Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 8 B 10/15

8. Senat | REWIS RS 2015, 424

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Gegenstand

Voraussetzungen verfahrensfehlerhaften Verneinens eines Präjudizinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO


Leitsatz

1. Die Aussetzung eines Staatshaftungsprozesses betreffend eine Untersagungsverfügung begründet jedenfalls dann kein Präjudizinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen dieselbe Verfügung, wenn im Zeitpunkt der Aussetzung noch ungeklärte staatshaftungsrechtliche und entscheidungserhebliche Fragen inzwischen höchstrichterlich geklärt worden sind.

2. Ein verfahrensfehlerhaftes Verneinen eines Präjudizinteresses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mit Einwänden gegen die materiell-rechtliche Rechtsauffassung darzulegen, die der Annahme zugrunde liegt, das Geltendmachen von Staatshaftungsansprüchen sei offensichtlich aussichtslos. § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Darlegung einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung der Prozessrechtsnorm selbst.

3. Das Verneinen eines Präjudizinteresses kann § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verletzen, wenn das Gericht die Voraussetzungen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Staatshaftungsprozesses fehlerhaft definiert oder, auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, die zutreffend definierten Voraussetzungen zu Unrecht bejaht.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung. Das [X.] untersagte ihr mit sofort vollziehbarem [X.]escheid vom 4. Juli 2006 unter Androhung eines Zwangsgeldes, in [X.] Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln und dafür zu werben. Das Zwangsgeld wurde festgesetzt, aber nicht mehr beigetrieben, nachdem die im Eilverfahren unterlegene Klägerin die Sportwettenvermittlung eingestellt hatte. Ihre Klage gegen die Untersagungsverfügung hat das [X.] abgewiesen. Ein Staatshaftungsprozess vor dem [X.] wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung im [X.] ausgesetzt. Soweit dieser den [X.]raum seit Inkrafttreten des [X.] zum 1. Juli 2012, die beidseits für erledigt erklärte Anfechtung der Untersagungsverfügung in Ansehung ihrer Vollziehung sowie eine Gebührenfestsetzung betraf, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 S 397/14 abgetrennt. [X.]ezüglich des [X.] betreffend die Untersagung in der [X.] vom 4. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2012 hat er die [X.]erufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene, allein auf Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

3

1. Das angegriffene Urteil verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Ein Verstoß gegen diese Gewährleistung ist teils nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan und liegt im Übrigen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder klägerisches Vorbringen [X.] übergangen noch gerichtliche Erörterungs- oder Hinweispflichten verletzt; er hat auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

4

a) Der Vorwurf, das [X.]erufungsurteil lasse [X.] des klägerischen Vortrags außer [X.], ist nicht berechtigt. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den [X.]eteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133; [X.]VerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 [X.] 10.95 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.; [X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - 8 [X.] 106.09 - juris Rn. 33 § 3 VermG Nr. 77 nicht abgedruckt> m.w.N.). Ein Übergehen solchen Vorbringens ist der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

5

Auf den Vortrag zur fiskalischen Zielsetzung des [X.] und seiner exekutiven Durchsetzung sowie auf den Vortrag zur Erkennbarkeit dieser Zielsetzung für die im Untersagungsverfahren tätig gewordenen [X.] musste die Vorinstanz nicht ausdrücklich eingehen, weil es darauf nach ihrer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, für die [X.] vor Ergehen der einschlägigen Urteile des Gerichtshofs der [X.] vom 8. September 2010 sei das in § 839 [X.]G[X.] vorausgesetzte Verschulden unabhängig von den geltend gemachten rechtswidrigen Zielen des Monopols und seiner Durchsetzung zu verneinen, da rechtskundige [X.] seinerzeit das Monopol und dessen Durchsetzung mit Untersagungsverfügungen für rechtmäßig gehalten hätten und ihre Urteile - auch in Ansehung der bis zu diesem [X.]punkt ergangenen unionsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht bereits im Ansatz verfehlt gewesen seien. Für den genannten [X.]raum fehle es mangels eindeutiger Rechtsprechung auch an einem hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß. Legt man diese materiell-rechtliche Sicht zugrunde, kam es weder auf die Zielsetzung des Monopols oder seiner Durchsetzung im betreffenden [X.]raum noch darauf an, ob die [X.] von ihr Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Für den übrigen verfahrensgegenständlichen [X.]raum bis zum 30. Juni 2012 waren diese Umstände nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht erheblich, weil danach jedenfalls eine Kausalität der möglichen schuldhaften Rechtsverletzung für einen etwa entstandenen Schaden fehlte. Die Richtigkeit der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden. Das gilt auch für die berufungsgerichtliche Interpretation der in der unionsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an glücksspielrechtliche [X.]eschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, die unter dem Stichwort der "[X.]" kritisiert wird.

