Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. 29 W (pat) 45/13

29. Senat | REWIS RS 2015, 4449

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Handelsblatt (Wort-Bild-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft - Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 055 246.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 5. Oktober 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 25. März 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das schwarz-weiße [X.]

Abbildung

2

ist am 15. April 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

Klasse 9:

4

Film- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des [X.]; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten (codiert), [X.], [X.], [X.] und [X.], externe Festplatten, USB-Sticks sämtliche vorstehende Waren in bespielter und unbespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; Computerprogramme und Software (gespeichert), insbesondere für Telekommunikation-, Netz- und Sprachdatenanwendungen sowie für den elektronischen Handel über das globale Kommunikationsnetz;

5

[X.]:

6

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Papier- und Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); grafische Darstellungen, Kataloge; Prospekte;

7

Klasse 35:

8

Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce, Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-, Preisanalysen, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Buchführung, Buchprüfung, Dateienverwaltung mittels Computer, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Fernsehwerbung, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung für darstellende Künstler, Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter, Erstellung von [X.], Fotokopierarbeiten, Herausgabe von Werbetexten, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Betrieb einer lm- und Exportagentur, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Mannequindienste für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke, Marketing (Absatzforschung); Marktforschung, Meinungsforschung, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Personal-, Stellenvermittlung, Personalanwerbung, Beratung in Fragen des Personalwesens, Plakatanschlagwerbung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, [X.] (Öffentlichkeitsarbeit), Erstellung von Rechnungsauszügen, Rundfunkwerbung, Schaufensterdekoration, Schreibdienste (Textverarbeitung), Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen, Herausgabe von Statistiken, Stenographiearbeiten, Erstellung von Steuererklärungen, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer), Durchführung von Transkriptionen, Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Veranstaltung von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Verkaufsförderung, Vermietung von Büromaschinen und -geräten, Vermietung von Photokopiermaschinen, Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte), Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vervielfältigung von Dokumenten, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Preisverleihungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen;

9

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Telekommunikationsdienste mittels Telefon für offene und geschlossene [X.]; Auskünfte über Telekommunikation; Ton-, Bild-, Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon-, ISDN- und [X.] sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, [X.] und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Anbieten und Mitteilen von auf einer [X.] Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizieren der (Computer-)Systeme, nämlich durch Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Fernsehnachrichtendienst (als Dienstleistung einer Presseagentur), technisches Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellen von Plattformen im [X.], Dateiübertragung von eigenen und fremdbezogenen Inhalten und Formaten für die Vertriebswege Sprachdienst, [X.] und [X.] (Content Brokerage), Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen aller Art im Rahmen der Dienstleistungen einer Presseagentur, E-Mail-Dienste;

Klasse 41:

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht), Betrieb von Spielhallen, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Vergnügungsparks, Betrieb von zoologischen Gärten, Betrieb eines Bücherbusses, Betrieb einer Diskothek, religiöse Erziehung, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Betrieb von Feriencamps (Erziehung und Unterhaltung), Fernkurse, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von [X.] (Schulung und Fitness), Glücksspiele, Betrieb von Golfplätzen, Gymnastikunterricht, Betrieb eines [X.], Betrieb von Kindergärten (Erziehung), Betrieb von Kinos, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Auskünfte über Freizeitaktivitäten, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Modellstehen für Künstler, Montage (Bearbeitung) von [X.], Betrieb von Museen, Musikdarbietungen (Orchester), Organisation und Veranstaltung von Symposien, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, Partyplanung (Unterhaltung), Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen, praktische Übungen (Demonstrationsunterricht), Rundfunkunterhaltung; Produktion von Shows, Betrieb eines Spielcasinos, Betrieb von Sportcamps (Erziehung und Unterhaltung), Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, Vermietung von Stadien, Betrieb von Tonstudios, Synchronisation, Herausgabe von Texten, insbesondere Büchern, Zeitschriften und gedruckten Computerprogrammen (ausgenommen Werbetexte), Theateraufführungen, Tierdressur, Vermietung von Tonaufnahmen, Turnunterricht, Unterhaltung, Dienste von Unterhaltungskünstlern, Betrieb von [X.]ietétheatern, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Bällen, Veranstaltung von Lotterien, Veranstaltung von [X.], Veranstaltung von Unterhaltungsshows, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung), Verfassen von Drehbüchern, Vermietung von Audiogeräten, Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios, Vermietung von Büchern (Leihbücherei), Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Camcordern; Vermietung, von [X.] und [X.], Vermietung von Kinofilmen, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge, Vermietung von [X.], Vermietung von Tennisplätzen, Vermietung von [X.], Vermietung von Tonaufnahmen, Vermietung von Videokameras, Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften, Online-Publikationen von elektronischen Zeitschriften, Büchern oder [X.], [X.], [X.] ([X.], Kassetten), Zeitmessung bei Sportveranstaltungen, Zirkusdarbietungen.

