Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 46/14 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 16149

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen - Unzulässigkeit maßgeblicher Regelungen eines Honorarverteilungsvertrages für das Quartal I/2005 bei fehlenden arztgruppenspezifischen Grenzwerten und festen Punktwerten - Berechtigung der Partner des Honorarverteilungsvertrages zur Anwendung von Übergangsregelungen - Verfassungsmäßigkeit


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die [X.]eteiligten streiten über Honorarabrechnung für das Quartal I/2005.

2

Die Klägerin ist als Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreibt nach eigener Einschätzung eine sog Versorgerpraxis und behandelt ca 40 % ihrer Patienten aufgrund neurologischer Erkrankungen und ca 60 % ihrer Patienten aufgrund psychiatrischer Erkrankungen.

3

Der Honorarfestsetzung für das Quartal I/2005 legte die [X.]eklagte die mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen als Honorarverteilungsmaßstab ([X.]) bezeichnete Vereinbarung idF vom 27.7.2004 zugrunde. Danach wurde die fachärztliche Gesamtvergütung in arzt- und kassengruppenspezifische Honorarkontingente unterteilt. Diese entsprachen dem jeweiligen Anteil der Arztgruppe an der fachärztlichen Gesamtvergütung für die aus dem Kontingent zu finanzierenden Leistungen in den [X.]/2002 bis [X.]/2003 (§ 13 Abs 2 [X.]). Das vom einzelnen Arzt in Ansatz gebrachte Punktzahlvolumen wurde nur innerhalb der Grenzen des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens ([X.]) vergütet. Grundlage des [X.] war der anerkannte Leistungsbedarf der Praxis in Punkten des jeweiligen [X.] aus dem [X.]raum Quartal [X.]I/2002 bis [X.]/2003. Der Leistungsbedarf wurde "korreliert" mit der Veränderungsrate, die sich aus der Relation des arzt- und kassengruppenspezifischen Gesamtpunktzahlvolumens im [X.] zu dem aus dem Gruppenkontingent zu finanzierenden anerkannten Leistungsbedarf des [X.] ergab ([X.] Anlage [X.] zum [X.]).

4

Mit [X.]escheid vom [X.] setzte die [X.]eklagte für das Quartal I/2005 ein Honorar in Höhe von 38 050,90 Euro fest. Von den angeforderten 1 119 470 Punkten wurden - bei einem zugestandenen [X.] von 722 106,4 Punkten - 735 432,3 Punkte zu Lasten der Ersatz- und Primärkassen in Ansatz gebracht. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die [X.]eklagte mit Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück.

5

Das [X.] hat mit Urteil vom 24.11.2010 die Klage zurückgewiesen. Zwar sei die vorgenommene Honorarverteilung nicht - wie bereits im streitbefangenen Quartal gesetzlich vorgesehen - auf der Grundlage von Regelleistungsvolumina ([X.]) erfolgt, jedoch hätten sich die [X.] auf die Empfehlung des [X.]ewertungsausschusses ([X.]ewA) in Ziffer [X.] seines [X.]eschlusses vom 29.10.2004 stützen können, wonach die seinerzeit gültigen [X.] bis zum [X.] weiter anzuwenden gewesen seien. Wenn das [X.][X.] die vom [X.]ewA beschlossene Übergangsregelung für die [X.]/2005 bis einschließlich [X.] (Ziffer [X.]I [X.].2 des [X.]eschlusses vom 29.10.2004) gebilligt habe, müsse dies auch für die Übergangsregelung in Ziffer [X.] des [X.]eschlusses gelten. Der [X.] habe auch weder gegen das Gebot der Angemessenheit der Vergütung noch gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen.

6

Die dagegen eingelegte [X.]erufung hat das L[X.] mit Urteil vom 5.11.2014 zurückgewiesen. Zwar verstoße der [X.] I/2005 aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben aus § 85 Abs 4 [X.][X.] V in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung gegen höherrangiges Recht. Dieser Verstoß führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung iS des § 134 [X.]G[X.]. Es sei den Partnern des [X.] bereits objektiv nicht möglich gewesen, im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.][X.] V aF zu handeln, weil die hierfür zwingend erforderlichen Vorgaben des [X.]ewA gemäß § 84 Abs 4a [X.][X.] V aF nicht vorgelegen hätten. Diese Vorgaben für die [X.]ildung der [X.] habe der [X.]ewA erst mit [X.]eschluss vom 29.10.2004 formuliert. In diesem [X.]eschluss habe er auch empfohlen, die bis zum 31.12.2004 gültigen [X.] noch bis zum [X.] anzuwenden, und für die Folgequartale eine Übergangsregelung vorgesehen. Damit sei den Partnern der [X.] keine Möglichkeit geblieben, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die dem [X.]ewA eingeräumte Regelungsbefugnis habe insoweit eine Sperrwirkung gegenüber den Partnern der einzelnen [X.] entfaltet. Auch in der [X.] zwischen dem 29.10.2004 ([X.]eschluss des [X.]ewA) und dem 1.4.2005 (Inkrafttreten des Einheitlichen [X.]ewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen 2000plus) hätten keine [X.] geschlossen werden können, die den inhaltlichen Vorgaben des [X.]eschlusses hinreichend Rechnung getragen hätten, denn der [X.]ewA habe in seinen Vorgaben ausdrücklich auf den seinerzeit noch nicht in [X.] befindlichen E[X.]M 2000plus [X.]ezug genommen. Sei es somit den Partnern der [X.] nicht möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten, so komme es nicht mehr darauf an, ob die im [X.]eschluss des [X.]ewA vom 29.10.2004 enthaltene Empfehlung für die "erste Übergangsphase" ([X.]/2004 und I/2005) von der Ermächtigung des § 85 Abs 4a [X.][X.] V aF gedeckt gewesen sei. Einer rückblickenden Honorarfestsetzung unter [X.]erücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Voraussetzungen für ein gesetzeskonformes Handeln stehe der Zweck der Neuregelung - Kalkulationssicherheit und Verhaltenssteuerung - entgegen. Eine Honorarbegrenzung auf der Grundlage des eigenen früheren Leistungs- und Abrechnungsverhaltens stelle einen schonenderen Eingriff dar als pauschale [X.]egrenzungen auf der Grundlage des [X.]. Sie ermögliche eine individuell gerechte [X.]erücksichtigung der Praxisstruktur und des [X.] im Patientenklientel des jeweiligen Arztes und mache die Vergütung in einem Kernbereich der Tätigkeit kalkulierbar. Ein Anspruch auf Angleichung des [X.] zwischen verschiedenen Arztgruppen komme erst dann in [X.]etracht, wenn das Honorar einer Arztgruppe aus Gründen eines nicht durch selbst verursachte Leistungsausweitungen herbeigeführten [X.] gravierend unter das Niveau der anderen Arztgruppen absinke. Hierfür sei indes nichts dargetan und nichts ersichtlich. Insbesondere vermöge der Senat nicht zu erkennen, warum, wie die Klägerin vortrage, die demographische Entwicklung gerade die Nervenärzte, Neurologen und Psychiater besonders stark betreffen solle. Eine Verpflichtung, innerhalb der Gruppe der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater weitere Untergruppen zu bilden, habe nicht bestanden.

