Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2020, Az. 2 BvR 1762/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2806

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung der Berufung (§ 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO) trotz Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung verletzt ua das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Das [X.] des [X.]/[X.] vom 13. Juni 2016 - 7 C 32/16. [X.] - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.]/[X.] zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des [X.]/[X.] vom 15. Juli 2016 - 7 C 32/16.[X.] - gegenstandslos.

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2013 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Vertrag über winterdienstliche Gehwegreinigungen. Nachdem die Beklagte trotz Rechnungslegung und anschließenden Mahnungen jeweils unter Fristsetzung die vereinbarte Vergütung nicht bezahlte, beauftragte die Beschwerdeführerin einen Inkassodienstleister. Nach Zahlungsaufforderung durch diesen beglich die Beklagte die Hauptforderung, verweigerte jedoch die Zahlung hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens.

2

2. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim [X.][X.] Klage ein, mit der sie die Inkassokosten in Höhe von 147,56 Euro nebst weiterem Verzugsschaden geltend machte. Bereits mit Zustellung der Klage wies das Amtsgericht die Beschwerdeführerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2016 darauf hin, dass Inkassokosten nicht, auch nicht in Höhe einer Anwaltsgebühr, erstattungsfähig seien. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten durch die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] (verweisend auf: [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11 -) anerkannt sei.

3

3. Mit Schreiben vom 30. März 2016 führte das Amtsgericht aus, dass die Inkassokosten der Beschwerdeführerin in keiner Höhe auf der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage der §§ 280, 286, 249 [X.] zustünden.

4

4. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, die zuständige Richterin gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die richterlichen Hinweise die höchstrichterliche Rechtsprechung missachteten und willkürlich seien. Äußerst hilfsweise beantrage sie, die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Ablehnungsgesuch wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. April 2016 zurück.

5

5. Mit dem hier angefochtenen [X.] vom 13. Juni 2016 gab das Amtsgericht der Beschwerdeführerin hinsichtlich des weiteren Verzugsschadens recht, wies die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten jedoch ab. Die Inkassokosten stünden der Beschwerdeführerin in keiner Höhe auf der allein in Betracht zu ziehenden Grundlage der §§ 280, 286, 249 [X.] zu. Möge die Auffassung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in der Literatur vorherrschen und in der Rechtsprechung auch vertreten werden, so könne das angerufene Amtsgericht ihr jedoch nicht folgen.

6

Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben seien. In Betracht zu ziehen sei allein eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt, dass es die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich mache, dass das Berufungsgericht über die hier entschiedene Frage entscheide. Diese Erforderlichkeit sei vorliegend nicht festzustellen. Es gebe keine einheitliche Rechtsprechung, die es zu sichern gäbe. Dies könne man schon ohne Mühen der vielfach zitierten Entscheidung des [X.] 1 BvR 1012/11 entnehmen. Es stelle sich insoweit die Frage, inwieweit die Stimme des hiesigen Berufungsgerichts in Anbetracht der Vielstimmigkeit zur Beförderung einer Einstimmigkeit beitragen könne. Dies vermöge das Amtsgericht nicht zu sehen. Denn auch unter den [X.] herrsche eine Meinungsvielfalt. Bis auf [X.] werde es aber der vorliegende Rechtsstreit nie schaffen.

7

6. Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene [X.] nach § 321a ZPO wies das Amtsgericht mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2016 zurück.

8

1. Die Beschwerdeführerin hat am 19. August 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

9

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sich die Nichtanwendung von § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der vom [X.] aufgestellten Grundsätze und Kriterien als objektive Willkür darstelle, da die Zulassung der Berufung zwingend erforderlich gewesen sei.