6

Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof gehe auf den detaillierten Vortrag der Klägerin zur Sportwettenvermittlung insbesondere im Schriftsatz vom 16. Januar 2015 (S. 20 bis 28) mit keinem Wort ein, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil er die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags aus der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts nicht darlegt.

7

Mit dem Vortrag, ein Staatshaftungsanspruch der Klägerin könne sich aus direkter oder entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes [X.] ([X.]) ergeben, und den wesentlichen dafür angeführten Argumenten der Klägerin setzt sich das [X.]erufungsurteil auf Seite 19 f. auseinander. Sein Hinweis, die Klägerin sei nicht als [X.]in, sondern gegebenenfalls rechtswidrig als Störerin in Anspruch genommen worden, lässt deutlich erkennen, dass es für die Inanspruchnahme "als" [X.] allein auf die Zielrichtung der Maßnahme abstellt und die Auffassung der Klägerin, rechtswidrig "als" Störer in Anspruch genommene Personen seien ebenfalls [X.] oder jedenfalls wie diese zu behandeln, nicht teilt. Dazu verweist es auf den Zusammenhang von § 55 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 [X.], der einen polizeilichen Notstand voraussetzt. Dass die Klägerin bei Erlass der Untersagungsverfügung als Störerin angesehen wurde, ergab sich schon aus dem angegriffenen [X.]escheid. Das [X.]erufungsurteil verneint auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Analogie.

8

b) Die geltend gemachten Verstöße gegen Hinweis- oder Erörterungspflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht begründet.

9

Das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet, dass die [X.]eteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Das Gericht ist danach nicht grundsätzlich verpflichtet, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein [X.]eteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1934/93 - [X.]E 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2003:up20030430.1pbvu000102] - [X.]E 107, 395 <409>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 1. März 2010 - 8 [X.] 48.09 <8 [X.] 12.08> - [X.] 2010, 148). [X.] sich danach ein Hinweis, besteht auch keine Pflicht, unabhängig vom Vortrag der [X.]eteiligten auf eine Erörterung der entsprechenden Gesichtspunkte hinzuwirken oder zur Diskussion einer bestimmten in [X.]etracht zu ziehenden Rechtsauffassung aufzufordern.

Danach musste der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine - vorläufige - Rechtsauffassung zu § 55 Abs. 1 [X.] hinweisen, weil ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung auch ohne einen solchen Hinweis damit rechnen musste, dass die Literatur zu § 55 Abs. 1 [X.] herangezogen und die dort vertretene Auffassung der [X.]erufungsentscheidung zugrunde gelegt werden könnte.

Es konnte einen solchen Prozessbeteiligten auch nicht überraschen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich wegen der in seinem Urteil (S. 11 f.) zitierten, zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr durch die vorherige Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens gehindert sah, ein Präjudizinteresse der Klägerin zu verneinen. Die von ihm zitierte Rechtsprechung klärte Grundsatzfragen zur Staatshaftung für glücksspielrechtliche Untersagungen unter dem [X.] und dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 sowie zu den Voraussetzungen eines Präjudizinteresses für entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklagen. Daher war nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung für überholt halten und davon ausgehen könnte, sie stehe einer Entscheidung auf der Grundlage der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegen (zur Rüge des Verstoßes gegen § 148 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sogleich unten Rn. 14 f.). Eine gegenteilige Einschätzung ist nicht auf das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 1965 - 2 [X.] 226.62 - ([X.] 310 § 113 VwGO Nr. 23 S. 42) zu stützen. Dieses Urteil betrifft einen Fall, in dem die [X.] unverändert geblieben war. Zur Frage, ob die Aussetzung dem Verneinen eines Präjudizinteresses auch bei nachträglicher Klärung dafür höchstrichterlicher erheblicher Rechtsfragen entgegensteht, ist ihm nichts zu entnehmen. Daher liegt auch die von der Klägerin sinngemäß gerügte, wenngleich nicht substantiiert dargelegte Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

