Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZB 56/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 160

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

21. Dezember 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 306
01
500.5

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] economy
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge nur in mehreren gedankli-chen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].
[X.], Beschluss vom 21. Dezember 2011 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch
und Dr.
Löffler

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 29.
Senats ([X.]) des [X.] vom 18.
März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Ein-tragung der Wortmarke

[X.] economy

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35 und 41 be-gehrt.

1
-
3
-
Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die Anmel-dung wegen eines Freihaltebedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistun-gen zurückgewiesen:

Klasse
16:
Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse
35:
Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computer-netzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print-
und [X.]werbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Marketing für Dritte in digitalen Netzen (Webverti-sing); Marktforschung und -analyse; Werbung im [X.] für Dritte; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen, Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwe-cken; Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveran-staltungen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammen-stellung von Daten in Computerdatenbanken; [X.], nämlich Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im [X.]; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung von Verträgen über den An-
und Verkauf von Waren für Dritte; Vermittlung von Verträgen über die Inan-spruchnahme von Dienstleistungen für Dritte, soweit in Klasse
35 enthalten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren-
und Dienstleistungspräsenta-tionen;

Klasse
41:
Veröffentlichung und Herausgabe von [X.] (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, so-wie von Lehr-
und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton-
und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im [X.]; Online-Publikationen,
insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschrif-ten (nicht herunterladbar); Durchführung von Schulungsveranstaltungen, [X.], soweit in Klasse
41 enthalten; Organisation und Veran-staltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], Beschluss vom 18.
März 2009 -
29
W
(pat)
72/06, juris).

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Ein-tragungsbegehren weiter.

2
3
4
-
4
-
I[X.] Das [X.] hat angenommen, der angemeldeten Marke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungs-kraft im Sinne
von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Dazu hat es ausgeführt:

Der Wortkombination [X.] economy

sei ein verständlicher Sinngehalt
zu entnehmen. [X.]

sei das [X.] Wort für Verbindung oder verbinden. Unter [X.] werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das [X.] Wort economy

bedeute Wirtschaft, Ökonomie

oder Wirtschaftlichkeit.
Der Gesamtbegriff [X.] economy

könne als Wirt-schaftlichkeit einer Verlinkung im [X.] gedeutet und als Wert einer [X.]-seite verstanden werden. Der Sinngehalt werde vom Verkehr erfasst. Bei den in Rede stehenden Waren der Klasse
16 könne die Wortfolge deren Inhalt be-zeichnen. Zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse
35 weise sie ei-nen engen Sachbezug auf. Für die Dienstleistungen der Klasse
41 sei die [X.] [X.] economy

eine thematische Angabe.

II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beurteilung des [X.], die angemeldete Wortfolge [X.] economy

sei nicht un-terscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Unterscheidungskraft im Sinne
von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2010 -
C-398/08, [X.], 228 Rn.
33 = [X.], 364 -
Audi [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 9.
Juli 2009
-
I
ZB
88/07, [X.], 138 Rn.
23 = [X.], 260 -
ROCHER-Kugel). Die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die 5
6
7
8
-
5
-
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-währleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-gungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das [X.] zu überwinden ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008
-
I
ZB
48/08, [X.], 778 Rn.
11 = [X.], 813 -
Willkommen im Leben;
Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
I
ZB
115/08, [X.], 1100
Rn.
10 = [X.], 1504

[X.]!). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurtei-len. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Wa-ren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008

[X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 608 Rn.
67 -
EUROHYPO; [X.], Beschluss vom
15.
Januar 2009

I
ZB
30/06, [X.], 411 Rn.
8 = [X.], 439 -
STREETBALL).

2. Das [X.] hat angenommen, auch wenn die Wortfolge [X.] economy

in allgemeinen und fachspezifischen Lexika der [X.] und [X.]n Sprache nicht nachweisbar sei, habe sie einen dem Verkehr ver-ständlichen Sinngehalt. Unter [X.] economy

sei die Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.] und damit der Wert einer [X.]seite zu verstehen.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das [X.] hat zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] gestellt.

