Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2019, Az. 25 W (pat) 67/17

25. Senat | REWIS RS 2019, 7525

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 026 974.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Mai 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 10. Juli 2014 und vom 21. April 2017 aufgehoben,

soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 41 zurückgewiesen worden ist:

Klasse 9: Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Bilddateien zum Herunterladen, [X.] [ROM, Festspeicher], [X.] [Ton, Bild] und andere digitale Aufzeichnungsträger, Computer, Computerbetriebsprogramme [gespeichert], Computerperipheriegeräte, Computerprogramme [gespeichert], Computerprogramme [herunterladbar], Computersoftware [gespeichert], Computerspielsoftware, Datenverarbeitungsgeräte, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-], Filme [belichtet], Fotoelemente, herunterladbare Bilddateien, Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards], Musikdateien zum Herunterladen, optische Datenträger, Schallplatten, tragbare Abspielgeräte, USB-Sticks, Videobänder, Videokassetten, Videorecorder;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Dateienverwaltung mittels Computer, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing), Layoutgestaltung für Werbezwecke, [X.] in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 36: Rückversicherungswesen, Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;

Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], Durchführung von Spielen im [X.], Erstellen von Bildreportagen, Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke, online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.], Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 12. April 2013 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 9: Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Bilddateien zum Herunterladen, [X.] [ROM, Festspeicher], [X.] [Ton, Bild] und andere digitale Aufzeichnungsträger, Computer, Computerbetriebsprogramme [gespeichert], Computerperipheriegeräte, Computerprogramme [gespeichert], Computerprogramme [herunterladbar], Computersoftware [gespeichert], Computerspielsoftware, Datenverarbeitungsgeräte, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-], Filme [belichtet], Fotoelemente, herunterladbare Bilddateien, Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards], [X.] [[X.]], Musikdateien zum Herunterladen, optische Datenträger, Schallplatten, tragbare Abspielgeräte, USB-Sticks, Videobänder, Videokassetten, Videorecorder;

5

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Beratung in Fragen des Personalwesens, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing), Layoutgestaltung für Werbezwecke, [X.] in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Personalleasing, Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

6

Klasse 36: Rückversicherungswesen, Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;

7

Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Ausbildung, berufliche Umschulungen, Berufsberatung, Coaching [Ausbildung], Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], Durchführung von Spielen im [X.], Erstellen von Bildreportagen, Erstellen von Untertiteln, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke, online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.], Schulung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung], Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion.

8

Mit zwei Beschlüssen, nämlich vom 10. Juli 2014 und vom 21. April 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 36 die unter der Nummer 30 2013 026 974.8 geführte Anmeldung nach vollständiger Zurückweisung im [X.] im Erinnerungsverfahren dann teilweise zurückgewiesen, nämlich für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Waren

9

Klasse 9: [X.] [[X.]]; und der Dienstleistungen

Klasse 35: Büroarbeiten;

Klasse 41: Erstellen von Untertiteln, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Unterhaltung.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der angemeldeten Wortkombination insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Sie sei [X.] aus zwei Wörtern der [X.] Alltagssprache zusammengesetzt und werde in ihrer Gesamtheit von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als sachbeschreibender Hinweis dahingehend verstanden, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen Zugang zu mehr Kompetenz vermitteln könnten. Ein Schlüssel sei ein Mittel zum Zugang zu etwas Bestimmten. Das Wort „Kompetenz“ stehe für das Wissen, das Können und die Fähigkeiten, die ein Bewerber bei der Suche nach einer Arbeitsstelle einbringen müsse. Darüber hinaus sei die Bezeichnung „[X.]“ im Sinne einer Klangrotation eng an den unmittelbar sachbeschreibenden Begriff „Schlüsselkompetenz“ angelehnt. Die Tatsache, dass die Wortkombination „[X.]“ mehrere Bedeutungen aufweisen könne, führe noch nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Eine gewisse Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung könne gewollt sein, um im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein möglichst breites Feld von positiven Eigenschaften abzudecken. Es komme auch nicht darauf an, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar sei oder häufig verwendet werde. Im Übrigen werde der Begriff – wie sich aus den vorgelegten Rechercheunterlagen ergebe – im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits als eine Art Fachbegriff verwendet. Vergleichbare Anmeldungen wie „[X.]“ oder „[X.]“ hätten ebenfalls nicht zu einer Eintragung als Marke geführt.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Eintragung der Wortkombination als Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Ihr fehle insbesondere nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Die angemeldete Wortkombination sei eine eigene, kreative Schöpfung der Anmelderin und werde im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bislang nur von ihr verwendet. Die von der Markenstelle vorgelegten Anlagen könnten nicht belegen, dass die Bezeichnung bereits als Fachbegriff verstanden werde. So habe auch die Markenstelle in ihren Beschlüssen nicht die richtige Verbindung zwischen den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Bezeichnung herstellen können. Es gehe der Anmelderin nämlich nicht um die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Kompetenzen, sondern um ein „[X.]“. Es sei das Ziel der Anmelderin im Rahmen der Personalgewinnung im Sinne eines „Schlüssel-Schloss-Prinzips“ die Eignung einer Person für bestimmte Aufgaben im Unternehmen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Darüber hinaus könnten die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „[X.]“ auch tatsächlich nicht mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen. Dies zeigten die Rückfragen, die der Anmelderin im Zusammenhang mit der bereits eingetragenen Wort/Bildmarke „[X.]“ zugingen. Zudem sei zu beachten, dass bei der Feststellung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzuwenden sei und eine Versagung der Eintragung nur beim Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft statthaft sei. Für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung sei es zudem nicht ausreichend, ohne jede inhaltliche Differenzierung der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit dem größten Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zuzusprechen, diesen aber bei „[X.]“ oder „Büroarbeiten“ zu verneinen.