7

Zur [X.]egründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, § 134 [X.]G[X.] sei auf den [X.] als öffentlich-rechtlichen Normsetzungsvertrag nicht anwendbar. Die Regelung des § 85 Abs 4a [X.][X.] V aF habe nicht zu einer Sperrwirkung gegenüber den Partnern der einzelnen [X.] geführt, solange der [X.]ewA noch keine entsprechenden Vorgaben zu § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF gemacht habe. Eine Honorarverteilung entsprechend der [X.] habe auch schon nach der früheren Fassung des § 85 Abs 4 [X.][X.] V geregelt werden können. Das L[X.] habe zudem nicht beachtet, dass der Gesetzgeber für die [X.] und [X.]/2004 selbst Übergangsregelungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass ab dem 3. Quartal 2004 die Honorarverteilung verbindlich auf der Grundlage von [X.] durchzuführen gewesen sei. Der [X.]ewA sei nicht frei gewesen, dieses vom Gesetzgeber festgelegte Datum aus Zweckmäßigkeitserwägungen - wie der nicht verpflichtenden Harmonisierung der von ihm zu bestimmenden Regelungen mit dem E[X.]M 2000plus - nach hinten zu verschieben. Die Versäumnisse des [X.]ewertungsausschusses in zeitlicher Hinsicht seien der [X.]eklagten zuzurechnen, da diese über die Kassenärztliche [X.]undesvereinigung (K[X.]V) in die Arbeit des [X.]ewA eingebunden sei (§ 87 Abs 3 [X.][X.] V). Die Individualbudgets stellten auch keinen schonenderen Eingriff gegenüber einer pauschalen [X.]egrenzung auf der Grundlage des [X.] dar. Die großen Versorgerpraxen mit überdurchschnittlichen [X.]ehandlungsfallzahlen würden durch dieses Instrument benachteiligt. Die besonderen Auswirkungen der demographischen Entwicklung bei den [X.], Neurologen und Psychiatern seien zum einen auf die Zunahme der Demenzerkrankungen und neuropsychiatrischen Alterserkrankungen wie [X.] und zum anderen insbesondere auf die in den Jahren 2001 bis 2005 durchgeführte Dezentralisierung der klinischen Psychiatrie zurückzuführen. [X.]ei einer so heterogenen Fachgruppe wie derjenigen der Klägerin sei eine Differenzierung nach Untergruppen geboten, wenn die Praxen mit überdurchschnittlichen Fallzahlen überdurchschnittliche Honorarverluste hinnehmen müssten.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 5.11.2014 und des [X.] vom 24.11.2010 sowie den Honorarbescheid der [X.]eklagten vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal I/2005 unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Die [X.]eklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die [X.] für die [X.]I/2004 bis I/2005 seien durch die Übergangsregelungen in den [X.]eschlüssen des [X.]ewA gedeckt. Der [X.]ewA habe sich bei seinen Vorgaben im Rahmen seiner Ermächtigung gehalten. Es sei auch sachgerecht gewesen, die Regelungen von [X.] und neuem E[X.]M-Ä zu [X.]. [X.]is zur [X.]eschlussfassung des [X.]ewA am 29.10.2004 hätten die Vertragspartner abwarten müssen, wie sich der [X.]ewA positionieren würde. Es sei bis zum Jahresende 2004 auch faktisch nicht möglich gewesen, noch einen Übergangsverteilungsmaßstab zunächst in der Vertreterversammlung abzustimmen, das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen herzustellen und dann noch die für die Kalkulierbarkeit für die Vertragsärzte erforderliche Zuweisung von [X.] an die Praxen vorzunehmen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zutreffend von der Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides für das Q[X.]rtal I/2005 ausgegangen. Der im Q[X.]rtal I/2005 geltende [X.], auf dessen Grundlage die [X.]eklagte über den Honoraranspruch der [X.]lägerin entschieden hat, entsprach zwar nicht den Vorgaben des § 85 [X.] 4 [X.][X.] V aF (in der seinerzeit maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung des [X.] der gesetzlichen [X.]rankenversicherung <[X.]> vom 14.11.2003, [X.] 2190). Die bis zum 31.12.2004 geltenden [X.] durften aber im Hinblick auf die Empfehlung des [X.] in seinem [X.]eschluss zur Festlegung von [X.] vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.] ff) auch noch im Q[X.]rtal I/2005 angewendet werden.

1. Die Regelungen des [X.] I/2005 entsprachen nicht den Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 7 [X.][X.] V aF. Nach dieser [X.]estimmung waren in der Honorarverteilung "insbesondere (…) arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina)". Nach § 85 [X.] 4 Satz 8 [X.][X.] V aF waren für die darüber hinausgehende Leistungsmenge abgestaffelte Punktwerte vorzusehen. Der [X.] hat mehrfach betont, dass von den beiden Vorgaben - arztgruppenspezifische Grenzwerte und feste Punktwerte sowie für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte - den festen Punktwerten besonderes Gewicht zukommt (stRspr seit [X.], 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]4 f; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]8 f und [X.] Rd[X.]5 f; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]6 f; [X.], 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37 f; [X.] vom [X.] - [X.] 6 [X.] 16/13 R - Juris Rd[X.] 39 f; zuletzt [X.] vom [X.] [X.] 28/14 R - [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3).

