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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 47/06 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 4. Juli 2007 durch [X.] und [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des [X.] in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Denn der Kläger hatte dieselbe Behauptung bereits in erster Instanz aufgestellt. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des [X.] auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 119.200 ,- • [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 05.07.2005 - 13 O 327/04 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 126/05 -
Meta
04.07.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. IV ZR 47/06 (REWIS RS 2007, 3081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3081
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