Ein Verstoß gegen Hinweis- und Erörterungspflichten ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof sei überraschend und trotz ihres [X.]estreitens davon ausgegangen, in der [X.] nach Ergehen der unionsgerichtlichen Urteile vom 8. September 2010 sei in [X.] ein Erlaubnisverfahren eröffnet worden und die Erteilung einer Erlaubnis sowie effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung der Erlaubniserteilung möglich gewesen. Diese Tatsachen waren nach der Darstellung der Klägerin umstritten; ihre Erheblichkeit ergab sich bereits aus der zwischenzeitlich ergangenen, im Verfahren diskutierten Rechtsprechung. Die Klägerin hatte daher Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls weitere Sachaufklärung einzufordern; andernfalls musste sie damit rechnen, dass die Vorinstanz die umstrittenen Tatsachen aufgrund der Aktenlage, des Ergebnisses der [X.]erufungsverhandlung, sonstiger gerichtskundiger Tatsachen oder allgemeinkundiger Tatsachen feststellen könnte. Außerdem übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz nicht maßgeblich auf eine damalige [X.]ereitschaft des [X.]n abstellt, antragsgemäß Erlaubnisse zu erteilen, sondern, unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 57), auf die gerichtliche Durchsetzbarkeit etwaiger Erlaubnisansprüche. Da die zitierte Entscheidung unter anderem darauf abstellte, dass gegen rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stand, hatte die Klägerin auch ohne gerichtlichen Hinweis Anlass, [X.]edenken gegen die Effektivität wegen der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens vorzutragen. Auf die damalige berufungsgerichtliche Rechtsprechung musste nicht hingewiesen werden, weil sie jedem kundigen Prozessbeteiligten bekannt war. Im Übrigen war der Rechtsweg mit ihr noch nicht erschöpft. Eine Umdeutung der Einwände in eine Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO) oder eine Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht zur Revisionszulassung führen, weil die [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der [X.]eschwerdebegründung ist weder zu entnehmen, welche Aufklärungsmaßnahmen sich der Vorinstanz auch ohne förmlichen [X.]eweisantrag hätten aufdrängen müssen, noch legt sie einen Verstoß gegen Denkgesetze substantiiert dar.

Ein kundiger [X.]eteiligter musste schließlich damit rechnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der von ihm zitierten, zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung annehmen würde, eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin setze die offensichtlich materielle Erlaubnisfähigkeit ihrer Tätigkeit voraus, und dass er die Klägerin insoweit für darlegungs- und beweisbelastet halten würde. Die berufungsgerichtliche Feststellung, der [X.] sei nicht zur Duldung rechtswidriger Sportwettenvermittlung bereit gewesen, konnte ebenfalls nicht überraschen, weil die Klägerin selbst die strenge Durchsetzung des [X.] beklagte.

2. Unbegründet ist auch die weitere Rüge, das [X.]erufungsurteil verletze § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil es völlig überzogene Anforderungen an ein Präjudizinteresse stelle und die fortbestehende Aussetzung des Staatshaftungsprozesses nach § 148 ZPO missachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weder verkannt, dass ein Präjudizinteresse bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Geltendmachung staatshaftungsrechtlicher Ansprüche zu verneinen ist, noch hat er das Kriterium offensichtlicher Aussichtslosigkeit fehlerhaft konkretisiert. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass es nur erfüllt ist, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 14. Januar 1980 - 7 [X.] 92.79 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 95 S. 27, vom 29. April 1992 - 4 [X.] 29.90 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 247 [X.], vom 8. Dezember 1995 - 8 [X.] 37.93 - [X.]VerwGE 100, 83 <92> und vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 44). Das bejaht das [X.]erufungsurteil unter Heranziehung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen unter dem [X.] und unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 für den verfahrensgegenständlichen [X.]raum bis zum 30. Juni 2012. Die [X.]eschwerdebegründung erhebt keine Einwände gegen die berufungsgerichtliche Definition eines Präjudizinteresses oder gegen die Konkretisierung seiner Voraussetzungen. Sie wendet sich vielmehr gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die anhängige [X.] sei offensichtlich aussichtslos. Einerseits macht sie geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei schon wegen der fortdauernden Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens gemäß § 148 ZPO gehindert gewesen, ein Präjudizinteresse zu verneinen. Andererseits wendet sie sich gegen die Annahme, die von der Klägerin geltend gemachten Staatshaftungsansprüche seien nach jeder denkbaren rechtlichen [X.]etrachtung offensichtlich unbegründet. Der erste Einwand trifft nicht zu; der zweite zeigt keinen Verfahrensmangel auf.

