Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2019, Az. 1 BvR 1235/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 9267

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch unvertretbare Teilabweisung einer Schadensersatzklage - Gleichlauf materieller und immaterieller Schäden bei Feststellungsklage bzgl künftiger Schäden vorliegend nicht nachvollziehbar


Tenor

Das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2016 - 10 U 150/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das [X.] die auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten des Ausgangsverfahrens für aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2. Juni 2009 ab dem 1. Januar 2013 entstehende oder entstandene materielle Schäden gerichtete Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

Das Urteil wird insoweit aufgehoben und die Sache an das [X.] Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Teilabweisung einer Klage, die auf die Feststellung der Einstandspflicht einer [X.] (nachfolgend: Beklagte) für die materiellen Folgen eines Verkehrsunfalls gerichtet war.

2

1. Der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 1979 erfolgreich als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist, wurde im Juni 2009 beim Joggen vom Fahrzeug einer Versicherungsnehmerin der Beklagten erfasst, wodurch er schwere Verletzungen am Bein erlitt. Nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten zum Ersatz erlittener Verdienstausfallschäden für den [X.]raum bis zum 30. September 2009 machte der Beschwerdeführer in einem weiteren Verfahren unter anderem den Ersatz von Verdienstausfallschäden für den [X.]raum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2012 und den Ersatz immaterieller Schäden für den [X.]raum ab dem 1. Oktober 2009 geltend. Zugleich begehrte er im Wege einer Klageerweiterung die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden weiteren, ab dem 1. Januar 2013 entstehenden oder entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Verkehrsunfall vom 2. Juni 2009 beruhe. Mit ihrer schon vor der Klageerweiterung erhobenen Widerklage begehrte die Beklagte die Feststellung, dass die Beklagte dem Beschwerdeführer nicht zum Ersatz von Verdienstausfallschäden ab dem 1. Januar 2010 verpflichtet ist.

3

2. Mit Urteil vom 21. August 2014, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2014 erging, verurteilte das [X.] die Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 140.000 € für die vom Beschwerdeführer für den [X.]raum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2012 geltend gemachten Schäden. Zugleich stellte es fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 2. Juni 2009 künftig entstünden. Im Übrigen wies das [X.] die Klage des Beschwerdeführers und die Widerklage der Beklagten, die auf Feststellung des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen für ab dem 1. Oktober 2009 eingetretene Verdienstausfallschäden gerichtet war, ab. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, dass die Widerklage der Beklagten auf Feststellung des Nichtbestehens materieller Schadensersatzansprüche für den [X.]raum bis einschließlich 31. Dezember 2012 unzulässig sei, da ihr in Ansehung der auf denselben Streitgegenstand gerichteten Leistungsklage des Beschwerdeführers das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf künftige Schäden sei begründet, da nach den Feststellungen des Sachverständigen eine irreversible Beschwerdesymptomatik vorliege, die mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verbunden sei. Da ausweislich des Gutachtens nicht mit einer Verbesserung der Beschwerdesymptomatik, sondern eher mit arthrosebedingten Verschlechterungen zu rechnen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass künftig tatsächlich ein Verdienstausfall entstehe. Entsprechend sei eine Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden festzustellen und die negative [X.] der Beklagten als unbegründet abzuweisen, soweit diese sich auf den [X.]raum ab dem 31. Dezember 2012 beziehe. Soweit sich die Klage auf die Abgeltung immaterieller Schäden beziehe, könne sie - wie das Gericht näher begründet - keinen Erfolg haben.

4

3. Mit seiner Berufung verfolgte der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter, soweit er in erster Instanz erfolglos geblieben war. Hierbei begehrte er - soweit hier von Interesse - Schmerzensgeld für den [X.]raum ab dem 1. Oktober 2009 für die bisher erkennbaren Schmerzen und Beschwerden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden ab dem 1. Januar 2013, und zwar einschließlich des [X.]raums bis zur gerichtlichen Entscheidung. Die Berufung der Beklagten war darauf gerichtet, das Urteil des [X.]s abzuändern und "die Klage mit dem [X.] insgesamt abzuweisen".

