [X.] [X.]8; BSG vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris Rd[X.]4 mwN).

Das [X.] ist zu Recht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 [X.] anzurechnen ist, vom leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigung ausgegangen. Dabei hat es zutreffend den [X.]punkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beurteilt. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG vom 28.9.1993 - [X.], 126, 129 = [X.] 3-4100 § 101 Nr 5 [X.]5; BSG vom 5.2.1998 - B 11 [X.] 55/97 R - Juris Rd[X.]4 f; BSG vom 3.6.2004 - [X.] 4-4300 § 123 [X.] Rd[X.]5; BSG vom [X.] - [X.] 4-4300 § 130 [X.] Rd[X.]2; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.]E 117, 231, 244).

Dies war vorliegend der Fall. Denn mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] ab 1.10.2008 wurde gemäß § 33 [X.] [X.] und 6 [X.]. das zwischen der [X.]lägerin und der [X.] [X.] fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht. Dadurch wurden die Dienstleistungspflicht der [X.]lägerin und gleichzeitig die Vergütungspflicht der [X.] [X.] suspendiert. In dieser Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten liegt auf Seiten der Arbeitgeberin ein (tarifvertraglich zwingend angeordneter) Verzicht auf ihr Direktionsrecht und damit auf ihre Verfügungsmacht über die Arbeitsleistung der [X.]lägerin. Dies führte hier aus leistungsrechtlicher Sicht zur Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des [X.].

Diesem Ergebnis stehen nicht die von der [X.] in Bezug genommenen Entscheidungen des 12. Senats des [X.] ([X.] 4-2400 § 7 [X.] und [X.], 273 = [X.] 4-2400 § 7 [X.]) entgegen. Denn zum einen ist Gegenstand der dortigen Ausführungen das Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne, und zum anderen hat der 12. Senat in den dortigen Fallkonstellationen das (Fort-)Bestehen eines (beitragsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses bei Freistellung von der Arbeit, jedoch mit fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgelts angenommen. Letzteres war vorliegend aber für die [X.] ab 1.10.2008 nicht der Fall.

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung der [X.] aus der Vorschrift des § 7 Abs 1a [X.]. Denn die dort spezialgesetzlich erfasste Fallgruppe der Freistellung von der Arbeitspflicht bei durchgehender Entgeltzahlung auf der Grundlage von Wertguthaben liegt hier ersichtlich nicht vor.

c) Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die dem Versicherten nach Rentenbeginn aufgrund arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung aus ruhendem Arbeitsverhältnis, zu diesem [X.]punkt aber bereits unterbrochener oder beendeter Beschäftigung (nachträglich) noch zufließen, bleiben im Rahmen des § 96a Abs 1 [X.] unberücksichtigt (vgl auch [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], 3. Aufl, § 96a Rd[X.]5d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; zum Hinzuverdienst bei ruhenden Sozialleistungen vgl die besondere Regelung in § 96a Abs 3 S 4 [X.]).

aa) Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 96a [X.] ergibt sich zwar nicht aus dessen Wortlaut. Denn Abs 1 [X.] spricht nur von "Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung". Daraus erschließt sich nicht unmittelbar, ob auch das nach Rentenbeginn gezahlte Arbeitsentgelt aus einer mit Rentenbeginn aufgegebenen Beschäftigung als Hinzuverdienst gilt.

bb) Aus Sinn und Zweck des § 96a [X.] folgt aber, dass Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn dem nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stehenden Rentenempfänger nach arbeits- bzw tarifvertraglicher Regelung bei ruhendem Arbeitsverhältnis noch zufließt, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

Mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 1.1.1996 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die "[X.]" der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu stärken (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 11.10.1995 eines Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/2590 [X.]9 f; BSG vom 17.12.2002 - [X.] 3-2600 § 96a [X.] [X.]2; Senatsurteil vom 7.10.2004 - [X.], 222 = [X.] 4-2400 § 15 [X.], Rd[X.]0; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]). Sie sollen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung (vgl [X.] <[X.]ammer> aaO).

