Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 43/08 R

6. Senat | REWIS RS 2010, 8409

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Bewertungsausschuss - Partner der Honorarverteilungsverträge - Absehen von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina für eine Übergangszeit - keine Wegführung von Zielrichtung der Regelleistungsvolumina


Leitsatz

1. Der Bewertungsausschuss durfte den Partnern der Honorarverteilungsverträge für eine Übergangszeit unter engen Voraussetzungen gestatten, von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina abzusehen.

2. Die vom Bewertungsausschuss geschaffene Übergangsvorschrift, dass vorübergehend bisherige abweichende Regelungen der Honorarverteilung fortgeführt werden können, ließ nur Bestimmungen zu, die nicht von der Zielrichtung der Regelleistungsvolumina wegführen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Honorars des [X.] für das Quartal II/2005.

2

Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er ist seit 1985 in eigener Praxis im Bezirk der beklagten [X.] ([X.]), der Rechtsnachfolgerin der bis zum 31.12.2004 bestehenden [X.] [X.], vertragsärztlich tätig und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Er begehrt die Neuberechnung seines Honorars für das Quartal II/2005 unter Berufung darauf, dass die [X.], auf deren Grundlage der Honorarbescheid ergangen sei, unwirksam seien.

3

In dem Honorarbescheid vom 12.10.2005 für das Quartal II/2005 honorierte die Beklagte die Leistungen des [X.], die sich im Rahmen des sog [X.] hielten (894.630 Punkte im Primärkassen- und 202.433,4 Punkte im Ersatzkassen-Bereich), mit Punktwerten von 4,1841 Cent (im [X.]) bzw von 3,9835 Cent (im [X.]). Sie vergütete die von ihm über das Punktzahlgrenzvolumen hinaus erbrachten Leistungen (ca 29.000 Punkte im [X.]) mit einem Punktwert von nur 0,4003 Cent. Mit seinem Widerspruch beanstandete er, dass der [X.]svertrag ([X.]), den die Beklagte und die Krankenkassen ([X.]) zum 1.4.2005 vereinbart hatten, entgegen § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V (hier anzuwenden in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190) keine arztgruppenspezifischen Grenzwerte mit festen Punktwerten vorsehe. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück.