5

4. Auf die Berufungen änderte das [X.] die Entscheidung des [X.]s mit hier angegriffenem Urteil vom 8. Juli 2016 teilweise ab und sprach dem Beschwerdeführer - unter Abweisung der Klage im Übrigen - weitere Beträge als Verdienstausfall für die [X.] vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2012 sowie Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für ab dem 1. Oktober 2009 eingetretene und absehbare immaterielle Schäden zu. Der [X.] wurde wie folgt neu gefasst:

"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des [X.] künftig entstehen wird […]. Die Widerklage wird abgewiesen."

6

Zur Begründung führte das [X.] im Wesentlichen aus, dass die Beklagte für die dem Beschwerdeführer im [X.]raum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2012 entstandenen Verdienstausfallschäden, zu deren Umfang es detaillierte Feststellungen traf, zu 100 % einstandspflichtig sei. Hinzu komme ein Schmerzensgeldanspruch in der tenorierten Höhe. Insoweit habe der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der bezifferte Anspruch für bereits eingetretene und zukünftige (bereits erkennbare) Beeinträchtigungen abschließend sein solle, und habe somit jedwede Beschränkung des Anspruchs aufgegeben.

7

Die auf Feststellung der Einstandspflichtigkeit der Beklagten für auf den [X.]raum ab dem 1. Januar 2013 entfallende materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage sei zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Klage auf Feststellung zum Ersatz künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts bestehe. Das Vorliegen eines haftungsrechtlich relevanten Eingriffs sei unstreitig. Dieser Eingriff könne zu möglichen künftigen materiellen und immateriellen Schäden führen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14. Mai 2012 lasse sich aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik nicht ausschließen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers komme jedoch alleine ein auf die Zukunft gerichteter Ausspruch in Betracht. Der Kläger habe auf Befragen klargestellt, dass der bezifferte Schmerzensgeldanspruch, soweit dieser bereits eingetretene oder erkennbare Schäden betreffe, abschließend sein solle. Eine erneute willkürliche zeitliche Begrenzung wäre auch unzulässig, da die beklagten Schmerzen permanent seien und die dauerhafte sportliche Einschränkung sicher vorhersehbar sei. Mit dem Feststellungsantrag bleibe daher nur Raum für ungewisse, noch nicht erkennbare [X.]. Nur mit diesen könne auch der materielle Vorbehalt korrelieren.

8

Eine weitergehende Begründung zur Abweisung der Klage, soweit diese auf die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Schäden im [X.]raum vom 1. Januar 2013 bis zur Entscheidung des Gerichts gerichtet war, enthält die Entscheidung nicht.

9

5. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Urteils wies das [X.] mit Beschluss vom 22. August 2016 unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe zurück, da der Feststellungsausspruch zum materiellen und immateriellen Vorbehalt dem im Urteil Gewollten entspreche.

6. Mit Beschluss vom 25. April 2017, der dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 5. Mai 2017 zugestellt wurde, wies der [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück.

7. Mit am 2. Juni 2017 eingegangener Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidung des [X.]s sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] und den [X.].

8. Die Verfassungsbeschwerde ist dem [X.], dem [X.] und der Beklagten zugestellt worden. Die [X.] hat eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.]s vom 8. Juli 2016 - 10 U 150/14 - wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst und nur dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. [X.] 89, 1 <13 f.>; stRspr).

