Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 29 W (pat) 72/06

29. Senat | REWIS RS 2012, 9379

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Link economy" – Bindung an die rechtliche Beurteilung des BGH - keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 01 500.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Februar 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 26. April 2006 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Bei dem [X.] ([X.]) ist am 10. Januar 2006 die Wortmarke

2

Link economy

3

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 angemeldet worden.

4

Die Markenstelle für Klasse 16 hat die Anmeldung durch Beschluss vom 26. April 2006 gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

5

Klasse 16: [X.], Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

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Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und [X.]werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im [X.] für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; [X.], nämlich Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im [X.]; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen;

7

Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]n (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im [X.]; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Durchführung von Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, [X.] und Symposien.

8

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 18. März 2009 hat das [X.] die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Vielmehr sei sie in ihrer Bedeutung „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend.

9

Im zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt.

Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der [X.] mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 den Beschluss des [X.]s aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die Wortfolge „Link economy“ weise entgegen der Annahme des [X.]s für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Indem das [X.] einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe, seien zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gestellt worden. Zudem müsse die offengebliebene Frage eines eventuellen Feihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beantwortet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Insoweit ist der Senat an die rechtliche Beurteilung des [X.]s, die der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegt, gebunden, § 89 Abs. 4 S. 2 [X.].

Dem angemeldeten Zeichen „Link economy“ kommt Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu.

Zum einen ist die Wortverbindung lexikalisch nicht belegt. Des Weiteren ist seine tatsächliche Verwendung im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]“ lediglich in zwei [X.] [X.]seiten zu finden und in vier englischsprachigen, wobei sich aus letzteren in keiner Weise entnehmen lässt, dass sie für das [X.] Publikum in irgendeiner Weise sprachlich einflussnehmend wären. Daher kann, dies zusammengenommen, nicht von einem ins [X.] übernommenen klaren Begriffsinhalt ausgegangen werden. Darüber hinaus hat die Wortfolge auch eine mehrfache Bedeutung, ohne dass ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht. Sie kann Tätigkeiten im [X.] und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von Links bezeichnen. Sie kann aber auch im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]“ zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer [X.]seite benennen.

Demgemäß war dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.

Aus denselben Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor. Denn ist eine Wortfolge in sich schon nicht zur eindeutigen Sachangabe geeignet, dann erfüllt sie auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Daher war der Beschluss des [X.] aufzuheben.

Meta

29 W (pat) 72/06

08.02.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 29 W (pat) 72/06 (REWIS RS 2012, 9379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9379


Verfahrensgang

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Az. 29 W (pat) 72/06

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 72/06, 08.02.2012.


Az. I ZB 56/09

Bundesgerichtshof, I ZB 56/09, 21.12.2011.


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