4

Das vom Kläger angerufene [X.] hat die Beklagte verurteilt, über den Honoraranspruch des [X.] für das Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Urteil vom 27.2.2008). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten - und auch die vom Kläger wegen der Fallzahlzuwachsbegrenzung eingelegte, aber im Revisionsverfahren nicht weitergeführte Anschlussberufung - zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2008). Im Urteil des L[X.] ist ausgeführt, die für das Quartal II/2005 erfolgte [X.] sei rechtswidrig. Die ihr zugrunde liegenden Regelungen des [X.] seien weder mit § 85 Abs 4 [X.]B V noch mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses ([X.]) vom 29.10.2004 gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V ([X.] 2004, [X.]) vereinbar. Nach § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V seien Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes vorzusehen, insbesondere arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten seien (Regelleistungsvolumina <[X.]>), und für die Honorierung der Leistungsmengen, die diese Grenzwerte überschritten, seien abgestaffelte Punktwerte vorzusehen. Der Gesetzgeber habe diese Vorgaben, die bis 2003 nur als Soll- bzw [X.] ausgestaltet gewesen seien, seit 2004 zu zwingenden Regelungen ausgeformt. Damit sei der [X.] unvereinbar, der für den Bereich der [X.] der Beklagten den bis zum [X.] in [X.] geltenden [X.]smaßstab ([X.]) ersetzt habe. Während in diesem [X.] feste Punktwerte vorgesehen gewesen seien, sei der ihn ab dem 1.4.2005 ersetzende [X.] für den Bereich der [X.] davon abgerückt. Dieser habe zwar die bisherigen praxisindividuellen Punktzahlobergrenzen beibehalten, sei aber zu einem floatenden Punktwert übergegangen. Die Regelungen des [X.] seien auch nicht durch den Beschluss des [X.] gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V vom 29.10.2004 gerechtfertigt. Dieser Beschluss enthalte in Teil [X.] Vorgaben für die Bildung von [X.] und gebe in [X.] die Möglichkeit, von der Bildung von [X.] abzusehen, dies aber nur für den Fall, dass bisherige Steuerungsinstrumente fortgeführt würden, deren Auswirkungen mit den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar seien. Diesen Vorgaben entsprächen die Regelungen des [X.] über [X.] mit flexiblen Punktwerten nicht. Zudem sei der [X.] mit § 85 Abs 4 Satz 8 [X.]B V unvereinbar; denn für die über die [X.] hinausgehenden Leistungen seien keine abgestaffelten, sondern floatende Punktwerte vorgesehen, die sich für jede Fachgruppe aus dem Verhältnis des Vergütungsvolumens von 3 % des ihr zugeordneten Honorarvolumens zu der überschreitenden Punktmenge ergäben. Insoweit liege zudem ein Widerspruch zu der Regelung des [X.] in Teil [X.].2.1 vor, nach der eine Abstaffelung erst ab Überschreiten von 150 % der durchschnittlichen Fallzahl der Arztgruppe einsetze. Nach alledem seien die Mindestvoraussetzungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V nicht erfüllt, weil der [X.] weder arztgruppenspezifische Grenzwerte noch feste Punktwerte noch für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorsehe. Zugleich liege auch keine "Fortführung" bereits vorhandener Steuerungsinstrumente im Sinne des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 in Teil III [X.] vor, denn die Regelungen des [X.] unterschieden sich erheblich von denen des vorherigen [X.]. Der Gesichtspunkt, dass der neue [X.] die auch dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzungen verfolge, reiche nicht aus. Die Regelungen des [X.] ließen sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anfangs- und Erprobungsregelung rechtfertigen, denn auch solche müssten sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, dass die Klage schon deshalb von Anfang an als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet angesehen werden müsse, weil das Klageziel, die korrekte Umsetzung der Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V, für das Quartal II/2005 nicht mehr erreicht werden könne. Diese Bestimmungen seien zum einen auf die Gewährung von Kalkulationssicherheit für die Ärzte gerichtet, indem ihnen durch stabile Punktwerte ermöglicht werde, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen, und zum anderen darauf, den [X.] ausreichend flexibel zu halten zur Einhaltung des begrenzten [X.]. Rückwirkend seien diese Ziele nicht mehr erreichbar. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage komme auch nicht in Betracht, da keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil die in Streit stehende Problematik seit 2009 keine Relevanz mehr habe.

Die Klage könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die von [X.] und L[X.] beanstandeten Bestimmungen des [X.] rechtmäßig seien. Diese stellten im Sinne des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 (Teil III [X.]) die Fortführung vorhandener Steuerungsinstrumente dar. Diese Übergangsvorschrift decke nach ihrem Sinngehalt alle [X.], die auf gleiche Auswirkungen wie die [X.] gerichtet seien. Sie dürfe nicht eng ausgelegt werden; bei deren Auslegung seien vielmehr die damals zahlreichen Umwälzungen zu berücksichtigen wie das Inkrafttreten des neuen [X.] zum 1.4.2005 - mit völliger Ungewissheit, welche Leistungs- und Punktmengen nun zur Abrechnung kämen - und die Planung eines neuen Vergütungssystems - die allerdings letztlich erst zum 1.1.2009 realisiert worden sei - sowie speziell in [X.] und [X.] die Schaffung je einer gemeinsamen [X.] zum 1.1.2005. Vor diesem Hintergrund seien aus der Sicht des [X.] und des Gesetzgebers auch floatende Punktwerte tolerabel gewesen, sofern deren Auswirkungen denen der in § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V ausdrücklich genannten Instrumente vergleichbar seien. Dies sei bei dem hier anzuwendenden [X.] der Fall gewesen, den die [X.] und die [X.] zum 1.4.2005 für den Bereich der [X.] vereinbart hätten; dieser [X.] sei entsprechend den Zielsetzungen des § 85 Abs 4 [X.]B V auf Kalkulationssicherheit, Verhinderung unangemessener Leistungsausweitung und Honorargerechtigkeit gerichtet gewesen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 29.10.2008 und des [X.] vom 27.2.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Kläger verteidigt das Urteil des L[X.] gegenüber den Angriffen der Beklagten. Der Einwand, die Zielsetzungen des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V könnten nach Ablauf des [X.]/2005 ohnehin nicht mehr erreicht werden, stehe dem Anspruch auf einen korrekten Honorarbescheid auf fehlerfreier normativer Grundlage nicht entgegen. Für diesen Anspruch reiche die Aussicht aus, aufgrund einer Neuregelung möglicherweise nachträglich höheres Honorar zugesprochen zu erhalten. Jede andere Ansicht sei unvereinbar mit Art 19 Abs 4 GG. Inhaltlich sei der damalige [X.] mit den Anforderungen des § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V unvereinbar. Dessen Vorgaben - arztgruppenspezifische Grenzwerte, feste Punktwerte und für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte - seien verbindlich. Die Abweichung hiervon lasse sich nicht damit rechtfertigen, die Beklagte habe die Auswirkungen des neuen [X.] 2005 nicht präzise genug einschätzen können. Die Abweichung sei auch nicht durch den Beschluss des [X.] vom 29.10.2004 gedeckt. Dieser habe schon nicht wirksam zur Freistellung von den zwingenden Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V ermächtigen können, auch nicht für eine Übergangszeit. Aber auch wenn man dies anders sähe, sei der [X.] von der Übergangsvorschrift nicht gedeckt. Denn eine Fortführung schon bisher vorhandener Steuerungsinstrumente liege nicht vor. Das Konzept des vorangegangenen [X.] der [X.] [X.] sei durch den [X.] gerade nicht fortgeführt worden. Die Argumentation der Beklagten, die Vorgabe fester Punktwerte hätte sich überhaupt nicht realisieren lassen, sei im Übrigen unzutreffend, wie die [X.] anderer [X.]en gezeigt hätten, die feste Punktwerte vorgesehen hätten. Schließlich ergebe sich eine Rechtfertigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Anfangs- und Erprobungsregelung, denn dieser legitimiere nicht zu einer Gestaltung der [X.], die sich von vornherein erkennbar nicht innerhalb der Ermächtigungsgrundlage halte.