2. [X.] hat dem [X.] vorgelegen. Das [X.] und die [X.], Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

1. Das angegriffene [X.] vom 13. Juni 2016 verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür. Das Amtsgericht hat den Zugang zur Berufungsinstanz durch eine aus [X.] nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO unzumutbar eingeschränkt.

a) Für den Zivilprozess ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.]E 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <231 f.>; 125, 104 <136 f.>; [X.]K 5, 189 <193>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017 - 2 BvR 2157/15 -, Rn. 13). Aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigen und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkend ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. [X.]E 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017, a.a.[X.]).

b) Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung gegen ein die [X.] mit nicht mehr als 600 Euro beschwerendes Urteil zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung im Ganzen hat. Von solchen Unterschieden ist bei der Abweichung der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14, 4722, S. 93 <104>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Juli 2017, a.a.[X.], Rn. 17 m.w.[X.]).

Gemessen daran hätte das Amtsgericht die Berufung zulassen müssen, nachdem es die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Inkassokosten für grundsätzlich nicht erstattungsfähig angesehen hat. Das [X.] hat in der von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Entscheidung vom 7. September 2011 hierzu bereits ausgeführt:

"Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, S. 2991 <2994> m.w.[X.]) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Mai 1967 - [X.] -, juris; [X.], Urteil vom 29. No-vember 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; [X.], Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; [X.], Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, [X.]; [X.], Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, [X.]; [X.], Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, [X.] 2006, [X.]; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] zum [X.], Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.[X.]). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar [X.] gewesen ist (vgl. [X.], a.a.[X.], m.w.[X.]; [X.], a.a.[X.], m.w.[X.]). [X.] hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen, hiervon wesentlich abweichend entschieden, indem es die Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat.

Diese - vorliegend auch entscheidungserhebliche - Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Die Beauftragung von Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben zitierten Fundstellen zeigen, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine Wiederholungsgefahr" (Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. September 2011 - 1 BvR 1012/11 -, Rn. 16 f.).

Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin hat bereits im zivilgerichtlichen Verfahren auf die oben genannte Rechtsprechung des [X.] hingewiesen und vorgetragen, dass die geltend gemachten Inkassokosten vorliegend weder die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Kosten überstiegen noch die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung bereits von vornherein [X.] gewesen sei. Zudem hat die Beschwerdeführerin auf eine aktuelle Entscheidung des [X.] verwiesen, wonach die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsdienstleisters regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen erforderlich und zweckmäßig sei (vgl. [X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.] -, juris, Rn. 9). Schließlich hat die Beschwerdeführerin noch auf ein Urteil des [X.] als zuständiges Berufungsgericht Bezug genommen, das die [X.] ebenfalls grundsätzlich bejaht hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2015 - 57 [X.]/14 -, juris). Dass das erkennende Gericht die Berufung angesichts dessen trotzdem nicht zugelassen hat, erweist sich als willkürlich. Dabei wiegt besonders schwer, dass das Amtsgericht seine Entscheidung in Kenntnis der oben zitierten Entscheidung des [X.] getroffen und sich gleichwohl bewusst darüber hinweggesetzt hat. Nicht zuletzt der Hinweis des Gerichts, dass der vorliegende Rechtsstreit es nie auf [X.] der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte "schaffen" werde, verstärkt den Eindruck, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen ist.

2. Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiter geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt.

Das [X.] vom 13. Juni 2016 war gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.]G aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Das [X.] hat der Beschwerdeführerin nach § 34a Abs. 2 [X.]G die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.]E 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 f.>).

Meta

2 BvR 1762/16

26.05.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Pankow-Weißensee, 15. Juli 2016, Az: 7 C 32/16.WEGD, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.05.2020, Az. 2 BvR 1762/16 (REWIS RS 2020, 2806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1012/11 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 …


2 BvR 924/21 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - Zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten …


2 BvR 2139/21 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs im Zivilprozess durch Übergehen von Parteivortrag zur Erstattungsfähigkeit von …


1 BvR 2373/19 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtzulassung der Berufung trotz klärungsbedürftiger Rechtsfrage (hier: Anrechnung vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens auf …


1 BvR 455/14 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Mithaftung des getrennt lebenden Ehegatten unter Missachtung von § 1357 Abs 3 BGB …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.