Der [X.] hat der Anmelderin mit schriftlichem Hinweis vom 11. Februar 2019 mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung der Anmeldung zumindest im Zusammenhang mit den nachfolgenden Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegenstehe:

Klasse 35: Beratung in Fragen des Personalwesens, betriebswirtschaftliche Beratung; Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests, Personalleasing;

Klasse 41: Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Ausbildung, berufliche Umschulungen, Berufsberatung, Coaching [Ausbildung], Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung, Schulung, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung], Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke.

Der Begriff „Schlüsselkompetenz“ sei im Bereich der Erziehung, der Ausbildung und des Personalwesens ein allgemein verständlicher Fachbegriff. Der angesprochene Verkehr werde daher auch die angemeldete Bezeichnung, unabhängig davon, ob ihm die „anagrammatische Wortvertauschung“ überhaupt auffalle, als sachbeschreibenden Hinweis auf das Thema der Erziehung, der Ausbildung sowie des Personalwesens verstehen.

Auf den Hinweis des Gerichts hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 25. März 2019 im Hinblick auf die oben genannten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zurückgenommen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 10. Juli 2014 und vom 21. April 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36 und 41 zurückgewiesen worden ist:

Klasse 9: Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Bilddateien zum Herunterladen, [X.] [ROM, Festspeicher], [X.] [Ton, Bild] und andere digitale Aufzeichnungsträger, Computer, Computerbetriebsprogramme [gespeichert], Computerperipheriegeräte, Computerprogramme [gespeichert], Computerprogramme [herunterladbar], Computersoftware [gespeichert], Computerspielsoftware, Datenverarbeitungsgeräte, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-], Filme [belichtet], Fotoelemente, herunterladbare Bilddateien, Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards], Musikdateien zum Herunterladen, optische Datenträger, Schallplatten, tragbare Abspielgeräte, USB-Sticks, Videobänder, Videokassetten, Videorecorder;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Dateienverwaltung mittels Computer, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing), Layoutgestaltung für Werbezwecke, [X.] in einem Computernetzwerk, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien, Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Waren- und Dienstleistungspräsentationen, Werbung durch Werbeschriften, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Klasse 36: Rückversicherungswesen, Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;

Klasse 41: Aufzeichnung von Videoaufnahmen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer], Durchführung von Spielen im [X.], Erstellen von Bildreportagen, Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte, Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke, online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen, Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.], Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle, den der Anmelderin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 erteilten rechtlichen Hinweis nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige und insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde hat im noch beschwerdegegenständlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination „[X.]“ als Marke stehen nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung keine Schutzhindernisse mehr entgegen. Die Beschlüsse der Markenstelle waren insoweit aufzuheben.