Wie das [X.] in seinem Urteil vom 26.1.2012 (L 1 [X.] 22/09, [X.]), auf das es im angefochtenen Urteil verwiesen hat, ausgeführt hat, enthielten die [X.] der [X.]eklagten für das Q[X.]rtal I/2005 keine arztgruppeneinheitliche Festlegung von Fallpunktzahlen. An diese durch das [X.] in [X.]ezug genommene Auslegung des [X.] I/2005 ist der [X.] gebunden, da erhebliche Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7 mwN). [X.]ezogen auf die [X.] der [X.]eklagten für die [X.]/2005 bis [X.]/2005 (Verteilungsmaßstab für den Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.12.2005 , den das Schiedsamt am 11.8.2005 mit Wirkung zum 1.4.2005 festgesetzt hatte) hat der [X.] entschieden ([X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2 ff), dass es an den in § 85 [X.] 4 Satz 7 und 8 [X.][X.] V aF vorgegebenen Elementen - arztgruppenspezifische Grenzwerte und feste Punktwerte - fehlte. Die in jenem Verfahren maßgeblichen Regelungen stimmten in den entscheidenden Punkten der Honorarverteilung mit denen des im Q[X.]rtal I/2005 geltenden [X.]-[X.]estimmungen überein.

Die Abrechnung der im [X.] enthaltenen ärztlichen Leistungen wurde durch [X.] begrenzt, die auf dem anerkannten Leistungsbedarf in Punkten des jeweiligen [X.] aus dem Zeitraum [X.]I/2002 bis [X.]/2003 aufbauten (Anlage [X.] zum [X.]). Der anerkannte Leistungsbedarf wurde mit der Veränderungsrate "korreliert", mit der eine Anpassung des [X.] an die Gesamtvergütungen erfolgte. Die Veränderungsrate wurde ermittelt aus dem Verhältnis zwischen dem arzt- und kassengruppenspezifischen Gesamtpunktzahlvolumen - ermittelt durch die Division der nach Arzt- und [X.]assengruppe erwarteten Gesamtvergütung durch 4,65 Cent - zu dem aus dem Gruppenkontingent zu finanzierenden anerkannten Leistungsbedarf des [X.] ([X.] Anlage [X.] zum [X.]). Der mit der Veränderungsrate "korrelierte" Leistungsbedarf ergab das [X.]. Diese Quotierung enthielt zwar noch eine arztgruppeneinheitliche [X.]egrenzung, das Honorarvolumen des Arztes wurde aber ganz wesentlich durch praxisindividuelle Werte aus vergangenen Vergütungszeiträumen bestimmt (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]4, 33).

Auch sah der [X.] keine festen Punktwerte vor. Der in [X.] Anlage [X.] zum [X.] betragsmäßig genannte Wert von 4,65 Cent hatte lediglich kalkulatorische Funktion zur Ermittlung der Veränderungsrate (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3). Nur das nach dieser Veränderungsrate quotierte [X.] wurde bei der Honorierung berücksichtigt. Der Punktwert errechnete sich, indem die [X.]ontingente, die den Anteil der jeweiligen Arztgruppe an der fachärztlichen Gesamtvergütung für die aus dem [X.]ontingent zu finanzierenden Leistungen in den [X.]asisq[X.]rtalen abbildeten, auf die Punktzahlen verteilt wurden, die auf der Grundlage der [X.] abzurechnen waren (§ 13 [X.] 1 und 3 [X.]). Der sich daraus ergebende Punktwert wurde je Arzt- und [X.]assengruppe als [X.] auf zwei Stellen hinter dem [X.]omma abgerundet. Damit fehlte es sowohl an festen Punktwerten als auch an einer feststehenden Punktmenge. Nach dem [X.] waren die über die [X.]egrenzungen hinausgehenden Leistungen auch nicht mit abgestaffelten Punktwerten zu vergüten. Sie wurden vielmehr überhaupt nicht vergütet (vgl [X.][X.], aaO, Rd[X.]5).

2. Das Vorgehen der [X.]eklagten bei der Honorarverteilung für das Q[X.]rtal I/2005 war aber im Hinblick auf die Empfehlung des [X.] in [X.] des [X.]eschlusses vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.]) zulässig. § 85 [X.] 4 [X.][X.] V aF stand einer solchen Übergangslösung in der besonderen Sit[X.]tion des streitbefangenen Q[X.]rtals nicht entgegen. Es kann daher auch offenbleiben, ob § 134 [X.]G[X.] auf Honorarverteilungsvereinbarungen Anwendung finden kann und ob es sich bei § 85 [X.] 4 [X.][X.] V aF um ein Verbotsgesetz handelt (vgl dazu [X.][X.]E 95, 141 = [X.]-2500 § 83 [X.], Rd[X.]5 betreffend einen Gesamtvertrag; [X.][X.] [X.] 3-2500 § 115 [X.] S 6 betreffend einen Vertrag nach § 115 [X.][X.] V; generell zur Unwirksamkeit von [X.]-[X.]estimmungen [X.][X.] [X.]eschluss vom 18.3.1998 - [X.] 6 [X.] 31/97 [X.] - [X.] 2000, 51 f). In dem [X.]eschluss des [X.] heißt es wörtlich: "Der [X.]ewertungsausschuss empfiehlt den Partnern der [X.], die bis zum 31. Dezember 2004 gültigen [X.] bis zum 31. März 2005 anzuwenden."

Dem entspricht der [X.] I/2005. Darin vereinbarten die Vertragsparteien nach § 85 [X.] 4 Satz 2 [X.][X.] V aF unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.] in seiner 93. Sitzung ([X.]eschluss vom 29.10.2004), auch für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum [X.] den bisher gültigen [X.] ([X.] vom 14.12.1995 idF vom 27.7.2004) fortzuführen (vgl §§ 1, 2 [X.] I/2005). Damit wurde der bis zum 31.12.2004 gültige [X.] im Sinne der Empfehlung des [X.] weiterhin angewendet. Ebenso wenig, wie einzelne Änderungen der [X.] der Annahme einer "Fortführung" vorhandener Steuerungsinstrumente im Sinne von [X.]I [X.].2 des [X.]eschlusses des [X.] vom 29.10.2004 entgegenstehen, sofern die wesentlichen Grundzüge des Steuerungsinstruments unverändert bleiben ([X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]4; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]4), stehen einer kontinuierlichen Anwendung im Sinne von [X.] des [X.]eschlusses Änderungen des [X.] entgegen, die nicht die Struktur der Honorarverteilung betrafen. Die in § 2 [X.] 1 [X.] I/2005 aufgeführten Änderungen (Streichung der §§ 2, 3, 4, 8 [X.] 1, 2, 4, 5 und 6, §§ 14 [X.] 2, 19, 20) standen sämtlich nicht im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Regelungen der Honorarverteilung (§ 13 und Anlage [X.] zum [X.]). Änderungen der Grundzüge der Honorarverteilung für die Arztgruppe der [X.]lägerin erfolgten nicht. Dass es insofern an der erforderlichen [X.]ontinuität der [X.] für die Radiologen und Nuklearmediziner fehlte (vgl dazu Urteil des [X.]s vom heutigen Tag - [X.] 6 [X.] 34/15 R), stellt die Fortgeltung unveränderter Regelungen für die übrigen Arztgruppen nicht in Frage.

