Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. IV ZR 130/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2366

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 130/07 vom 20. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 20. August 2007 beschlossen: 1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2007. 2. Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision ge-gen das vorbezeichnete Urteil zugelassen. 3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 25.000 •

- 3 -

Gründe: 1 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine weite-ren verjährungshemmenden Verhandlungsmaßnahmen nach dem 8. November 2004 vorgetragen, so dass von einer Beendigung der [X.] durch "[X.]" mit Ablauf des 8. Dezember 2004 auszugehen sei, verletzt den Anspruch des [X.] auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass Verhandlungen nach diesem Stichtag zwischen den Parteien nicht umstritten waren. Das [X.] ist von entsprechenden Verhandlungen ausgegangen. Sein prozessleitender Hinweis vom 27. April 2006 bezog sich lediglich auf feh-lende Substantiierung verjährungshemmender Maßnahmen zwischen Mai und August 2004. Nach dem stattgebenden Urteil des [X.]s be-stand keinerlei Anlass - und war für den Kläger selbst bei sorgfältigster Sachbehandlung nicht zu erkennen -, dass er für die [X.] nach dem 8. November 2004 dazu noch etwas hätte vortragen sollen. Allein die [X.], [X.] und [X.] enthalten vielmehr klare Hinweise auf zahlreiche briefliche und fernmündliche Kontakte wie insbesondere das Anwalts-schreiben vom 8. Februar 2005, die auf eine Fortsetzung der [X.] zumindest hindeuten. 2 An diesem - nach Aktenlage - unstreitigen Sachverhalt, hat sich auch in der Berufungsinstanz nichts geändert. Der vage Hinweis des Be-rufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung auf die "Verjährungs-problematik" ist aus sich heraus nicht verständlich. Die anschließende Bitte des [X.] im Schriftsatz vom 10. Januar 2007 um Mitteilung "wel-cher Vortrag hinsichtlich der vom Senat so benannten "[X.] - 4 -

lematik" von seiner Seite erforderlich sei" belegt, dass dieser Hinweis von ihm auch nicht verstanden worden ist. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht übergehen und die Klage abweisen dürfen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können ([X.] 84, 188, 190; 86, 133, 144). Dabei müssen sie zwar alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte grundsätzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen ([X.] 74, 1, 5; [X.] NJW 1996, 3202). Eine dem ver-fassungsrechtlichen Anspruch genügende Wahrung rechtlichen Gehörs setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welche Gesichtspunk-te es für die Entscheidung ankommen kann ([X.] 84, 188, 190). [X.] klaren vorherigen Hinweis oder verständliche Erörterung mit den [X.] darf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger [X.] nicht zu rechnen braucht ([X.] 86, 133, 144 ff.). 4 Auf diesem Gehörsverstoß beruht die angefochtene Entscheidung. Insbesondere hat der Kläger ausreichend dargelegt, was er auf einen solchen rechtzeitig erteilten Hinweis vorgetragen hätte. Die Beschwerde hat mit der vorgelegten fortlaufenden Korrespondenz seit Dezember 2004, die im Wesentlichen bereits in dem [X.] sorgfältig aufgelistet worden ist, substantiiert dargetan, dass der Kläger die verjährungshemmenden Verhandlungen nicht - wie vom Berufungs-gericht angenommen - hat einschlafen lassen. Das führt gemäß § 544 5 - 5 -

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 35 O 24965/05 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2007 - 29 U 4091/06 -

Meta

IV ZR 130/07

20.08.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. IV ZR 130/07 (REWIS RS 2007, 2366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2366

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