1. Der Wortkombination kann im Zusammenhang mit den zuletzt beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann die Unterscheidungskraft letztlich nicht verneint werden. Denn insoweit ist ein hinreichend naheliegender und ohne weiteres verständlicher sachbeschreibender Zusammenhang zwischen der angemeldeten Wortkombination und den noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht mehr gegeben, der einem Verständnis der angemeldeten Wortkombination als betrieblicher Herkunftshinweis entgegenstehen könnte. Bei der angemeldeten Wortkombination handelt es sich um ein aus den beiden Begriffen „Kompetenz“ und „Schlüssel“ zusammengesetztes Hauptwort, wobei die Wortbestandteile gegenüber dem gebräuchlichen Kompositum „Schlüsselkompetenz“ nach Art eines Anagramms vertauscht sind (Wort- statt Buchstabenvertauschung). Die „Schlüsselkompetenz“ (bzw. synonym „Schlüsselqualifikation“) bezeichnet im Personalwesen die grundlegenden Fähigkeiten und Kenntnisse einer Person, auf die es für die Bewältigung einer bestimmten Aufgabe ankommt. Insofern kann es das Ziel von Maßnahmen der Erziehung sowie der Aus- und Weiterbildung sein, (unter anderem) Schlüsselkompetenzen zu vermitteln. Im Personalwesen gilt es, einerseits die für eine bestimmte Position erforderlichen Schlüsselkompetenzen angemessen zu fördern und andererseits die Fähigkeiten von Bewerbern realistisch einzuschätzen. Die angemeldete Bezeichnung wird als Synonym bzw. Abwandlung des Begriffs „Schlüsselkompetenz“ in diesem Sinne bereits sachbeschreibend benutzt. Auf die Rechercheunterlagen des [X.]s, die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 11. Februar 2019 übersandt worden sind, wird insoweit Bezug genommen.

Soweit in den vom [X.] aufgefundenen Beispielen mit dem Begriff „[X.]“ im [X.] zum Ausdruck gebracht wird, dass der Besitz bestimmter Fähigkeiten (= Kompetenzen) der Zugang (= Schlüssel) zu bestimmten Aufgaben oder Positionen ist, liegt für den angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein entsprechendes [X.] nicht nahe. Denn insofern fehlt es an einem hinreichend engen Sachzusammenhang mit dem Bereich des Personalwesens bzw. der Erziehung und Aus- und Weiterbildung. Zwar kann es im Zusammenhang mit allen Dienstleistungen auch auf die Kompetenzen des [X.] der Dienstleistungen ankommen. Insofern bedarf es aber mehrerer gedanklicher Zwischenschritte, um die angemeldete Wortkombination in dem Sinne zu verstehen, dass [X.] der Anbieter von Dienstleistungen im Bereich des Finanz- oder [X.] über „Schlüsselkompetenzen“ verfügen sollte. Der [X.] hat bei seiner Recherche insbesondere keine dahingehende Werbepraxis auffinden können, dass der Begriff „Schlüsselkompetenz“ insoweit werblich hervorgehoben wird. Letztlich bleibt der Sinngehalt der Wortkombination „[X.]“ im Zusammenhang mit den noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu diffus, um einen hinreichend konkreten engen sachbeschreibenden Bezug herstellen zu können.

Soweit solche Waren und Dienstleistungen beschwerdegegenständlich sind, die sich im Einzelfall in ihrer konkreten Verwendung auf alle denkbaren Sachgebiete beziehen können (auch die Bereiche Personalwesen und Ausbildung), ist die Unterscheidungskraft gleichfalls nicht zu verneinen. Zwar können Computerprogramme und Schallplatten (Klasse 9) oder das Verfassen von Texten und das Veröffentlichen von Büchern (Klasse 41) auch die Vermittlung oder Ermittlung von Schlüsselkompetenzen zum Inhalt haben. Bei universell einsetzbaren Waren und Dienstleistungen fehlt einem Begriff oder einer Wortfolge die Unterscheidungskraft in der Regel nur, wenn der Begriff oder die Wortfolge tatsächlich als themen- oder inhaltsbezogene Bezeichnung verwendet werden kann ([X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 116 – 118). Für die Wortkombination „[X.]“ hat der [X.] aber keine ausreichenden dahingehenden Feststellungen treffen können.

2. Nachdem der angemeldeten Bezeichnung eine unmittelbar beschreibende Sachaussage für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht zu entnehmen ist, besteht auch kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

25 W (pat) 67/17

08.05.2019

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.05.2019, Az. 25 W (pat) 67/17 (REWIS RS 2019, 7525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7525

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