9

Der zu 1. beigeladene Spitzenverband [X.] schließt sich - ohne einen ei-genen Antrag zu stellen - den Ausführungen der Revisionsführerin an. Insbesondere habe der [X.] die Übergangsregelung in Teil III [X.] schaffen dürfen, und [X.], wie der [X.] sie vorgesehen habe, stellten durchaus vergleichbare Steuerungsinstrumente dar.

Die zu 2. beigeladene [X.] macht - ebenfalls ohne eigenen Antrag - geltend, dass der [X.] zwar von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V abweiche, dies aber durch die Übergangsregelung des [X.] vom 29.10.2004 gedeckt sei. Diese lasse eine Vielzahl von [X.]smodellen zu. Für einen arztgruppenspezifischen Grenzwert reiche es aus, wenn sich im Sinne des Beschlusses des [X.] in Teil [X.] aus arztgruppeneinheitlichen Fallpunktzahlen durch Multiplikation mit individuellen Behandlungsfallzahlen praxisindividuelle Grenzwerte errechnen ließen. Dies sei dahin weiterzuführen, dass es auch zulässig sei, zur Mengenbegrenzung und Kalkulationssicherheit von vornherein den Praxen individuelle Volumina vorzugeben, wie dies in dem [X.] geschehen sei. Auch die Honorierung der über diese [X.] hinausgehenden Leistungen sei nicht zu beanstanden, denn der [X.] sehe für jede Leistung noch eine, wenn auch geringe, Vergütung vor. Dies genüge für eine abgestaffelten Vergütung gemäß § 85 Abs 4 Satz 8 [X.]B V. Das Ergebnis - die Vereinbarkeit mit § 85 Abs 4 Satz 7 und 8 [X.]B V bzw jedenfalls mit der Übergangsregelung des [X.] vom 29.10.2004 - sei schließlich auch im Hinblick darauf angemessen, dass die [X.]en 2004/2005 erhebliche Schwierigkeiten hätten bewältigen müssen wie insbesondere das Inkrafttreten des neuen [X.] zum 1.4.2005 und speziell in [X.] und [X.] zudem die Zusammenführung von vier [X.]en zu einer [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das [X.] und das L[X.] haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte erneut über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal II/2005 zu entscheiden hat, weil die [X.], auf deren Grundlage der [X.] erging, unwirksam waren.

