Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13.06.2022, Az. VerfGH 205/20

REVISION (ZIVILRECHT) GESETZLICHER RICHTER GEHÖRSVERSTOSS

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Gegenstand

Grundrechtsverstoß durch begründungslose Nichtzulassung der Revision; Aufhebung einer Entscheidung des LG Berlin.


Tenor

Das am 24. September 2020 verkündete Urteil des [X.] - 67 S 266/19 - verletzt die Beschwerdeführerin in Ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 der [X.] - [X.] - i.v.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf [X.] (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 22. Oktober 2020 - 67 S 266/19 - gegenstandslos.

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage in der Berufungsinstanz und gegen die Nichtzulassung der Revision. Ferner richtet sie sich gegen die Zurückweisung der nachfolgenden [X.].

2

Die [X.] - im Folgenden Vermieterin - schloss mit zwei Mietern einen Wohnraummietvertrag. Nach Beratung durch den Mieterverein rügten die Mieter die Überschreitung der zulässigen Miete. Eine Reaktion der Vermieterin erfolgte nicht. Der Mieterverein übersandte die Rüge nochmals an die Vermieterin. Wiederum blieb eine Reaktion aus. Daraufhin beauftragten die Mieter die Beschwerdeführerin mit der Geltendmachung ihrer Rechte und traten ihr als Gegenleistung hierfür ihre gegenüber der Vermieterin bestehende Forderung auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten an [X.] statt ab. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin namens der Mieter gegenüber der Vermieterin einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse geltend und forderte sie zur Abgabe einer Erklärung über die Mietreduzierung sowie zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete und Kaution auf. Dem kam die Vermieterin nach, lehnte aber die Begleichung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin ab.

3

Der hierauf gerichteten Klage der Beschwerdeführerin gab das Amtsgericht statt. Auf die Berufung der Vermieterin änderte das [X.] das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein dritter außergerichtlicher Versuch der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen stelle aus der gebotenen ex ante-Sicht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Mieter dar. Die [X.] wies das [X.] mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 als unbegründet zurück.

4

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 7, 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 4 und 5 Satz 2 und 17 Abs. 1 [X.]. Sie ist der Ansicht, das [X.] habe ihren Vortrag zur Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht berücksichtigt, den sie mit Rechtsprechung des [X.] - u. a. die Urteile vom 12. September 2017 - [X.] -; 17. September 2015 - [X.] -, juris Rn. 11; vom 29. Juni 2005 - [X.]/04 -, juris Rn. 36 und vom 24. Mai 1967 - [X.] -, juris Rn. 29 - begründet habe. Hierin liege ein Gehörsverstoß. Die Auslegung und Anwendung der 88 249 ff, 254 Abs. 2 BGB sei unter Verletzung ihres Rechts auf Berufsfreiheit und willkürlich erfolgt. Das [X.] habe die Revision willkürlich trotz offensichtlicher Divergenz zur jüngeren Rechtsprechung des [X.] nicht zugelassen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen [X.] und gegen ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz.

5

Sie beantragt,

die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen unter Feststellung der Grundrechtsverletzungen aufzuheben und das wiederauflebende Berufungsverfahren an eine andere Zivilkammer des [X.]s Berlin zurückzuverweisen.

6

Die [X.] ist der Ansicht, bei der Frage der Erforderlichkeit von Rechtsverfolgungskosten handele es sich um eine Frage des Einzelfalls, deren zugrundeliegende Rechtssätze höchstrichterlich geklärt seien. Das [X.] habe nicht willkürlich gehandelt und sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auch auseinandergesetzt, ihre Rechtsansicht aber nicht geteilt.

7

Auch dem Äußerungsberechtigten zu 1 ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

8

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des [X.]s verstößt gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 7 [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip) und das Recht auf den gesetzlichen [X.] (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

9

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 [X.]. dem Rechtsstaatsprinzip garantiert nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den [X.] aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, sondern prägt auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, juris Rn. 10). Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. Beschluss vom 19. März 2013 - 113/11 -, juris Rn. 28; [X.], Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, juris; vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 34 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09).

10

Hat das Fachgericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt, liegt eine unzumutbare Erschwerung in dem genannten Sinne nur vor, wenn seine Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt ([X.], Beschlüsse vom 23. April 2014 - 1 BvR 2851/13 -, juris Rn. 22; vom 21. März 2012 - 1 BvR 2365/11 -; vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 34/04 -, Juris Rn. 11; Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - [X.] 174/15 -, juris Rn. 30 und vom 16. Mai 2018 - [X.] 171/16 -, juris Rn. 21). Unterlässt das Fachgericht hingegen eine nachvollziehbare Begründung seiner Nichtzulassungsentscheidung, kommt ein Verfassungsverstoß bereits dann in Betracht, wenn die Zulassung des Rechtsmittels nahegelegen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2012, a. a. [X.]; [X.], Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris Rn. 49 f. zur Vorlagepflicht gem. Art. 267 AEUV).

