Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. I ZR 235/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3702

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 4. Mai 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 286 C; HGB § 425 Abs. 1

Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunterneh-men die Anwendung des [X.] bei der Abwicklung von [X.] vereinbart, kann der Versender nach [X.] (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplomb-ten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der [X.] unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls un-verzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der [X.] dies nach Sinn und Zweck des [X.] als Bestätigung der [X.] ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.

[X.], [X.]. v. 4. Mai 2005 - [X.]/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Mai 2005 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Transportversicherer der S.

GmbH in [X.] (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes eines nach ihrer Behauptung am 12. Oktober 1999 aufgegebenen Pakets (mit der Kontrollnummer 1 ) auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin der [X.]. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der [X.] teil: Die Versenderin druckt mit einer von der [X.] zur Verfügung gestellten Soft-ware die [X.] aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Daten-fernübertragung eine [X.] an die Beklagte, in der auch die [X.] aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein von der [X.] überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann im Beisein des [X.]s der [X.] verplombt. Der Fahrer bestätigt - ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf [X.] als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach [X.] und Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beklagte hat die Möglichkeit, alle Pakete bei deren erstem Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten [X.] und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.
Die Beklagte hat der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 8. November 1999 mitgeteilt, daß das Paket mit der Kontrollnummer 1 einen "Transportschaden" erlitten habe.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe dem [X.] der [X.] am 12. Oktober 1999 insgesamt 234 Pakete überge-ben, darunter auch das streitgegenständliche Paket. Dieses Paket, das 250 [X.] enthalten habe, sei im Gewahrsam der [X.] verlorengegangen. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin im Hinblick - 4 - auf den Verlust des Pakets unstreitig eine Entschädigung in Höhe von 99.450 DM geleistet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Fahrer der [X.] unter-zeichnete Empfangsbestätigung begründe eine Vermutung dafür, daß die [X.] das verlorengegangene Paket übernommen habe. Diese Vermutung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhe.
Die Klägerin hat beantragt,

die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 99.570 DM (= 50.909,15 •) nebst Zinsen zu zahlen.
Die [X.] haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an dem streitge-genständlichen Paket Gewahrsam erlangt habe. Der Empfangsbestätigung könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der [X.] die Pakete nicht zähle.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die [X.] mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten [X.] antragsgemäß verurteilt.
Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgen die [X.] ihren Antrag auf [X.] weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 [X.] übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).
Der [X.] der [X.] habe in dem streitgegenständlichen Fall eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus dieser Empfangsbestätigung in [X.] mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über ein angeblich nicht im Feeder befindliches Paket durch den ersten Hauptumschlagsbetrieb der [X.] sei die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in den Gewahrsam der [X.] gelangt sei. Diese Vermutung sei nicht erschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß das Paket während des Frachtführerge-wahrsams verlorengegangen sei. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausrei-chenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Han-delns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.] für den in Rede stehenden Verlust von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist - 6 - dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegan-gen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allge-meinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der [X.] über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die der [X.] der [X.] am 12. Oktober 1999 unterzeichnet habe, sei in [X.] mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das [X.] von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten [X.] im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in die Obhut der [X.] gelangt sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der [X.] Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtfüh-rer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernom-men hat (vgl. [X.], [X.]. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, [X.] 2003, 156, 158).
b) Der Beweis, daß das streitgegenständliche Paket in die Obhut der [X.] gelangt ist, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangs-bestätigung geführt werden, die der [X.] der [X.] am 12. Oktober 1999 durch Unterschreiben der "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach [X.] und Zuschlägen" abgegeben hat.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen [X.] und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-- 7 - lich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle [X.] eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei einer Quittung i.S. von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterli-chen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden ([X.] [X.] 2003, 156, 158, m.w.[X.]). Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. [X.] [X.] 2003, 156, 158, m.w.[X.]).
[X.]) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des von dem [X.] der [X.] unterzeichneten, mit "U. -EDI-Versand- datenzusammenfassung nach [X.] und Zuschlägen" überschriebe-nen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die [X.] der Klägerin abgeholten Pakete erbrin-gen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] vereinbarten Verfahren übernimmt der [X.] den von Mitarbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pake-te vorzunehmen. Auf die Frage, ob der [X.] der [X.] im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen, kommt es daher nicht an. c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die [X.] haben aber durch Vereinbarung des [X.] die Abrede getrof-- 8 - fen, daß der Inhalt einer [X.] für einen von dem [X.] der [X.] quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht un-verzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres [X.] hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. [X.] 115, 335, 342). [X.] ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. Münch-Komm.BGB/[X.], [X.], 4. Aufl., § 308 Nr. 5 [X.] 1; Wagner, [X.], 1998, [X.] ff.).
Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des [X.] nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit einer Kontrollnummer versehen, diese dem [X.] in einem verschlosse-nen Behältnis aushändigen und der [X.] dazu eine [X.] mit den Kontrollnummern der durch diese individualisierten Pakete übersenden. Der Versender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den [X.] er-heblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine [X.] bei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pa-kete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung [X.] wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, kann hier offenbleiben. - 9 - Unter den Umständen des [X.] kann ein Versender aber nach [X.] (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach Öffnung des Behältnisses die Richtigkeit der [X.] unverzüglich über-prüft und mögliche Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des [X.] als Bestätigung der [X.] ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei [X.] Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Er-fassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstel-lung der Pakete in einer [X.], die diese Kontrollnummern enthält, die Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des [X.]s ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter I[X.] 2. b) dargelegt ist - als Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Überga-be eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des Versenders sind nach Sinn und Zweck des [X.] nicht gewollt.
d) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Mitteilung der [X.] in ihrem Schreiben vom 8. November 1999, die streitgegenständliche Sendung habe "einen Transportschaden erlitten", weder nach dem Zeitpunkt noch nach ihrem Inhalt als eine unverzügliche Rückmeldung der [X.] zur Richtigkeit - 10 - der [X.] der Versicherungsnehmerin angesehen werden. Eine Rück-meldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eige-nen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war bei der Mitteilung der [X.] vom 8. November 1999 nicht mehr der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den [X.] nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen oder zu erschüttern. Da die [X.] eine Zustellung des in Empfang genom-menen Pakets nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, daß es im [X.] der [X.] in Verlust geraten ist.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbe-schränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-lichkeit eintreten werde, begangen habe.
a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtferti-gen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt.
b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. [X.] 158, 322, 330 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, - 11 - 399, 401; [X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, [X.]. [X.] ff.; [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.]. [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be-rufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit [X.], daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagsbasis keine [X.] vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das be-wußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg gestützt.
5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der [X.] zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.
II[X.] Danach war die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 235/02

04.05.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2005, Az. I ZR 235/02 (REWIS RS 2005, 3702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3702

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I-18 U 52/13

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