Einem Klageerfolg steht entgegen der Ansicht der revisionsführenden Beklagten nicht entgegen, dass das Klageziel, die korrekte Umsetzung der Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V (anzuwenden in der Fassung des [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190 - Satz 7 und 8 sind seitdem nicht verändert worden), für das abgelaufene Quartal II/2005 nicht mehr erreicht werden könne. Zwar kann eine neu zu konzipierende [X.] keine Steuerungswirkungen mehr für die Leistungserbringung in diesem Quartal erzielen. [X.] ist dies nicht entscheidend. Vom Streitgegenstand her kommt es maßgebend darauf an, ob der [X.] für das Quartal II/2005 rechtmäßig ist, was voraussetzt, dass die ihm zugrunde liegenden [X.] wirksam waren. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Erweist sich der [X.] als rechtswidrig, so muss die Honorarverteilung neu geregelt werden, auch wenn die neue Honorarverteilung die mit solchen Regelungen an sich verbundenen [X.] nicht mehr realisieren kann.

[X.] und L[X.] haben die Beklagte zu Recht zu erneuter Entscheidung über den Honoraranspruch des Klägers für das Quartal II/2005 verpflichtet; denn dem [X.] fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die [X.], auf deren Grundlage der [X.] erging, verstoßen gegen höherrangiges Recht. Der [X.], den die Beklagte und die [X.] mit Wirkung ab dem 1.4.2005 für den Bereich der [X.] vereinbart hatten, entsprach nicht den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V (unten 1.). Er erfüllte auch nicht die Voraussetzungen der Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.]) (unten 2.). Diese Regelung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - von der Ermächtigung des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz iVm Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V gedeckt (unten 2.a). Den Vorgaben des [X.] entsprachen die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des [X.] allerdings nicht (unten 2.b).

1. Die Regelungen des [X.] waren nicht mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind in der Honorarverteilung "insbesondere … arztgruppenspezifische Grenzwerte festzulegen, bis zu denen die von einer Arztpraxis erbrachten Leistungen mit festen Punktwerten zu vergüten sind (Regelleistungsvolumina)." Kernpunkt dieser Bestimmung sind zwei Vorgaben, nämlich die Festlegung arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte, - und gemäß aaO Satz 8 kommt hinzu, dass für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte vorzusehen sind.

Von den beiden Vorgaben - arztgruppenspezifische Grenzwerte und feste Punktwerte sowie für die darüber hinausgehenden Leistungsmengen abgestaffelte Punktwerte - kommt besonderes Gewicht den festen Punktwerten zu. Dies ergibt sich aus dem Ziel der Regelung, den Ärzten Kalkulationssicherheit hinsichtlich ihrer Praxisumsätze und -einkommen zu geben (vgl die Begründungen zum Gesetzentwurf vom 16.6.2003, BT-Drucks 15/1170 [X.], und vom [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]). Für das hiermit bezeichnete Ziel, stabile Punktwerte zu gewährleisten und den Ärzten dadurch zu ermöglichen, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen (vgl B[X.]E 96, 53 = [X.]-2500 § 85 [X.], RdNr 24; B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] RdNr 12), stellt das Erfordernis der Festlegung fester Punktwerte (anstelle sog floatender Punktwerte) eine zentrale und strikte Vorgabe dar. Bei dem Begriff "feste Punktwerte" ist kein Spielraum denkbar. Nicht im selben Maße strikt ist die Vorgabe der Festlegung "arztgruppenspezifischer Grenzwerte": Dies muss nicht als arztgruppen"einheitliche" Festlegung ausgelegt werden in dem Sinne, dass der gesamten Arztgruppe dieselben [X.] zugewiesen werden müssten. Vielmehr kann dem Erfordernis arztgruppenspezifischer Grenzwerte auch eine Regelung genügen, die eine arztgruppeneinheitliche Festlegung nur bei den Fallpunktzahlen vorgibt, dann deren Multiplikation mit den individuellen Behandlungsfallzahlen vorsieht und so zu praxisindividuellen Grenzwerten führt (so im Übrigen die Regelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004). Die zentrale Bedeutung der Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V hat der Gesetzgeber dadurch zusätzlich deutlich gemacht, dass er die bis dahin bestehenden bloßen [X.] und Kann-Vorschriften (Satz 6: "… soll sicherstellen …" und Satz 7: "Insbesondere kann …" sowie Satz 8: "… kann …") zu verbindlichen Regelungen umgestaltet hat ("… hat … vorzusehen" und "… sind … festzulegen …" sowie "… ist vorzusehen …"). Diese Änderung wird in den Begründungen zum Gesetzentwurf auch ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 15/1170 [X.] und BT-Drucks 15/1525 [X.]). Die Formulierung "insbesondere" in § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V relativiert die Verbindlichkeit nicht etwa im Sinne eines lediglich möglichen [X.]; wie der Kontext ergibt, wird damit vielmehr die Notwendigkeit solcher Festlegungen nochmals hervorgehoben und zugleich klargestellt, dass darüber hinaus auch noch weitere Steuerungsinstrumente vorgesehen werden können, die allerdings das System aus [X.] und abgestaffelten Punktwerten nicht schwächen, sondern nur ergänzen dürften.