3. Der [X.] war auch befugt, auf der Grundlage des § 85 [X.] 4a Satz 1 [X.][X.] V aF eine solche Empfehlung für das streitbefangene Q[X.]rtal auszusprechen. Die [X.]eklagte war nicht verpflichtet, ein [X.]-System ohne Vorgaben durch den [X.] zu etablieren.

Zutreffend weist die [X.]lägerin darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 85 [X.] 4 Satz 2 [X.][X.] V aF ausdrücklich vorsah, dass ab dem Q[X.]rtal [X.]I/2004 der mit den Landesverbänden der [X.]rankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen erstmalig bis zum 30.4.2004 gemeinsam und einheitlich zu vereinbarende Verteilungsmaßstab mit arztgruppenspezifischen Grenzwerten anzuwenden war. Für die Vergütung der in den [X.] und [X.]/2004 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen war nach § 85 [X.] 4 Satz 2 2. Halbsatz [X.][X.] V aF der am 31.12.2003 geltende [X.] anzuwenden. Mit der gesetzlichen Übergangsregelung sollte den [X.]eteiligten ausreichend zeitlicher Spielraum gegeben werden, die notwendigen [X.]eschlüsse zu fassen und die vorgesehenen Vereinbarungen zu treffen ([X.]egründung des Gesetzentwurfs zum [X.], [X.]T-Drucks 15/1525 [X.]). Nach § 85 [X.] 4a Satz 1 2. Halbsatz [X.][X.] V aF war der [X.] dazu verpflichtet, erstmalig bis zum 29.2.2004 den Inhalt der nach [X.] 4 Satz 4, 6, 7 und 8 zu treffenden Regelungen zu bestimmen. Die vom [X.] nach [X.] 4a Satz 1 getroffenen Regelungen waren gemäß [X.] 4 Satz 10 [X.]estandteil des nach [X.] 4 Satz 2 zu vereinbarenden [X.].

Die [X.]estimmung des Inhalts der nach § 85 [X.] 4 Satz 4, 6, 7 und 8 [X.][X.] V aF zu treffenden Regelungen erfolgte jedoch erst mit [X.]eschluss des [X.] vom 29.10.2004 mit Wirkung zum Q[X.]rtal [X.]/2005. Für die [X.]I/2004 bis I/2005 lagen mithin weder gesetzliche Übergangsregelungen noch die gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben des [X.] zum Inhalt des zu vereinbarenden Verteilungsmaßstabes vor. In dieser speziellen Sit[X.]tion durfte der [X.] im Interesse der Rechtssicherheit und [X.]ontinuität die Empfehlung geben, den bislang gültigen [X.] bis Ende Q[X.]rtal I/2005 weiter anzuwenden (für Q[X.]rtal [X.]I/2004 Teil [X.] [X.] 4 des [X.]eschlusses vom [X.] <88. Sitzung, [X.] 101 [X.]>, für Q[X.]rtal [X.]/2004 Teil C [X.] des [X.]eschlusses vom 13.5.2004 <89. Sitzung, [X.] 2004, 424>, für Q[X.]rtal I/2005 [X.]I des [X.]eschlusses vom 29.10.2004 <[X.] 2004, 570>).

a) Die Frage, ob der [X.] gemäß § 85 [X.] 4a Satz 1 [X.][X.] V aF ermächtigt war, Übergangsregelungen zu treffen, hat der [X.] für die Zeit ab dem 1.4.2005 bereits grundsätzlich bejaht. Die Übergangsvorschrift in [X.]I [X.].2 des [X.]eschlusses des [X.] vom 29.10.2004 ("Sofern in einer [X.] zum 31. März 2005 bereits Steuerungsinstrumente vorhanden sind, die in ihren Auswirkungen mit der gesetzlichen Regelung in § 85 [X.] 4 [X.][X.] V vergleichbar sind, können diese bis zum 31. Dezember 2005 fortgeführt werden, wenn die Verbände der [X.]rankenkassen auf Landesebene das Einvernehmen hierzu herstellen.") hat er als ermächtigungskonform angesehen (siehe grundlegend [X.], 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]0 ff; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3 und [X.] Rd[X.]0; zuletzt [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]4).

Der [X.] hat dies damit begründet, dass dem [X.] bei der ihm übertragenen Aufgabe der [X.]onkretisierung des Inhalts der gemäß § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF zu treffenden Regelungen Gestaltungsfreiheit eingeräumt war. Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem [X.] zukam, war nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 [X.] 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.][X.] V aF und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen. Sinn dieser Ermächtigung war es, dass der [X.] den Weg zur Anpassung der [X.] in den verschiedenen [X.]ÄV-[X.]ezirken an die Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF vorzeichnete. Unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Ärzte an einer [X.]ontinuität des Honorierungsumfangs und aus Gründen der [X.] wäre es problematisch gewesen, eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 [X.][X.] V aF erreichen zu wollen. [X.]ei einer solchen Umstellung des Vergütungssystems war es vielmehr sachgerecht, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren. Nicht hinnehmbar wäre es indessen gewesen, wenn der [X.] gestattet hätte, dass sich eine Honorarverteilungsregelung gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF entfernte (grundlegend [X.], 56, 60 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 52; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]5 ff).