Dem entspricht, dass der Gesetzgeber durch die Hinzuverdienstgrenzen insbesondere die Möglichkeit des Versicherten einschränken wollte, durch Arbeit "neben einer Rente" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - "auf [X.]osten seiner Gesundheit" - unbegrenzt hinzuzuverdienen. Denn mit Blick auf "die Zielsetzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust auszugleichen", sah er "keine Rechtfertigung dafür, ein Einkommen, das durch Arbeit auf [X.]osten der Gesundheit erzielt wird, unberücksichtigt zu lassen" (BT-Drucks 13/2590 [X.]0).

Insgesamt erschließt sich hieraus mit hinreichender Deutlichkeit, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, das der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigung erzielt hat (vgl auch [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], 3. Aufl, § 96a Rd[X.]5d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008; [X.] in [X.], LP[X.]-[X.], 2. Aufl 2010, § 96a Rd[X.]). Denn in einer solchen [X.]onstellation ist trotz des Eintritts des versicherten Risikos der Erwerbsminderung, eine finanzielle [X.]ompensation durch die Rente aufgrund des gleichwohl weiter erzielten [X.] nicht geboten. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Arbeitsentgelte, die dem Rentenempfänger nach Aufgabe der Beschäftigung (Unterbrechung oder Beendigung) für [X.]en vor Rentenbeginn noch zufließen, nicht als ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.] zu berücksichtigen sind (vgl [X.]omGRV, § 96a [X.], [X.] 3, Stand Einzelkommentierung April 2008; [X.]/[X.][X.], Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - [X.], 3. Aufl, § 96a [X.] Rd[X.]5d, Stand Einzelkommentierung Februar 2008).

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als bei der Berechnung der anteiligen Jahressonderzahlung die [X.]alendermonate ohne Entgeltanspruch - hier also (auch) die des Ruhens des Arbeitsverhältnisses - nicht mitzählten (vgl § 20 Abs 4 [X.] TV-C.); entsprechendes gilt für die Urlaubsabgeltung, weil für die [X.] eines ruhenden Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch bestand (vgl § 26 [X.] Buchst c TV-C.).

cc) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den systematischen Vergleich mit dem bis zum 31.12.2007 die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelnden § 94 [X.] bestätigt. Diese Bestimmung war neben - in der Reihenfolge aber vor - § 96a [X.] anzuwenden (§ 98 [X.] [X.], 7a [X.] in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). § 94 [X.] hat der Gesetzgeber wegen der "Ziel- und Wirkungsgleichheit" mit § 96a [X.] mit Wirkung vom 1.1.2008 "gestrichen". Die "sehr ähnlichen Sachverhalte" sollen nur noch im Rahmen des § 96a [X.] beurteilt werden (vgl Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen [X.] und [X.] vom 12.12.2006 eines [X.], BT-Drucks 16/3794 [X.]6).

Nach dessen Abs 1 war das für denselben [X.]raum erzielte Arbeitsentgelt auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzurechnen, wenn die "Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt" worden war ([X.]). Das Arbeitsentgelt war um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern ([X.]).

Übertragen auf den vorliegenden Fall wären auch nach dieser Vorschrift die Jahressonderzahlung und die Urlaubsabgeltung als einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nicht auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen gewesen. Nicht zu entscheiden ist im vorliegenden Zusammenhang über für [X.]en des [X.] fortgezahltes laufendes Arbeitsentgelt.

E. War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren [X.] vom 13.10.2008 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Monate November und Dezember 2008 teilweise aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs 1 [X.], Abs 3 [X.] nicht vor.

F. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 13 R 85/11 R

10.07.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Potsdam, 12. Februar 2010, Az: S 48 R 276/09, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 7 Abs 1a SGB 4, § 14 Abs 1 SGB 4, § 23a SGB 4, § 94 SGB 6 vom 19.02.2002, § 96a Abs 1 SGB 6, § 100 Abs 1 SGB 6, § 33 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.07.2012, Az. B 13 R 85/11 R (REWIS RS 2012, 4861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4861

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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