Mit Beschluss vom 25. März 2013 hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar für nachfolgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9:

Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des [X.]; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten (codiert), [X.], [X.], [X.] und [X.], externe Festplatten, [X.] sämtliche vorstehende Waren in bespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; Computerprogramme und Software (gespeichert), insbesondere für Telekommunikation-, Netz- und Sprachdatenanwendungen sowie für den elektronischen Handel über das globale Kommunikationsnetz;

[X.]:

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); grafische Darstellungen, Kataloge; Prospekte;

Klasse 35:

Aktualisierung von Werbematerial, Aufstellung von Kosten-, Preisanalysen, Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Fernsehwerbung, Informationen in Geschäftsangelegenheiten, Herausgabe von Werbetexten, Marketing (Absatzforschung); Marktforschung, Meinungsforschung, Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Plakatanschlagwerbung, [X.] (Öffentlichkeitsarbeit), Rundfunkwerbung, Herausgabe von Statistiken, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken, Veranstaltung von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken, Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte), Versandwerbung, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilung von Werbematerial, Vorführung von Waren für Werbezwecke, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung durch Werbeschriften, Werbung, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltung von Preisverleihungen zu wirtschaftlichen und Werbezwecken, insbesondere zur Auszeichnung von Konsumgütern und von Unternehmen;

Klasse 38:

Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Telekommunikationsdienste mittels Telefon für offene und geschlossene [X.]; Auskünfte über Telekommunikation; Ton-, Bild-, Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon-, ISDN- und [X.] sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, [X.] und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch vermittels interaktiv kommunizieren der (Computer-)Systeme, nämlich durch Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Fernsehnachrichtendienst (als Dienstleistung einer Presseagentur), technisches Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellen von Plattformen im [X.], Dateiübertragung von eigenen und fremdbezogenen Inhalten und Formaten für die Vertriebswege Sprachdienst, [X.] und [X.] (Content Brokerage), Sammeln und Liefern von Nachrichten und Informationen aller Art im Rahmen der Dienstleistungen einer Presseagentur, E-Mail-Dienste;

Klasse 41:

Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Erziehung auf Akademien, Erziehung und Unterricht, Fernkurse, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung, Fernunterricht, Filmproduktion, Filmverleih, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von [X.], Organisation und Veranstaltung von Symposien, Durchführung von pädagogischen Prüfungen, praktische Übungen (Demonstrationsunterricht), Rundfunkunterhaltung; Herausgabe von Texten, insbesondere Büchern, Zeitschriften und gedruckten Computerprogrammen (ausgenommen Werbetexte), Vermietung von Tonaufnahmen, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung), Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung), Vermietung von Tonaufnahmen, Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften, Online-Publikationen von elektronischen Zeitschriften, Büchern oder [X.], [X.], [X.] ([X.], Kassetten).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen sich im zurückgewiesenen Umfang nicht dazu eigne, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, da es insoweit allein eine sachbezogene Angabe enthielte. Der Begriff [X.] werde vom Verkehr dahingehend verstanden, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die von einer Zeitung oder Zeitschrift, die sich mit Themen des Handels befasse, angeboten oder erbracht würden. Die grafische Gestaltung vermöge der angemeldeten Marke eine Schutzfähigkeit nicht zu verleihen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. Mai 2013. Sie ist der Auffassung, dass eine weitgehende Zurückweisung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen bei dem vom [X.] zugrunde gelegten Verkehrsverständnis schon nicht hätte erfolgen dürfen. Das [X.] unterstelle, dass der Verkehr das angemeldete Zeichen als Hinweis auf ein gedrucktes oder elektronisches Nachrichtenmedium, das sich mit Themen des Handels befasse, verstehe. Ein beschreibendes Verständnis könne deshalb schon [X.] für die in Klasse 9 beanspruchten Waren nicht in gleicher Weise für alle Hilfsmittel, die der Erstellung des [X.] dienten, angenommen werden. Gleiches gelte auch für die Zurückweisung der Dienstleistungen der Klasse 41. Eine Zurückweisung der angemeldeten Waren der [X.] habe nicht erfolgen dürfen, weil durch die grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens ein Kontrast zu dem Wortbestandteil erzeugt werde, der in dem in Frage stehenden Bereich der [X.] keineswegs üblich sei. Die Markenstelle verkenne, dass es sich bei der Bezeichnung „[X.]“ um einen überragend bekannten Titel handele, der auch zu einer Eintragung allein der Wortmarke „[X.]“ im Jahr 2000 als im Verkehr durchgesetzte Marke geführt habe. Das [X.] erscheine seit bald 70 Jahren und sei ein Pflichtblatt der Wertpapierbörsen in [X.] und [X.].

Die Beschwerdeführerin hat ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren durch Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 insoweit beschränkt, als von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nur noch Folgende beansprucht werden:

Klasse: 16

Wirtschafts- und Finanztageszeitungen

Klasse 41:

Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 39 Abs. 1, 2. [X.]. [X.] das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 wirksam - wie folgt - beschränkt:

Klasse: 16

Wirtschafts- und Finanztageszeitungen

Klasse 41:

Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen

2. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, weil für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 [X.] vorliegen. Der ursprünglich als beschreibende Sachangabe schutzunfähige Wortbestandteil „[X.]“ verleiht aufgrund seiner Verkehrsdurchsetzung dem verfahrensgegenständlichen [X.] die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Darüber hinaus unterliegt das Anmeldezeichen wegen des durchgesetzten Bestandteils auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], [X.]. 2012, 914 Rn. 23 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1012 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 270 Rn. 8 - [X.] economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]). Insbesondere ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.] [Henkel]; [X.], 581 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.]). Ein zusammengesetztes Zeichen kann jedoch bereits dann schutzfähig sein, wenn eines seiner Elemente schutzfähig ist, das im [X.] nicht untergeht. Das Element kann dabei originär schutzfähig sein, ebenso kann es sich aber auch um einen im Verkehr durchgesetzten Bestandteil halten. Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass jeder Bestandteil eines angemeldeten [X.]s durchgesetzt sein müsse. Es können insoweit keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, als bei [X.], die von vornherein einen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthalten ([X.], 243, 245 – [X.]; [X.], Beschluss vom 11.02.2010, 26 W (pat) 6/09 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Auflage, § 8 Rn. 322; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Auflage, § 8 Rn. 580). Ebenso ist nicht erforderlich, dass das durchgesetzte Element das [X.] beherrscht und die übrigen Bestandteile demgegenüber völlig in der Wahrnehmung zurücktreten.

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/[X.] SA [Matratzen Concord/[X.]]; [X.] a. a. O. Rn. 11 – [X.]; [X.] a. a. O. Rn. 8 – [X.] economy).

aa) Die am 20. Dezember 1996 angemeldete Wortmarke Nr. 396 55 664 „[X.]“ ist am 13. Juli 2000 als verkehrsdurchgesetzte Marke gem. § 8 Abs. 3 [X.] im Register des [X.]s in [X.] für „[X.]“ eingetragen worden. Die Wortmarke kann gemäß § 50 Abs. 2 S. 2 [X.] wegen des Bestehens von [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] nicht mehr angefochten werden. da sie seit mehr als zehn Jahren eingetragen ist.