b) Anknüpfend an diese Rechtsprechung des [X.]s ist auch die Empfehlung in [X.] des [X.]eschlusses des [X.] vom 29.10.2004 nicht zu beanstanden. Der [X.] zeigte damit einen Weg auf, die Regelungslücke zu schließen, die nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsregelung für die [X.] und [X.]/2004 in § 85 [X.] 4 Satz 2 [X.][X.] V aF und vor der [X.]eschlussfassung nach § 85 [X.] 4a [X.][X.] V aF entstanden war. Dadurch wurde den Vertragsparteien ermöglicht, [X.] für die Übergangszeit bis zur Festlegung näherer inhaltlicher Vorgaben durch den [X.] nach § 85 [X.] 4a [X.][X.] V aF zu vereinbaren. Dies lag im Interesse der Rechtssicherheit und [X.]ontinuität. Dass der [X.] nicht gleichzeitig eine bestimmte inhaltliche Ausrichtung der [X.] vorgegeben hat, war ausnahmsweise im Hinblick auf die Verzögerungen bei der Umsetzung der neuen Steuerungsinstrumente und ihrer Harmonisierung mit dem neuen [X.] zulässig.

aa) Zwar hat der [X.] in seinen Urteilen zu [X.]I des [X.]eschlusses des [X.] vom 29.10.2004 hervorgehoben, das Ziel einer zulässigen Übergangsregelung sei die "Annäherung" an die Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF und dies wiederum setze voraus, dass entweder die zu prüfende Honorarverteilungsregelung dem gesetzlichen Ziel deutlich näher stehe als die Vorgängerregelung oder, dass die Regelung bereits - ohne dass es einer Änderung bedurfte - eine ausreichende Nähe zu den gesetzlichen Vorgaben besitze (vgl [X.], 56 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 52; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 30; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]3 f; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.]9). Für ausgeschlossen hat der [X.] eine Auslegung der Übergangsvorschrift gehalten, die faktisch zu einer vollständigen Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben - überdies für einen weit über eine Übergangsphase hinausgehenden Zeitraum - führen würde. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers, dass die nähere Ausgestaltung des Inhalts der Regelungen durch den [X.] auch eine großzügige Übergangslösung bis hin zu einer - zeitlich nicht klar befristeten - vollständigen Suspendierung der gesetzlichen Vorgaben umfassen sollte, sei nicht erkennbar. Auch der dem [X.] zustehende Gestaltungsspielraum berechtige diesen nicht dazu, gesetzliche Regelungen faktisch weitgehend leerlaufen zu lassen, da ein Gestaltungsspielraum untergesetzlicher Normgeber nur innerhalb der ihnen erteilten Normsetzungsermächtigung bestehe.

Mit der Empfehlung in [X.] des [X.]eschlusses vom 29.10.2004 erfolgte aber keine unzulässige Suspendierung des Gesetzes. Der [X.] hat mit der Empfehlung die gesetzliche Intention des § 85 [X.] 4 Satz 2 [X.][X.] V aF aufgegriffen, den regionalen Vertragspartnern für die Einführung der neuen komplexen [X.] eine gewisse Übergangszeit zu geben und etwaige Verzögerungen sachgerecht zu überbrücken. Im Interesse der [X.]ontinuität und zur Vermeidung einer Regelungslücke die Fortgeltung bisheriger Regelungen anzuordnen, ist ein im [X.]ereich der vertragsärztlichen Vergütung häufiger und auf unterschiedlichen Ebenen anzutreffender Mechanismus. So galten etwa nach § 87b [X.] 1 Satz 3 [X.][X.] V idF vom 22.12.2011 im Fall einer nicht rechtzeitigen Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab die bisherigen [X.]estimmungen vorläufig fort (vgl dazu [X.]/[X.], [X.][X.] V, Stand Jan[X.]r 2016, § 87b Rd[X.] 57 ff). In der Gesetzesbegründung hierzu wird als Grund für die Regelung angegeben, dass aus Sicht des einzelnen Arztes bzw der Praxis zu keinem Zeitpunkt Unklarheit über die Verteilung des Honorars und die daraus resultierenden Honoraransprüche des Leistungserbringers bestehen soll (Gesetzesentwurf der [X.]undesregierung [X.], [X.]T-Drucks 17/6906 [X.] zu § 87b). Eine vergleichbare Regelung sah § 87b [X.] 5 Satz 4 [X.][X.] V idF vom 26.3.2007 für den Fall vor, dass ein [X.] nicht rechtzeitig vor [X.]eginn des [X.] zugewiesen werden konnte (vgl dazu auch [X.][X.] [X.]-2500 § 87b [X.]). Die [X.]eispiele verdeutlichen, dass der Gesetzgeber bei den [X.] einerseits das Erfordernis der Rechtssicherheit für die Leistungserbringer und andererseits mögliche Verzögerungen in der Umsetzung durch die gemeinsame Selbstverwaltung in den [X.]lick nimmt und im Zweifel zur Vermeidung einer unklaren Rechtslage die Fortgeltung der alten Regelungen anordnet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der [X.] zum Zwecke der [X.]ontinuität und Vorhersehbarkeit im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit - und der vom [X.] grundsätzlich schon bejahten [X.]efugnis zum Erlass von Übergangsregelungen - eine entsprechende Fortgeltung der bisherigen [X.] empfohlen hat.

bb) Mit der Fortgeltung der bislang geltenden [X.] war auch kein "weiteres Entfernen von den Vorgaben des § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF", wie der [X.] es für die Folgezeit für unzulässig gehalten hat, verbunden (vgl für den Fall der Änderung der Honorarverteilung Urteil des [X.]s vom heutigen Tag - [X.] 6 [X.] 34/15 R). Da der Verteilungsmaßstab sich in den hier maßgeblichen Grundstrukturen nicht veränderte, erfolgte zwar keine Annäherung an die [X.]-Systematik, aber auch kein Abrücken. Die Fortgeltung der bisherigen Regelungen wurde zeitlich jeweils begrenzt auf ein Q[X.]rtal und insgesamt für nicht mehr als drei Q[X.]rtale empfohlen.