a) Der Aussetzungsbeschluss des [X.] vom 11. August 2011 - 2 O 51/11 - hinderte den Verwaltungsgerichtshof nicht, unter [X.]erufung auf die zwischenzeitliche höchstrichterliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen der Staatshaftung für glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen unter dem [X.] und dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Staatshaftungsprozesses auszugehen. Die Aussetzung gemäß § 148 ZPO ist eine prozessleitende Maßnahme, die der [X.] und dem Vermeiden einander widersprechender Entscheidungen dient. Ihre Rechtsfolge ist der Stillstand des ausgesetzten Verfahrens nach Maßgabe des § 249 Abs. 1 und 2 ZPO ([X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl. 2015, § 148 Rn. 2 und 12; § 249 Rn. 1 und 9). Eine materielle [X.]indungswirkung des Aussetzungsbeschlusses für die Entscheidung im vorgreiflichen Verfahren ist den zivilprozessrechtlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Sie ist hier auch nicht aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO herzuleiten. Allerdings darf ein Präjudizinteresse, wenn der Staatshaftungsprozess wegen Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der staatlichen Maßnahme ausgesetzt wurde, nicht pauschal mit der [X.]egründung verneint werden, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei für den Ausgang des zivilgerichtlichen Verfahrens unter jedem verständigerweise zu berücksichtigenden Gesichtspunkt unerheblich ([X.]VerwG, Urteil vom 7. Dezember 1965 - 2 [X.] 226.62 - [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 23 S. 42). Ob es danach bei unveränderten [X.]edingungen stets ausgeschlossen ist, den ausgesetzten Staatshaftungsprozess für offensichtlich aussichtslos zu halten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist das Verwaltungsgericht nicht gehindert, für die Erfolgsaussichten relevante zwischenzeitliche Veränderungen der [X.] sowie zwischenzeitliche Klärungen seines Erachtens entscheidungserheblicher Rechtsfragen zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon aus seiner verwaltungsprozessrechtlichen Pflicht, die Sachentscheidungsvoraussetzungen bezogen auf den [X.]punkt seiner Entscheidung - und nicht auf den der zivilgerichtlichen Aussetzungsentscheidung - zu prüfen. Wäre es dagegen verpflichtet, ein Präjudizinteresse allein wegen der früheren Aussetzung zu bejahen oder das Aufnehmen des Zivilprozesses abzuwarten, würde dem Aussetzungsbeschluss wahlweise eine [X.]indungs- oder Sperrwirkung zugeschrieben, die im Prozessrecht keine Stütze findet.

Entgegen der Darstellung der [X.]eschwerdebegründung greift das Verneinen eines Präjudizinteresses nicht in die Sachentscheidungskompetenz des Zivilgerichts ein. Dieses bleibt sowohl in der Prozessgestaltung als auch in seiner Sachentscheidung frei. Es ist insbesondere nicht gehindert, der [X.] aufgrund eigener, von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichender [X.]eurteilung der Erfolgsaussichten stattzugeben. Die Einwände der Klägerin gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu [X.] Untersagungen zeigen keinen Verfahrensmangel auf. Soweit sie die Vergleichbarkeit der rechtlichen Maßstäbe und der landesrechtlichen Staatshaftung zum Gegenstand haben, betreffen sie materiell-rechtliche Annahmen der Vorinstanz, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden können. Soweit sie die Verschiedenheit der tatsächlichen Situation geltend machen, wenden sie sich gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung, ohne nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wirksame Verfahrensrügen zu erheben. Das gilt nicht nur für [X.] (dazu oben unter 1.), sondern auch für sonst in [X.]etracht kommende [X.]. [X.] (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder als Verfahrensmängel einzuordnende Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) werden nicht substantiiert dargetan. Die [X.]eschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass sich die weitere Aufklärung bestimmter, aus der Sicht des [X.]erufungsgerichts erheblicher Tatsachen auch ohne förmlichen [X.]eweisantrag hätte aufdrängen müssen, und legt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar.