Von den beiden Elementen des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V - arztgruppenspezifische Grenzwerte und feste Punktwerte - wich der [X.] ab, den die Beklagte und die [X.] mit Wirkung ab dem 1.4.2005 für den Bereich der [X.] vereinbart hatten. Nach den Regelungen dieses [X.] errechnete sich, wie im Urteil des L[X.] gemäß seiner Zuständigkeit für die Feststellung des Inhalts von Landesrecht ausgeführt ist (vgl § 162 [X.]G und dazu B[X.] [X.]-2500 § 85 [X.] RdNr 27 mwN), der Punktwert für den einzelnen Arzt aus dem [X.] für die Arztgruppe dividiert durch die Summe der den Ärzten der Gruppe zuerkannten Punktzahlen. Somit hing dessen Höhe, wie das L[X.] weiter ausführt, davon ab, wie sich das Verhältnis zwischen dem [X.] für die Arztgruppe zu der Summe der den Ärzten der Gruppe zuerkannten Punktzahlen verhielt: Je nach dem, ob diese von den Ärzten abgerechnete Punktmenge größer oder kleiner war, errechnete sich ein geringerer oder höherer Punktwert. Somit war ein sog floatender Punktwert vorgegeben. Dies stand in Widerspruch zu der Vorgabe fester Punktwerte in der Regelung des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V.

Das L[X.] hat zudem festgestellt, dass im [X.] auch arztgruppenspezifische Festlegungen fehlen. Das Merkmal arztgruppenspezifischer Grenzwerte (§ 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V) erfordert, dass in die Regelung jedenfalls auch ein Element arztgruppeneinheitlicher Festlegung einfließt. Hierfür reicht nicht aus, dass jeder Arztgruppe ein gemeinschaftliches Honorarkontingent (sog [X.]) zugeordnet ist. Vielmehr müsste die Regelung [X.] jedenfalls auf arztgruppeneinheitlichen Fallpunktzahlen aufbauen (vgl oben [X.]). Die Regelung des [X.] ist indessen nach den Feststellungen des L[X.] so gestaltet, dass die zu [X.] nach den individuellen Punktzahlvolumina vergangener Zeiträume bemessen werden (im Sinne sog [X.], - nach den Feststellungen des L[X.] im Wege der Anknüpfung an die Punktzahlen des Jahres 2002), und deren Honorierung erfolgt flexibel nach Maßgabe des der Arztgruppe zugeordneten [X.]s (dh im Sinne floatender Punktwerte).

Ob der [X.] dieselben Ziele wie die Regelung in § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V verfolgt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht maßgeblich. Allein eine möglicherweise gleichwertige Zielsetzung kann nicht den Mangel ausgleichen, dass es an den nach dem Wortlaut des § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V erforderlichen Regelungen - feste Punktwerte und arztgruppenspezifische Grenzwerte - fehlt.

2. Die Bestimmungen des [X.] können auch nicht aufgrund der Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 Geltung beanspruchen. Zwar ist diese Regelung wirksam; der [X.] hat sie entgegen der Ansicht des Klägers aufgrund der Ermächtigung des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz iVm Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V normieren dürfen. Aber die in ihr festgelegte Voraussetzung, dass bisherige Steuerungsinstrumente fortgeführt werden müssen, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar sind, ist nicht erfüllt.