cc) Die Verzögerung der Erledigung des gesetzlichen Auftrags, bis zum 29.2.2004 den Inhalt der nach § 85 [X.] 4 Satz 6 bis 8 [X.][X.] V aF zu treffenden Regelungen zu bestimmen, war durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Hintergrund war die Intention des [X.], den neuen [X.] (E[X.]M 2000plus) zeitgleich mit den [X.] einzuführen. Entsprechend hat der [X.] in seiner 85. Sitzung am 10.12.2003 ([X.] 2004, 101 [X.]) beschlossen: "Die Steuerung der insgesamt abgerechneten ärztlichen Leistungen erfolgt mit In-[X.]-Treten des Einheitlichen [X.]ewertungsmaßstabes (E[X.]M) einerseits durch eine Leistungssteuerung im E[X.]M in Form der Strukturierung der abrechnungsfähigen Leistungen einer Arztgruppe, der [X.]eschreibung des Zugangs zu den abrechnungsfähigen Leistungen und insbesondere durch die [X.]omplexierung. Die Mitglieder des [X.]ewertungsausschusses stimmen darin überein, dass andererseits für die Verteilung der Gesamtvergütungen eine darüber hinausgehende Mengensteuerung notwendig ist. In Verfolgung des ab dem 1. Jan[X.]r 2004 gesetzlich verankerten Auftrages, in den [X.] auf der Grundlage von Vorgaben des [X.]ewertungsausschusses zu vereinbaren, kündigen die Mitglieder des [X.]ewertungsausschusses an, dass sie zeitgleich mit dem In-[X.]-Treten des neuen E[X.]M zum 1. Juli 2004 die Inhalte der Regelungen zu [X.] im Jan[X.]r 2004 auf der Grundlage von § 85 [X.]. 4 i. V. m. § 85 [X.]. 4 a [X.][X.] V beschließen werden." Dieser [X.]eschluss wurde am [X.] in der 88. Sitzung weiter bekräftigt ([X.] 2004, [X.]). Es wurde zudem betont, dass das zeitgleiche Inkrafttreten des neuen [X.] mit den Regelungen zur Mengensteuerung erforderlich sei, was eine Prüfung der Auswirkungen einer möglichen Mengensteuerung in Verbindung mit dem neuen [X.] auf die notwendige medizinische Versorgung der Versicherten nach sich ziehe. [X.] weil vorliegende [X.]erechnungen zu den Auswirkungen schon jetzt gezeigt hätten, dass weitere Überprüfungen der Strukturen und Inhalte ärztlicher Leistungen erforderlich seien, sah sich der [X.] nicht in der Lage, ein Inkrafttreten sowohl des [X.] als auch der darauf aufbauenden gesetzlichen Mengensteuerung bis zum [X.] zu beschließen. Die geringe zeitliche Verzögerung, die angesichts der Entscheidungsreife im Interesse höherer Rechtssicherheit im komplexen Zusammenspiel von neuem [X.] und [X.] geboten sei, werde für vertretbar gehalten (Teil [X.] [X.] 3 und 4 des [X.]eschlusses vom [X.]). Mit [X.]eschluss vom 13.5.2004 (89. Sitzung) verschob der [X.] den Umsetzungstermin vom 1.10.2004 auf den 1.1.2005, um ein gleichzeitiges Inkrafttreten sowohl der Neufassung des [X.] als auch der [X.] zu gewährleisten. Entsprechend wurde das Datum für das Inkrafttreten der in diesem [X.]eschluss getroffenen Regelungen ([X.] zur Ermittlung und Festsetzung der [X.]) auf den 1.1.2005 gelegt. Es wurde zudem festgelegt, dass die Auswirkungen des [X.]eschlusses im Rahmen der vereinbarten Eval[X.]tion zum [X.] zu analysieren und nach entsprechender [X.]ewertung ggf eine Anpassung des [X.]eschlusses herbeizuführen sei. Außerdem war beabsichtigt, weitere Ergänzungen bis zum 1.1.2005 vorzunehmen, die besondere Q[X.]lifikationsvoraussetzungen in der vertragsärztlichen Versorgung berücksichtigen (vgl Teil [X.] [X.] 6 des [X.]eschlusses vom 13.5.2004). Die in der Folge durchgeführten Simulationsrechnungen ergaben, dass in vielen Fällen die Fallpunktzahlen, gemessen an den [X.]ewertungen im E[X.]M 2000plus, zu gering waren. [X.]ei einigen Arztgruppen hätte nach dieser [X.]erechnung schon die Ordinationsgebühr ausgereicht, um das [X.] auszuschöpfen. Eine Nachbesserung war deshalb erforderlich (vgl [X.], [X.] 2004, [X.]). Der [X.] reagierte in seiner 93. Sitzung mit [X.]eschluss vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.]) darauf und entschied zum einen, dass sein [X.]eschluss zur Neufassung des [X.] dahingehend geändert wird, dass der [X.] zum 1.4.2005 in [X.] tritt. Zum anderen beschloss er zur Festlegung von [X.], dass sein [X.]eschluss vom 13.5.2004 in Teil [X.] ab dem 1.1.2005 nicht angewendet wird (Teil I). Es erfolgte eine weitere "Verlängerung" der Empfehlung an die [X.], die bisher gültigen [X.] weiter anzuwenden (vgl [X.] des [X.]eschlusses vom 29.10.2004).

Die eingetretene Verzögerung war damit überwiegend durch die [X.]oppelung der nach § 85 [X.] 4a [X.][X.] V aF zu beschließenden Vorgaben für die Honorarverteilung an das Inkrafttreten des E[X.]M 2000plus begründet. Zwar war der [X.] nicht verpflichtet, eine solche [X.]oppelung vorzunehmen (zum Verhältnis von [X.]ewertungsmaßstab und Honorarverteilung vgl auch [X.][X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.] 37 ff). Diese war aber sachgerecht. Die [X.]ewertung ärztlicher Leistungen in Punkten erfolgt innerhalb des [X.]. Dadurch wird den Verhandlungspartnern des [X.] vorgegeben, was die einzelnen ärztlichen Leistungen in Punkten wert sind. Verschiebungen bei der [X.]ewertung ärztlicher Leistungen in Punkten im [X.] können Auswirkungen auf die [X.] haben, da die arztgruppenspezifischen Grenzwerte in Punkten ausgedrückt werden. Um für die jeweiligen Arztgruppen die [X.] festzusetzen, ist es erforderlich, die Strukturen und Inhalte der ärztlichen Leistungen und ihre [X.]ewertung in Punkten zu kennen. Die dadurch bedingte Verzögerung bis zum 1.4.2005 war zwar nicht unerheblich, angesichts des Gewichts der Umstellung des [X.] und des Vergütungssystems aber noch nicht unverhältnismäßig. Da es sich mit der Einführung der [X.] um eine grundlegende Richtungsentscheidung mit einer strukturellen Umstellung der [X.] handelte, war schon der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Übergangsregelung ([X.] bis [X.]/2004) ausgegangen. Auch unterschied sich der neue E[X.]M 2000plus deutlich vom alten [X.] (vgl dazu [X.]/[X.], [X.][X.] V, [X.] § 87 Rd[X.]2; [X.], [X.] 2005, [X.] ff). Es lag im Interesse der ärztlichen Selbstverwaltung, die maßgeblichen Simulationsrechnungen und Eval[X.]tionen vor der endgültigen Regelung der [X.] vorzunehmen, da es andernfalls vermehrt zu [X.]orrekturen und damit verbundenen Unsicherheiten hinsichtlich der Honorierung gekommen wäre.