Zweifel an der weiterhin bestehenden deutschlandweiten Bekanntheit der im Verkehr durchgesetzten Wortmarke bestanden weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung noch bestehen sie zum Entscheidungszeitpunkt, obwohl seit der Anmeldung/Eintragung zwischenzeitlich mehr als 15 Jahre vergangen sind. Im Gegenteil, ist der Begriff „[X.]“ inzwischen im Brockhaus, [X.], Band 11, 21. Auflage (2006) hinterlegt. Das [X.] wird beschrieben als Wirtschafts- und Finanzzeitung, gegründet am 16. Mai 1946, welche börsentäglich in [X.] erscheint. Nicht nur, dass es neben der Printausgabe zwischenzeitlich auch einen Online-Auftritt unter der gleichnamigen Marke gibt, der ebenfalls zur weiteren Verbreitung und Bekanntheit des Begriffs „[X.]“ beiträgt, handelt es sich bei dem Printmedium doch um ein überregionales Börsenpflichtblatt im Sinne des § 32 Abs. 5 BörsenG. [X.] Unternehmen müssen alle Bekanntmachungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, in den Pflichtblättern der entsprechenden Börsen veröffentlichen. Hierzu zählt auch das [X.] gemäß Bekanntmachung vom 20. Dezember 2012 für die Jahre 2013 und 2014. Die Auflagenhöhe des täglich ([X.]) erscheinenden [X.] variierte vom ersten Quartal 1998 in Höhe von … bis zum zweiten Quartal 2015 in Höhe von … Stück (vgl. Statistik der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V., www.ivw.eu). Dies stellt – trotz eines Rückgangs, den im Übrigen die meisten [X.] (Print-)Tageszeitungen zu verzeichnen haben - einen erheblichen Verbreitungsgrad für eine täglich erscheinende Wirtschaftszeitung dar.

Einfache grafische Gestaltungselemente oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr sich durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eignen sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Die einfache Grafik ist vorliegend so nichtssagend, dass sie hinter dem Wortbestandteil zurücktritt und kaum wahrgenommen wird. Der im Verkehr durchgesetzte Wortbestandteil „[X.]“ tritt damit unübersehbar als Betriebskennzeichen hervor.

Das angemeldete [X.] besteht daher nicht ausschließlich aus schutzunfähigen Bestandteilen, sondern ist wegen seines verkehrsdurchgesetzten [X.] insgesamt unterscheidungskräftig.

c) Über eine hinreichende Unterscheidungskraft verfügt das angemeldete Zeichen aus den o. g. Gründen auch für die ebenfalls noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen „Herausgabe von Wirtschafts- und Finanztageszeitungen“ in Klasse 41. Die Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „[X.]“ für „[X.]“ ist auch bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des [X.] für die vorgenannten Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung nicht in gleicher Weise die Möglichkeit der Erstreckung im näheren Ähnlichkeitsbereich wie dies bei der Kennzeichnungskraft für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Fall ist. Bei einem besonders engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Ware und Dienstleistung ist jedoch die Annahme gerechtfertigt, dass die für eine Ware bzw. Dienstleistung festgestellte Verkehrsdurchsetzung auch für die andere Ware bzw. Dienstleistung gilt. Ausdrücklich hat der [X.] dies für Zeitschriften und die Herausgabe von Zeitschriften anerkannt ([X.] GRUR 2014, 483 Rn. 47 - test). Der enge sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang besteht darin, dass Zeitungen und Zeitschriften von Verlagen herausgegeben werden, die häufig auch eigene Printerzeugnisse verlegen wie [X.] die [X.], die eines der größten digitalen Verlagshäuser [X.] mit einer Rei- he multimedialer Medienmarken wie

d) Das Anmeldezeichen unterliegt aus den vorgenannten Gründen wegen des durchgesetzten [X.] auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Meta

29 W (pat) 45/13

05.10.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2015, Az. 29 W (pat) 45/13 (REWIS RS 2015, 4449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4449

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