11

Daran gemessen stellt sich die Nichtzulassung der Revision hier als Verfassungsverstoß dar. Das [X.] hat die Nichtzulassung der Revision nicht begründet, sondern lediglich festgestellt, Zulassungsgründe seien nicht gegeben. Die Zulassung der Revision lag vorliegend nahe. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert.

12

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Erforderlich ist weiter, dass über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des [X.] besteht ([X.], Beschluss vom 21. März 2012, a. a. [X.], Rn. 21). Sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch den [X.] bereits grundsätzlich entschieden, ist die Revision daher nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bewusst eine von der Rechtsprechung des [X.] abweichende Entscheidung gefällt hat oder wenn es eine neue abweichende Entscheidung des [X.] noch nicht berücksichtigen konnte ([X.], Beschlüsse vom 8. September 2004 - [X.]/03 -, juris Rn. 9, 12; vom 27. März 1963, [X.] - und vom 9. Februar 1962 - [X.] -, juris).

13

Danach lag die Zulassung der Revision vorliegend nahe. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] steht dem Geschädigten ein materieller Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich zu, wenn die Einschaltung des [X.] aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (stRspr., vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2020 - [X.] -, Rn. 10; Urteile vom 5. Dezember 2017 - [X.] -, juris Rn. 6 und 25. November 2015 - [X.] -, juris Rn. 15).

14

Der Schuldner kann für komplexere vorgeschaltete Handlungen wie eine qualifizierte Rüge oder die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ohne Weiteres einen qualifizierten Inkassodienstleister in Anspruch nehmen und die entstehenden Kosten für zweckmäßig erachten ([X.], Beschluss vom 27. Mai 2020, a. a. [X.], Rn. 10). Auch die Beauftragung eines weiteren [X.] mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung im [X.] an die Geltendmachung der Forderung durch einen - selbst entsprechend spezialisierten - anderen Rechtsdienstleister kann als eine zweck- . entsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und damit erstattungsfähig anzusehen sein, wenn der Beklagte auf die zunächst von einem Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforderung nicht geantwortet hat (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 12. September 2017 - [X.] -, juris Rn. 33 f.; zur Beauftragung eines [X.] nach Geltendmachung durch den Gläubiger selbst: [X.], Urteil vom 17. September 2015, a.a. [X.], Rn. 17).

15

Mit dieser Rechtsprechung hat das [X.] sich dadurch in Widerspruch gesetzt, dass es die Kosten einer dritten außergerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderung grundsätzlich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers angesehen hat. Das [X.] hat in seinem Urteil ausgeführt, die Mieter hätten bereits mit der sukzessiven Einschaltung verschiedener Rechtsdienstleister als solcher gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. In der Begründung seines [X.] hat es überdies deutlich gemacht, dass es von einem generellen Ausschluss der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten bei [X.] Einschaltung verschiedener Rechtsdienstleister ausgeht. Dies. steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.], nach der die vorgerichtlichen Kosten auch bei [X.] Beauftragung verschiedener Rechtsdienstleister im Falle des Schweigens des Schuldners als zweckmäßig anzusehen und erstattungsfähig sein können (explizit und umfassend [X.], Versäumnisurteil vom 12. September 2017, a. a. [X.], juris Rn. 34) und bei Zweifeln in eine Einzelfallprüfung einzutreten ist.

16

Das bewusste Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann auch nicht durch Verweis auf die Beschlüsse des [X.] vom 31. Januar 2012 - [X.] -, juris Rn. 4, und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 -, juris Rn. 36, erklärt werden. Die Entscheidung vom 31. Januar 2012 regelt den vorliegenden Sachverhalt bereits nicht. Die Entscheidung des 4. Strafsenats des [X.] vom 14. März 2019 bezieht sich u. a. auf das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 1974 - [X.] -, das die Unzweckmäßigkeit zusätzlicher außergerichtlicher Rechtsverfolgung und fehlende Erstattungsfähigkeit dadurch veranlasster Kosten damit begründet, dass der Zahlungswille des Schuldners für den Gläubiger erkennbar fehlte und er aus diesem Grund die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung als notwendig ansehen musste. Diese Entscheidung ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil die Vermieterin die Erfüllung der Forderungen nach der Mietenbegrenzungsverordnung nicht abgelehnt, sondern gar nicht auf die Schreiben der Mieter und des Mietervereins reagiert hat.

17

Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.

III.

18

Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 [X.]G aufgehoben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das [X.] Berlin zurückverwiesen.

19

Damit ist der Rügebeschluss des [X.]s vom 22. Oktober 2020 gegenstandslos.

20

[X.] beruht auf den §§ 33, 34 [X.]G.

Zur besseren Lesbarkeit wurden ggf. Tippfehler entfernt oder Formatierungen angepasst.

Meta

VerfGH 205/20

13.06.2022

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13.06.2022, Az. VerfGH 205/20 (REWIS RS 2022, 2645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2645

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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