a) Der Ansicht des Klägers, die Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 sei nicht von der Ermächtigung des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz iVm Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V gedeckt, trifft nicht zu. Diese Ansicht verkennt, dass dem [X.] bei der ihm übertragenen Aufgabe der Konkretisierung des Inhalts der gemäß § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V zu treffenden Regelungen Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist (hierzu siehe bereits oben [X.]; vgl weiterhin B[X.], Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 31/08 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Welches Maß an Gestaltungsfreiheit dem [X.] zukommt, ist nach der Wesensart der Ermächtigungsvorschrift des § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Teilsatz [X.]B V und der ihr zugrunde liegenden Zielsetzung zu bestimmen. Sinn dieser Ermächtigung war und ist es, dass der [X.] den Weg zur Anpassung der [X.] in den verschiedenen [X.] an die Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V vorzeichnet. Bei der Auslegung der Ermächtigung ist zu berücksichtigen, dass es unter dem Gesichtspunkt des Interesses der Ärzte an einer Kontinuität des Honorierungsumfangs und aus Gründen der [X.] problematisch gewesen wäre, eine sofortige volle Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 85 [X.]B V erreichen zu wollen. Vielmehr ist es bei solchen Anpassungen sachgerecht, eine nur allmähliche Anpassung genügen zu lassen und übergangsweise noch Abweichungen zu tolerieren. Nicht hinnehmbar wäre es indessen, zu gestatten, dass sich eine [X.] gegenüber der bisherigen - sei es auch nur vorübergehend - weiter von den Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V entfernt.

Diesen Anforderungen wurde die Übergangsvorschrift in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 bei ermächtigungskonformer Auslegung gerecht. Nach dem Wortlaut der Ermächtigungsvorschrift war es gestattet, dass bisherige Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar sind, fortgeführt werden. Ob bzw inwieweit im Rahmen einer "Fortführung" bisheriger [X.] auch der Austausch einzelner Bestimmungen zulässig ist, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Jedenfalls dürften etwaige Änderungen mit Blick auf die dargestellte Zielsetzung der Annäherung an die Vorgaben des § 85 Abs 4 Satz 6 bis 8 [X.]B V nicht von diesen Vorgaben wegführen. Dies wäre nicht mehr von der Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 gedeckt.

b) Der so auszulegenden Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] vom 29.10.2004 entsprachen die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen des [X.] nicht. Eine Fortführung bereits vorhandener Steuerungsinstrumente, deren Auswirkungen mit den Vorgaben des § 85 Abs 4 [X.]B V vergleichbar sind, war nicht gegeben.

Die bis zum [X.] geltenden Honorarverteilungsbestimmungen im Bereich der früheren [X.] enthielten, wie im Urteil des L[X.] gemäß seiner Zuständigkeit für die Feststellung des Inhalts von Landesrecht ausgeführt ist (vgl oben RdNr 16), keine Regelung über einen floatenden Punktwert. Andererseits sahen sie auch nicht in jeder Hinsicht für die Honorarbemessung feststehende Grundlagen vor, vielmehr enthielten sie durch das Abstellen auf eine Nettofallpunktzahl und deren Anpassung entsprechend den Veränderungen des Gesamtvergütungsanteils der Arztgruppe auch variable Elemente. Dennoch waren sie dem System, das in § 85 Abs 4 Satz 7 [X.]B V angelegt ist, näher als die Bestimmungen des [X.], in dem die Beklagte und die [X.] für die Leistungen bis zu den individuellen [X.] floatende Punktwerte vereinbart hatten (vgl oben RdNr 16). Insofern führten die Vorschriften des [X.] von der Zielrichtung der Realisierung von [X.] weg und waren deshalb nicht von der Übergangsregelung in Teil [X.] des Beschlusses des [X.] gedeckt.

Die Bestimmungen des [X.] waren zusätzlich auch deshalb von dieser Übergangsregelung nicht gedeckt, weil sie nicht, wie in ihr vorausgesetzt, bereits vorhandene Steuerungsinstrumente "fortführten". Denn der [X.] war insgesamt anders gestaltet, wie sich aus der Darstellung von [X.] und [X.] im Urteil des L[X.] ergibt.

Das Ergebnis des Fehlens einer Fortführung im Sinne der Übergangsregelung des Teils [X.] des Beschlusses vom 29.10.2004 kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil in [X.] die bis 2004 bestehenden vier [X.] zu einer [X.] zusammengeführt werden mussten. Der Erörterung, ob etwa im Zuge einer damit einhergehenden Gesamtvereinheitlichung von vier [X.] zu einem neuen [X.] das Vorliegen einer Übergangsregelung im Sinne des Teils [X.] des Beschlusses des [X.] nach großzügigeren Maßstäben beurteilt werden könnte bzw müsste, bedarf es hier nicht. Denn die Beklagte nahm keine solche Vereinheitlichung vor. Sie und die [X.] vereinbarten vielmehr zum 1.4.2005 vier unterschiedliche [X.], nämlich einen [X.] "für den Bereich der [X.] der [X.] [X.]" und einen weiteren anders gestalteten "für den Bereich der [X.] [X.], [X.]" usw.