4. Die Vertragspartner des [X.] waren angesichts der Empfehlungen des [X.] auch nicht verpflichtet, ab dem Q[X.]rtal [X.]I/2004 ohne bundeseinheitliche Vorgaben selbst Regelungen in unmittelbarer Anwendung des § 85 [X.] 4 [X.][X.] V aF zu treffen. Es kann offenbleiben, ob § 85 [X.] 4a [X.][X.] V aF, wie das [X.] meint, eine Sperrwirkung entfaltete. Es bestand jedenfalls keine Verpflichtung der Partner des [X.], für einen verhältnismäßig kurzen Übergangszeitraum ohne Vorgaben des [X.] Regelungen zu [X.] zu treffen. Es hätte für die regionalen Vertragspartner ein geringerer Gestaltungsspielraum bestanden als für den [X.] und es hätte nicht sichergestellt werden können, dass bundeseinheitlich geltende Vorgaben umgesetzt würden (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 52). Durch § 85 [X.] 4a [X.][X.] V aF sollte gewährleistet werden, dass die von der Selbstverwaltung der Ärzte und der [X.]rankenkassen auf der [X.]undesebene ([X.]) und auf [X.] der [X.] getroffenen Regelungen zur Honorarverteilung kompatibel sind ([X.]egründung zum Gesetzentwurf des [X.], [X.]T-Drucks 15/1525 [X.]). Diese [X.]ompatibilität wäre durch von Maßgaben des [X.] unabhängige Regelungen der [X.] nicht zu realisieren gewesen. Es war den Vertragspartnern auch angesichts der zu erwartenden bundeseinheitlichen Vorgaben für die Anwendung strukturell neuer Steuerungsinstrumente nicht zumutbar, für einen Übergangszeitraum mit hohem Aufwand eine eigene Systematik zu entwickeln, die dann möglicherweise in naher Zukunft wieder deutlich umgestaltet werden musste. Solche Regelungen der Vertragspartner wären nicht zuletzt auch wegen der anstehenden [X.]-Reform wenig sinnvoll gewesen.

5. Die nach dem [X.] I/2005 erfolgte Vergütung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung oder den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kommt ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus § 72 [X.] 2 [X.][X.] V iVm Art 12 [X.] 1 GG erst dann in [X.]etracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem [X.]ereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (stRspr des [X.][X.], vgl [X.][X.]E 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]27 f, 140; [X.][X.]E 93, 258 = [X.]-2500 § 85 [X.]2, Rd[X.]4 ff; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]3 ff; [X.][X.]E 95, 86 = [X.]-2500 § 85 [X.]1, Rd[X.]1; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.]6 Rd[X.]7; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 61 Rd[X.]0; [X.][X.] [X.]-2500 § 87 [X.]9 Rd[X.] 42; zuletzt Urteile vom 16.12.2015 - [X.] [X.] 6 [X.] 39/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Sit[X.]tion im [X.]ereich der [X.]eklagten für die Gruppe der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater in dem hier maßgeblichen Zeitraum eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Argumentation der [X.]lägerin, es bestehe kein finanzieller Anreiz für eine nervenärztliche, neurologische und psychiatrische Praxis, eine größere Anzahl von Patienten zu behandeln, was sich daran zeige, dass ein signifikanter Teil (ca 45 %) der Praxen der Fachgruppe weniger als 200 Fälle im Q[X.]rtal abrechne, was für einen psychotherapeutischen Ansatz spreche, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob diese Zahlen zutreffend sind, ergibt sich daraus nicht, dass in diesem [X.]ereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist. Auch der allgemein gehaltene Vortrag der [X.]lägerin hinsichtlich der zunehmenden Anzahl von neuropsychiatrischen Alterserkrankungen wie Parkinson und Demenz, die nahezu ausschließlich in den Praxen der niedergelassenen Ärzte behandelt würden und zu konstant ansteigenden Fallzahlen führten, belegt nicht, dass die Versorgung in diesem [X.]ereich nicht mehr gewährleistet ist. [X.]etrachtet man die Gesamtsit[X.]tion der betroffenen Arztgruppe in den [X.] bis I/2005, so ist der [X.]lägerin zuzugestehen, dass - wie sich aus der von der [X.]eklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Statistik ergibt - der Umsatz pro Arzt der Fachgruppe der Nervenärzte, Neurologen, Psychiater in [X.] jeweils deutlich unter dem Durchschnitt des Umsatzes pro Arzt aller Fachgruppen lag (I/2004: 22 431,68 [X.], Durchschnitt: 31 314,85 [X.]; [X.]/2004: 24 120,87 [X.], Durchschnitt: 32 373,80 [X.]; [X.]I/2004: 21 171,24 [X.], Durchschnitt: 29 152,54 [X.]; [X.]/2004: 22 061,86 [X.], Durchschnitt: 30 841,35 [X.]; I/2005: 23 323,19 [X.]; Durchschnitt: 32 662,90 [X.]). Die Umsatzveränderungen entsprachen aber tendenziell denen der übrigen Arztgruppen (von [X.] auf Q[X.]rtal [X.]/2004 Veränderung Fachgruppe [X.]lägerin: + 7,53 %; Durchschnitt: + 3,38 %; von Q[X.]rtal [X.]/2004 auf [X.]I/2004 Veränderung Fachgruppe [X.]lägerin: - 12,23 %; Durchschnitt: - 9,95 %; von Q[X.]rtal [X.]I/2004 auf [X.]/2004: Veränderung Fachgruppe [X.]lägerin: + 4,21 %; Durchschnitt: + 5,79 %; von Q[X.]rtal [X.]/2004 auf I/2005 Veränderung Fachgruppe [X.]lägerin: + 5,72 %; Durchschnitt: + 5,91 %). Auch aus diesen Zahlen lässt sich eine Gefährdung der beruflichen Existenz der Fachgruppe jedenfalls nicht ableiten.