a) Kann einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistun-gen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet 9
10
11
-
6
-
werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung
-
stets nur als [X.] und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.], 778 Rn.
11 -
Willkommen im Leben; Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
I
ZB
32/09, [X.], 640 Rn.
13 = [X.], 891 -
hey!). Dieser großzügige Beurtei-lungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grund-sätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2004 -
C-64/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 1027 Rn.
32 und 44 -
Erpo Möbelwerk
[DAS PRINZIP DER BE-QUEMLICHKEIT]; [X.], [X.], 228 Rn.
36 -
Audi [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2001 -
I
ZB
60/98, [X.], 1043, 1044
f. = [X.], 1202 -
Gute Zeiten -
Schlechte Zeiten; Beschluss vom 13.
Juni 2002 -
I
ZB
1/00, [X.], 1070, 1071 = [X.], 1281 -
Bar jeder Vernunft). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und [X.] allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungs-kräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Origi-nalität sowie die
Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann
einen Anhaltspunkt
für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die [X.] zur [X.] abgesprochen werden ([X.], Beschluss vom -
7
-
22.
Januar 2009
-
I
ZB
34/08, [X.], 949 Rn.
12 = [X.], 963 -
My World).
b) Die Wortfolge [X.] economy

weist entgegen der Annahme des [X.] für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegen-de Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das [X.] ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzuläs-sig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den [X.] ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2000

I
ZB
22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 -
RATIONAL [X.]).

aa) Maßgeblich für das Verkehrsverständnis ist die mutmaßliche [X.] eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän-digen Durchschnittsverbrauchers, weil die Waren und Dienstleistungen, die für die Marke
hier
beansprucht werden, für das allgemeine Publikum bestimmt sind (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2004 -
C-329/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR
Int. 2005, 44 Rn.
24 -
SAT
2; [X.], Beschluss vom
22.
Januar 2009

I
ZB
52/08, [X.], 952 Rn.
9 = [X.], 960 -
DeutschlandCard).

Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Bezeichnung [X.] economy

eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage der deut-schen oder einer im Inland bekannten Fremdsprache ist. Aus den zwei vom [X.] ermittelten [X.] [X.]seiten ist nichts da-12
13
14
-
8
-
für ersichtlich, dass die Wortfolge [X.] economy

sich zu einer im Inland ge-bräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat. Die [X.]seiten sind auch nicht geeignet, das inländische Verkehrsverständnis zu prägen. Entsprechendes gilt für die vom [X.] angeführten vier [X.]seiten in [X.]r Sprache. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass nichts dafür festgestellt ist, dass sich diese [X.]seiten an das [X.] Publikum richten und Ein-fluss auf das inländische Sprachverständnis haben.

bb) Die Wortfolge [X.] economy

weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede ste-henden Waren und Dienstleistungen auf.

Die [X.]n Begriffe [X.]

für Verbindung

oder

verbinden

oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im [X.] auf der einen und economy

für Wirtschaft, Ökonomie

oder Wirtschaftlichkeit

auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene
Sinngehalt von [X.] economy

als Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im [X.]

ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent-
und Markenamt der Wortfolge
andere,
ebenfalls mögliche Bedeutungen beige-legt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im [X.] und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deut-schen Patent-
und Markenamts vom 8.
Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von [X.]s (Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 26.
April 2006).

15
16
-
9
-
Das [X.] hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung [X.] economy

als Wert einer [X.]seite verstehen. Es hat dies ausgehend
von der von ihm angenommenen Grundbedeutung Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im [X.]

daraus gefolgert, dass unter Berücksichti-gung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft [X.] economy

die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung Wert einer [X.]seite

ergebe. Die Ableitung der Bedeu-tung von [X.] economy

als Wert einer [X.]seite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.

3. Die (konkrete) Unterscheidungskraft
im Sinne
von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] kann bei der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen
16, 35 und 41 nicht verneint werden.
Die Wortfol-ge [X.] economy

ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, mehrdeutig und interpretationsbedürftig, ohne dass ein beschreibender Sinn-gehalt eindeutig im Vordergrund steht. Nach den Feststellungen des Deutschen Patent-
und Markenamts und des [X.] kann die Wortfolge [X.] economy

Tätigkeiten im [X.] und ihre wirtschaftliche Bedeutung oder die Wirtschaftlichkeit von [X.]s bezeichnen. Sie kann auch im Sinn von Wirt-schaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]

zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den Wert einer In-ternetseite benennen. Die Wortfolge ist kurz und prägnant und weist für sämtli-che beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf. Aufgrund des mehrdeutigen Begriffsinhalts regt sie zum Nachdenken an. Dies führt
bezogen auf die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen da-zu, dass
nicht jede Unterscheidungskraft verneint werden
kann.

17
18
-
10
-
IV. Der angefochtene Beschluss ist
somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zu-rückzuverweisen (§
89 Abs.
4 Satz
1 [X.]), das die offengebliebene Frage eines eventuellen Freihaltebedürfnisses (§
8 Abs.
2 Nr.
2 [X.]) zu beant-worten hat, zu der es bislang keine Feststellungen getroffen hat.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2009 -
29 W(pat) 72/06 -

19

Meta

I ZB 56/09

21.12.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZB 56/09 (REWIS RS 2011, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 160

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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