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der von der Klägerin geltend gemachte Staatshaftungsanspruch bestehe offensichtlich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, ist auch im Übrigen nicht [X.]. Ein Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mit der Kritik an der Auslegung und Anwendung von Staatshaftungsnormen dargetan. Das gilt für den Vortrag, das [X.]erufungsgericht habe zu Unrecht die unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit des § 55 [X.] für ausgeschlossen gehalten, ebenso wie für die Rüge, es habe ein Eingreifen des § 839 [X.]G[X.] oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs aufgrund fehlerhafter Erwägungen zum individuellen Verschulden und zur Kausalität verneint. Damit und mit dem Vortrag zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit der Anwendung des glücksspielrechtlichen [X.] bis Ende Juni 2012 sowie zur Unzulässigkeit eines Aufrechterhaltens der Untersagung nach Einstellung der Wettvermittlung unter dem Druck drohender Vollziehung werden jeweils materiell-rechtliche Mängel geltend gemacht, die nicht mit der Verfahrensrüge anzugreifen sind. [X.]ei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Januar 1993 - 4 [X.] 206.92 - NVwZ 1993, 884 <885>, vom 23. Januar 1996 - 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1 S. 1 f. und vom 8. Juni 2009 - 4 [X.]N 9.09 - [X.]RS 74, 255 <256 f.>; Pietzner/[X.]uchheister, in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand: März 2015, § 132 Rn. 93 m.w.N.). Daher kann das Verneinen eines Präjudizinteresses § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur verletzen, wenn das [X.]erufungsgericht die prozessrechtliche Norm selbst unzutreffend ausgelegt und ihre Anforderungen überspannt hat. Das ist hier nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anforderungen und die Voraussetzungen, unter denen danach ein Präjudizinteresse fehlt, zutreffend definiert (vgl. oben Rn. 15). Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass er diese Voraussetzungen aufgrund seiner für die Prüfung von Verfahrensfehlern maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung unzutreffend angewandt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass der Klägerin die geltend gemachten Staatshaftungsansprüche nach keiner aus seiner Sicht vertretbaren Rechtsauffassung zustehen können. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der materiell-rechtlichen [X.]eurteilung - auch der Evidenz- oder der Tatsachengrundlage in Frage stellt, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Dies gilt auch, soweit sie die berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Möglichkeit einer Erlaubniserteilung und effektiven Rechtsschutzes seit [X.] 2010 und zum Fehlen einer Duldungsbereitschaft des [X.]n angreift. Insoweit hat sie weder eine wirksame Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör noch sonstige wirksame Verfahrensrügen erhoben (dazu vgl. oben Rn. 10 ff.).

Prozessrechtliche Gründe, aus denen es ausnahmsweise nicht auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts ankäme oder diese als [X.]es Überspannen der Zulässigkeitsanforderungen zu beurteilen wäre, zeigt die [X.]eschwerdebegründung nicht auf.

Entgegen ihrer Auffassung folgt aus dem Prozessrecht nicht, dass die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit nur dann auf eine materiell-rechtliche Rechtsauffassung gestützt werden dürfte, wenn diese bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung zur herangezogenen Norm bestätigt worden wäre. Eine entscheidungserhebliche materiell-rechtliche Frage kann auch ohne einschlägige Rechtsprechung bereits anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ohne Weiteres eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten sein. Aus den dagegen angeführten Urteilen des [X.] zur Staatshaftung für [X.] glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen ([X.]VerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 [X.] 46.12 - [X.]VerwGE 147, 81 Rn. 21 und - 8 [X.] 47.12 - juris) ergibt sich nichts anderes. Sie betonten gerade, dass die allgemein anerkannten Auslegungsmethoden bei § 68 des [X.] des [X.] ([X.]) nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führten, und lehnten es deshalb ab, diese irrevisible landesrechtliche Norm ohne eine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung revisionsgerichtlich für offensichtlich unanwendbar zu erklären. Ein unbedingtes Erfordernis zivilgerichtlicher Vorklärung ist daraus nicht herzuleiten.

Ob ein Verkennen des [X.] stets vorliegt, wenn einzelne Entscheidungen anderer Instanzgerichte die materiell-rechtliche Frage anders beurteilen als das angegriffene Urteil, kann dahinstehen. Der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des [X.] zu § 55 [X.] zeigt jedenfalls noch keine uneinheitliche Rechtsprechung auf, weil er nicht darlegt, dass diese Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, der den Anwendungsbereich der Vorschrift auf rechtswidrig in Anspruch genommene Störer ausdehnte. Hinweise auf die Rechtsprechung zu anderen [X.], etwa auf das Urteil des [X.] vom 22. August 2013 - 1 U 551/12 - (ZfWG 2014, 65) zu § 68 [X.], können keinen Verfahrensmangel wegen möglichen [X.]estehens eines Anspruchs nach § 55 [X.] dartun.