Ungeachtet dessen, dass es diesbezüglich nicht auf den einzelnen Arzt, sondern die Gefährdung der beruflichen Existenz der an dem Versorgungssystem beteiligten ärztlichen Leistungserbringer ankommt ([X.] [X.][X.]E 75, 187, 191 = [X.] 3-2500 § 72 [X.] 5 S 8), spiegelt sich der Vortrag der [X.]lägerin auch nicht in den eigenen Zahlen wider. [X.] ansteigende Fallzahlen in der Zeit von [X.]I/2003 bis [X.]/2005 sind nicht gegeben ([X.]I/2003: 899; I/2004: 884; [X.]/2004: 889; [X.]I/2004: 916; I/2005: 874; [X.]/2005: 863). Soweit die [X.]lägerin im Q[X.]rtal I/2005 einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresq[X.]rtal zu verzeichnen hatte, so gingen auch die Fallzahlen (- 0,6 %) und die Punktzahlanforderung (- 1,4 %) zurück. Der Umsatzrückgang in Höhe von - 0,1 % ist vor diesem Hintergrund noch als moderat anzusehen. Trotz des [X.] lag die [X.]lägerin im Q[X.]rtal I/2005 mit ihrem Umsatz sowohl über dem Durchschnitt ihrer Fachgruppe als auch dem der Ärzte in [X.] insgesamt. Wie das [X.] herausgestellt hat, hat die [X.]lägerin im Q[X.]rtal I/2005 mit ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit einen Umsatz in Höhe von gut 160 % des Durchschnitts ihrer Arztgruppe erwirtschaftet und damit 114 % des durchschnittlichen Umsatzes aller Vertragsärzte in Hamburg erreicht.

b) Die [X.] für das Q[X.]rtal I/2005 verstießen auch nicht gegen den aus Art 12 [X.] 1 iVm Art 3 [X.] 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 82 Rd[X.] 36 mwN; ausführlich [X.]/[X.], [X.][X.] V [X.] § 85 Rd[X.]96 ff mit zahlreichen Nachweisen). Soweit die [X.]lägerin auf die oben dargestellten Unterschiede zu anderen Fachgruppen hinweist, verkennt sie, dass der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit kein gleichmäßiges Einkommen aller vertragsärztlich tätigen Ärzte garantiert (vgl dazu [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 61 Rd[X.]6 f mwN). Ein Anspruch auf höheres Honorar kann grundsätzlich nicht auf [X.] zwischen einzelnen Arztgruppen gestützt werden.

Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vermittelt der [X.]lägerin aber auch keinen Anspruch auf eine weitere Ausdifferenzierung des Honorarkontingents ihrer Fachgruppe in Untergruppen. Der [X.] I/2005 legte die [X.] anhand der Gebietsbezeichnungen fest, ohne weitere Unterteilungen vorzunehmen (§ 13 [X.] 2 iVm Anlage I [X.]). Das war unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu beanstanden (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 40 Rd[X.]8 mwN). Eine typisierende Anknüpfung an den [X.] ist grundsätzlich zulässig. Die [X.]ildung einer Untergruppe für die von der [X.]lägerin als "Versorgerpraxen" bezeichneten fallzahlstarken Praxen kommt, worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat, bereits mangels hinreichender Abgrenzbarkeit einer solchen Gruppe nicht in [X.]etracht. Da die Honorarverteilung nach einem auf die einzelne Praxis ausgerichteten System erfolgte und nur die Quotierung eine arztgruppeneinheitliche [X.]egrenzung ergab, war die [X.]erücksichtigung des individuellen Leistungsspektrums der [X.]lägerin gewährleistet.

Darüber hinaus enthielt der hier maßgebliche [X.] I/2005 in Ziffer 4 f) der Anlage [X.] eine Härtefallregelung, die Sonderregelungen für besondere Praxisausrichtungen ermöglichte. Wörtlich war bestimmt: "Der Vorstand kann auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen das [X.] abweichend von den vorstehenden [X.]estimmungen der Anlage [X.] [X.] festlegen, - wenn die vorgegebene [X.]erechnung insbesondere wegen nach § 32 Ärzte-ZV angezeigten Abwesenheiten von der Praxis von mehr als 4 Wochen in einem Q[X.]rtal des [X.] zu einer unbilligen Härte führen würde, - um die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 [X.]. 2 [X.][X.] V bezeichneten Umfang sicherzustellen. In diesem Fall soll die Auswirkung der nach Anpassung verbleibenden Leistungsmengenbegrenzung der Auswirkung in der Arztgruppe entsprechen. Für die Entscheidung sind die Auswirkungen auf die von den übrigen Ärzten der [X.] geleisteten Sicherstellung mit zu berücksichtigen." Die möglichen Ausnahmefälle waren damit nicht auf die [X.] beschränkt ("insbesondere"). Im Fall einer zu eng gefassten Härtefallklausel wäre nach der Rechtsprechung des [X.]s im Wege der ergänzenden gesetzeskonformen Auslegung eine ungeschriebene generelle Härteklausel in die [X.] hineinzuinterpretieren (vgl [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.]; zum Erfordernis von Härtefallregelungen im [X.]-System vgl [X.], 298 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.][X.] [X.]-2500 § 85 [X.] 66 Rd[X.] f).

Schließlich deutet auch die dargestellte Honorarsit[X.]tion der [X.]lägerin im streitbefangenen Q[X.]rtal nicht auf eine gleichheitswidrige [X.]enachteiligung ihrer Fachgruppe gegenüber anderen Arztgruppen oder der von ihr so bezeichneten "Versorgerpraxen" gegenüber anderen Ärzten ihrer Fachgruppe.

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.]lägerin auch die [X.]osten des von ihr ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 [X.] 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 46/14 R

17.02.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hamburg, 24. November 2010, Az: S 3 KA 328/09, Urteil

§ 72 Abs 2 SGB 5, § 73 Abs 2 SGB 5, § 85 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87b Abs 1 S 3 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 134 BGB, EBM-Ä 2008, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, GMG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 46/14 R (REWIS RS 2016, 16149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16149

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