2. Gemessen an diesem Maßstab hält die Entscheidung des [X.]s, eine Einstandspflicht der Beklagten nur für - wie es im Tenor der Entscheidung heißt - dem Beschwerdeführer aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2. Juni 2009 "künftig entstehen[de]" materielle Schäden, nicht aber bereits ab dem 1. Januar 2013 festzustellen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das [X.] davon ausgegangen, dass eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden schon dann zulässig sei, wenn lediglich die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 - [X.]/06 -, juris, Rn. 5 m.N.). Es hat dem Beschwerdeführer - wiederum übereinstimmend mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - dabei auch nicht entgegengehalten, dass er in Folge des [X.]ablaufs zwischen Klageerhebung und letzter mündlicher Verhandlung nunmehr in der Lage sei, die auf diesen [X.]raum entfallenden Verdienstausfallschäden zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen ([X.]Z 164, 181 = NJW 2006, 439 <440, Rn. 8> m.w.N.). Es hat die festzustellenden Ansprüche des Beschwerdeführers vielmehr unter Hinweis darauf auf die Feststellung "künftiger" Ansprüche beschränkt, dass die beklagten Schmerzen permanent seien und die dauerhaft sportliche Einschränkung sicher vorhersehbar sei, so dass das ausgeurteilte Schmerzensgeld diese Schmerzen abschließend abdecke und mit dem Feststellungsantrag nur Raum für ungewisse - immaterielle - [X.] verbleibe. Es hat hierzu weiter ausgeführt, dass auch der materielle Vorbehalt nur mit diesem korrelieren könne.

Diese Begründung erscheint, soweit sie die Abweisung der Klage auch im Hinblick auf die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für im [X.]raum vom 1. Januar 2013 bis zur gerichtlichen Entscheidung erlittene materielle Schäden (Verdienstausfallschäden) rechtfertigen soll, bei objektiver Betrachtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

Die Ausführungen tragen zwar die Beschränkung des Feststellungsausspruchs für immaterielle Schäden auf solche, die - ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt des [X.]s - ungewiss in der Zukunft liegen. Warum dies aber auch eine Einstandspflicht für materielle Schäden aus dem [X.]raum vom 1. Januar 2013 bis zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.]s am 8. Juli 2016 ausschließen soll, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte die beziffert geltend gemachten materiellen Schadensersatzansprüche ausdrücklich auf den [X.]raum bis einschließlich 31. Dezember 2012 beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, dass das [X.] einen zukünftigen Verdienstausfall des Beschwerdeführers zwar ausdrücklich für möglich gehalten, die Klage aber dennoch für die [X.] ab dem 1. Januar 2013 teilweise abgewiesen hat. Der Hinweis auf einen Gleichlauf materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche ist insoweit nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als das [X.] den Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers insoweit wohl - ausweislich des Aufbaus der Urteilsgründe - nicht als unzulässig, sondern als unbegründet angesehen hat, ohne zu konkreten Verdienstausfällen des Beschwerdeführers im [X.]raum bis zur mündlichen Verhandlung Feststellungen zu treffen.

3. Das Urteil des [X.]s vom 8. Juli 2016 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Es ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Hierbei wird das [X.] möglicherweise auch zu prüfen haben, welche Folgewirkungen sich daraus ergeben, dass die Beklagte die Abweisung der auf den [X.]raum ab dem 1. Januar 2013 bezogenen [X.] als unbegründet und den landgerichtlichen Feststellungsausspruch, der "künftige" Ansprüche - gemessen ab dem für die Entscheidung des [X.]s maßgeblichen [X.]punkt - betraf, im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat (§ 528 ZPO).

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des [X.]s vom 25. April 2017 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 [X.]) jedenfalls nach Teilaufhebung der Berufungsentscheidung des [X.]s nicht mehr vorliegen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1235/17

16.03.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 25. April 2017, Az: VI ZR 392/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, §§ 249ff BGB, § 249 BGB, § 252 S 1 BGB, § 252 S 2 BGB, § 253 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2019, Az. 1 BvR 1235/17 (REWIS RS 2019, 9267)

Papier­fundstellen: WM2019,880 NJW 2019, 1669 REWIS RS 2019, 9267


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1235/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1235/17, 13.06.2019.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1235/17, 16.03.2019.


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