Ferner kann nichts daraus hergeleitet werden, dass der [X.] ([X.]) die Weiterführung [X.] Regelungen über Praxis- und Zusatzbudgets nicht beanstandete (vgl BayVBl 2007, 651). Der [X.] hat den [X.] der [X.] Bayerns allein am Maßstab des [X.] überprüft. Er hat nur dessen Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip anerkannt, indessen seine Kompatibilität mit dem Beschluss des [X.] vom 29.10.2004 nicht geprüft.

c) Schließlich lassen sich die Regelungen des [X.] auch nicht damit rechtfertigen, dass gemäß Satz 2 der Anlage 1 (zu Teil III des Beschlusses des [X.]) im [X.] weitere Differenzierungen der Arztgruppen vereinbart werden konnten. Zwar trifft es zu - wie die Beigeladene zu 2. geltend macht -, dass dies unter Umständen ([X.] bei sehr kleinen Arztgruppen) zu praxisindividuellen Punktwerten führen und somit faktisch den [X.] ähnlich oder vergleichbar sein konnte. Diese Wirkung kann aber nicht ein mit höherrangigen Vorgaben [X.] - wie hier den [X.] mit [X.] - legitimieren: Ein rechtswidriges Normenkonzept ist nicht deshalb rechtmäßig, weil rechtskonforme Regelungen möglicherweise in besonders gelagerten Fällen zu letztlich gleich wirkenden Ergebnissen führen könnten.

d) Im Übrigen lassen sich die Regelungen des [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anfangs- und Erprobungsregelung rechtfertigen. Denn auch eine solche müsste sich jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens halten, als sie nicht schon von ihrer Struktur her in Widerspruch zu höherrangigen Vorgaben stehen darf (B[X.] [X.] 3-2500 § 85 [X.] f; siehe [X.] auch B[X.]E 88, 126, 137 f = [X.] 3-2500 § 87 [X.]; B[X.]E 96, 1 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]5; vgl zuletzt B[X.], Urteile vom [X.] [X.] 31/08 R - Rd[X.]1 und - [X.] [X.] 1/09 R - Rd[X.], beide zur Veröffentlichung in B[X.]E bzw [X.] bestimmt). Ein solcher Widerspruch liegt aber vor. Das Fehlen fester Punktwerte ist ein zentrales Element der hier maßgeblichen normativen Vorgaben, wie oben ausgeführt ist (vgl oben RdNr 14 f). In der Abweichung hiervon liegt ein struktureller Mangel, der einen Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung ausschließt.

3. Sollte es in einigen [X.] aufgrund der Umwälzungen (Inkrafttreten des neuen [X.] zum 1.4.2005 - mit völliger Ungewissheit, welche Leistungs- und Punktmengen nun zur Abrechnung kämen - und speziell in [X.] und [X.] die zum 1.1.2005 erforderliche Schaffung je einer gemeinsamen [X.]) tatsächlich erhebliche praktische Schwierigkeiten gegeben haben, zum 1.4.2005 rechtmäßige [X.] zu schaffen, so hätte es den [X.] und dem [X.] freigestanden, auf die Schaffung einer großzügigeren Gesetzesregelung hinzuwirken, der erforderlichenfalls hätte Rückwirkung für vergangene Quartale hätte beigemessen werden können. Die gewählte Alternative, ohne eine solche Regelung allein unter Berufung auf die Übergangsregelung des [X.] vom Gesetzeskonzept abweichende [X.] zu schaffen, war mit dem höherrangigen Recht nicht vereinbar.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung von Kosten [X.] ist nicht veranlasst, weil sie im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], RdNr 16).

Meta

B 6 KA 43/08 R

17.03.2010

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 27. Februar 2008, Az: S 5 KA 2804/06, Urteil

§ 85 Abs 4 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 43/08 R (REWIS RS 2010, 8409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8409

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