Die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.]erufungsgerichts scheidet schließlich nicht etwa deshalb als Grundlage der verfahrensrechtlichen Prüfung aus, weil sie - wie die Klägerin meint - der Stellungnahme der [X.] in der Rechtssache [X.] - [X.] [X.]-336/14 - vom 6. November 2014 widerspräche. Die Auslegung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen mitgliedstaatlichen Erlaubnisvorbehalt und dessen Anwendung kann ebenso wie jede andere materiell-rechtliche Auffassung weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand einer Verfahrensrüge sein. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet keine andere Auslegung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil materiell-rechtliche Fragen mittels Grundsatz- oder [X.] einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zugeführt werden können.

Unabhängig davon wäre selbst, wenn sich ein Verfahrensmangel aus einem Verkennen der unionsrechtlichen materiellen Rechtslage ergeben könnte, mit den Ausführungen der [X.]eschwerdebegründung kein solcher Mangel dargetan. Soweit die Stellungnahme der [X.] sich (in Rn. 20 ff.) zum hier betroffenen [X.]raum bis zum 30. Juni 2012 äußert, geht sie auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts [X.] (dazu a.a.[X.] Rn. 8 ff.) von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, insbesondere vom rechtlichen oder faktischen Ausschluss jeder Erlaubniserteilung und von einer dauerhaften Untersagung unerlaubter Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten auf der Grundlage unionsrechtswidriger Gesetze. Zum anderen lässt sich den rechtlichen Ausführungen der [X.] nicht entnehmen, dass die Erkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit einer Monopolregelung es ausschlösse, eine unerlaubte Sportwettenvermittlung auf der Grundlage eines verfassungs- und unionsrechtskonform interpretierten [X.] im [X.]raum bis zur Ablösung der rechtswidrigen Monopolregelung zu untersagen (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.]-186/11 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:33] u.a., [X.]. [X.]. u.a. - NVwZ 2013, 785 Rn. 38 f., 44, 46 ff.; [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 14.12 - [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 56 f.). Die [X.] hält vielmehr daran fest, dass Mitgliedstaaten die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten grundsätzlich von einer nationalen Erlaubnis abhängig machen dürfen, und betont lediglich, dass dieses System auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen muss (a.a.[X.] Rn. 21).

Das weitere [X.]eschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 6. August 2015 und die mit Schriftsatz vom 12. November 2015 nachgereichten Ausführungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts [X.] vom 22. Oktober 2015 in der Rechtssache - [X.] [X.]-336/14, [X.] - können der [X.]eschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit sie neues Vorbringen enthalten, sind sie wegen des Ablaufs der [X.]eschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 7. April 2015 nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit sie sich als Vertiefung des früheren Vorbringens darstellen, rechtfertigen sie keine der Klägerin günstigere [X.]eurteilung. Für die Schlussanträge des Generalanwalts gilt ebenso wie für die Stellungnahme der [X.], dass sie von anderen Tatsachen ausgehen als denen, die der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei festgestellt hat. Auch materiell-rechtlich hat er lediglich vertreten, dass Unionsrecht einer übergangsweisen weiteren Anwendung des verfassungs- und unionsrechtskonform interpretierten [X.] bis zur Ablösung der rechtswidrigen Monopolregelung unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 nicht entgegenstand. Er rechtfertigt also keine dauerhafte Untersagung einer unerlaubten Wettvermittlung auf der Grundlage unionsrechtswidriger Gesetze. Die Frage der Unionsrechtmäßigkeit der Rechtslage und Praxis seit Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Juli 2012 war nicht Gegenstand der [X.]erufungsentscheidung.

Eine Umdeutung der materiell-rechtlichen Einwände der Klägerin in eine Grundsatz- oder [X.] kann nicht zur Zulassung der Revision führen, da die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und an die Darlegung einer Abweichung im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift nicht erfüllt sind.

Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 10/15

17.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22. Januar 2015, Az: 6 S 2234/13, Urteil

§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 148 ZPO, § 249 ZPO, § 55 Abs 1 PolG BW, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015, Az. 8 B 10/15 (REWIS RS 2015, 424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 424

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